Badumbau-Förderung FAQ: Zuschuss, KfW und Antrag – 20 Antworten (2026)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 14 Min. Lesezeit

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Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse – der Antrag lohnt sich.

Um einen Badumbau bezuschusst zu bekommen, müssen viele kleine Stellschrauben stimmen: der richtige Ansprechpartner, die richtige Reihenfolge, die richtigen Unterlagen. Diese FAQ-Sammlung beantwortet die zwanzig Fragen, die bei der Finanzierung über Fördermittel am häufigsten aufkommen – von der Höhe des Pflegekassen-Zuschusses über die KfW-Programme bis zum Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid. Alle Beträge und Fristen sind mit den zugrunde liegenden Paragrafen belegt; die Förderhöhe entscheidet im Einzelfall immer die zuständige Stelle. Die Fragen sind nach Themen sortiert: zuerst Pflegekasse und Pflegegrad, dann KfW und die Wege ohne Pflegegrad, danach Antrag, Fristen und Ablehnung, zum Schluss Kombination, Steuer und Alltag. Wer noch nicht weiß, welcher Fördertopf überhaupt in Frage kommt, beginnt am besten mit der Übersichtstabelle unter diesem Absatz. Die wichtigste Regel vorweg, weil an ihr die meisten Förderungen scheitern: Der Antrag bei der Pflegekasse muss vor dem Baubeginn gestellt sein. Wer zuerst baut und dann beantragt, verliert den Anspruch auf bis zu 4.180 €[1]. Wer den kompletten Ablauf von der Antragstellung bis zur Auszahlung Schritt für Schritt braucht, findet ihn im Ratgeber Förderung für den Badumbau beantragen; die Frage, wie sich Zuschuss und Kredit kombinieren lassen, beantwortet der Ratgeber Badumbau finanzieren.

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Die Fördertöpfe auf einen Blick

Förderung Was Sie erhalten Wichtigste Voraussetzung Stand 2026
Pflegekasse, § 40 Abs. 4 SGB XIbis 4.180 €[1] je Maßnahme (bis 16.720 €[1] bei mehreren Pflegebedürftigen)Pflegegrad 1–5, Antrag vor Baubeginnläuft
KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 €[2] je Wohneinheitkein Pflegegrad nötigläuft
KfW-Zuschuss 455-BZuschuss zur Barrierereduzierungseit 31.07.2026 gestoppt (Mittel ausgeschöpft), keine neuen Anträge[3]
KrankenkasseHilfsmittel wie Duschstuhl oder Haltegriffeim Regelfall ärztliche Verordnung (§ 33 SGB V)[4]läuft

Pflegekasse und Pflegegrad

Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse für den Badumbau?

Nach § 40 Abs. 4 SGB XI bezuschusst die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 €[1] je Maßnahme. Der Umbau einer Badewanne in eine Dusche zählt ausdrücklich dazu. Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, erhöht sich der Betrag auf bis zu 16.720 €[1] – gerechnet werden 4.180 €[1] je anspruchsberechtigter Person, höchstens vier. Ausgezahlt wird der Zuschuss nachträglich, wenn die Rechnungen vorliegen; beantragt werden muss er jedoch vor dem Baubeginn. Ob der Zuschuss in Ihrer Situation greift und wie hoch der Eigenanteil bleibt, rechnet der Ratgeber Badumbau-Förderung an Beispielen durch.

Welche Voraussetzungen muss ich für den Zuschuss erfüllen?

Drei Bedingungen sind entscheidend. Erstens: Es muss ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 vorliegen – für die pflegebedürftige Person selbst oder, bei mehreren Betroffenen, je Person im Haushalt. Zweitens: Die Maßnahme muss das Wohnumfeld verbessern und im eigenen Haushalt durchgeführt werden; der Wannenersatz durch eine Dusche ist der Standardfall. Drittens: Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten bei der Pflegekasse eingehen, am besten mit dem Kostenvoranschlag der Fachfirma. Beigelegt werden in der Regel der Pflegegrad-Bescheid und eine kurze Begründung der Maßnahme. Die vollständige Antragsanleitung mit Mustertexten finden Sie im Ratgeber Pflegekassen-Zuschuss beantragen.

Welche Maßnahmen sind förderfähig – nur die komplette Dusche?

Förderfähig ist alles, was das Wohnumfeld für die pflegebedürftige Person praktisch verbessert. Klassiker sind der Umbau der Wanne zur Dusche, die bodengleiche Dusche mit stufenlosem Einstieg, aber auch kleinere Umfeldverbesserungen wie Haltegriffe, ein Duschsitz oder das Entfernen von Türschwellen. Wichtig: Maßnahmen, die von der Krankenkasse als Hilfsmittel übernommen werden, sind ein getrennter Weg – die Umfeldverbesserung über die Pflegekasse gilt für bauliche Veränderungen. Lassen Sie sich im Zweifel vor dem Antrag von der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt bestätigen, dass die geplante Maßnahme anerkannt wird. Welche Ausführungen sich fördern lassen und welche nicht, erläutert der Ratgeber Badumbau-Förderung.

Reicht Pflegegrad 1 für den vollen Zuschuss?

Ja. Entscheidend ist nicht die Pflegegrad-Stufe, sondern der anerkannte Pflegegrad als solcher – bereits Pflegegrad 1 öffnet den Anspruch auf die vollen 4.180 €[1] je Maßnahme. Auch wer erst nach einem Krankenhausaufenthalt oder mit zunehmendem Alter einen Pflegegrad erhalten hat, kann den Zuschuss nutzen. Wer bisher keinen Antrag gestellt hat, weil „Pflege“ nicht zutrifft, sollte prüfen, ob ein Pflegegrad in Frage kommt: Der Antrag ist kostenlos, und für Alltagseinschränkungen wie Unsicherheit beim Duschen kann bereits Pflegegrad 1 bewilligt werden. Die Erfolgsaussichten und den Ablauf des Antrags erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen – inklusive der Fristen für die Begutachtung.

Gilt der Zuschuss pro Person oder pro Umbau?

Pro Maßnahme und pro anspruchsberechtigter Person. Ein einzelner Umbau wird mit bis zu 4.180 €[1] gefördert; sind mehrere Pflegebedürftige im Haushalt, kann dieselbe Maßnahme mit bis zu 16.720 €[1] bezuschusst werden. Umgekehrt gilt: Wer später eine weitere, eigenständige Maßnahme umsetzt – etwa nach dem Badumbau einen Treppenlift einbauen lässt –, kann dafür erneut bis zu 4.180 €[1] beantragen. Jede Maßnahme braucht ihren eigenen Antrag, und jede muss vor dem jeweiligen Baubeginn gestellt werden. Wie Sie mehrere Maßnahmen über die Jahre hinweg fördern lassen, zeigt der Ratgeber Badumbau-Zuschuss für mehrere Maßnahmen.

Ich habe noch keinen Pflegegrad – lohnt sich der Antrag für den Badumbau?

Das hängt von Ihrer Alltagssituation ab. Pflegegrad 1 wird bereits bei geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bewilligt, etwa wenn Duschen, Treppensteigen oder die Körperpflege zunehmend schwerfallen und Hilfe nötig wird. Der Antrag ist formlos und kostenlos; die Pflegekasse entscheidet binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[5]; die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird unverzüglich veranlasst. Bei besonderer Dringlichkeit – etwa vor einer geplanten Operation – kann eine Eilbegutachtung beantragt werden. Planen Sie realistisch: Vom Antrag bis zum Bescheid vergehen oft mehrere Wochen, und gebaut werden darf erst nach der Zuschuss-Antragstellung. Den Ablauf im Detail beschreibt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Mein Pflegegrad-Antrag läuft noch – kann ich schon bauen?

Bauen sollten Sie noch nicht, wenn Sie den Zuschuss einplanen. Der Anspruch nach § 40 SGB XI[1] entsteht erst mit dem anerkannten Pflegegrad, und der Förderantrag muss vor Baubeginn bei der Pflegekasse liegen. Sinnvoll ist diese Reihenfolge: Pflegegrad beantragen, parallel Angebote einholen, nach dem Bescheid den Förderantrag mit Kostenvoranschlag stellen, die Zusage abwarten und erst dann den Vertrag mit der Fachfirma unterschreiben. Die Angebote der Betriebe sind in der Regel vier bis sechs Wochen gültig – stimmen Sie sich frühzeitig ab, wenn die Bearbeitung länger dauert. Den kompletten zeitlichen Ablauf vom Pflegegrad bis zur Auszahlung finden Sie im Ratgeber Badumbau-Ablauf.

KfW und Wege ohne Pflegegrad

Was bringt der KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“?

Der Kredit 159 ist das zinsgünstige Darlehen der KfW für altersgerechtes und barrierefreies Umbauen – bis 50.000 €[2] je Wohneinheit, mit langen Laufzeiten und festen Zinsen. Der entscheidende Vorteil: Ein Pflegegrad ist nicht nötig, und auch Mieter können den Kredit nutzen, wenn der Vermieter der Maßnahme zustimmt. Beantragt wird er über die Hausbank, nicht direkt bei der KfW. Weil es sich um ein Darlehen und nicht um einen Zuschuss handelt, lässt er sich mit dem Pflegekassen-Zuschuss kombinieren: Viele finanzieren damit den Restbetrag nach Abzug der 4.180 €[1]. Konditionen und Voraussetzungen im Detail erklärt der Ratgeber KfW-Förderung für den Badumbau.

Gibt es den KfW-Zuschuss 455-B noch?

Der Zuschuss 455-B zur Barrierereduzierung ist seit dem 31.07.2026 gestoppt – die 2026er-Mittel sind ausgeschöpft, neue Anträge werden nicht mehr angenommen, bereits gestellte Anträge werden weiterbearbeitet (Stand: September 2026)[3]. Vor dem Stopp galten 10 Prozent Zuschuss für Einzelmaßnahmen (maximal 2.500 €[3]) und 12,5 Prozent für den Standard „Altersgerechtes Haus“ (maximal 6.250 €[3]). Als Alternative ohne Zuschuss steht der Kredit 159 bereit, und die Pflegekassen-Förderung läuft unabhängig vom KfW-Stopp weiter. Den aktuellen Stand und die Alternativen fasst der Ratgeber KfW-Förderung für den Badumbau zusammen.

Welche Förderung gibt es, wenn ich keinen Pflegegrad habe oder bekommen möchte?

Ohne Pflegegrad bleibt der Weg über die KfW: der zinsgünstige Kredit 159, der ausdrücklich ohne Pflegegrad beantragbar ist. Hinzu kommen je nach Bundesland Programme der Landesbanken – in Nordrhein-Westfalen listet die NRW.BANK in ihrer Förderübersicht das KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung“ (Investitionszuschuss 455-B: 10 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 2.500 €[3] je Wohneinheit). Der Zuschuss ist ein KfW-Programm (455-B), der Antrag läuft über die KfW; wegen des Antragsstopps werden aktuell keine neuen Anträge angenommen (Stand: September 2026). Unabhängig von Zuschüssen wirkt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG[6]. Auch einzelne Gemeinden und Stiftungen bieten kleinere Zuschüsse an – eine Anfrage beim Sozialamt oder der Seniorenberatung lohnt. Die Wege ohne Pflegegrad stellt der Ratgeber Badumbau-Förderung ohne Pflegegrad gegenüber.

Übernimmt die Krankenkasse einen Teil des Umbaus?

Die gesetzliche Krankenkasse finanziert keine Badumbauten, wohl aber Hilfsmittel nach § 33 SGB V[4] – im Regelfall mit ärztlicher Verordnung; eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht, die Krankenkasse verlangt häufig eine Genehmigung. Dazu zählen Duschstühle und -hocker, Haltegriffe, Stützklappgriffe oder Badewannenlifter. Übernommen werden die Kosten abzüglich einer Zuzahlung von 10 Prozent, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Hilfsmittel (§ 61 SGB V). Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig. Weil Hilfsmittel und baulicher Umbau getrennte Leistungen sind, lassen sie sich kombinieren: Der Duschhocker kommt von der Krankenkasse, die bodengleiche Dusche von der Pflegekasse. Was im Einzelnen verordnungsfähig ist, erklärt der Ratgeber Krankenkasse und Badumbau.

Kann ich in einer Mietwohnung überhaupt Förderung bekommen?

Ja. Der Pflegekassen-Zuschuss nach § 40 SGB XI ist an die pflegebedürftige Person gebunden, nicht an das Eigentum – Mieter können ihn in gleicher Höhe beantragen. Voraussetzung ist, dass der Vermieter dem Umbau zustimmt; dient der Umbau der Nutzung durch Menschen mit Behinderung bzw. pflegebedürftige Personen, besteht auf die Erlaubnis nach § 554 BGB ein Anspruch[7]. Auch der KfW-Kredit 159 steht Mietern mit Zustimmung des Vermieters offen. Sinnvoll ist, die Zustimmung schriftlich einzuholen und gleich zu klären, ob die Dusche beim Auszug stehen bleiben darf – das erleichtert auch den Förderantrag. Die Details für Mieter von der Anfrage bis zur Rückbauvereinbarung finden Sie im Ratgeber Badumbau in der Mietwohnung.

Antrag, Fristen und Ablehnung

Wann muss der Förderantrag spätestens gestellt sein?

Vor Baubeginn – das ist die einzige verbindliche Frist, und sie gilt für alle Zuschusswege: Pflegekasse, KfW-Programme und Landesbanken verlangen, dass der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt wird. Entscheidend ist nicht der Beginn der Bauarbeiten im engeren Sinn, sondern dass keine Leistungen vor der Antragstellung erbracht wurden – wer etwa die Demontage schon beauftragt hat, riskiert die Förderung. Die Auszahlung erfolgt dagegen erst nach Abschluss: Rechnungen einreichen, prüfen lassen, Geld erhalten. Wer die Reihenfolge einhält, vermeidet den mit Abstand häufigsten Ablehnungsgrund. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung mit allen Fristen bietet der Ratgeber Förderung beantragen.

Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?

Im Kern vier Dinge: einen formlosen Antrag (mancherorts gibt es Formulare der Kasse), den Kostenvoranschlag beziehungsweise das Angebot der Fachfirma, den Pflegegrad-Bescheid und eine kurze Begründung, welche Maßnahme geplant ist und warum sie das Wohnumfeld verbessert. Hilfreich, aber nicht immer Pflicht sind Fotos des Bads und eine Beschreibung der Einschränkungen. Reichen Sie die Unterlagen vollständig ein – Nachforderungen verlängern die Bearbeitung. Bewahren Sie nach dem Umbau Rechnungen und Zahlungsnachweise auf: Sie werden für die Auszahlung und für die Steuererklärung gebraucht. Eine Checkliste der Unterlagen und ein Musteranschreiben finden Sie im Ratgeber Pflegekassen-Zuschuss beantragen.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch die Pflegekasse?

In der Regel mehrere Wochen – Erfahrungswerte nennen drei bis sechs Wochen, je nach Kasse und Auslastung. Über den Antrag entscheidet die Pflegekasse binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[5]; die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird unverzüglich veranlasst. Bei besonderer Dringlichkeit kann eine Eilbegutachtung beantragt werden. Planen Sie die Bearbeitungszeit fest in den Zeitplan ein und warten Sie die schriftliche Zusage ab, bevor Sie den Vertrag mit der Fachfirma schließen – eine mündliche Zusage reicht nicht. Die Gültigkeit der Angebote (üblich: vier bis sechs Wochen) sollten Sie dabei im Blick behalten und die Firma frühzeitig ansprechen, wenn sich die Entscheidung verzögert. Den Zeitplan von der Anfrage bis zur Auszahlung zeigt der Ratgeber Badumbau-Ablauf.

Kann ich den Zuschuss rückwirkend beantragen, wenn schon gebaut wurde?

Nein. Für bereits begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen lehnt die Pflegekasse Anträge nach § 40 SGB XI ab – der Zuschuss ist ausdrücklich an die Antragstellung vor Baubeginn gebunden. Auch ein Widerspruch hilft hier nicht, weil kein Anspruch entstanden ist. Was bleibt: Prüfen Sie, ob eine weitere, noch nicht begonnene Maßnahme förderfähig wäre (etwa ein Treppenlift oder ein zweites Bad) und stellen Sie dafür rechtzeitig den Antrag. Zudem lassen sich die tatsächlich gezahlten Handwerkerkosten über § 35a EStG[6] in der Steuererklärung geltend machen. Die Möglichkeiten nach einem verpassten Antrag ordnet der Ratgeber Zuschuss rückwirkend ein.

Was mache ich, wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt?

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen – formlos oder schriftlich, am besten mit Verweis auf die Ablehnungsgründe und beigefügten Nachweisen. Häufige Ablehnungsgründe sind ein fehlender oder abgelaufener Pflegegrad-Bescheid, der verspätete Antrag oder eine unzureichende Beschreibung der Maßnahme; oft lässt sich der Bescheid mit ergänzten Unterlagen kippen. Eine kostenlose Beratung bieten Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung der Kasse. Wie ein wirksamer Widerspruch aufgebaut ist und welche Fristen gelten, zeigt der Ratgeber Widerspruch bei der Pflegekasse mit Mustertext.

Kombination, Steuer und Alltag

Kann ich Pflegekassen-Zuschuss und KfW-Kredit kombinieren?

Ja – und genau darum geht es bei der Finanzierungsplanung. Der Pflegekassen-Zuschuss ist ein Zuschuss, der KfW-Kredit 159 ein Darlehen: Beide können für dieselbe Maßnahme genutzt werden, üblich ist die Finanzierung des Restbetrags nach Abzug des Zuschusses über den Kredit. Nicht kombinierbar sind dagegen zwei Zuschüsse für dieselbe Rechnung – etwa Pflegekassen-Zuschuss und KfW-Zuschuss 455-B für denselben Umbau; das wäre Doppelförderung. Getrennte Leistungen wie Hilfsmittel der Krankenkasse oder der Entlastungsbetrag stehen unabhängig davon zur Verfügung. Ein durchgerechnetes Beispiel, wie sich Zuschuss, Kredit und Eigenanteil aufteilen, finden Sie im Ratgeber Badumbau finanzieren.

Wie wirkt sich der Zuschuss auf die Steuererklärung aus?

Der Zuschuss der Pflegekasse ist eine Sozialleistung und keine steuerpflichtige Einnahme – Sie müssen ihn nicht als Einkommen versteuern. Er kürzt aber den Betrag, den Sie selbst getragen haben, und genau dieser Eigenanteil ist für Steuervergünstigungen relevant: Soweit Kosten durch öffentliche Zuschüsse gedeckt sind, sind sie nicht begünstigt; die selbst getragenen Handwerker-Arbeitskosten können Sie grundsätzlich über § 35a EStG ansetzen (20 Prozent, maximal 1.200 €[6] pro Jahr). Voraussetzung ist eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten und unbare Zahlung. Als außergewöhnliche Belastung kommen die Kosten nur in Ausnahmefällen in Betracht – bei einem medizinisch notwendigen, behindertengerechten Umbau und nur oberhalb der zumutbaren Belastung –, nicht zusätzlich zu § 35a (keine Doppelbegünstigung derselben Kosten)[8]. Ob das im Einzelfall greift, klärt der Steuerberater. Details und Rechenbeispiele liefert der Ratgeber Badumbau steuerlich absetzen.

Wofür kann ich den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat nutzen?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 monatlich zu – er ist jedoch keine Umbau-Förderung. Mit den 131 €[9] werden zugelassene Betreuungs- und Entlastungsleistungen bezahlt: Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung, stundenweise Betreuung oder Unterstützung bei Einkäufen. Praktisch wird er rund um den Badumbau, weil er während der Bauzeit – wenn das Bad wochenlang nicht nutzbar ist – eine ambulante Hilfe finanziert, die den Haushalt übernimmt. Dafür muss der Anbieter nach § 45a SGB XI zugelassen sein und die Leistungen müssen bei der Pflegekasse angemeldet werden. Die Einsatzmöglichkeiten im Alltag erklärt der Ratgeber Badumbau-Förderung im Überblick.

Quellen

  • § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss bis 4.180 €, bei mehreren Anspruchsberechtigten bis 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag 131 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
  • § 42a SGB XI (Verhinderungspflege): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42a.html
  • KfW, Programmstatus 455-B (Antragsstopp-Meldung 31.07.2026) und Kredit 159: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html

Stand: September 2026. Förderhöhen und Programmstatus bitte vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle prüfen.

Weiterlesen: Ratgeber rund um die Förderung

Stand: September 2026. Angaben nach aktuellem Rechtsstand: § 40 Abs. 4 SGB XI (bis 4.180 €, gesetze-im-internet.de), § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag 131 €), § 33 SGB V (Hilfsmittel), KfW-Meldung zum Antragsstopp des Zuschusses 455-B vom 31.07.2026 (kfw.de), NRW.BANK „Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung“ (nrwbank.de). Im Einzelfall entscheidet die Pflegekasse beziehungsweise das Förderinstitut.

Quellennachweise

  1. § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, bis 4.180 € je Maßnahme bzw. bis 16.720 € bei mehreren Pflegebedürftigen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (Darlehen bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  3. KfW, Antragsstopp des Zuschusses 455-B am 31.07.2026 (Mittel ausgeschöpft, keine neuen Anträge; Stand: September 2026): https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  4. § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenkasse): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  5. § 18c Abs. 1 SGB XI (Entscheidungsfrist: 25 Arbeitstage nach Antragseingang): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  6. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €/Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  7. § 554 BGB (Erlaubnis baulicher Veränderungen zur Nutzung durch Menschen mit Behinderung bzw. pflegebedürftige Personen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
  8. § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen; nur im Ausnahmefall, keine Doppelbegünstigung mit § 35a): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
  9. § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag 131 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html

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