Badumbau in der Steuererklärung: Handwerkerleistungen Schritt für Schritt eintragen (Anleitung)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 12 Min. Lesezeit

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Prinzip-Skizze (nicht maßstäblich) – Details im Artikel.

Ein Badumbau kostet mehrere tausend Euro – und ein Teil davon lässt sich über die Steuererklärung zurückholen: Wer in seinem eigenen Haushalt Handwerkerleistungen in Anspruch nimmt, erhält nach § 35a Abs. 3 EStG eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € pro Jahr[1]. Für eine Rechnung mit 6.000 € Lohnkosten sind das 1.200 €[1], die das Finanzamt direkt von Ihrer Steuerschuld abzieht. Kein Steuersatz, keine Obergrenze des Einkommens – die Ermäßigung wirkt für jeden, der Einkommensteuer zahlt. Dieser Artikel ist eine Schritt-für-Schritt-Anleitung: vom Auftrag an den Handwerker über die Rechnungsprüfung bis zur Eintragung in Elster und der Kontrolle des Steuerbescheids. Er behandelt den klassischen Weg für Eigentümer und Mieter, die selbst zahlen. Wer den Umbau über die Pflegekasse oder die KfW fördern lässt, wer behinderungsbedingt umbaut oder als Vermieter abschreibt, findet die passenden Wege in unseren Ratgebern zu Förderung und Steuer und zur Abschreibung bei vermieteten Wohnungen. Alle Angaben sind allgemeine Informationen, keine Steuerberatung – im Zweifel lassen Sie Ihren Fall von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen.

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Wann sich diese Anleitung lohnt: die fünf Voraussetzungen

Bevor Sie die Schritte durchgehen, der Schnellcheck. Die Ermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG greift nur, wenn alle fünf Punkte erfüllt sind:

  1. Es handelt sich um Arbeitskosten. Begünstigt sind Lohn-, Fahrt- und anteilige Maschinenkosten der Handwerker – nicht Materialkosten wie Fliesen, Armaturen oder die Duschtasse.
  2. Die Rechnung weist die Arbeitsleistung getrennt aus. Eine Gesamtsumme „Badumbau pauschal 8.000 €“ genügt nicht, wenn sich daraus nicht ersehen lässt, welcher Anteil Lohn ist.
  3. Sie haben unbar gezahlt – per Überweisung, Lastschrift oder Karte auf das Konto des Handwerkers. Barzahlung ist nicht anerkannt (§ 35a Abs. 5 EStG[1]).
  4. Die Leistung wurde in Ihrem Haushalt am Bestand erbracht. Arbeiten im Zusammenhang mit einem Neubau sind ausgenommen (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 4). Wer zur Miete wohnt und selbst zahlt, kann ebenfalls absetzen.
  5. Die Maßnahme ist nicht öffentlich gefördert. Wer für denselben Umbau ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss (KfW, Pflegekasse) nutzt, kann dafür keinen § 35a-Abzug geltend machen (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG[1]).

Erfüllen Sie alle Punkte, führt Sie die folgende Anleitung durch den Rest. Fehlt ein Punkt, lohnt das Gespräch mit dem Steuerberater, bevor Sie sich die Mühe machen – manche Hürde lässt sich vor dem Umbau noch beheben, keine mehr danach.

Die sechs Schritte im Überblick

  1. Vor dem Umbau: Rechnungsstruktur festlegen (Lohnausweis vereinbaren).
  2. Nach dem Umbau: Rechnung und Zahlungsnachweis prüfen.
  3. Rechnung bei Bedarf korrigieren lassen.
  4. Arbeitskosten-Summe für das Jahr ermitteln.
  5. In der Steuererklärung eintragen (Anlage, Elster oder Papier).
  6. Abgeben, Bescheid prüfen, bei Fehlern Einspruch einlegen.

Schritt 1: Vor dem Umbau die Rechnungsstruktur festlegen

Der häufigste Grund, warum ein Abzug am Ende scheitert, liegt vor dem Umbau: Der Handwerker stellt eine Rechnung ohne getrennten Lohnausweis, und niemand hat vorher daran gedacht. Sie können das fast immer verhindern, indem Sie schon bei der Angebotsphase zwei Sätze sagen:

  • „Bitte weisen Sie in der Rechnung Arbeitsleistung und Material getrennt aus.“
  • „Bitte weisen Sie bei vorgefertigten Bauteilen die Montage im Haushalt separat aus.“

Der zweite Punkt ist kein Formalismus: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der im Werk des Herstellers gefertigte Anteil einer Fertigdusche nicht begünstigt ist – nur die Leistungen im Haushalt zählen (BFH-Urteile vom 13.05.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18). Lassen Sie sich deshalb bei Fertigteilen Montage und Material getrennt ausweisen, damit der begünstigte Montageanteil in der Rechnung erkennbar bleibt.

Verlangen Sie außerdem ein schriftliches Angebot mit Positionen. Es hilft Ihnen doppelt: Sie können die Arbeitskostenanteile vor dem Auftrag vergleichen, und später lässt sich anhand der Positionen prüfen, ob die Rechnung vollständig und korrekt ist.

Schritt 2: Rechnung und Zahlung prüfen

Nach Abschluss der Arbeiten wandern drei Dokumente in Ihre Unterlagen: die Schlussrechnung, der Überweisungsbeleg und – falls vorhanden – der Förderbescheid. Prüfen Sie die Rechnung an drei Punkten:

  • Steht auf der Rechnung, wofür und wann gearbeitet wurde? Eine Leistungsbeschreibung wie „Demontage Badewanne, Montage ebenerdige Dusche, Fliesenarbeiten“ mit Leistungszeitraum ist besser als eine Sammelposition.
  • Sind Lohn und Material getrennt ausgewiesen? Steht nur eine Gesamtsumme, wird es problematisch (dazu Schritt 3).
  • Stimmt der Zahlungsweg? Überweisen Sie auf das auf der Rechnung genannte Konto der Firma. Bezahlen Sie nie bar – auch nicht „als Gefallen“ – und vermeiden Sie Zahlungen an Privatkonten von Handwerkern, wenn die Rechnung auf die Firma lautet.

Ein Punkt, den viele übersehen: Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht das Jahr der Rechnung oder der Bauarbeiten. Wird eine im Dezember gestellte Rechnung erst im Januar überwiesen, zählt sie für das neue Steuerjahr. Wenn Sie den Höchstbetrag von 1.200 € pro Jahr[1] ausschöpfen wollen, planen Sie größere Zahlungen mit Blick auf den Jahreswechsel – aber nur, wenn die Verteilung der Arbeiten handwerklich sinnvoll ist und Sie nicht künstlich Termindruck erzeugen.

Schritt 3: Fehlt der Lohnausweis – Rechnung korrigieren lassen

Hat die Firma nur eine Gesamtsumme ausgewiesen, gibt es zwei Wege:

  • Bester Weg: Bitten Sie die Firma schriftlich um eine korrigierte Rechnung, in der Arbeitsleistung (Lohn, Fahrt, Maschinenstunden) und Material getrennt aufgeführt sind. Viele Betriebe stellen auf Wunsch eine ergänzende Aufstellung aus oder korrigieren die Rechnung – je früher Sie fragen, desto einfacher ist es für beide Seiten.
  • Nicht selbst schätzen: Die Finanzverwaltung lässt nicht zu, dass Sie eine einheitliche Rechnung eigenmächtig in Arbeits- und Materialkosten aufteilen und den Lohnanteil schätzen (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 40). Der Bundesfinanzhof war in einem Einzelfall großzügiger (BFH-Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12) – verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Was die korrigierte Rechnung können muss, erklärt unser Ratgeber zur Rechnung fürs Finanzamt im Detail.

Lehnt die Firma die Korrektur ab, dokumentieren Sie das und fragen Sie den Steuerberater, ob eine Aufteilung über die Leistungsbeschreibung oder Angebotsunterlagen vertretbar ist. Im Zweifel verzichten Sie auf den Abzug für diese Rechnung, statt unvollständige Angaben einzutragen – das Finanzamt prüft Belege bei Aufforderung genau.

Schritt 4: Die Arbeitskosten-Summe ermitteln

Für die Eintragung brauchen Sie eine Zahl: die Summe der begünstigten Arbeitskosten aller Rechnungen des Kalenderjahres, die Sie unbar bezahlt haben. Sammeln Sie auch kleinere Rechnungen – etwa den Elektriker für die neue Beleuchtung oder den Fliesenleger für Ausbesserungen nach dem Umbau. Ein Beispiel:

Rechnung Gesamtbetrag (brutto) davon Arbeitskosten (brutto)
Sanitärfirma, Badumbau7.400 €4.600 €
Elektriker, neue Leitungen Bad1.250 €890 €
Fliesenleger, Abdichtung und Ausbesserung980 €760 €
Summe9.630 €6.250 €

Die Arbeitskosten-Summe von 6.250 € liegt über der Bemessungsgrenze: 20 Prozent davon wären 1.250 €, die Ermäßigung ist aber auf 1.200 € pro Jahr gedeckelt[1]. Es bleibt beim Höchstbetrag. Hätten die Arbeiten so verteilt werden können, dass in zwei Kalenderjahren jeweils 6.000 € oder weniger an Arbeitskosten anfallen und bezahlt werden, wären es 2 × 1.200 € gewesen – planen Sie solche Verteilungen nur, wenn sie handwerklich und vertraglich sauber umsetzbar sind.

Zur Bemessungsgrundlage gehört die Umsatzsteuer: Private Haushalte rechnen brutto, die 20 Prozent beziehen sich auf die Arbeitskosten inklusive Mehrwertsteuer. Denken Sie auch daran, dass die Höchstbeträge des § 35a EStG[1] je Haushalt gelten. Leben mehrere unverheiratete Erwachsene in einem Haushalt, wird der Höchstbetrag aufgeteilt (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG[1]) – die Einzelheiten klärt der Steuerberater.

Schritt 5: In der Steuererklärung eintragen

Die Eintragung selbst dauert fünf Minuten, sobald die Summe steht. So gehen Sie in Elster vor:

  1. Melden Sie sich mit Ihrem Elster-Zertifikat an und legen Sie die Einkommensteuererklärung für das Jahr der Zahlung an.
  2. Öffnen Sie die Liste der Vordrucke und fügen Sie die Anlage für haushaltsnahe Aufwendungen hinzu – sie ist nicht Teil des Hauptvordrucks. Der genaue Name wechselt zwischen den Steuerjahren und zwischen Elster und Papierformular: Ältere Erklärungen führen die „Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“, neuere Papierformulare einen Bereich „Haushaltsnahe Aufwendungen“, und in Elster heißt die Anlage für das Steuerjahr 2025 „Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“. Suchen Sie nicht nach dem Wort „Badumbau“ – es gibt keine eigene Zeile dafür.
  3. Tragen Sie im Abschnitt „Handwerkerleistungen“ die Summe der Arbeitskosten ein (im Beispiel 6.250 €). Materialkosten gehören nicht in diese Zeile – auch nicht anteilig.
  4. Sind mehrere Rechnungen aus verschiedenen Jahren zugeordnet (etwa Anzahlung im alten Jahr, Schlussrechnung im neuen), tragen Sie pro Jahr nur die dort bezahlten Arbeitskosten ein.
  5. Füllen Sie die übrige Erklärung wie gewohnt aus. Belege reichen Sie nicht ein – Sie müssen sie nur auf Anforderung des Finanzamts vorlegen.

Wer keine Steuererklärung abgeben muss (etwa Rentner mit geringen Einkünften oder Angestellte ohne Nebeneinkünfte), kann eine freiwillige Erklärung abgeben, um die Ermäßigung zu erhalten – das lohnt sich, sobald Sie Einkommensteuer zahlen. Das Elster-Portal führt Sie durch die Eingabe; wer die Anlage nicht findet, findet sie in den meisten Steuerprogrammen unter dem Suchbegriff „Handwerker“ oder „haushaltsnah“.

Schritt 6: Abgeben, Bescheid prüfen, Einspruch einlegen

Die Steuererklärung ist regulär bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen (für das Steuerjahr 2025 also bis zum 31.07.2026); beauftragen Sie eine Steuerberatung, verlängert sich die Frist. Bei verspäteter Abgabe drohen Verspätungszuschläge.

Nach der Bearbeitung prüfen Sie den Steuerbescheid an einer Stelle: Wurde die Steuerermäßigung in voller Höhe berücksichtigt? Der Betrag erscheint als Abzug von der festgesetzten Steuer. Stimmt etwas nicht, legen Sie innerhalb eines Monats Einspruch ein – am einfachsten über Elster. Belege und Korrespondenz heben Sie auf; die Aufbewahrungsfristen reichen regelmäßig über das Steuerjahr hinaus (in der Regel vier Jahre, solange die Steuerfestsetzung geändert werden kann).

Was am Ende wirklich ankommt: drei Rechenbeispiele

Die Ermäßigung wird direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen – Ihr Steuersatz spielt keine Rolle. Drei Beispiele auf Basis der gesetzlichen Regelung:

  • Kleiner Umbau: Arbeitskosten 3.000 € → 20 Prozent = 600 € Ermäßigung.
  • Typischer Badumbau: Arbeitskosten 4.600 € → 20 Prozent = 920 € Ermäßigung.
  • Höchstbetrag: Arbeitskosten 6.000 € oder mehr → 1.200 €[1] – alles darüber bleibt im selben Jahr ungenutzt.

Beispielhafte Einordnung: Bei einer festgesetzten Einkommensteuer von 2.500 € und einer Ermäßigung von 920 € zahlen Sie 1.580 €. Reicht die Steuerschuld nicht aus, um die Ermäßigung vollständig zu verrechnen, verfällt der Rest – ausgezahlt wird er nicht. Deshalb lohnt sich die Verteilung großer Rechnungen über zwei Jahre besonders bei sonst niedriger Steuerlast.

Die häufigsten Stolperfallen

  • Materialkosten mit eingetragen – Fliesen, Armaturen, Duschtasse sind keine Arbeitskosten.
  • Bar gezahlt – ohne Überweisung auf das Firmenkonto gibt es keinen Abzug.
  • Fertigteil-Werkstattanteil mit eingerechnet – nur die Montage im Haushalt zählt (BFH-Urteile vom 13.05.2020).
  • Geförderte Maßnahme trotzdem eingetragen – bei KfW- oder Pflegekassen-Förderung greift der Ausschluss nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG[1].
  • Rechnung im falschen Jahr – maßgeblich ist das Jahr der Zahlung.
  • Gesamtsumme geschätzt – die Aufteilung muss aus der Rechnung hervorgehen.

Häufig gestellte Fragen

In welcher Anlage trage ich den Badumbau ein?

Im Bereich der haushaltsnahen Aufwendungen Ihrer Steuererklärung, Abschnitt „Handwerkerleistungen“. Der Formularname wechselt je Steuerjahr („Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“, „Haushaltsnahe Aufwendungen“ oder in Elster „Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“) – gesucht ist immer der Abschnitt Handwerkerleistungen, nicht der für Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen.

Ich habe keine Steuererklärungspflicht. Kann ich trotzdem absetzen?

Ja – geben Sie freiwillig eine Erklärung ab. Die Ermäßigung wird nur berücksichtigt, wenn Sie sie beantragen; ohne Eintrag gibt es keinen Abzug.

Die Rechnung steht auf meine Frau, gezahlt habe ich. Was nun?

Bei zusammenveranlagten Ehepaaren ist der Haushalt die Bezugsgröße – die Ermäßigung kann in der gemeinsamen Erklärung geltend gemacht werden. Bei getrennter Veranlagung sollte die Person absetzen, die gezahlt hat; die Einzelheiten gehören zum Steuerberater.

Wann zählt die Rechnung: bei Ausstellung oder bei Zahlung?

Bei der Zahlung. Eine im Dezember 2026 ausgestellte, aber erst im Januar 2027 überwiesene Rechnung wirkt erst im Steuerjahr 2027.

Ich habe eine Anzahlung geleistet und die Schlussrechnung kommt nächstes Jahr.

Jede Zahlung zählt in ihrem Jahr: die Anzahlung im Jahr der Überweisung, die Schlussrechnung im Jahr der Überweisung. Tragen Sie die anteiligen Arbeitskosten entsprechend ein; die Rechnungsbelege machen die Zuordnung nachvollziehbar.

Was mache ich, wenn das Finanzamt Belege anfordert?

Reichen Sie Rechnungen und Überweisungsnachweise nach – am schnellsten digital über Elster. Fehlen Belege, kann der Abzug gekürzt werden. Deshalb: Rechnungen mit getrenntem Lohnausweis und Kontoauszüge chronologisch ablegen.

Ich bin Mieter und habe den Umbau selbst bezahlt.

Dann gelten dieselben Schritte – die Rechnung muss auf Ihren Namen laufen und unbar bezahlt sein. Lohnanteile, die Ihr Vermieter über die Nebenkostenabrechnung auf Sie umlegt, sind ebenfalls begünstigt, wenn der Arbeitskostenanteil dort ausgewiesen ist (BFH-Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20).

Was ist mit dem Handwerker, der nur eine Gesamtsumme ausweist?

Bitten Sie um eine korrigierte Rechnung mit getrenntem Lohnausweis. Selbst geschätzt wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 40).

Checkliste: Badumbau in der Steuererklärung

  • [ ] Vor dem Auftrag: getrennten Lohnausweis vereinbaren, bei Fertigteilen Montage separat
  • [ ] Unbar bezahlt, Überweisungsbeleg gesichert
  • [ ] Rechnung geprüft: Leistungsbeschreibung, Lohn/Material getrennt, korrekter Empfängername
  • [ ] Arbeitskosten-Summe pro Kalenderjahr (brutto) berechnet
  • [ ] Höchstbetrag (1.200 €) und ggf. Verteilung über zwei Jahre geprüft
  • [ ] In Elster/Anlage eingetragen – nur Arbeitskosten, keine Materialkosten
  • [ ] Freiwillige Erklärung abgegeben, falls keine Pflicht besteht
  • [ ] Bescheid geprüft, bei Fehlern Einspruch binnen eines Monats

Fazit

Der Weg zur Steuerermäßigung für den Badumbau ist überschaubar, sobald die Weichen vor dem Umbau richtig gestellt sind: getrennter Lohnausweis, unbare Zahlung, keine öffentliche Förderung derselben Maßnahme. Danach sind es zwei Arbeitsschritte – die Arbeitskosten-Summe bilden und im Abschnitt Handwerkerleistungen der Steuererklärung eintragen. Wer die sechs Schritte dieser Anleitung durchgeht, holt sich im Regelfall 20 Prozent der Lohnkosten zurück, bis zum Höchstbetrag von 1.200 € pro Jahr[1]. Welcher Steuerweg zu Ihrer Situation passt – Handwerkerleistung, außergewöhnliche Belastung oder Pauschbetrag bei Pflege –, ordnet unser Ratgeber Badumbau steuerlich absetzen ein; für Vermieter gelten eigene Regeln (Abschreibung und Werbungskosten). Im Zweifel gilt: einmal durchrechnen lassen, bevor Sie unterschreiben.

Quellen

  • § 35a EStG (Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, inkl. Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG (Az. IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008, u. a. Rz. 4: kein Neubau; Rz. 40: keine Schätzung durch den Steuerpflichtigen)
  • BFH-Urteile vom 13.05.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18 (Werkstattleistungen bei Fertigteilen nicht begünstigt)
  • BFH-Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12 (Schätzung von Arbeitskosten im Einzelfall)
  • BFH-Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20 (Mieter und Nebenkostenabrechnung)
  • Elster-Portal des Bundes (elektronische Steuererklärung, Anlage haushaltsnahe Aufwendungen): https://www.elster.de
  • steuerschroeder.de, „Handwerkerleistungen absetzen: § 35a EStG“ (20 %, max. 1.200 €, Rechtsstand 06/2026): https://www.steuerschroeder.de/handwerkerleistungen-absetzen-35a-estg.html
  • steuern.de, „Tipps für die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ (Formularhinweise, Zeilenstruktur): https://www.steuern.de/steuerformulare-gestaltungshinweise/haushaltsnahe-dienstleistungen

Stand: September 2026. Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung. Formularnamen und Fristen können sich von Jahr zu Jahr ändern; für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Quellennachweise

  1. § 35a EStG (Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen; 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 € pro Jahr, inkl. Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html

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