Badumbau-Firma mitten im Umbau wechseln: Kündigung, Abrechnung, Übergabe

Die Fliesen sind halb verlegt, die Firma kommt seit drei Wochen nicht mehr zum Termin, Anrufe werden ignoriert – und Sie fragen sich zum ersten Mal, ob Sie den Vertrag einfach lösen und eine neue Firma holen können. Die kurze Antwort: Ja, das ist möglich. Auch mitten in der Baustelle. Aber wer den Wechsel falsch angeht, zahlt doppelt – einmal die Abrechnung der alten Firma, einmal die Mängel, die niemand verantworten will. Dieser Ratgeber erklärt, welche Kündigungswege es gibt, was die Kündigung kostet, was von der alten Firma „stehen bleibt" und wie die Übergabe an die neue Firma sauber läuft. Wer den Ablauf des gesamten Projekts nachvollziehen möchte, findet ihn unter Der Badumbau-Ablauf.
→ Festpreis statt Schätzung: Hier das unverbindliche Angebot für Ihren Umbau anfragen.
Erst prüfen: Ist der Wechsel wirklich nötig?
Ein Firmenwechsel ist teuer und riskant. Er lohnt sich nur, wenn das Verhältnis nachhaltig gestört ist. Stellen Sie sich vor der Kündigung vier Fragen:
- Ist der Ärger sachlich begründet? Terminverzug mit triftigem Grund (Krankheit, Materiallieferung) ist kein Kündigungsgrund – erneuter, grundloser Stillstand schon.
- Haben Sie der Firma eine Chance gegeben? Eine schriftliche Rüge mit Frist gehört vor jede Kündigung. Sie dokumentiert, dass Sie die Firma zur Vertragserfüllung aufgefordert haben – wichtig, wenn es später um die Frage „wichtiger Grund" geht.
- Was kostet der Wechsel wirklich? Die alte Firma rechnet ab, die neue Firma kalkuliert den halb fertigen Zustand als Sonderfall. In der Praxis entstehen oft Zusatzkosten von einigen hundert bis wenigen tausend Euro (Richtwert).
- Gibt es eine Alternative zum kompletten Wechsel? Manchmal hilft schon ein Gespräch auf Geschäftsführungsebene, ein anderer Monteur desselben Betriebs oder eine schriftliche Vereinbarung mit verbindlichem Terminplan und Vertragsstrafe.
Die folgende Tabelle hilft, typische Situationen einzuordnen (Richtwerte zur Einordnung, keine Rechtsberatung):
| Situation | Einordnung | Sinnvoller Weg |
|---|---|---|
| Monteur kommt zwei Tage später, Qualität stimmt | Ärger, kein Kündigungsgrund | Nachfassen, Termin schriftlich bestätigen lassen |
| Baustelle steht wochenlang still, keine Rückmeldung | Vertragsverletzung | Frist setzen, dann Kündigung aus wichtigem Grund prüfen |
| Firma vertuscht erkennbare Mängel (z. B. undichte Abdichtung) | Vertrauensverlust | Mängel dokumentieren, Frist zur Behebung, sonst wichtiger Grund |
| Insolvenz oder Betriebsaufgabe der Firma | wichtiger Grund | Kündigung, Sicherheiten und Anzahlung prüfen |
| Sie wollen aus anderen Gründen nicht mehr mit der Firma arbeiten | freie Kündigung möglich, aber kostenpflichtig | einvernehmliche Aufhebung anstreben |
Wer nur unzufrieden ist, aber keine Vertragsverletzung belegen kann, kündigt am besten einvernehmlich: Ein Aufhebungsvertrag mit klarer Abrechnung ist meist die preiswerteste Lösung, weil beide Seiten auf Streit verzichten. Alles zum Thema Mängel und Abnahme vor der Kündigung lesen Sie im Ratgeber Abnahme und Gewährleistung.
Die Kündigungswege: Welches Recht greift wann?
Für den Werkvertrag mit der Badumbau-Firma gibt es drei Wege, aus dem Vertrag zu kommen. Die Paragrafen werden häufig durcheinandergebracht, auch weil sich die Nummerierung mit der Reform des Bauvertragsrechts 2018 geändert hat: Die früher unter § 649 BGB geregelte freie Kündigung des Bestellers steht heute in § 648 BGB, der heutige § 649 BGB behandelt den Kostenanschlag.
| Weg | Rechtsgrundlage | Voraussetzung | Folge für die Vergütung |
|---|---|---|---|
| Freie Kündigung | § 648 BGB | jederzeit, bis zur Vollendung des Werks, ohne Begründung | Firma erhält die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen; das Gesetz vermutet 5 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil |
| Kündigung aus wichtigem Grund | § 648a BGB | Fortsetzung bis zur Fertigstellung unzumutbar (z. B. Stillstand, Mängelvertuschung, Insolvenz); vorher Abmahnung/Frist, außer in Ausnahmefällen | Firma erhält nur die Vergütung für den tatsächlich erbrachten Teil |
| Widerruf | § 312g BGB (Verbraucher) | nur bei Verträgen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen, 14 Tage | Rückabwicklung; in der Praxis oft erloschen, weil Arbeiten mit Zustimmung begonnen haben |
| Einvernehmliche Aufhebung | Vertragsfreiheit | beide Seiten einigen sich | frei verhandelbar – die sauberste Lösung |
Die freie Kündigung nach § 648 BGB ist der wichtigste Weg: Sie können den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen, ohne einen Grund angeben zu müssen. Der Preis dafür: Die Firma darf die vereinbarte Vergütung verlangen – also nicht nur das, was sie schon geleistet hat, sondern den vollen Vertragspreis. Davon abgezogen werden nur die Aufwendungen, die sie durch die Kündigung erspart (Material, das sie nicht mehr einkauft) und was sie durch anderweitige Aufträge verdient. Weil sich das kaum beweisen lässt, hilft das Gesetz mit einer Vermutung: Es wird angenommen, dass der Firma nach Abzug 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 BGB). Wer „einfach so" kündigt, zahlt also den fertigen Teil plus 5 % des offenen Teils – und muss die Baustelle trotzdem von einer neuen Firma fertigstellen lassen. Deshalb gilt: Die freie Kündigung ist die Lösung der letzten Wahl, wenn Sie keinen wichtigen Grund haben.
Die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB ist der Weg, wenn die Firma den Vertrag so schwer verletzt, dass Ihnen die Fortsetzung nicht mehr zuzumuten ist. Typische Konstellationen in der Badumbau-Praxis: die Firma stellt die Arbeiten ohne Grund ein, verschwindet oder meldet Insolvenz an; sie vertuscht nachweislich Mängel (etwa eine nicht abgedichtete Duschfläche); sie arbeitet grob mangelhaft und verweigert die Nachbesserung. Wichtig: In der Regel müssen Sie der Firma vorher eine Frist zur Abhilfe setzen und den Kündigungsgrund ankündigen. Ohne Abmahnung geht es nur, wenn die Lage eindeutig ist – etwa bei Insolvenz oder wenn die Firma die Weiterarbeit ausdrücklich verweigert. Der Vorteil dieser Kündigung ist die Abrechnung: Die Firma erhält nur die Vergütung für den erbrachten Teil (§ 648a Abs. 5 BGB), und Ihre Schadensersatzansprüche – etwa Mehrkosten durch die teurere Ersatzfirma – bleiben bestehen (§ 648a Abs. 6 BGB). Das Gesetz unterstützt die Abwicklung: Beide Seiten müssen an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands mitwirken; wer das verweigert, trägt später die Beweislast für den Leistungsstand zum Kündigungszeitpunkt (§ 648a Abs. 4 BGB).
Der Widerruf hilft nur in einer engen Konstellation: Wurde der Vertrag im Fernabsatz (telefonisch, online) oder außerhalb von Geschäftsräumen (etwa an der Haustür) geschlossen, haben Verbraucher 14 Tage Widerrufsrecht (§ 312g BGB). Bei einem Badumbau ist es in der Praxis oft schon erloschen, weil die Arbeiten mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden begonnen haben. Prüfen Sie die Widerrufsbelehrung im Vertrag – und verlassen Sie sich im Zweifel nicht darauf, sondern wählen Sie den sicheren Weg der Kündigung.
Was die Kündigung kostet: So rechnet die alte Firma ab
Die Abrechnung hängt vom Kündigungsweg ab. Zwei Beispiele mit Beispielwerten, um die Mechanik zu verstehen:
Beispiel 1 – freie Kündigung (§ 648 BGB): Vereinbarter Festpreis 6.000 € für Wanne-zu-Dusche-Umbau (Systemlösung). Zum Kündigungszeitpunkt sind etwa 60 % der Leistung erbracht. Grundsätzlich darf die Firma die vereinbarte Vergütung von 6.000 € verlangen, muss sich aber anrechnen lassen, was sie durch die Kündigung erspart – etwa Material und Arbeitszeit für die restlichen 40 %. Kann sie keine Ersparnis nachweisen, greift die gesetzliche Vermutung: Ihr verbleibt ein Anspruch von 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung (40 % von 6.000 € = 2.400 €; 5 % davon = 120 €). Sie zahlen also die Vergütung für den erbrachten Teil plus rund 120 € – zusammen etwa 3.720 € statt 6.000 € –, und die Ersatzfirma kalkuliert die restlichen 40 % (im Beispiel etwa 2.700 €) zusätzlich.
Beispiel 2 – Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB): Gleicher Vertrag, aber die Firma hat die Baustelle ohne Grund verlassen. Sie kündigen aus wichtigem Grund. Die Firma erhält nur die Vergütung für den nachweislich erbrachten Teil – bei 60 % Leistungsstand also höchstens 60 % des Preises, abzüglich bereits gezahlter Abschläge. Die Mehrkosten der Ersatzfirma (Beispiel: 3.200 € statt 2.400 € für den Rest) können Sie als Schadensersatz geltend machen, wenn der Mehrpreis angemessen ist.
Zwei praktische Regeln: Zahlen Sie keine Schlussrate, bevor die Abrechnung steht, und lassen Sie sich jede Zahlung quittieren. Bereits gezahlte Anzahlungen und Abschläge werden auf die Abrechnung angerechnet; bei einer Kündigung aus wichtigem Grund können Sie zu viel Gezahltes zurückfordern.
Bestandsschutz: Was von der alten Firma bleibt
Der Begriff „Bestandsschutz" beschreibt im Baustellenalltag schlicht: Was einmal fachgerecht eingebaut ist, bleibt – und muss bezahlt werden. Drei Punkte sind wichtig:
1. Eingebaute Sachen bleiben im Bad. Fliesen, Duschelement, Armaturen und Paneele werden mit dem Einbau wesentliche Bestandteile des Badezimmers (§ 94 BGB). Die alte Firma kann sie nach einer Kündigung nicht einfach wieder ausbauen und mitnehmen – sie hat nur ihren Vergütungsanspruch. Umgekehrt gilt: Nicht eingebautes Material (neue Armatur in der Originalverpackung, Reste) gehört der Firma und wird abgeholt. Räumen Sie das vor der Übergabe gemeinsam fest.
2. Erbrachte, mangelfreie Leistung bleibt vergütet – und bleibt in der Gewährleistung der alten Firma. Die alte Firma haftet für die von ihr ausgeführten Teile weiter, in der Regel fünf Jahre ab Abnahme (§ 634, § 634a BGB). Das gilt auch nach der Kündigung. Deshalb ist es entscheidend, vor dem Wechsel festzuhalten, welcher Leistungsstand erreicht ist und welche Mängel Sie bereits sehen: Fotos mit Datum, Aufmaß, ein Übergabeprotokoll. Später können Sie sonst nicht belegen, ob ein Riss von der alten oder der neuen Firma stammt.
3. Die neue Firma haftet nicht für Altmängel. Eine seriöse Firma übernimmt keine Gewährleistung für fremde Arbeit – und Sie sollten das auch nicht erwarten. Sie haftet für ihre eigenen Arbeiten ab dem Moment der Übernahme. Deshalb gehört in den Vertrag mit der neuen Firma eine klare Beschreibung: „Übernahme der Baustelle im Zustand vom [Datum]; keine Gewährleistung für zuvor ausgeführte Leistungen der Vorfirma; Nacharbeiten an Bestandsflächen nur nach gesonderter Vereinbarung." Lassen Sie sich die Mängel am Bestand vor Beginn von der neuen Firma schriftlich bestätigen – sonst heißt es später: „Das war schon so."
Der Wechsel in der Praxis: Sechs Schritte
Schritt 1 – Kündigung schriftlich erklären. Egal welcher Weg: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung), mit Datum, Vertragsnummer und klarer Formulierung. Ein kurzes Muster für die Kündigung aus wichtigem Grund:
> „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich den Werkvertrag vom [Datum] (Auftragsnummer [Nummer]) aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB fristlos. Begründung: [z. B. Die Arbeiten ruhen seit dem [Datum] ohne Ankündigung; auf meine schriftliche Aufforderung vom [Datum], die Arbeiten bis zum [Datum] fortzusetzen, haben Sie nicht reagiert.] Ich bitte um eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstands gemäß § 648a Abs. 4 BGB und um eine Schlussrechnung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen. Bereits geleistete Anzahlungen bitte ich zu berücksichtigen. [Option: Mängel am Bestand werden gesondert geltend gemacht.]"
Schritt 2 – Leistungsstand feststellen. Termin zur gemeinsamen Begehung ansetzen (das Gesetz gibt Ihnen dafür einen Anspruch, § 648a Abs. 4 BGB). Protokollieren Sie: Was ist fertig, was ist halb fertig, welches Material liegt vor Ort, welche Mängel sind sichtbar. Unterschreiben lassen – und wenn die Firma nicht kommt, protokollieren Sie allein mit Zeugen und Fotos.
Schritt 3 – Teilabnahme und Abrechnung prüfen. Nehmen Sie den fertigen Teil ausdrücklich ab und halten Sie Mängel im Abnahmeprotokoll fest. Prüfen Sie die Schlussrechnung Position für Position: Abgerechnet werden darf nur Erbrachtes (bei § 648a) beziehungsweise die gesetzliche Formel (bei § 648). Lassen Sie eine zu hohe Rechnung nicht einfach bezahlen; die Details zur Rechnungsprüfung gehören in den Ratgeber Angebote prüfen.
Schritt 4 – Neue Firma sorgfältig auswählen. Holen Sie für den Rest der Arbeiten zwei, besser drei Angebote ein – mit Vor-Ort-Termin, denn die neue Firma muss den halb fertigen Zustand sehen. Fragen Sie ausdrücklich, wie sie mit Bestandsflächen umgeht und ob sie die Übernahme der Baustelle versicherungstechnisch abdeckt (Betriebshaftpflicht). Zur Auswahl und zum Angebotsvergleich: Fachfirma finden und Angebote vergleichen.
Schritt 5 – Übergabe organisieren. Ein Termin, an dem alte und neue Firma (wenn möglich) gemeinsam den Zustand abnehmen, spart späteren Streit. Mindestens: Übergabeprotokoll mit Fotos, Übergabe der Unterlagen (Aufmaß, Materiallisten, ggf. Herstellergarantien), Klärung offener Gewährleistungsansprüche gegen die alte Firma.
Schritt 6 – Absicherung prüfen. Wer eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, meldet den Firmenwechsel; die Rechtsschutzversicherung kann die Kosten der Durchsetzung übernehmen, wenn die alte Firma nicht zahlt. Details zu Versicherungen im Badumbau: Badumbau und Versicherung.
Förderung und Finanzierung beim Firmenwechsel
Wenn der Umbau über die Pflegekasse gefördert wird, gilt die Grundregel: Informieren Sie die Pflegekasse vor der Kündigung und klären Sie, ob die Maßnahme in der beantragten Form weitergeführt wird. Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI (bis 4.180 € je Maßnahme[1], mit Pflegegrad 1–5) wird für die wohnumfeldverbessernde Maßnahme gewährt – der Wechsel der ausführenden Firma ändert daran grundsätzlich nichts, solange die Maßnahme wie beantragt umgesetzt und ordentlich abgerechnet wird. Zwei Stolperfallen:
- Unvollendete Maßnahme: Wird der Umbau nach der Kündigung nicht oder nur teilweise fertiggestellt, kann die Pflegekasse die Auszahlung infrage stellen. Klären Sie vor der Kündigung, wie die Pflegekasse mit der Situation umgeht.
- Rechnungen: Eingereicht werden die Rechnungen der tatsächlich ausführenden Firmen. Achten Sie darauf, dass beide Rechnungen (alte und neue Firma) sauber getrennt nach Material und Arbeitsleistung ausgewiesen sind – nur dann ist der Handwerker-Bonus nach § 35a EStG für die Arbeitskosten nutzbar[2]. Zur Förderlandschaft insgesamt: Badumbau finanzieren.
Die häufigsten Fragen zum Firmenwechsel
Kann ich den Vertrag wirklich jederzeit kündigen?
Ja, die freie Kündigung nach § 648 BGB ist bis zur Vollendung des Werks jederzeit möglich – ohne Begründung. Sie müssen dann aber mit der vollen Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen rechnen (gesetzliche Vermutung: 5 % des noch nicht erbrachten Teils). Deutlich günstiger ist die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB, wenn die Firma den Vertrag schwer verletzt hat.
Was ist der Unterschied zwischen § 648 und § 648a BGB?
§ 648 BGB ist die freie, jederzeitige Kündigung ohne Grund – mit Vergütungsanspruch der Firma für den vollen Vertragspreis (abzüglich Ersparnis). § 648a BGB ist die Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. Baustellenstillstand, Mängelvertuschung, Insolvenz) – dann erhält die Firma nur die Vergütung für den tatsächlich erbrachten Teil, und Schadensersatz bleibt möglich. Hinweis zur Nummerierung: Vor der Reform 2018 stand die freie Kündigung in § 649 BGB.
Bekomme ich meine Anzahlung zurück, wenn ich aus wichtigem Grund kündige?
Wenn die Firma weniger geleistet hat, als Sie angezahlt haben, ja – der nicht verdiente Teil der Anzahlung ist zurückzuzahlen. Setzen Sie der Firma eine Frist und fordern Sie schriftlich zurück; weigert sie sich, klären Sie die weiteren Schritte (Mahnverfahren, Anwalt). Die Höhe des „verdienten" Anteils richtet sich nach dem nachgewiesenen Leistungsstand.
Muss ich die alte Firma vor der Kündigung abmahnen?
Bei der Kündigung aus wichtigem Grund in der Regel ja: Sie müssen die Firma zunächst schriftlich auffordern, die Vertragsverletzung abzustellen, und ihr eine angemessene Frist setzen. Nur bei eindeutigen Fällen (Insolvenz, ausdrückliche Arbeitsverweigerung) kann die fristlose Kündigung ohne Abmahnung zulässig sein. Die freie Kündigung nach § 648 BGB braucht dagegen weder Grund noch Abmahnung.
Wer haftet nach dem Wechsel für Mängel?
Die alte Firma haftet für ihre Teilleistung, die neue Firma für ihre Arbeiten ab Übernahme – jeweils in der Regel fünf Jahre (§ 634, § 634a BGB). Entscheidend ist die saubere Dokumentation des Leistungsstands beim Wechsel; ohne Übergabeprotokoll wird die Zuordnung später zum Streitpunkt.
Kann die alte Firma eingebaute Materialien wieder ausbauen?
Nein. Mit dem Einbau werden Fliesen, Duschelement und Co. wesentliche Bestandteile des Badezimmers (§ 94 BGB); sie gehören Ihnen beziehungsweise dem Eigentümer. Die Firma hat nur ihren Vergütungsanspruch. Nicht eingebautes Material hingegen bleibt Eigentum der Firma und wird abgeholt.
Gefährdet der Firmenwechsel den Pflegekassen-Zuschuss?
In der Regel nicht, wenn die Maßnahme wie beantragt fortgeführt und fertiggestellt wird. Informieren Sie die Pflegekasse über den Wechsel und klären Sie vor der Kündigung, ob eine nur teilweise ausgeführte Maßnahme anerkannt wird – im Zweifel vorher schriftlich nachfragen.
Was passiert, wenn die Firma Insolvenz anmeldet?
Die Insolvenz ist ein wichtiger Grund zur Kündigung nach § 648a BGB. Ansprüche auf Rückzahlung von Anzahlungen müssen Sie als Insolvenzforderung anmelden. Ob eine Absicherung greift (Bauhandwerkersicherung, Versicherungen), hängt vom Einzelfall ab – sprechen Sie früh mit einem Fachanwalt, wenn größere Beträge offen sind.
Checkliste: Firma wechseln mitten im Umbau
- [ ] Sachlage geprüft: Vertragsverletzung dokumentiert oder freie Kündigung bewusst gewählt
- [ ] Schriftliche Abmahnung mit Frist erfolgt (bei Kündigung aus wichtigem Grund)
- [ ] Kündigung schriftlich erklärt (Einschreiben/E-Mail mit Lesebestätigung), Rechtsgrundlage genannt
- [ ] Gemeinsame Leistungsstandsfeststellung mit Protokoll und Fotos (auch ohne die Firma durchführbar)
- [ ] Teilabnahme mit Mängelliste erledigt
- [ ] Schlussrechnung Position für Position geprüft, Überzahlung zurückgefordert
- [ ] Pflegekasse über den Wechsel informiert (falls gefördert)
- [ ] 2–3 Angebote der neuen Firmen mit Vor-Ort-Termin eingeholt
- [ ] Vertrag mit neuer Firma: Bestandsübernahme, Gewährleistungsabgrenzung, Festpreis schriftlich
- [ ] Übergabeprotokoll mit Fotos und Unterlagenübergabe erstellt
- [ ] Versicherungen (Bauherrenhaftpflicht, Rechtsschutz) informiert
Fazit
Der Firmenwechsel mitten im Umbau ist rechtlich gut machbar, aber kein Schnäppchen: Die freie Kündigung (§ 648 BGB) kostet die volle Vergütung abzüglich Ersparnis, die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) nur die Vergütung für das tatsächlich Erbrachte – verlangt dafür aber einen belastbaren Kündigungsgrund. Was immer bleibt: Bestandsarbeiten sind zu vergüten und bleiben in der Gewährleistung der alten Firma, eingebaute Materialien bleiben im Bad, und die neue Firma haftet nur für ihre eigene Leistung. Wer den Wechsel mit Protokoll, Fotos und klaren Verträgen organisiert, schützt sich vor dem teuersten Fehler – dem Streit darüber, wer später für welchen Mangel verantwortlich ist. Den Gesamtablauf mit allen Schritten von der Anfrage bis zur Abnahme finden Sie unter Der Badumbau-Ablauf.
Quellen
- § 94 BGB (wesentliche Bestandteile): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__94.html
- § 204 BGB (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html
- § 312g BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html
- § 634 BGB (Rechte des Bestellers bei Mängeln): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634.html
- § 634a BGB (Verjährung der Mängelansprüche): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html
- § 648 BGB (Kündigungsrecht des Bestellers): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__648.html
- § 648a BGB (Kündigung aus wichtigem Grund): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__648a.html
- § 649 BGB (Kostenanschlag): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__649.html
- § 40 Abs. 4 SGB XI (Pflegekassen-Zuschuss, bis 4.180 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
Stand: September 2026. Angaben nach aktuellem Rechtsstand (Werkvertragsrecht in der Fassung seit 2018); im Einzelfall entscheidet das Gericht. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung – bei Streitigkeiten mit größeren Beträgen einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen. Kostenangaben sind Richtwerte.
Quellennachweise
- § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Zuschuss bis 4.180 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html ↩
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % der Arbeitskosten): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html ↩
Festpreis-Angebot sichern
Angebote richtig prüfen und vergleichen – klare Positionen statt böser Überraschung. Zur Seite ›