Badumbau-Werkvertrag: Inhalte, Zahlungsplan und typische Fallstricke

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 12 Min. Lesezeit

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Sicher und bequem duschen – ohne hohen Wannenrand.

Der Vertrag für einen Badumbau ist ein Werkvertrag: Der Unternehmer schuldet nicht einfach „Arbeit", sondern einen Erfolg – ein fertig umgebautes, funktionierendes Bad (§ 631 BGB). Diese Unterscheidung ist kein Juristendeutsch, sie entscheidet über Ihre Rechte: Solange der Erfolg aussteht, schulden Sie keine volle Zahlung; ist er mangelhaft, greifen die gesetzlichen Mängelrechte. Die meisten Streitigkeiten rund um den Badumbau entstehen nicht wegen böswilliger Firmen, sondern wegen Verträgen, die Leistung, Preis und Zahlungsplan nur vage regeln. Dieser Ratgeber zeigt, welche Inhalte ein guter Werkvertrag haben muss, wie ein fairer Zahlungsplan aussieht und welche Klauseln Sie vor der Unterschrift streichen oder hinterfragen sollten. Wie Sie das Angebot davor prüfen, steht im Ratgeber Badumbau-Angebot prüfen; den Gesamtablauf finden Sie unter Badumbau Ablauf.

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Mündlich oder schriftlich: Was gilt?

Ein Werkvertrag kommt grundsätzlich auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande – die Formvorschrift gibt es nicht. Wenn Sie ein Angebot annehmen (auch per E-Mail: „Wir beauftragen Sie zu den genannten Bedingungen"), ist der Vertrag geschlossen. Daraus folgt die erste und wichtigste Vertragsregel: Alles, was später gelten soll, muss vorher schriftlich festgehalten sein. Mündliche Nebenabreden („die Entsorgung machen wir schon mit", „das Thermostat gibt's obendrauf") sind im Streitfall kaum beweisbar.

Lassen Sie sich den Vertrag schriftlich geben – entweder als unterschriebenes Angebot mit allen Anlagen oder als eigener Vertragstext. Das Angebot, das Sie geprüft und angenommen haben, wird dabei regelmäßig Teil des Vertrags. Prüfen Sie deshalb, dass der Vertragstext und das Angebot keine Widersprüche enthalten; bei Abweichungen gilt im Zweifel die spätere, individuell ausgehandelte Regelung, aber genau diese Widersprüche führen später zu Streit.

Was ein guter Werkvertrag enthalten muss

Ein sauberer Vertrag für einen Badumbau regelt mindestens diese Punkte:

  • Vertragsparteien mit vollständigen Daten – auch für Mahnung und Klage im Fall der Fälle.
  • Leistungsbeschreibung: Das Leistungsverzeichnis aus dem Angebot wird Vertragsanlage. Es beschreibt die geschuldete Leistung – ohne präzise Beschreibung gibt es keinen Maßstab für „fertig" und keinen Maßstab für Mängel.
  • Vergütung: Festpreis oder Kostenvoranschlag, inklusive oder exklusive Mehrwertsteuer, inklusive oder exklusive Nebenkosten. Am besten: eine Summe, „Festpreis inklusive aller Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis, inklusive Entsorgung, Anfahrt und Endreinigung".
  • Zahlungsplan: Raten, fällig nach Baufortschritt und nachgewiesener Leistung (dazu unten mehr).
  • Termine: Beginn, Dauer, Fertigstellungstermin – und was bei Überschreitung gilt. Ohne vereinbarten Termin gerät der Unternehmer nicht in Verzug.
  • Abnahme: Vereinbarung, dass die Abnahme als gemeinsame Begehung mit Protokoll erfolgt (mehr in der Abnahme-Checkliste).
  • Gewährleistung: Hinweis auf die gesetzlichen Mängelrechte. Bei Arbeiten, die fest mit dem Gebäude verbunden werden – wie ein Badumbau – verjähren Mängelansprüche regelmäßig erst nach fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Kürzere Fristen lassen sich gegenüber Verbrauchern nicht wirksam vereinbaren.
  • Nachträge und Änderungen: Schriftformklausel für Zusatzleistungen – idealerweise mit dem Satz: „Nachträge bedürfen der Schriftform und der vorherigen Preisvereinbarung."
  • Versicherungen: Nachweis der Betriebshaftpflicht des Unternehmers; klare Regelung, wer Schäden an der Bausubstanz oder an Einrichtungsgegenständen trägt.
  • Baustelle: Zugang, Parken, Strom- und Wassernutzung, Schutzmaßnahmen, wer räumt und reinigt.

Ein Vertrag, der nur aus einer Seite mit „Leistung: Badumbau komplett, Preis: 5.000 Euro" besteht, ist kein guter Vertrag – er ist eine Streitquelle. Bestehen Sie auf den Anlagen.

Zahlungsplan: Raten nach Baufortschritt statt hoher Vorauszahlung

Der Zahlungsplan ist die Stelle, an der die meisten Auftraggeber unnötig Risiko übernehmen. Die Rechtslage ist klar: Abschlagszahlungen dürfen nur für nachgewiesene, bereits erbrachte Leistungen verlangt werden (§ 632a BGB). Eine gesetzliche Grundlage für hohe Vorauszahlungen vor Arbeitsbeginn gibt es nicht. Verlangt ein Betrieb 50 Prozent „Materialvorkasse" vor dem ersten Handgriff, zahlen Sie nicht für erbrachte Leistung, sondern für ein Versprechen – und tragen das Risiko, wenn nichts passiert oder der Betrieb insolvent wird.

Ein fairer Zahlungsplan für einen Badumbau orientiert sich am Baufortschritt. Ein Beispiel (Richtwert, individuell vereinbar):

Phase Fälligkeit Beispiel-Anteil
1. Abschlagnach Demontage der alten Wanne und Abtransportca. 20 %
2. Abschlagnach Vorbereitung des Untergrunds und Abdichtungca. 30 %
3. Abschlagnach Montage und Fliesenarbeiten, vor Endmontageca. 30 %
Schlusszahlungnach Abnahme und Behebung etwaiger Mängelca. 20 %

Die Anteile sind Beispielwerte – wichtig sind die Prinzipien: Jede Rate ist an eine nachweisbare Bauphase gekoppelt, keine Rate wird „blind" fällig, und die Schlusszahlung erfolgt erst nach der Abnahme. Üblich ist außerdem, einen Teil der Summe – etwa 5 bis 10 Prozent als Sicherheitseinbehalt – erst nach Abschluss der Gewährleistungszeit oder nach Behebung aller festgehaltenen Mängel zu zahlen. Vereinbaren Sie, dass Abschlagsrechnungen mit kurzen Leistungsnachweisen („Demontage abgeschlossen am …", Fotos) kommen; Sie dürfen eine Abschlagszahlung verweigern, solange die Leistung nicht nachgewiesen ist.

Zwei Zahlungsmodelle sollten Sie kritisch prüfen:

  • Hohe Anzahlung bei Vertragsschluss (30–50 %): Verbreitet – aber für Sie risikoreich, insbesondere wenn der Betrieb kurz vor der Insolvenz steht. Wenn Sie eine Anzahlung akzeptieren, begründen Sie sie mit konkret bestelltem Material und lassen Sie sich die Bestellung belegen. Wie Sie bereits geleistete Anzahlungen zurückfordern, erklärt der Ratgeber Anzahlung zurückfordern.
  • „Schlusszahlung erst nach Abnahme" als Lockung: Wirbt ein Betrieb explizit mit „keine Anzahlung, zahlen Sie erst nach Fertigstellung", ist das verbraucherfreundlich, aber prüfen Sie, ob der Gesamtpreis dafür höher kalkuliert ist. Vergleichen Sie Gesamtkonditionen, nicht einzelne Versprechen.

VOB/B: Was bedeutet die Vereinbarung?

Viele Angebote enthalten den Satz „Es gelten die VOB/B". Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B ist ein Regelwerk, das Bauverträge standardisiert – sie gilt aber nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Gegenüber Verbrauchern wird sie nur wirksam, wenn der Vertrag insgesamt als VOB-Vertrag geschlossen wurde und die Klauseln der AGB-Kontrolle standhalten; die bloße Erwähnung im Kleingedruckten reicht nicht.

Was die VOB/B konkret ändert, sollten Sie kennen, bevor Sie zustimmen:

  • Gewährleistung: Nach BGB verjähren Mängelansprüche bei Badumbau-Arbeiten regelmäßig nach fünf Jahren (§ 634a BGB); die VOB/B sieht vier Jahre vor (§ 13 Nr. 4 VOB/B).
  • Abnahme: Die VOB/B kennt eine formelle Abnahme mit Abnahmeprotokoll (§ 12 VOB/B) und erleichterte fiktive Abnahme.
  • Kündigung und Abrechnung: VOB/B-Verträge enthalten eigene Regeln zu Kündigung (§ 8 VOB/B), Abrechnung (§ 14 VOB/B) und Einwendungsfristen gegen Schlussrechnungen.

Für einen einzelnen Badumbau mit einer Fachfirma ist die VOB/B nicht zwingend nötig – die gesetzlichen Regeln des BGB schützen Sie als Verbraucher in der Regel besser (längere Verjährung, strengere Anforderungen an Ausschlussfristen). Wenn der Betrieb auf VOB/B besteht, lassen Sie sich vorab erklären, was das für Gewährleistung und Abnahme bedeutet, und halten Sie die Vereinbarung ausdrücklich im Vertrag fest – nicht als Nebensatz im Kleingedruckten.

Fallstricke: Diese Klauseln und Muster sollten Sie hinterfragen

Formulierung im Vertrag Das Problem Ihr Vorgehen
„Anzahlung von 50 % bei Vertragsschluss"Sie zahlen für nicht erbrachte Leistung; Insolvenzrisiko liegt bei IhnenReduzieren lassen, an Bauphasen koppeln (§ 632a BGB)
„Preisänderungen vorbehalten" / „nach Aufwand"Kein Festpreis – der Endpreis ist offenFestpreis vereinbaren oder Obergrenze festschreiben
„Gewährleistung 12 Monate"Gesetzliche Frist (regelmäßig 5 Jahre bei Badumbau) wird unzulässig verkürztKlausel streichen lassen; Frist nach § 634a BGB gilt
„Mängelrechte nur bei schriftlicher Rüge binnen 14 Tagen nach Fertigstellung"Unzulässige Verkürzung der MängelrechteStreichen lassen; gesetzliche Verjährung gilt
„Vertragsstrafe 5 % je Arbeitstag Verspätung"Eine Klausel nur zu Ihren Lasten, wenn sie einseitig bleibtSymmetrie prüfen; Höhe und Deckelung verhandeln
„Nebenabreden bedürfen der Schriftform"Sinnvolle Schutzklausel – aber auch für Sie bindendAlle Zusagen vor Unterschrift schriftlich einarbeiten lassen
„Es gilt die VOB/B" (ohne weitere Erläuterung)Unklar, welche Regeln konkret abweichenAusdrückliche, verständliche Vereinbarung verlangen
„Kleinmaterial, Entsorgung, Anfahrt gesondert nach Aufwand"Offene Kostenpositionen neben dem FestpreisIn den Festpreis einarbeiten lassen oder Obergrenzen
„Bei Behinderung durch den Auftraggeber verlängert sich die Bauzeit entsprechend"Berechtigt – aber als Einbahnstraße missbrauchbarKonkretisieren: nur bei echten Behinderungen, mit Nachweispflicht

Grundsatz: Klauseln, die Sie nicht verstehen, gehören gestrichen oder erklärt. Ein seriöser Betrieb kann jede seiner Klauseln sachlich begründen. Wer auf „das ist bei uns Standard" ausweicht, ohne zu erklären, akzeptiert im Zweifel auch kein faires Vertragsverhältnis.

Wenn sich während des Umbaus etwas ändert: Nachträge

Ein Badumbau ist selten eine Punktlandung: Der Estrich ist höher als gedacht, die Wand ist schief, Sie entscheiden sich unterwegs für eine andere Duschabtrennung. Für diese Fälle gilt: Der Badumbau kann als Bauvertrag im Sinne von § 650a BGB einzuordnen sein (Umbau eines Bauwerks). Dann darf der Besteller Änderungen anordnen, und der Unternehmer muss die Vergütung anpassen – nach den tatsächlich erforderlichen Kosten (§§ 650b, 650c BGB). Das klingt technisch, bedeutet für Sie praktisch:

  • Jede Änderung wird vor der Ausführung schriftlich festgehalten: Was ändert sich, was kostet es, was entfällt dafür?
  • Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ob eine Änderung den Fertigstellungstermin verschiebt.
  • Beauftragen Sie keine „Kleinigkeiten" mündlich am Bauzaun – gerade sie verschwinden später aus jeder Erinnerung, tauchen aber auf der Schlussrechnung auf.
  • Umgekehrt gilt: Leistungen, die im Vertrag stehen, aber nicht erbracht wurden, dürfen Sie in der Schlussrechnung kürzen – mit Beleg und Begründung.

Eine einfache Vorlage für eine Nachtragsvereinbarung: „Zwischen … und … wird der Vertrag vom … wie folgt geändert: [Änderung]. Hierfür wird eine zusätzliche Vergütung von … Euro vereinbart. Der Fertigstellungstermin verschiebt sich dadurch um … Tage. Alle übrigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert. Ort, Datum, Unterschriften."

Was passiert, wenn Sie kündigen wollen?

Solange der Umbau nicht fertig ist, können Sie den Vertrag grundsätzlich jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Die Folgen sind fair geregelt: Sie zahlen nur die bis dahin erbrachten, nachgewiesenen Leistungen; der Unternehmer muss sich ersparen Aufwendungen anrechnen lassen. Eine pauschale „Stornogebühr" von 30 Prozent der Vertragssumme, wie sie manche Anbieter in AGB vorsehen, ist dagegen kritisch zu prüfen – wirksam ist sie nur, wenn sie dem tatsächlichen Schaden entspricht. Kündigen Sie schriftlich mit Begründung und fordern Sie eine Schlussrechnung für die erbrachten Leistungen. Liegt der Grund für die Kündigung beim Unternehmer – er leistet nicht oder mangelhaft –, gelten die Regeln zu Rücktritt und Schadensersatz, die der Ratgeber Anzahlung zurückfordern im Streitfall erklärt.

Vor der Unterschrift: die Vertrags-Checkliste

  • [ ] Vertragsparteien vollständig, Angebot als Anlage beigefügt und in Bezug genommen
  • [ ] Leistungsbeschreibung positionenweise, identisch mit dem geprüften Angebot
  • [ ] Festpreis inklusive Nebenkosten oder eindeutige Ausgrenzungen
  • [ ] Zahlungsplan nach Baufortschritt, keine unbegründete Vorauszahlung
  • [ ] Fertigstellungstermin und Regelung bei Verzug enthalten
  • [ ] Abnahme als gemeinsame Begehung mit Protokoll vereinbart
  • [ ] Gewährleistungshinweis ohne unzulässige Verkürzung
  • [ ] Schriftformklausel für Nachträge inklusive Preisvereinbarung
  • [ ] Versicherungsnachweis (Betriebshaftpflicht) angefordert
  • [ ] VOB/B-Regelung verstanden und ausdrücklich vereinbart (oder gestrichen)
  • [ ] Alle mündlichen Zusagen schriftlich eingearbeitet
  • [ ] Eine Vertragsausfertigung unterschrieben zurückerhalten

Fragen und Antworten zum Werkvertrag

Ist der Vertrag ohne Unterschrift gültig?

Ja, Werkverträge sind formfrei. Auch eine mündliche Beauftragung oder eine Bestellung per E-Mail begründet einen wirksamen Vertrag. Gerade deshalb sollten Sie auf Schriftlichkeit bestehen: Sie schützt nicht das Zustandekommen, sondern den Inhalt des Vertrags.

Muss ich die volle Summe vor Baubeginn zahlen, wenn die Firma das verlangt?

Nein. Abschlagszahlungen sind nur für nachgewiesene, bereits erbrachte Leistungen geschuldet (§ 632a BGB). Eine hohe Vorauszahlung vor Arbeitsbeginn ist ein Risiko für Sie – verhandeln Sie einen Zahlungsplan nach Baufortschritt.

Welche Gewährleistung habe ich nach dem Badumbau?

Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte nach § 634 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz). Die Verjährungsfrist beträgt bei Arbeiten, die fest mit dem Gebäude verbunden werden, fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); verkürzende Klauseln sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Details und die Abgrenzung finden Sie im Ratgeber Abnahme und Gewährleistung.

Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Vertrag?

Das Angebot ist die einseitige Erklärung des Unternehmers; der Vertrag entsteht mit Ihrer Annahme. In der Praxis wird das angenommene Angebot zum Vertragsinhalt. Achten Sie darauf, dass spätere Vertragstexte nicht stillschweigend vom Angebot abweichen – bei Widersprüchen vor der Unterschrift nachfragen und klären lassen.

Darf der Unternehmer den Preis nach Vertragsschluss erhöhen?

Bei einem Festpreisvertrag nicht – das Kalkulationsrisiko trägt er. Preisänderungen sind nur vereinbart („Preisänderungen vorbehalten") oder bei echten, nachträglich beauftragten Zusatzleistungen gerechtfertigt. Diese sollten Sie immer vorab schriftlich mit Preis bestätigen lassen.

Was gilt, wenn ich zur Miete wohne?

Der Werkvertrag mit der Firma ist davon unabhängig – zusätzlich brauchen Sie die Zustimmung des Vermieters für bauliche Veränderungen (§ 554 BGB)[1]. Holen Sie sie schriftlich ein, bevor Sie den Umbauvertrag unterschreiben. Die Details finden Sie im Ratgeber Badumbau in der Mietwohnung.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn mir die Arbeit nicht gefällt?

Bis zur Fertigstellung können Sie jederzeit kündigen (§ 648 BGB) und schulden nur die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen. Liegt ein Mangel vor, der die Nutzung unzumutbar macht, kommen Rücktritt und Schadensersatz in Betracht – lassen Sie sich in dieser Situation rechtlich beraten, bevor Sie kündigen, denn die Kündigung beendet auch die Gewährleistungspflicht des Unternehmers für die Restarbeiten.

Fazit

Der Werkvertrag ist die Weichenstellung für den gesamten Badumbau: Er legt fest, was geschuldet ist, was gezahlt wird und wann. Drei Regeln tragen Sie durch jede Vertragsverhandlung: Erstens, Leistung und Preis gehören präzise beschrieben – Pauschalfloskeln sind Streitprogramm. Zweitens, gezahlt wird nach Baufortschritt, nie eine hohe Summe im Voraus. Drittens, jede Änderung und jede Zusage wird vor der Ausführung schriftlich festgehalten. Wer diese Regeln befolgt, hat später nicht nur ein fertiges Bad, sondern auch einen klaren Maßstab für Abnahme, Schlussrechnung und Gewährleistung.

Quellen

  • §§ 631 ff. BGB (Werkvertrag): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
  • § 632 BGB (Vergütung), § 632a BGB (Abschlagszahlungen), § 634 BGB (Rechte bei Mängeln), § 634a BGB (Verjährung der Mängelansprüche), § 640 BGB (Abnahme), § 648 BGB (Kündigung durch den Besteller), §§ 650a–650c BGB (Bauvertrag, Änderungen, Vergütung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
  • VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B), insb. § 12 (Abnahme), § 13 (Gewährleistung): https://www.vob.de/
  • § 554 BGB (Barrierefreier Umbau in der Mietwohnung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html

Stand: September 2026. Rechtliche Angaben nach aktuellem Rechtsstand; die Beispiel-Zahlungspläne sind Richtwerte. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellennachweise

  1. § 554 BGB (Erlaubnis baulicher Veränderungen, u. a. Barrierereduzierung; Anspruch bei Nutzung durch Menschen mit Behinderungen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html

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