Badumbau-Firma wechseln: Gründe, Vertrag, Übergang

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 9 Min. Lesezeit

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Wer mitten im Badumbau merkt, dass etwas mit der Firma nicht stimmt, hat zwei Optionen: weiterarbeiten lassen und hoffen – oder wechseln. Der Wechsel ist rechtlich möglich, aber er ist kein einfacher Neustart. Er kostet Zeit, kann Geld kosten und muss sauber vorbereitet sein, damit die neue Firma nicht die Fehler der alten erbt. Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Wechsel sinnvoll ist, welche Kündigungswege das Gesetz bietet, wie der Übergang zur neuen Firma gelingt und was mit einer laufenden Förderung passiert. Die allgemeinen Abläufe beim Badumbau finden Sie unter Der Badumbau-Ablauf.

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Wann ein Wechsel sinnvoll ist

Ein einzelner Ärgernis ist noch kein Grund, den Vertrag zu beenden. Entscheidend ist das Gesamtbild. Typische Auslöser für einen Wechsel sind:

  • Wiederholte Mängel: Abdichtung fehlerhaft, Fliesen stehen schief, Wasser läuft nicht richtig ab – und Nachbesserungen erzeugen neue Schäden.
  • Terminverzug ohne Kommunikation: Der Starttermin verschiebt sich mehrfach, angekündigte Monteure erscheinen nicht, Rückrufe bleiben aus.
  • Nachträge ohne Auftrag: Auf der Rechnung tauchen Positionen auf, die nie besprochen oder beauftragt wurden.
  • Schlechte Baustellenführung: Material liegt ungeschützt, Baustelle bleibt über Wochen unverändert, Mitarbeiter wechseln ständig.
  • Insolvenz oder Zahlungsprobleme: Der Betrieb kündigt sich nicht ab, aber Lieferanten mahnen, der Bauherr wird um Vorauszahlungen gebeten.

Wichtig ist die Dokumentation. Ein Wechsel lässt sich später nur dann sauber durchsetzen und abrechnen, wenn nachweisbar ist, was passiert ist: Schriftwechsel, Fotos, Protokolle. Eine Mängelliste, die Sie vor dem Wechsel schriftlich übermittelt haben, ist später das entscheidende Beweismittel – auch gegenüber der neuen Firma, die wissen muss, was sie übernimmt.

Drei Wege aus dem Vertrag

Das Gesetz bietet drei Wege, einen Badumbau-Vertrag zu beenden. Welcher in Frage kommt, hängt von der Situation ab:

Weg Voraussetzung Form Kostenfolge
WiderrufVertrag an der Haustür oder im Fernabsatz geschlossen14 Tage, formlos, Textform genügtVertrag wird rückabgewickelt
Freie Kündigung (§ 648 BGB)jederzeit bis zur Fertigstellung, ohne Angabe von Gründenschriftlich (§ 650h BGB)Vergütung für erbrachten Teil plus 5 % des offenen Teils (Vermutung)
Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB)Fortsetzung unzumutbar (schwere Mängel, Täuschung, Leistungsverweigerung)schriftlich (§ 650h BGB), in der Regel nach Abmahnung mit Fristnur Vergütung für erbrachten Teil; Schadensersatz möglich

Widerruf: Die seltene Chance

Ein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen (etwa an der Haustür oder auf der Baustelle) oder im Fernabsatz (online, telefonisch) geschlossen wurden. Dann gilt nach § 312g BGB eine Frist von 14 Tagen. Sie beginnt erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und erlischt ohne Belehrung spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Quelle: § 312g BGB, gesetze-im-internet.de.

Das besondere Widerrufsrecht für Verbraucherbauverträge (§ 650l in Verbindung mit § 356e BGB) greift beim Badumbau dagegen meist nicht: Es setzt den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen voraus. Nach ständiger Rechtsprechung reicht eine einzelne Gewerkleistung wie eine Badsanierung dafür nicht aus (Quelle: menoldbezler.de, ecovis.com). Ein Widerruf kommt im Badumbau-Alltag also vor allem dann in Betracht, wenn die Firma den Vertrag an der Haustür abgeschlossen hat – viele seriöse Betriebe schließen Verträge jedoch in ihren Geschäftsräumen oder schriftlich per Post, dann läuft diese Frist nicht an.

Freie Kündigung nach § 648 BGB

Die freie Kündigung steht allein dem Besteller zu. Sie ist bis zur Vollendung des Werks jederzeit möglich, ein Grund ist nicht erforderlich – auch schlichte Unzufriedenheit genügt. Die Folgen sind in § 648 BGB geregelt: Der Unternehmer erhält die Vergütung für den bereits erbrachten Teil. Für den nicht erbrachten Teil wird vermutet, dass ihm 5 % der auf diesen Teil entfallenden Vergütung als Ausgleich für ersparte Aufwendungen zustehen; beide Seiten können Abweichendes nachweisen.

Ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung: Bei einem vereinbarten Festpreis von 8.000 € und einem Leistungsstand von 60 % stünden der Firma nach freier Kündigung die erbrachten 4.800 € zu, hinzu kommen 5 % von den offenen 3.200 €, also 160 € – insgesamt 4.960 €. Die Differenz zur alten Summe können Sie für die neue Firma einsetzen. Das Beispiel ist eine rein rechnerische Veranschaulichung, keine Rechtsauskunft; die tatsächliche Abrechnung hängt vom Einzelfall ab.

Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB

Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen – etwa massiven Mängeln, Täuschung oder der Weigerung, die Arbeiten fortzusetzen – kann der Besteller fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist. In der Regel muss der Firma vorher eine Frist zur Abhilfe gesetzt werden; ohne Abmahnung ist die Kündigung nur in Ausnahmefällen wirksam (Quelle: § 648a BGB, rechtsanwalt-krau.de). Nach der Kündigung schuldet die Firma nur noch die Vergütung für den erbrachten Teil; Schadensersatzansprüche – etwa für die Mehrkosten der neuen Firma – bleiben möglich.

Schriftform nicht vergessen

Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf nach § 650h BGB der Schriftform – also eines eigenhändig unterschriebenen Schreibens. Eine E-Mail genügt dafür nicht, auch eine mündliche Kündigung ist unwirksam (Quelle: § 650h BGB; bms-rechtsanwaelte.de). Senden Sie das Schreiben per Einschreiben und bewahren Sie eine Kopie mit Zustellnachweis auf. Der Zugang der Kündigung ist später der entscheidende Zeitpunkt für alle Fristen.

Der Übergang: So läuft der Wechsel zur neuen Firma

Der Wechsel selbst ist meist der einfachere Teil – die saubere Übergabe ist die eigentliche Aufgabe:

  1. Leistungsstand feststellen: Gehen Sie das Bad mit der alten Firma durch und halten Sie schriftlich fest, welche Arbeiten erledigt sind und welche offen sind (§ 648a Abs. 4 BGB). Fotos gehören dazu. Verweigert die Firma die Mitwirkung, trifft sie später die Beweislast für den Leistungsstand.
  2. Abrechnung klären: Verlangen Sie eine Schlussrechnung über die tatsächlich erbrachten Leistungen und prüfen Sie sie – mehr dazu unter Der Badumbau-Ablauf. Bei Mängeln dürfen Sie einen angemessenen Betrag einbehalten.
  3. Material klären: Bereits geliefertes, noch nicht eingebautes Material gehört der Firma, bis es bezahlt und übereignet ist. Prüfen Sie Rechnungen und klären Sie, was mit dem Material passiert, bevor Sie die neue Firma beauftragen.
  4. Restarbeiten vergeben: Holen Sie für den Rest ein eigenes Angebot ein – mit klarer Leistungsbeschreibung und einem Hinweis auf den Zustand der Baustelle. Ein Festpreis für die Restarbeiten verhindert spätere Nachträge.
  5. Gewährleistung trennen: Die alte Firma haftet für ihre Teilleistung fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB), die neue Firma für ihre Arbeiten. Halten Sie im Übergabeprotokoll fest, wer welche Fläche ausgeführt hat, damit im Mängelfall klar ist, wer zuständig ist.

Förderung: Der Zuschuss bleibt beim Firmenwechsel

Ein laufender oder geplanter Zuschuss der Pflegekasse ist kein Hindernis für den Wechsel – die Förderung ist an die Maßnahme gebunden, nicht an eine bestimmte Firma. Nach § 40 Abs. 4 SGB XI bezuschusst die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 €[1] je Maßnahme; der Antrag muss vor Baubeginn eingegangen sein. Quelle: § 40 Abs. 4 SGB XI, gesetze-im-internet.de.

Wird die Firma während der Arbeiten gewechselt, reichen Sie nach Abschluss einfach die Rechnungen der tatsächlich ausführenden Betriebe ein. Ist der Zuschuss noch nicht beantragt, gilt: Stellen Sie den Antrag vor Beginn der (weiteren) Arbeiten und sprechen Sie den Wechsel offen mit der Pflegekasse an – die Maßnahme bleibt dieselbe. Unabhängig davon lohnt ein Blick auf den KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 € je Wohneinheit)[2] als Ergänzung – er ist weiterhin offen, während der KfW-Zuschuss 455-B seit dem 31.07.2026 gestoppt ist (2026er-Mittel ausgeschöpft; keine neuen Anträge; Stand: September 2026)[3]. Quelle: kfw.de.

Checkliste: Firma wechseln

  • [ ] Mängel und Vorfälle schriftlich dokumentiert (Fotos, Protokolle, Schriftwechsel)
  • [ ] Abmahnung mit Frist versendet, wenn eine Kündigung aus wichtigem Grund geplant ist
  • [ ] Kündigung schriftlich per Einschreiben erklärt (§ 650h BGB), Kopie aufbewahrt
  • [ ] Leistungsstand gemeinsam festgestellt und protokolliert
  • [ ] Schlussrechnung der alten Firma geprüft, angemessener Einbehalt bei Mängeln
  • [ ] Materialeigentum geklärt (Rechnungen, Übergabe)
  • [ ] Neue Firma mit Festpreisangebot für Restarbeiten beauftragt
  • [ ] Übergabeprotokoll mit Leistungsabgrenzung für die Gewährleistung erstellt
  • [ ] Fördermittel-Status geprüft: Antrag vor Baubeginn, Rechnungen beider Firmen sammeln

Die häufigsten Fragen

Kann ich mitten im Badumbau die Firma wechseln?

Ja. Der Vertrag kann nach § 648 BGB jederzeit bis zur Fertigstellung gekündigt werden. Sauber wird der Wechsel, wenn Leistungsstand und Material dokumentiert sind und die neue Firma ein klares Angebot für die Restarbeiten erhält.

Bekomme ich gezahlte Anzahlungen zurück?

Für nicht erbrachte Leistungen ja – sie sind mit der Schlussrechnung zu verrechnen, ein Überschuss ist zurückzuzahlen. Für bereits erbrachte, ordnungsgemäße Leistungen besteht kein Rückzahlungsanspruch.

Muss ich die Kündigung begründen?

Bei der freien Kündigung nach § 648 BGB nicht. Bei der Kündigung aus wichtigem Grund sollten die Gründe schriftlich dargelegt werden – sie entscheiden später darüber, ob die Kündigung wirksam war.

Was passiert mit dem Zuschuss der Pflegekasse, wenn ich die Firma wechsle?

Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI[1] bleibt an die Maßnahme gebunden. Nach Abschluss reichen Sie die Rechnungen der tatsächlich ausführenden Firmen ein. Entscheidend ist, dass der Antrag vor Baubeginn gestellt wurde.

Wer haftet nach dem Wechsel für Mängel?

Jede Firma für ihren Teil der Leistung. Die alte Firma haftet fünf Jahre ab Abnahme für ihre Teilleistung, die neue für ihre Arbeiten. Ein Übergabeprotokoll mit Leistungsabgrenzung ist deshalb entscheidend.

Kann die alte Firma mich wegen des Wechsels verklagen?

Sie kann Zahlung für nachweislich erbrachte Leistungen verlangen – nicht aber die Vergütung für den nicht erbrachten Teil, abgesehen von der 5-%-Vermutung nach § 648 BGB. Halten Sie die Abrechnung schriftlich fest und lassen Sie berechtigte Forderungen zeitnah klären.

Fazit

Der Wechsel der Badumbau-Firma ist rechtlich gut abgesichert: Freie Kündigung nach § 648 BGB, Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB, schriftliche Form nach § 650h BGB. Entscheidend für einen reibungslosen Übergang sind drei Dinge: dokumentieren, Leistungsstand feststellen, Restarbeiten mit Festpreis vergeben. So bleibt der Wechsel eine teure Lektion, aber keine Katastrophe – und die Förderung der Pflegekasse bleibt erhalten, solange der Antrag vor Baubeginn gestellt wurde.

Quellen

  • § 648 BGB (Kündigungsrecht des Bestellers): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__648.html
  • § 648a BGB (Kündigung aus wichtigem Grund): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__648a.html
  • § 650h BGB (Schriftform der Kündigung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650h.html
  • § 312g BGB (Widerrufsrecht bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html
  • § 650l, § 356e BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650l.html
  • menoldbezler.de, „Widerruf eines Verbraucher(bau)vertrags“ (Badsanierung als Haustürgeschäft): https://www.menoldbezler.de/blog/widerruf-eines-verbraucherbauvertrags
  • ecovis.com, „Sanierung: Ein Verbraucherbauvertrag liegt nur bei erheblichem Umbau vor“: https://de.ecovis.com/aktuelles/sanierung-ein-verbraucherbauvertrag-liegt-nur-bei-erheblichem-umbau-vor/
  • bms-rechtsanwaelte.de, „Bauvertrag kündigen (§§ 648, 648a BGB)“ (Schriftform, Leistungsstand): https://www.bms-rechtsanwaelte.de/baurecht-blog/kuendigung-bauvertrag-648-bgb
  • § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.180 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/

Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; Rechtslage kann sich ändern. Bei Kündigung oder Streitigkeiten rechtliche Beratung einholen.

Quellennachweise

  1. § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, bis 4.180 € je Maßnahme): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (Darlehen bis 50.000 € je Wohneinheit, weiterhin offen): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  3. KfW-Zuschuss 455-B seit dem 31.07.2026 gestoppt – 2026er-Mittel ausgeschöpft, keine neuen Anträge (Stand: September 2026): https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html

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