Badumbau-Rechnung prüfen: Positionen, Nachträge, Fehler

Nach der Abnahme kommt die Rechnung – und genau hier entscheidet sich, ob der Badumbau zum vereinbarten Preis bleibt. Viele Auftraggeber überweisen die Schlussrechnung, ohne sie gegen Angebot und Leistungsverzeichnis zu prüfen. Dabei sind Fehler in Handwerkerrechnungen keine Seltenheit: doppelt berechnete Positionen, Nachträge ohne Auftrag, Mengen, die nicht stimmen. Wer die Rechnung vor der Zahlung prüft, behält das entscheidende Druckmittel. Dieser Ratgeber erklärt, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, was eine prüffähige Schlussrechnung ausmacht, wie Sie Nachträge einordnen und welche Fehler am häufigsten vorkommen. Die Grundlagen zu Abnahme und Gewährleistung finden Sie unter Der Badumbau-Ablauf.
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Rechnungsarten im Badumbau
| Rechnungsart | Wann | Worauf Sie achten |
|---|---|---|
| Abschlagsrechnung | nach erbrachter Teilleistung | Wert der nachgewiesenen Leistung (§ 632a BGB), vollständige Rechnungsangaben |
| Anzahlungsrechnung | vor Beginn (nur wenn vereinbart) | Verrechnung mit der Schlussrechnung sicherstellen |
| Nachtragsrechnung | nach Änderung des Leistungsumfangs | vorheriges Angebot und Auftrag prüfen (§ 650b BGB) |
| Schlussrechnung | nach Abnahme | Gesamtleistung, Abzüge der Abschläge, Prüffähigkeit (§ 650g BGB) |
Pflichtangaben: Das muss jede Rechnung enthalten
Nach § 14 UStG[1] muss eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Empfängers, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung, den Zeitpunkt der Leistungserbringung, das Entgelt und den anzuwendenden Steuersatz beziehungsweise einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Quelle: § 14 UStG, gesetze-im-internet.de.
Fehlt ein Teil dieser Angaben, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß. Das ist kein Formalismus: Ohne vollständige Angaben können Sie die Rechnung zurückweisen und deren Ergänzung verlangen, bevor Sie zahlen. Und für den Fall, dass Sie die Arbeiten steuerlich geltend machen wollen (etwa nach § 35a EStG[2]), ist die ordnungsgemäße Rechnung ohnehin Voraussetzung.
Prüffähigkeit: Die Schlussrechnung nach § 650g BGB
Die Schlussrechnung ist die wichtigste Rechnung des Projekts. § 650g Abs. 4 BGB[3] regelt: Die Vergütung ist erst fällig, wenn das Werk abgenommen wurde und der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Prüffähig ist sie, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Quelle: § 650g BGB, gesetze-im-internet.de.
Zwei praktische Konsequenzen:
- Sie müssen nicht zahlen, solange keine prüffähige Rechnung vorliegt. Eine Einzelposition wie „Sanitärarbeiten pauschal 3.500 €“ ohne Aufschlüsselung ist nicht prüffähig.
- Die 30-Tage-Frist: Gilt die Rechnung nicht binnen 30 Tagen nach Zugang als prüffähig, weil Sie keine begründeten Einwendungen erhoben haben, schadet das nicht automatisch – aber wer Einwände hat, sollte sie innerhalb von 30 Tagen schriftlich erheben. Sonst gilt die Rechnung als prüffähig, und der Einwand ist später schwerer durchsetzbar.
Die Positionen im Detail: Woran Sie jede Zeile prüfen
Nehmen Sie Angebot und Leistungsverzeichnis zur Hand und gehen Sie Position für Position durch:
| Typische Position | Das steckt dahinter | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Demontage und Entsorgung | Ausbau der alten Wanne, Abtransport, Entsorgungskosten | Position taucht zweimal auf (Demontage + „Rückbau“) |
| Sanitärinstallation | Anschlüsse, Ablauf, Armaturenmontage | Anschlussarbeiten zusätzlich als „Zusatzleistung“ |
| Abdichtung | Verbundabdichtung im Nassbereich | Im Pauschalpreis enthalten, trotzdem separat berechnet |
| Fliesenarbeiten | Material, Verlegung, Fugen | Menge über dem tatsächlichen Aufmaß |
| Duschabtrennung | Glas, Beschläge, Montage | Montage doppelt (Position + Stundennachweis) |
| Anfahrtskosten | An- und Abfahrt der Monteure | mehrfach berechnet, obwohl pauschal enthalten |
Die Aufstellung ist eine Orientierung, keine Wertung einzelner Rechnungen. Entscheidend ist der Abgleich mit Ihrem Vertrag: Was dort als Pauschalpreis vereinbart war, darf nicht zusätzlich als Einzelposition auftauchen. Zur Einordnung der Gesamtkosten dient unsere Kostentabelle unter Badumbau-Kosten im Überblick.
Nachträge: Wo die meisten Fehler entstehen
Nachträge sind der häufigste Streitpunkt bei Badumbau-Rechnungen. Das Gesetz gibt dafür ein klares Verfahren vor:
- § 650b BGB:[4] Begehrt der Besteller eine Änderung, streben die Parteien zuerst Einvernehmen über die Änderung und die Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer muss ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung erstellen. Kommt binnen 30 Tagen keine Einigung zustande, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen – eine E-Mail genügt, eine mündliche Weisung nicht. Quelle: § 650b BGB, gesetze-im-internet.de.
- § 650c BGB:[5] Nach einer Anordnung bemisst sich die Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen. Für Abschlagszahlungen darf der Unternehmer vorläufig 80 % der in seinem Angebot genannten Mehrvergütung ansetzen – das ist keine endgültige Festlegung. Quelle: § 650c BGB, gesetze-im-internet.de.
- VOB/B-Verträge: Wurde die VOB/B wirksam vereinbart, gelten für geänderte und zusätzliche Leistungen §§ 2 Abs. 5–7 VOB/B; der Auftragnehmer muss seinen Vergütungsanspruch in der Regel vor der Ausführung ankündigen (Quelle: juraforum.de).
Aus der Praxis heißt das für Sie: Ein Nachtrag ohne vorheriges Angebot, ohne Ihre Zustimmung und ohne Anordnung ist keine Zahlungsgrundlage. Leistungen, die bereits im Pauschalpreis enthalten waren, dürfen nicht nachträglich berechnet werden. Prüfen Sie bei jedem Nachtrag drei Fragen: War die Leistung im Vertrag enthalten? Gibt es ein schriftliches Angebot? Habe ich zugestimmt oder angeordnet? Nur wenn alle drei Antworten stimmen, zahlen Sie – alles andere gehört in einen schriftlichen Einwand. Ergänzend gilt: Erwartet der Unternehmer eine wesentliche Überschreitung eines vereinbarten Kostenanschlags, muss er dies dem Besteller unverzüglich anzeigen (§ 649 BGB)[6].
Die häufigsten Fehler in Badumbau-Rechnungen
- Doppelabrechnung: Dieselbe Leistung taucht unter zwei Namen auf („Demontage“ und „Rückbauarbeiten“).
- Mengenfehler: Quadratmeter Fliesen oder laufende Meter Duschabtrennung über dem tatsächlichen Aufmaß. Messen Sie nach oder lassen Sie nachmessen.
- Nicht beauftragte Leistungen: Positionen für Arbeiten, die nie besprochen wurden – „hat sich auf der Baustelle ergeben“ ist kein Auftrag.
- Fehlende Verrechnung: Gezahlte Abschlags- und Anzahlungsbeträge werden in der Schlussrechnung nicht gegengerechnet.
- Falsche Steuer: Auf Handwerkerleistungen an Privatpersonen gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Fehlt der Steuerausweis oder stimmt er nicht, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß.
- Nicht prüffähige Pauschalen: „Sonstige Arbeiten 900 €“ ohne Aufschlüsselung – das ist keine übersichtliche Aufstellung im Sinne von § 650g BGB.
- Rechnung vor Abnahme: Die Vergütung ist erst nach Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung fällig. Eine Schlussrechnung vor der Abnahme können Sie zurückweisen.
So prüfen Sie die Rechnung Schritt für Schritt
- Vertrag bereitlegen: Angebot, Leistungsverzeichnis und Nachtragsvereinbarungen griffbereit haben.
- Positionen abgleichen: Jede Rechnungsposition mit dem Leistungsverzeichnis vergleichen; jede Abweichung markieren.
- Abschläge prüfen: Alle geleisteten Zahlungen auflisten und von der Schlussrechnung abziehen.
- Nachträge prüfen: Angebot, Zustimmung oder Textform-Anordnung zu jedem Nachtrag suchen.
- Mengen kontrollieren: Aufmaß gegen Rechnung prüfen, bei Zweifeln selbst nachmessen.
- Formalien prüfen: Vollständige Angaben nach § 14 UStG, Rechnungsnummer, Datum, Steuerausweis.
- Einwände schriftlich erheben: Berechtigte Einwände innerhalb von 30 Tagen nach Zugang an die Firma senden – mit Frist zur Korrektur.
- Erst dann zahlen: Nach korrigierter Rechnung und Abnahme überweisen; bei Mängeln einen angemessenen Betrag zurückbehalten.
Checkliste: Rechnung prüfen
- [ ] Angebot und Leistungsverzeichnis griffbereit
- [ ] Pflichtangaben nach § 14 UStG vorhanden (Steuernummer, Rechnungsnummer, Datum, Steuersatz)
- [ ] Alle Positionen gegen das Leistungsverzeichnis abgeglichen
- [ ] Abschlags- und Anzahlungsbeträge gegengerechnet
- [ ] Nachträge: Angebot, Zustimmung oder Anordnung vorhanden?
- [ ] Mengen und Aufmaß kontrolliert
- [ ] Pauschalpreis-Leistungen nicht doppelt abgerechnet
- [ ] Einwände innerhalb von 30 Tagen schriftlich erhoben
- [ ] Rechnung erst nach Abnahme und Korrektur bezahlt
Häufig gestellte Fragen
Muss ich die Schlussrechnung sofort zahlen?
Nein. Die Vergütung ist erst fällig, wenn das Werk abgenommen wurde und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt (§ 650g Abs. 4 BGB)[3]. Bei berechtigten Einwänden zahlen Sie den unstreitigen Teil und halten den strittigen zurück.
Was tue ich, wenn die Rechnung Fehler enthält?
Einwände schriftlich erheben – am besten innerhalb von 30 Tagen nach Zugang –, die strittigen Positionen benennen und eine Frist zur Korrektur setzen. Bezahlen Sie erst die korrigierte Rechnung.
Darf die Firma Nachträge berechnen, die ich nie beauftragt habe?
Nein. Ohne Einvernehmen, ohne Anordnung und ohne vorheriges Angebot fehlt die Zahlungsgrundlage. Leistungen aus dem Pauschalpreis dürfen nicht nachträglich berechnet werden.
Kann ich die Rechnung noch anfechten, wenn ich schon bezahlt habe?
Eine Zahlung ist kein endgültiges Anerkenntnis, aber die Durchsetzung wird schwerer. Reklamieren Sie schriftlich mit Frist; Geldansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren (§ 195 BGB). Je früher Sie handeln, desto besser.
Sind Abschlagszahlungen endgültig?
Nein. Abschläge werden mit der Schlussrechnung verrechnet. Ist insgesamt zu viel gezahlt worden, können Sie den Überschuss zurückverlangen.
Was bedeutet „prüffähig“ konkret?
Die Rechnung muss eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthalten und für Sie nachvollziehbar sein (§ 650g BGB)[3]. Eine Pauschale ohne Aufschlüsselung ist nicht prüffähig – dann ist die Vergütung noch nicht fällig.
Fazit
Eine Badumbau-Rechnung ist erst dann fällig, wenn sie geprüft werden kann und geprüft wurde. Nehmen Sie sich die Zeit: Positionen gegen das Leistungsverzeichnis, Abschläge gegengerechnet, Nachträge ohne Auftrag aussortiert, Formalien nach § 14 UStG geprüft. Wer Einwände innerhalb von 30 Tagen schriftlich erhebt und erst nach Korrektur zahlt, behält die Kontrolle über die Kosten – und erspart sich den teuersten Fehler des Badumbaus: zu schnell zu viel zu bezahlen.
Quellen
- § 650g BGB (Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650g.html
- § 650b BGB (Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650b.html
- § 650c BGB (Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650c.html
- § 649 BGB (Kostenanschlag, Anzeigepflicht bei Überschreitung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__649.html
- § 632a BGB (Abschlagszahlungen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632a.html
- § 14 UStG (Rechnungsangaben): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg/__14.html
- juraforum.de, „Nachträge und Mehrkosten am Bau: Prüfung & Ablauf“ (§§ 650b, 650c BGB, VOB/B §§ 2 Abs. 5–7): https://www.juraforum.de/lexikon/nachtraege-mehrkosten-bau
- Verbraucherzentrale, „Handwerker: Was bei einem Auftrag zu beachten ist“ (Rechnungsprüfung): https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/handwerker-was-bei-einem-auftrag-zu-beachten-ist-12762
Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; Rechtslage kann sich ändern. Bei streitigen Rechnungen rechtliche Beratung einholen.
Quellennachweise
- § 14 UStG (Pflichtangaben auf Rechnungen): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg/__14.html ↩
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen; ordnungsgemäße Rechnung als Voraussetzung): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html ↩
- § 650g BGB (Fälligkeit und Prüffähigkeit der Schlussrechnung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650g.html ↩
- § 650b BGB (Änderungsverlangen; Anordnungsrecht des Bestellers): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650b.html ↩
- § 650c BGB (Vergütungsanpassung bei Anordnung nach § 650b): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650c.html ↩
- § 649 BGB (Kostenanschlag; Anzeigepflicht bei wesentlicher Überschreitung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__649.html ↩
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