Krankenkasse und Badumbau: Hilfsmittel nach § 33 SGB V – und was die Pflegekasse zahlt

„Übernimmt die Krankenkasse meinen Badumbau?" – diese Frage erreicht uns sehr häufig, und fast immer steckt eine Verwechslung dahinter. Die Antwort in einem Satz: Die gesetzliche Krankenkasse zahlt keine kompletten Badumbauten, aber sie übernimmt Hilfsmittel für das Bad, etwa Duschstühle, Haltegriffe oder Badewannenlifter. Für den Umbau selbst ist die Pflegekasse zuständig. Dieser Artikel erklärt den Unterschied, nennt die Rechtsgrundlagen und zeigt, wie Sie Hilfsmittel beantragen – mit Ablauf, Kosten, Fallbeispiel und Checkliste.
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Krankenkasse und Pflegekasse: Zwei Kassen, zwei Aufgaben
Krankenkasse und Pflegekasse sind eng verbunden, aber rechtlich getrennt:
- Die Krankenkasse (SGB V) sichert die medizinische Versorgung: Behandlung, Medikamente, Hilfsmittel.
- Die Pflegekasse (SGB XI) ist die Pflegeversicherung. Sie ist organisatorisch an die Krankenkasse angegliedert – viele Menschen haben beide bei derselben Stelle, aber mit getrennten Konten und Leistungen.
Für den Badumbau bedeutet das: Die Krankenkasse leistet nach § 33 SGB V[1] Hilfsmittel, die Pflegekasse nach § 40 SGB XI Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds. Beide können sich ergänzen – etwa wenn ein Duschstuhl (Krankenkasse) und der Umbau der Badewanne zur Dusche (Pflegekasse) zusammenkommen. Wer unsicher ist, an welche Stelle sich wenden soll: Bei Hilfsmitteln ist die Krankenkasse zuständig, bei Pflegeleistungen und Wohnumfeld-Zuschüssen die Pflegekasse.
Ein praktischer Hinweis vorab: Die Anträge laufen in beiden Fällen formlos und kostenfrei – Sie brauchen keinen Anwalt und keinen Berater, aber die richtigen Unterlagen. Bei Hilfsmitteln ist das die ärztliche Verordnung, beim Wohnumfeld-Zuschuss der Pflegegrad-Bescheid und die Angebote der Handwerksfirmen. Wer diese Unterlagen zusammenhat, kommt in der Regel ohne fremde Hilfe durch den Antragsprozess.
Was die Krankenkasse übernimmt: Hilfsmittel nach § 33 SGB V
Nach § 33 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Für das Bad typische Hilfsmittel:
- Duschstuhl und Duschhocker – sicheres Duschen im Sitzen
- Haltegriffe und Stützklappgriffe – Halt beim Ein- und Ausstieg und beim Waschen
- Badewannenlifter und Wanneneinstiegshilfen – wenn die Badewanne erhalten bleiben soll
- Duschrollstuhl oder Toilettenstuhl – bei stärkeren Bewegungseinschränkungen
Voraussetzungen: Die Versorgung erfolgt im Regelfall mit ärztlicher Verordnung – eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht, die Krankenkasse verlangt jedoch häufig eine Genehmigung[1]. Das Hilfsmittel muss zudem im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung gelistet sein. Die Krankenkasse prüft im Einzelfall, ob die Versorgung notwendig und wirtschaftlich ist. Welches Produkt genau bewilligt wird, entscheidet die Kasse – nicht das Sanitätshaus. Auch die Höhe der Kostenübernahme richtet sich nach den Festbeträgen der Kasse: Wer ein teureres Modell wünscht, zahlt die Differenz in der Regel selbst. Klären Sie das vor der Bestellung, nicht erst nach der Rechnung.
Die typischen Hilfsmittel fürs Bad im Überblick (Preisangaben sind Markt-Richtwerte aus dem Sanitätshaus-Umfeld, Stand 2026, keine gesetzlichen Beträge):
| Hilfsmittel | Wofür | Preisrahmen (Richtwerte) | Verordnung nötig |
|---|---|---|---|
| Duschstuhl / Duschhocker | Duschen im Sitzen | häufig 30–100 €, höherwertig mehr | Ja (§ 33 SGB V) |
| Haltegriffe / Stützklappgriffe | Halt beim Stehen und Waschen | meist 20–60 € je Griff, plus Montage | Ja |
| Badewannenlifter | Ein-/Ausstieg bei erhaltener Wanne | mehrere hundert € | Ja – Erstattung lohnt besonders |
| Duschrollstuhl | Duschen im Sitzen bei starker Einschränkung | deutlich teurer, je nach Modell | Ja |
| Rutschfeste Unterlagen | Sturzprophylaxe im Bad | häufig 10–30 € | In der Regel nicht als Kassenleistung – Eigenkauf |
Wichtig bei allen Positionen: Entscheidend ist die Bewilligung durch die Kasse, nicht der Listenpreis. Und: Nur weil ein Produkt im Sanitätshaus hängt, ist es noch kein Kassen-Hilfsmittel – die Liste des Hilfsmittelverzeichnisses (hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de) ist die verbindliche Grundlage.
Typische Ausgangslage: Ein Beispiel aus der Praxis
Frau S., 74, lebt allein in einer Eigentumswohnung. Nach einer Knie-Operation geht sie unsicher, und das Duschen über den hohen Wannenrand ist ihr zu riskant geworden. Ihr Hausarzt verordnet ihr einen Duschstuhl und zwei Haltegriffe; das Sanitätshaus reicht die Verordnung bei der Krankenkasse ein, die die Hilfsmittel bewilligt – Frau S. zahlt nur die gesetzliche Zuzahlung von 10 %, also höchstens 10 € je Hilfsmittel. Für die Badewanne selbst stellt sie zusätzlich einen Antrag auf einen Pflegekassen-Zuschuss: Sie hat Pflegegrad 2 und lässt die Wanne gegen eine bodengleiche Dusche tauschen. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 4.180 €[2] nach § 40 Abs. 4 SGB XI – der Antrag ging vor Baubeginn raus. Beide Wege laufen parallel und unabhängig voneinander: So wie in diesem Beispiel können viele Haushalte sowohl Hilfsmittel von der Krankenkasse als auch den Umbau-Zuschuss der Pflegekasse nutzen.
Hilfsmittel oder Umbau: Was passt zu welcher Situation?
Nicht jede Einschränkung braucht sofort einen kompletten Umbau. Die Entscheidung hängt davon ab, wie die Nutzung des Bads konkret aussieht:
- Die Badewanne soll bleiben: Badewannenlifter, Wanneneinstiegshilfen und Haltegriffe am Wannenrand erleichtern den Ein- und Ausstieg – alles verordnungsfähige Hilfsmittel nach § 33 SGB V.
- Duschen soll sicherer werden, ein Umbau ist noch nicht geplant: Duschstuhl oder Duschhocker plus rutschfeste Unterlage senken das Sturzrisiko sofort und sind vergleichsweise günstig.
- Der Wannenrand ist das Problem: Wenn Ein- und Ausstieg dauerhaft nicht mehr sicher sind, ist der Umbau zur bodengleichen oder niederschwelligen Dusche meist die bessere Lösung – mit Pflegegrad bezuschusst die Pflegekasse das mit bis zu 4.180 €[2] (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
Die gute Nachricht: Sie müssen sich nicht für einen Weg entscheiden. Viele Haushalte kombinieren – etwa Haltegriffe als Sofortmaßnahme und den Umbau als nächsten Schritt, sobald die Finanzierung steht.
Zur Entscheidungsfindung hilft diese Übersicht:
| Ihre Frage | Antwort | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| „Duschen ist unsicher, aber die Wanne soll bleiben?" | Hilfsmittel: Wannenlifter, Wanneneinstiegshilfe, Haltegriffe | Verordnung beim Arzt ansprechen |
| „Ich möchte sicher duschen – ohne sofort umzubauen?" | Duschstuhl/Duschhocker plus rutschfeste Unterlage | Verordnung beim Arzt ansprechen |
| „Der Wannenrand ist dauerhaft ein Problem?" | Umbau zur bodengleichen Dusche einplanen | Pflegegrad prüfen, Zuschuss vor Baubeginn beantragen |
| „Ich habe bereits einen Pflegegrad – was kommt jetzt?" | Wohnumfeld-Zuschuss der Pflegekasse (bis 4.180 €[2]) plus ggf. KfW 159 | Angebote einholen, Antrag vor Baubeginn |
| „Ich habe keinen Pflegegrad – gibt es trotzdem Förderung?" | Hilfsmittel (§ 33 SGB V, ohne Pflegegrad) plus KfW 159 / regionale Programme | Verordnung bzw. KfW-Antrag prüfen |
So beantragen Sie ein Hilfsmittel: In fünf Schritten
- Arzttermin: Der Arzt oder die Ärztin stellt eine Verordnung (Rezept) für das Hilfsmittel aus.
- Antrag: Das Sanitätshaus reicht die Verordnung meist direkt bei Ihrer Krankenkasse ein – das ist der übliche Weg.
- Prüfung: Die Krankenkasse entscheidet über die Bewilligung. Bei Ablehnung können Sie innerhalb der Frist Widerspruch einlegen – lassen Sie sich die Begründung geben.
- Versorgung: Nach Bewilligung erfolgt die Lieferung und ggf. Montage durch das Sanitätshaus.
- Zuzahlung: Sie zahlen 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Hilfsmittel (§ 61 SGB V). Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind befreit. Wer die Belastungsgrenze erreicht (2 % des Bruttojahreseinkommens, bei chronisch Kranken 1 %), kann sich von Zuzahlungen befreien lassen (§ 62 SGB V).
Tipp: Fragen Sie beim Arzttermin gezielt, ob ein Hilfsmittel verordnet werden kann. Duschstuhl und Haltegriffe brauchen keinen Pflegegrad – im Regelfall genügt die ärztliche Verordnung; ob die Kasse zusätzlich eine Genehmigung verlangt, entscheidet sie im Einzelfall.
Kosten im Detail: Was Hilfsmittel und Umbau wirklich kosten
Die gesetzliche Zuzahlung ist für alle bewilligten Hilfsmittel gleich: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Hilfsmittel (§ 61 SGB V). Wer die Belastungsgrenze erreicht, wird auf Antrag befreit (§ 62 SGB V). Den Rest trägt die Krankenkasse – vorausgesetzt, die Verordnung liegt vor und das Produkt ist bewilligt.
Ein Beispiel zur Einordnung der Zuzahlung: Bei einem bewilligten Duschstuhl zum Abgabepreis von 80 € zahlen Sie 10 % – also 8 €. Bei teureren Hilfsmitteln bleibt die Zuzahlung bei höchstens 10 €. Wer im Jahr mehrere Zuzahlungen leistet, sollte die Belastungsgrenze im Blick behalten: Übersteigen die Zuzahlungen 2 % des Bruttojahreseinkommens (bei chronisch Kranken 1 %), erstattet die Kasse den darüberliegenden Betrag auf Antrag (§ 62 SGB V).
Ein Rechenbeispiel zur Belastungsgrenze: Bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von 24.000 € liegt die Belastungsgrenze bei 480 € (2 %); bei anerkannter chronischer Erkrankung bei 240 € (1 %). Wer im Jahr mehr Zuzahlungen geleistet hat, bekommt den überschüssigen Betrag von der Kasse erstattet – der Antrag lohnt sich, sobald mehrere Hilfsmittel oder Rezepte anfallen. Bewahren Sie dafür die Quittungen aller Zuzahlungen auf.
Die Listenpreise der Hilfsmittel selbst sind Marktpreise und keine gesetzlichen Beträge. Zur Einordnung – ausdrücklich Richtwerte aus dem Sanitätshaus-Umfeld, Stand 2026: Einfache Duschstühle kosten häufig zwischen 30 und 100 €, höherwertige Modelle mit Rückenlehne und Armstützen mehr. Haltegriffe liegen je nach Ausführung meist zwischen 20 und 60 €, hinzu kommt die Montage. Badewannenlifter sind deutlich teurer und kosten je nach Modell mehrere hundert Euro – hier lohnt sich die Verordnung besonders, weil die Kasse bei Bewilligung den Großteil übernimmt. Entscheidend ist immer die Bewilligung, nicht der Listenpreis: Kaufen Sie nichts auf eigene Faust, bevor die Kasse zugesagt hat – sonst kann die Erstattung scheitern.
Auch für den Badumbau gibt es keine gesetzlichen Festpreise. Als Marktorientierung 2026 gelten folgende Richtwerte (regional und nach Anbieter unterschiedlich): Systemlösungen mit flacher Duschtasse und Wandpaneelen kosten häufig 3.000–5.000 €, ein bodengleich gefliestes Bad 5.000–8.000 €, einfache bodengleiche Duschflächen beginnen bei etwa 1.500 €. Diese Beträge sind Richtwerte aus dem Markt, keine Garantien – vergleichen Sie mehrere Festpreisangebote, bevor Sie den Förderantrag stellen.
Und der Umbau? Das übernimmt die Pflegekasse
Der eigentliche Badumbau – etwa „Wanne raus, Dusche rein" – ist Sache der Pflegekasse. Nach § 40 Abs. 4 SGB XI bezuschusst sie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 € je Maßnahme[2]. Voraussetzungen:
- Ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 liegt vor.
- Der Umbau erleichtert die häusliche Pflege oder die selbstständige Lebensführung.
- Der Antrag wird vor Baubeginn gestellt – Anträge nach Beginn der Maßnahme werden abgelehnt.
Leben mehrere Pflegebedürftige im Haushalt, steigt der Zuschuss auf bis zu 16.720 €[2] je Maßnahme (4.180 € je Person, höchstens vier Berechtigte). Quelle: § 40 Abs. 4 SGB XI, gesetze-im-internet.de.
Zusätzlich zahlt die Pflegekasse Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI[2]: technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebett, nachrangig zur Krankenkasse) und zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z. B. Desinfektionsmittel, Handschuhe) mit bis zu 40 € monatlich. Hilfsmittel der Krankenkasse und der Umbau-Zuschuss der Pflegekasse schließen sich nicht aus – es sind getrennte Leistungen mit getrennten Anträgen.
Wichtig zu wissen: Auch ein Pflegegrad 1 genügt für den Wohnumfeld-Zuschuss – der Zuschuss ist nicht an schwere Pflegebedarfe gekoppelt. Wer Unterstützung im Alltag braucht (etwa beim Einkaufen, bei der Körperpflege oder im Haushalt), sollte den Pflegegrad-Antrag ernsthaft prüfen: Der Pflegegrad öffnet die Tür zu mehreren Leistungen, nicht nur zum Badumbau-Zuschuss. Die Pflegekasse entscheidet binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang[3] (§ 18c Abs. 1 SGB XI); die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird unverzüglich veranlasst.
Wer zahlt was? Die Übersicht
| Leistung | Zuständig | Rechtsgrundlage | Betrag / Konditionen |
|---|---|---|---|
| Duschstuhl, Haltegriffe, Badewannenlifter | Krankenkasse (Hilfsmittel) | § 33 SGB V | Bewilligung nach Verordnung; Zuzahlung 10 %, 5–10 € (§ 61 SGB V) |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Pflegekasse | § 40 Abs. 2 SGB XI | bis 40 €/Monat[2] |
| Umbau Wanne → Dusche (mit Pflegegrad) | Pflegekasse | § 40 Abs. 4 SGB XI | bis 4.180 € je Maßnahme[2], bei mehreren Berechtigten bis 16.720 € |
| Barrierereduzierung ohne Pflegegrad | KfW | KfW 455-B (gestoppt) / Kredit 159 | 455-B: seit dem 31.07.2026 gestoppt (2026er-Mittel ausgeschöpft; Stand: September 2026), keine neuen Anträge[4]; offene Alternative: KfW-Kredit 159 (bis 50.000 €/WE)[5] |
| Barrierereduzierung in NRW | KfW 455-B (über die NRW.BANK gelistet) / NRW.BANK-Kredit | KfW-Zuschuss 455-B (Antrag über die KfW) / Kredit | Zuschuss (KfW-Programm 455-B): bis 2.500 € (Einzelmaßnahmen) bzw. 6.250 € (Standard) – Konditionen des seit dem 31.07.2026 gestoppten Programms[6]; alternativ NRW.BANK-Kredit bis 50.000 €/WE |
| Handwerkerleistungen (Selbstnutzer) | Finanzamt | § 35a EStG[7] | 20 % der Lohnkosten, bis 1.200 €/Jahr von der Steuerschuld |
Hilfsmittel und Umbau-Zuschuss schließen sich nicht aus: Sie können einen Duschstuhl von der Krankenkasse erhalten und parallel den Pflegekassen-Zuschuss für den Umbau beantragen – es sind unterschiedliche Leistungen. Detaillierte Informationen zur Förderung des Badumbaus finden Sie auf unserer Seite zu Zuschüssen für barrierearme Badumbauten: Förderung & Zuschüsse.
Förderung Schritt für Schritt: Vom Antrag bis zur Bewilligung
Hilfsmittel (Krankenkasse):
- Arzttermin: Verordnung ausstellen lassen.
- Sanitätshaus: Verordnung einreichen – das übernimmt das Sanitätshaus in der Regel für Sie.
- Bewilligung abwarten: Erst nach der Zusage liefern und montieren lassen.
- Zuzahlung: 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € (§ 61 SGB V).
Umbau-Zuschuss (Pflegekasse):
- Pflegegrad prüfen: Liegt ein anerkannter Pflegegrad 1–5 vor? Wenn nicht, formlos Antrag bei der Pflegekasse stellen; die Begutachtung übernimmt der Medizinische Dienst.
- Angebote einholen: zwei bis drei Festpreisangebote vergleichen.
- Antrag stellen: Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahme bei der Pflegekasse – unbedingt vor Baubeginn.
- Bewilligung abwarten: Erst nach der schriftlichen Zusage starten. Bei Ablehnung innerhalb der Frist Widerspruch einlegen (in der Regel ein Monat).
- Umbau durchführen und Rechnung einreichen: Nach Abschluss überweist die Pflegekasse den zugesagten Betrag.
Wenn der Pflegegrad-Antrag noch aussteht: Die Pflegekasse entscheidet in der Regel binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang[3] (§ 18c Abs. 1 SGB XI); die Begutachtung wird unverzüglich veranlasst. Wird der Pflegegrad oder der Zuschuss abgelehnt, hilft der fristgerechte Widerspruch – in der Regel binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids. Lassen Sie sich die Ablehnung begründen; eine ärztliche Stellungnahme kann den Widerspruch stützen. Bis zur Entscheidung gilt: nicht mit dem Umbau beginnen.
Zusätzliche Bausteine, die viele Haushalte übersehen:
- KfW 159: Zinsgünstiger Kredit bis 50.000 € je Wohneinheit[5] – auch ohne Pflegegrad, für barrierereduzierende Maßnahmen wie die bodengleiche Dusche (kfw.de). Der Zuschuss 455-B ist seit dem 31.07.2026 gestoppt (2026er-Mittel ausgeschöpft; Stand: September 2026) – es werden keine neuen Anträge angenommen[4]; offene Alternative bleibt der KfW-Kredit 159.
- NRW.BANK (nur Nordrhein-Westfalen): Der Zuschuss für Barrierereduzierung (u. a. Badumbau) ist ein KfW-Programm (455-B): Die NRW.BANK listet es in ihrer Förderübersicht, der Antrag läuft über die KfW[6]. Konditionen des ausgesetzten Programms: 10 % der förderfähigen Kosten bis 25.000 € je Wohneinheit (bis 2.500 €), beim Standard „Altersgerechtes Haus" 12,5 % bis 50.000 € (bis 6.250 €). Seit dem 31.07.2026 gestoppt (2026er-Mittel ausgeschöpft; Stand: September 2026)[4]. Alternativ: eigener NRW.BANK-Kredit bis 50.000 € je Wohneinheit. Einkommensgrenzen und Konditionen prüfen (nrwbank.de).
- Steuer: Selbstnutzer setzen Handwerkerleistungen nach § 35a EStG ab (20 % der Lohnkosten, bis 1.200 €[7] pro Jahr) – Lohnanteil auf der Rechnung separat ausweisen lassen.
Häufige Fehler beim Beantragen
- Nach dem Baubeginn beantragt: Anträge, die erst nach Beginn der Maßnahme eingehen, werden abgelehnt – der Antrag gehört vor den ersten Handwerkertermin.
- Ohne Verordnung gekauft: Ohne ärztliche Verordnung – beziehungsweise ohne Genehmigung der Kasse – gibt es in der Regel keine Erstattung. Auch der Kauf auf eigene Faust vor der Bewilligung ist riskant.
- Die falsche Stelle angeschrieben: Hilfsmittel laufen über die Krankenkasse (SGB V), der Umbau über die Pflegekasse (SGB XI). Wer das verwechselt, verliert Zeit.
- Zuzahlungsbefreiung übersehen: Wer die Belastungsgrenze erreicht, kann sich von Zuzahlungen befreien lassen (§ 62 SGB V) – der Antrag lohnt sich, wenn mehrere Hilfsmittel anfallen.
- Pflegegrad nicht beantragt: Auch mit Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf den Umbau-Zuschuss. Wer tatsächlich Unterstützung im Alltag braucht, sollte den Antrag ernsthaft prüfen.
- Widerspruchsfrist verpasst: Gegen ablehnende Bescheide hilft nur der fristgerechte Widerspruch – in der Regel binnen eines Monats.
- Nur ein Angebot eingeholt: Ohne Vergleich fehlt die Grundlage, um die Kosten des Umbaus einzuordnen.
- Teures Modell ohne Klärung bestellt: Wer ein Modell oberhalb des Festbetrags wählt, zahlt die Differenz selbst – klären Sie Mehrkosten vor der Bestellung, nicht nach der Rechnung.
- Quittungen nicht aufgehoben: Für die Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V und den Widerspruch brauchen Sie Belege – sammeln Sie alle Quittungen.
Fragen und Antworten
Bezahlt die Krankenkasse eine neue Dusche?
Nein. Komplette Badumbauten übernimmt die Krankenkasse nicht. Dafür ist bei anerkanntem Pflegegrad die Pflegekasse zuständig (§ 40 Abs. 4 SGB XI, bis 4.180 €[2]).
Bekomme ich Haltegriffe ohne Pflegegrad?
Ja. Hilfsmittel nach § 33 SGB V[1] setzen keinen Pflegegrad voraus; sie werden im Regelfall mit ärztlicher Verordnung beantragt – eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht, die Krankenkasse verlangt jedoch häufig eine Genehmigung. Ob die Kasse das konkrete Produkt bewilligt, entscheidet sie im Einzelfall.
Muss ich für Duschstuhl und Co. zuzahlen?
Ja, grundsätzlich 10 % des Preises, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Hilfsmittel (§ 61 SGB V). Eine Befreiung ist ab der Belastungsgrenze möglich (§ 62 SGB V).
Kann ich Hilfsmittel und Pflegekassen-Zuschuss kombinieren?
Ja. Duschstuhl (Krankenkasse) und Badumbau-Zuschuss (Pflegekasse) sind getrennte Leistungen und können parallel beantragt werden.
Muss ich den Duschstuhl selbst kaufen und die Rechnung einreichen?
Nein. Das übernimmt üblicherweise das Sanitätshaus auf Basis der Verordnung. Kaufen Sie nichts selbst, bevor die Kasse bewilligt hat.
Zahlt die Krankenkasse auch die Montage der Haltegriffe?
Ist das Hilfsmittel bewilligt, umfasst die Versorgung in der Regel auch die übliche Montage durch das Sanitätshaus; Ihre Zuzahlung bleibt gesetzlich gedeckelt (10 %, 5–10 €).
Was tun, wenn die Krankenkasse das Hilfsmittel ablehnt?
Lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich begründen und legen Sie innerhalb der Frist Widerspruch ein. Eine ärztliche Begründung, die den Bedarf im Alltag schildert, kann die Erfolgsaussichten verbessern.
Muss ich das Hilfsmittel zurückgeben, wenn es nicht mehr passt?
Hilfsmittel werden in der Regel leihweise überlassen; wenn sich der Bedarf ändert, bespricht das Sanitätshaus mit der Kasse, ob ein anderes Modell oder eine andere Versorgung nötig ist.
Kann ich ein teureres Modell wählen als von der Kasse vorgesehen?
Grundsätzlich ja – die Differenz zum Festbetrag zahlen Sie dann selbst. Klären Sie die Mehrkosten vor der Bestellung, damit es keine Überraschung auf der Rechnung gibt.
Was ist ein Festbetrag?
Für viele Hilfsmittel legt die Krankenkasse einen Festbetrag fest – das ist der Betrag, den sie maximal übernimmt. Modelle darüber zahlt die Versicherte oder der Versicherte selbst; günstigere Modelle sind ohne Aufzahlung möglich. Das Sanitätshaus nennt Ihnen den Festbetrag auf Anfrage.
Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?
Bei Hilfsmitteln entscheidet die Kasse in der Regel innerhalb weniger Wochen; bei aufwendigen Anträgen kann es länger dauern. Für den Pflegegrad-Antrag gilt: Die Pflegekasse entscheidet binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang[3] (§ 18c Abs. 1 SGB XI); die Begutachtung wird unverzüglich veranlasst. Planen Sie die Fristen ein – der Umbau darf erst nach Bewilligung starten.
Gilt das auch für privat Versicherte?
Nein, die Regeln des SGB V gelten nur für gesetzlich Versicherte. Privat Versicherte prüfen ihren Tarif: Ob und in welcher Höhe Hilfsmittel und Zuschüsse zum Badumbau erstattet werden, steht im jeweiligen Vertragswerk – fragen Sie bei Ihrem Versicherer nach, bevor Sie bestellen oder beauftragen.
Checkliste: So nutzen Sie Ihre Ansprüche
- [ ] Arzttermin: Hilfsmittel-Verordnung ansprechen
- [ ] Verordnung vom Sanitätshaus einreichen lassen
- [ ] Bewilligung abwarten, Zuzahlung einplanen (10 %, 5–10 €)
- [ ] Quittungen aller Zuzahlungen sammeln (für § 62 SGB V)
- [ ] Belastungsgrenze geprüft, ggf. Befreiung beantragt
- [ ] Pflegegrad-Bescheid prüfen (1–5)
- [ ] Zwei bis drei Festpreisangebote für den Umbau einholen
- [ ] Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahme vor Baubeginn stellen
- [ ] Erst nach Bewilligung beauftragen
- [ ] KfW 159 / Status 455-B geprüft (kfw.de)
- [ ] Regionale Förderung geprüft (NRW.BANK in Nordrhein-Westfalen)
- [ ] Lohnanteil für § 35a EStG separat ausweisen lassen
- [ ] Rechnungen, Bescheide und Verträge aufbewahren
Fazit
Die Frage nach dem „Krankenkassen-Zuschuss für den Badumbau" ist meist ein Missverständnis: Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel nach § 33 SGB V, die Pflegekasse den Umbau nach § 40 SGB XI. Prüfen Sie beide Wege: die ärztliche Verordnung für Hilfsmittel und – bei Pflegegrad – den Förderantrag vor Baubeginn. So nutzen Sie alle Leistungen, die Ihnen zustehen.
Quellen
- § 33 SGB V (Hilfsmittel): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
- § 61 SGB V (Zuzahlung 10 %, mind. 5 €, max. 10 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
- § 62 SGB V (Belastungsgrenze): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
- § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- § 18c SGB XI (Begutachtungsfristen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
- § 35a EStG (Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
- KBV, „Hilfsmittel" (Zuzahlungsregeln): https://www.kbv.de/praxis/verordnungen/hilfsmittel
- Verbraucherzentrale, „Hilfsmittel – Wer trägt welche Kosten?": https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/hilfsmittel-wer-traegt-welche-kosten-6900
- sozialrat.org, „Hilfsmittel Wohnumfeld" (§ 40 SGB XI vs. § 33 SGB V): https://sozialrat.org/hilfsmittel-wohnumfeld-2
- GKV-Hilfsmittelverzeichnis: https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/
- KfW, Produktseite Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen": https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
- KfW, Meldung zum Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026: https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
- NRW.BANK, „Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung – Investitionszuschuss": https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/15730/altersgerecht-umbauen---barrierereduzierung---investitionszuschuss.html
- NRW.BANK, „Altersgerecht Umbauen – Kredit": https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/15208/altersgerecht-umbauen---kredit.html
Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; Leistungen und Förderbedingungen können sich ändern. Vor Antragstellung die aktuellen Konditionen bei Ihrer Kasse prüfen.
Quellennachweise
- § 33 SGB V (Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; im Regelfall mit ärztlicher Verordnung, keine generelle Verordnungspflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html ↩
- § 40 SGB XI (Abs. 1/2: Pflegehilfsmittel; Abs. 4: Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen bis 4.180 € je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung bis 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html ↩
- § 18c Abs. 1 SGB XI (Entscheidung über den Antrag binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang; die Begutachtung wird unverzüglich veranlasst): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html ↩
- KfW, Antragsstopp des Zuschusses 455-B (2026er-Mittel ausgeschöpft, keine neuen Anträge seit 31.07.2026; Stand: September 2026): https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html ↩
- KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/ ↩
- KfW-Zuschuss 455-B „Barrierereduzierung“ (10 %/max. 2.500 €, Standard „Altersgerechtes Haus“: 12,5 %/max. 6.250 €) – Fördergeber ist die KfW, die NRW.BANK listet das Programm in ihrer Förderübersicht (Antrag über die KfW); seit 31.07.2026 gestoppt (Stand: September 2026): https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/15730/altersgerecht-umbauen---barrierereduzierung---investitionszuschuss.html ↩
- § 35a EStG (20 % der Arbeitskosten/Lohnkosten, höchstens 1.200 € pro Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html ↩
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