Badumbau-Zuschuss bei Pflegegrad 1: Höhe, Anspruch und Beispiele (2026)

Viele Menschen mit Pflegegrad 1 gehen davon aus, ihnen stehe „nur ein kleiner Zuschuss" zu – schließlich ist Pflegegrad 1 die niedrigste Stufe der Pflegeversicherung und bringt weder Pflegegeld noch ambulante Pflegesachleistungen. Beim Badumbau gilt das nicht: Der Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist nicht nach Pflegegraden gestaffelt. Wer Pflegegrad 1 hat, erhält für den Umbau des Badezimmers – wie jede andere Pflegegradstufe auch – bis zu 4.180 € je Maßnahme[1] von der Pflegekasse. Dieser Ratgeber aus der Rubrik Förderung erklärt, wie hoch der Zuschuss mit Pflegegrad 1 konkret ausfällt, welche Voraussetzungen gelten und woran Anträge in der Praxis scheitern. Alle Beträge beziehen sich auf die gesetzliche Regelung in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung.
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Die Kurzantwort: So viel Zuschuss gibt es mit Pflegegrad 1
| Konstellation | Zuschuss je Maßnahme | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Eine Person mit Pflegegrad 1 | bis zu 4.180 €[1] | § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI |
| Ehepaar, beide mit Pflegegrad (auch 1 + 3) | bis zu 4.180 €[1] je Person, zusammen bis zu 8.360 € | § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI |
| Bis zu vier Pflegebedürftige in einer Wohnung | höchstens 16.720 €[1] je Maßnahme | § 40 Abs. 4 Satz 4 SGB XI |
Drei Dinge stecken in dieser Tabelle und sind die wichtigsten Botschaften dieses Artikels:
- Die Höhe ist bei Pflegegrad 1 identisch mit Pflegegrad 2 bis 5. Der Gesetzgeber staffelt den Zuschuss nicht. Ob die Begutachtung 15 oder 90 Punkte ergibt – der Rahmen bleibt 4.180 € je Maßnahme[1].
- Der Zuschuss deckelt, er erstattet pauschal. Liegen die Kosten der Maßnahme unter 4.180 €, übernimmt die Pflegekasse die tatsächlichen Kosten (anteilig nach ihrer Entscheidung), nicht automatisch den vollen Höchstbetrag. Liegen sie darüber, bleibt der Rest eigener Anteil.
- Der Antrag muss vor Baubeginn bei der Pflegekasse liegen. Wer zuerst umbaut und dann beantragt, erhält in der Regel keinen Zuschuss mehr – das ist der häufigste Fehler in der Praxis.
Was Pflegegrad 1 bedeutet – und was nicht
Pflegegrad 1 wird nach § 15 SGB XI vergeben, wenn die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) 12,5 bis unter 27 Punkte ergibt. Er steht für „geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten": Die Person kommt im Alltag weitgehend allein zurecht, benötigt aber punktuell Unterstützung – etwa bei der Körperpflege, beim Anziehen oder bei der Haushaltsführung. Ein Bad mit Wanne und hoher Einstiegskante ist für diese Gruppe typischerweise das größte Sturzrisiko der Wohnung, weshalb der Umbau hier besonders häufig beantragt wird.
Wichtig ist die Abgrenzung, weil sie viele Pflegebedürftige verunsichert: Mit Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine ambulanten Pflegesachleistungen – diese Leistungen der §§ 36, 37 SGB XI setzen Pflegegrad 2 oder höher voraus. Was Pflegegrad 1 stattdessen umfasst, listet § 28a SGB XI abschließend auf: Pflegeberatung, Beratung in der eigenen Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung – und den Entlastungsbetrag.
Diese Unterscheidung führt bei Förderfragen immer wieder zu Missverständnissen. Wer hört, dass Pflegegrad 1 „keine Geldleistungen" bringt, vermutet fälschlich, auch der Badumbau werde nicht bezuschusst. Das Gegenteil ist der Fall: Die wohnumfeldverbessernde Maßnahme ist ausdrücklich eine Leistung bei Pflegegrad 1 (§ 28a Nr. 4 SGB XI verweist direkt auf § 40 SGB XI). Der Gesetzgeber hat den Wohnumfeld-Zuschuss bewusst nicht an Pflegegeld oder Pflegepersonen gekoppelt, sondern an die Frage, ob die Wohnung die Selbständigkeit der Person behindert.
Warum der Zuschuss auch mit Pflegegrad 1 in voller Höhe fließt
Die Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Danach können die Pflegekassen „subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird". Der Gesetzestext nennt als Beispiele technische Hilfen im Haushalt; das Bundesgesundheitsministerium führt in seiner amtlichen Beschreibung der Leistung ausdrücklich den pflegegerechten Umbau des Badezimmers als bezuschussungsfähige Maßnahme an – neben Türverbreiterungen, fest installierten Rampen und Treppenliften.
Für die Bewertung bei Pflegegrad 1 ist der letzte Zweckbaustein entscheidend: „eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellen". Anders als bei höheren Pflegegraden geht es bei Pflegegrad 1 selten darum, einer Pflegeperson das Waschen zu erleichtern, sondern darum, dass der Mensch sich weiterhin selbstständig sicher waschen kann. Genau dieser Zweck ist mit Pflegegrad 1 erfüllbar – und die Pflegekassen entscheiden anhand der Begründung im Antrag, nicht anhand der Punktzahl.
Zwei Einschränkungen sollten Sie kennen, denn sie gelten für alle Pflegegradstufen gleichermaßen:
- Subsidiarität: Der Zuschuss ist nachrangig. Sind andere Träger zuständig – etwa die Krankenkasse für Hilfsmittel nach § 33 SGB V[5] wie Duschhocker oder Badewannenlifter –, prüft die Pflegekasse das zuerst.
- Einzelfallprüfung: Die Kasse prüft, ob die konkret geplante Maßnahme den Zweck erfüllt. Ein reiner Komfortumbau („das Bad soll schöner werden") ist ebenso wenig förderfähig wie Maßnahmen ohne Bezug zur Einschränkung der Person.
So hoch ist der Zuschuss: die gesetzlichen Regeln im Detail
| Regel | Betrag | Wortlaut-Kern (§ 40 Abs. 4 SGB XI) |
|---|---|---|
| Zuschuss je Maßnahme (eine Person) | höchstens 4.180 €[1] | Satz 2: „Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen." |
| Mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung | höchstens 4.180 €[1] je Pflegebedürftigem | Satz 3: Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes |
| Gesamtbetrag je Maßnahme | höchstens 16.720 €[1] | Satz 4: Deckel; bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilige Aufteilung auf die Versicherungsträger |
Für eine einzelne Person mit Pflegegrad 1 heißt das: 4.180 € je Maßnahme[1]. „Je Maßnahme" bedeutet, dass der Betrag nicht pro Jahr oder pro Wohnung gilt, sondern je abgegrenzter Baumaßnahme. Wer später eine zweite, eigenständige Maßnahme benötigt – etwa nach einer Verschlechterung der Pflegesituation –, kann nach der amtlichen Leistungsbeschreibung des BMG erneut einen Zuschuss beantragen. Der Badumbau selbst ist eine Maßnahme: ein Bad, ein Antrag, ein Höchstbetrag.
Zwei praxisrelevante Feinheiten:
- Gemeinsames Wohnumfeld: Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung – klassisch ein Ehepaar, bei dem beide einen Pflegegrad haben –, erhöht sich der Zuschuss für eine Maßnahme, die beiden nutzt (etwa der Umbau des gemeinsamen Badezimmers), auf bis zu 4.180 € je Person. Das ist im Detail im Artikel Badumbau-Zuschuss, wenn beide Ehepartner pflegebedürftig sind erklärt.
- Mehr als vier Berechtigte: In Pflege-Wohngemeinschaften wird der Gesamtdeckel von 16.720 €[1] je Maßnahme auf die Anspruchsberechtigten aufgeteilt – das BMG nennt als Rechenbeispiel acht Bewohnerinnen und Bewohner mit je 2.090 €.
Drei Rechenbeispiele mit Pflegegrad 1
Die folgenden Beispiele sind Richtwertrechnungen auf Basis üblicher Marktpreise (Stand 2026) und des gesetzlichen Rahmens – sie ersetzen kein Angebot und keine Zusage der Pflegekasse. Als Orientierung gelten für den Umbau einer Badewanne zur Dusche: Systemlösung mit Duschtasse und Wandpaneelen etwa 3.000–6.500 €, eine bodengleiche, geflieste Dusche etwa 5.000–8.000 € inklusive Montage.
Beispiel 1 – Wanne zur Dusche als Systemlösung (4.950 €): Ein 78-jähriger Mann mit Pflegegrad 1 lässt die Badewanne durch eine ebenerdige Dusche mit Duschtasse, Paneelen und Glasabtrennung ersetzen. Angebotssumme: 4.950 €. Der Zuschuss deckelt bei 4.180 €[1]. Eigenanteil: 770 €. Da die Kosten unter dem Höchstbetrag liegen, ist die Kasse in voller Höhe an der Maßnahme beteiligt.
Beispiel 2 – Bodengleiche, geflieste Dusche (7.400 €): Eine Frau mit Pflegegrad 1 nach Hüft-OP (Punktzahl 18) plant eine bodengleiche, geflieste Dusche mit Rinnenablauf, weil der Wannenrand das Ein- und Aussteigen zur Sturzgefahr macht. Angebot: 7.400 €, darin Arbeitskosten (Lohnanteil) von 2.600 €. Zuschuss: 4.180 €[1]. Rest: 3.220 €. Die Handwerkerleistung ist nach § 35a EStG zu 20 % des Lohnanteils absetzbar[4] – hier 20 % von 2.600 € = 520 € Steuerersparnis (vorausgesetzt: Rechnung auf den eigenen Namen, unbare Zahlung, Lohnanteil separat ausgewiesen). Tatsächliche Belastung nach Zuschuss und Steuer: rund 2.700 €.
Beispiel 3 – Ehepaar, beide mit Pflegegrad 1 (gemeinsames Bad): Beide Partner haben Pflegegrad 1 und lassen ihr gemeinsames Bad komplett barrierearm umbauen (bodengleiche Dusche, Haltegriffe, ebenerdiger Zugang): 9.800 €. Da beide in der gemeinsamen Wohnung leben und die Maßnahme dem gemeinsamen Wohnumfeld dient, beträgt der Zuschuss bis zu 4.180 €[1] je Person, zusammen 8.360 €. Eigenanteil: 1.440 €.
Wer die Rechnung für die eigene Situation durchspielen möchte, findet im Förderrechner die Formeln und weitere Konstellationen.
Voraussetzungen im Einzelnen
Damit die Pflegekasse mit Pflegegrad 1 zahlt, müssen diese Punkte erfüllt sein:
- Anerkannter Pflegegrad 1: Der Bescheid der Pflegekasse muss vorliegen. Wer noch keinen Pflegegrad hat, kann den Antrag kostenlos bei der Pflegekasse stellen; die Pflegekasse entscheidet binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[2], die Begutachtung wird unverzüglich veranlasst, in Eilfällen gelten verkürzte Fristen.
- Wohnumfeldverbessernder Charakter: Die Maßnahme muss Barrieren abbauen und der pflegebedürftigen Person konkret nutzen – der Bezug zur Einschränkung muss aus der Antragsbegründung hervorgehen.
- Antrag vor Baubeginn: Der Antrag mit Kostenvoranschlag der Fachfirma muss bei der Pflegekasse eingehen, bevor die Arbeiten beginnen. Nachträgliche Anträge werden in der Regel abgelehnt.
- Maßnahme in der Wohnung der Person: Bezuschusst wird das Wohnumfeld des Pflegebedürftigen – also die Wohnung, in der die Person lebt.
- In der Mietwohnung: Zustimmung des Vermieters. Bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung besteht nach § 554 BGB[3] ein Anspruch auf Erlaubnis zur baulichen Veränderung – der Vermieter kann die Zustimmung nicht willkürlich verweigern.
- Fachgerechte Umsetzung: Eigenleistungen werden nicht gefördert; die Arbeiten übernimmt ein Fachunternehmen, dessen Rechnungen Sie später einreichen.
So beantragen Sie den Zuschuss mit Pflegegrad 1
Der Ablauf ist unkompliziert, wenn man die Reihenfolge einhält:
- Pflegegrad-Bescheid bereitlegen – falls noch kein Pflegegrad besteht, zuerst den Antrag auf Einstufung stellen und den Bescheid abwarten.
- Angebote einholen: Mindestens zwei bis drei Fachfirmen mit Vor-Ort-Termin und Festpreisangebot vergleichen. Das Angebot braucht eine saubere Leistungsbeschreibung (Demontage, Abdichtung, Montage, Armaturen).
- Antrag stellen: Formlos oder über das Formular der Pflegekasse, zusammen mit dem Kostenvoranschlag und einer kurzen Begründung, warum der Umbau die Selbständigkeit erhält oder die Pflege erleichtert.
- Entscheidung abwarten: Seit dem 1. Januar 2026 gilt die gesetzliche Frist aus § 40 Abs. 7 SGB XI: Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden[1] – bei Beteiligung des MD oder einer Pflegefachperson innerhalb von fünf Wochen. Kann sie die Frist nicht halten und teilt das nicht rechtzeitig schriftlich mit, gilt die Leistung als genehmigt.
- Umbauen lassen – erst nach der Zusage beauftragen.
- Rechnungen einreichen: Nach Abschluss reichen Sie die Rechnungen ein; die Kasse erstattet bis zur Höhe der bewilligten Summe. Wer eine Abtretungserklärung unterschreibt, kann die Firma direkt mit der Kasse abrechnen lassen.
Scheitert der Antrag, lohnt ein Widerspruch: Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Häufige Ablehnungsgründe – Antrag nach Baubeginn, fehlender Bezug zur Einschränkung, fehlende Unterlagen – lassen sich mit einer guten Begründung oft ausräumen.
Was Pflegegrad 1 außerdem bringt
Pflegegrad 1 ist nicht „leer", auch wenn Pflegegeld und Sachleistungen fehlen. Einen Überblick über die Leistungen nach § 28a SGB XI gibt die Tabelle:
| Leistung bei Pflegegrad 1 | Inhalt | Für den Badumbau relevant? |
|---|---|---|
| Wohnumfeld-Zuschuss (§ 40 SGB XI) | bis 4.180 €[1] je Maßnahme | ja – das Thema dieses Artikels |
| Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) | z. B. Pflegebett-Zubehör, technische Hilfsmittel, zum Verbrauch bestimmte Mittel bis 42 € monatlich | bedingt – nicht fürs Bad |
| Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) | bis 131 €[6] monatlich, zweckgebunden für Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege und anerkannte Alltagsbegleitung | nein – nicht für Umbauten verwendbar |
| Pflegeberatung und Beratungsbesuche (§§ 7a, 7b, 37 Abs. 3 SGB XI) | kostenlose Beratung, auch zur Wohnraumanpassung | ja – als kostenlose Hilfe bei der Antragsvorbereitung |
| Pflegekurse für Angehörige (§ 45 SGB XI) | kostenlose Schulung | indirekt |
Wichtig zur Abgrenzung: Hilfsmittel, die das Waschen erleichtern, kommen von der Krankenkasse, nicht von der Pflegekasse. Duschhocker, Badewannenlifter, Toilettenstuhl oder Haltegriffe zum Anschrauben werden als Hilfsmittel nach § 33 SGB V[5] von der Krankenkasse beurteilt – der Badumbau selbst (bauliche Veränderung) fällt dagegen in die Zuständigkeit der Pflegekasse. Wer beides braucht, stellt zwei Anträge bei zwei Stellen. Mehr dazu im Artikel Badumbau oder Hilfsmittel.
Die häufigsten Fehler bei Pflegegrad 1
- „Mit Pflegegrad 1 bekomme ich nichts" – Antrag gar nicht erst gestellt. Der teuerste Fehler ist der Nicht-Antrag. Der Zuschuss steht ausdrücklich ab Pflegegrad 1 zu, die Begutachtung des MD ist nicht nötig, nur der anerkannte Grad.
- Zu spät beantragt. Wer den Kostenvoranschlag erst nach dem Umbau einreicht, hat in aller Regel keinen Anspruch mehr. Der Antrag gehört an den Anfang.
- Begründung vergessen. Gerade bei Pflegegrad 1 entscheidet die nachvollziehbare Begründung (Sturzgefahr am Wannenrand, eingeschränkte Beweglichkeit beim Ein- und Ausstieg, Ziel: selbständiges Waschen erhalten). Ein pauschal ausgefülltes Formular lädt zur Ablehnung ein.
- Krankenkasse und Pflegekasse verwechselt. Duschhocker etc. = Krankenkasse (§ 33 SGB V), Badumbau = Pflegekasse (§ 40 SGB XI).
- Höchstbetrag falsch eingeplant. Bei Maßnahmen unter 4.180 € erstattet die Kasse nicht automatisch 4.180 €, sondern die tatsächlichen Kosten. Umgekehrt deckt der Zuschuss bei teuren gefliesten Duschen nur einen Teil – der Rest lässt sich über § 35a EStG[4] und ggf. einen KfW-Kredit 159 stemmen.
Fragen und Antworten
Wie viel Zuschuss bekomme ich bei Pflegegrad 1 für den Badumbau?
Bis zu 4.180 €[1] je Maßnahme nach § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI – derselbe Höchstbetrag wie bei Pflegegrad 2 bis 5. Liegen die Kosten darunter, übernimmt die Kasse die tatsächlichen Kosten der anerkannten Maßnahme.
Bekommt man mit Pflegegrad 2 mehr Geld als mit Pflegegrad 1?
Nein. Der Wohnumfeld-Zuschuss ist nicht nach Pflegegraden gestaffelt. Bei beiden Stufen gilt der Rahmen von 4.180 €[1] je Maßnahme; entscheidend ist allein, dass ein anerkannter Pflegegrad (1–5) vorliegt und die Maßnahme den gesetzlichen Zweck erfüllt.
Brauche ich für Pflegegrad 1 eine Begutachtung, bevor ich den Badumbau beantrage?
Nur, wenn noch kein Pflegegrad anerkannt ist. Dann stellen Sie zuerst den Antrag auf Einstufung; die Pflegekasse entscheidet binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[2]; die Begutachtung wird unverzüglich veranlasst, in Eilfällen gelten verkürzte Fristen. Erst mit dem Bescheid können Sie den Zuschuss beantragen.
Kann ich den Zuschuss mit Pflegegrad 1 auch in der Mietwohnung beantragen?
Ja. Voraussetzung ist die Zustimmung des Vermieters; bei Pflegebedürftigkeit besteht nach § 554 BGB[3] ein Anspruch auf Erlaubnis. Der Rückbau muss nicht gefürchtet werden – ein barrierefreies Bad steigert den Wert der Wohnung.
Was ist, wenn mein Badumbau mehr als 4.180 € kostet?
Den Rest zahlen Sie selbst – oder senken ihn: 20 % des Lohnanteils sind nach § 35a EStG von der Steuer absetzbar (maximal 1.200 €[4] pro Jahr), der KfW-Kredit 159 verteilt den Restbetrag als zinsgünstiges Darlehen (bis 50.000 €[7], Antrag über die Hausbank). Der KfW-Zuschuss 455-B ist dagegen seit dem 31.07.2026 gestoppt – die 2026er-Mittel sind ausgeschöpft, neue Anträge werden nicht mehr angenommen (Stand: September 2026)[8]. Als Alternative bleibt der KfW-Kredit 159[7].
Gilt der Zuschuss auch für Haltegriffe und Duschhocker?
Baulich fest installierte Haltegriffe können Teil der wohnumfeldverbessernden Maßnahme sein. Mobile Helfer wie Duschhocker oder Badewannenlifter sind dagegen Hilfsmittel: Dafür ist die Krankenkasse zuständig (§ 33 SGB V)[5].
Wie lange dauert die Entscheidung der Pflegekasse?
Seit dem 1. Januar 2026 gesetzlich geregelt (§ 40 Abs. 7 SGB XI): drei Wochen, bei Beteiligung des MD fünf Wochen[1]. Überschreitet die Kasse die Frist ohne rechtzeitige schriftliche Begründung, gilt die Leistung als genehmigt.
Kann ich mit Pflegegrad 1 auch ein zweites Mal einen Zuschuss bekommen?
Ja – der Zuschuss gilt je Maßnahme. Verschlechtert sich die Pflegesituation und werden erneut Maßnahmen nötig, kann nach der amtlichen Leistungsbeschreibung des Bundesgesundheitsministeriums ein zweiter Zuschuss gewährt werden.
Fazit
Pflegegrad 1 ist beim Badumbau kein Hindernis, sondern die Eintrittskarte: Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI steht ab Pflegegrad 1 in derselben Höhe zu wie in allen höheren Stufen – bis zu 4.180 € je Maßnahme[1]. Wer den Antrag mit Kostenvoranschlag und nachvollziehbarer Begründung vor Baubeginn stellt, bekommt bei einer Systemlösung häufig fast den kompletten Umbau erstattet. Entscheidend ist, den Irrglauben „Pflegegrad 1 = keine Leistungen" abzulegen und den Antrag früh zu stellen – die gesetzliche Bearbeitungsfrist von drei Wochen schützt Sie seit 2026 vor monatelangem Warten.
Quellen
- § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; Abs. 4: 4.180 € je Maßnahme, 4.180 € je Pflegebedürftigem, Deckel 16.720 €; Abs. 7: Entscheidungsfristen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- § 28a SGB XI (Leistungen bei Pflegegrad 1, u. a. Wohnumfeld-Zuschüsse nach § 40): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28a.html
- § 15 SGB XI (Einstufung, Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html
- § 18c SGB XI (Begutachtung durch den MD): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag, 131 € monatlich): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
- Bundesgesundheitsministerium, Zuschüsse zur Wohnungsanpassung (Pflegegrade 1–5, Badumbau als Beispiel, zweite Gewährung möglich, Bearbeitungsfristen): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/zuschuesse-zur-wohnungsanpassung
- § 554 BGB (Erlaubnis des Vermieters): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
- § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenkasse): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
Stand: September 2026. Förderprogramme und gesetzliche Regelungen können sich ändern; vor Antragstellung aktuelle Konditionen prüfen. Alle Angaben ohne Gewähr.
Quellennachweise
- § 40 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; Abs. 4: Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme, bis 16.720 € bei mehreren Berechtigten; Abs. 7: Entscheidungsfristen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html ↩
- § 18c SGB XI (Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html ↩
- § 554 BGB (Erlaubnis zu baulichen Veränderungen bei Behinderung/Pflegebedürftigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html ↩
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 € pro Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html ↩
- § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenkasse): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html ↩
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag, 131 € monatlich): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html ↩
- KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/ ↩
- KfW, Antragsstopp für den Zuschuss 455-B vom 31.07.2026 (2026er-Mittel ausgeschöpft; Stand: September 2026): https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html ↩
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