Barrierefreies Bad: Alle Fördermittel im Überblick (2026)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 11 Min. Lesezeit

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Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse – der Antrag lohnt sich.

Ein barrierefreies Bad ist eine der teuersten Einzelmaßnahmen beim altersgerechten Umbau – und gleichzeitig eine der am besten geförderten. Bodengleiche Dusche, Haltegriffe, rutschhemmende Fliesen, breitere Türen: Für fast jede Position gibt es einen Förderweg. Wer die Wege kennt und in der richtigen Reihenfolge beantragt, senkt den Eigenanteil deutlich. Dieser Artikel gibt den vollständigen Überblick für 2026 – mit Rechtsgrundlagen, Beträgen und den wichtigsten Fallstricken. Wichtig vorab: Der häufigste Fehler ist die Reihenfolge. Die wichtigsten Zuschüsse setzen voraus, dass der Antrag vor Baubeginn gestellt wird. Wer zuerst baut und dann beantragt, verliert in vielen Fällen den Anspruch – auch wenn der Bedarf eindeutig ist.

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Die Fördermittel im Überblick

Förderweg Was wird gefördert? Höhe Voraussetzung
Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI)Umbau zur Verbesserung des Wohnumfelds, z. B. bodengleiche Duschebis 4.180 €[1] je Maßnahme (bei mehreren Pflegebedürftigen bis 16.720 €[1])Pflegegrad 1–5, Antrag vor Baubeginn
Pflegekasse (§ 45b SGB XI)Entlastungsbetrag für Alltagshilfen131 € monatlich[2]Pflegegrad 1–5, nicht für den Umbau selbst
Krankenkasse (§ 33 SGB V)[3]Hilfsmittel: Duschstuhl, Haltegriffe, Wannenliftervolle Kosten abzgl. 10 € Zuzahlungim Regelfall ärztliche Verordnung (keine generelle Verordnungspflicht, aber häufig Genehmigung)
KfW-Zuschuss 455-BBarrierereduzierungEinzelmaßnahme 10 %, max. 2.500 €; Standard bis 6.250 €[4]seit 31.07.2026 gestoppt[4] – keine neuen Anträge; Alternative: KfW-Kredit 159
KfW-Kredit 159Altersgerechter Umbaubis 50.000 €[5] je Wohneinheitkein Pflegegrad nötig
NRW.BANKBarrierereduzierung, zinsgünstige Krediteje Programm, Kredite bis 50.000/150.000 €Antrag vor Maßnahmenbeginn
Finanzamt (§ 35a EStG)Handwerkerleistungen20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €/Jahr[6]Rechnung mit getrennt ausgewiesener Arbeitsleistung

Quellen: § 40 Abs. 4 SGB XI, § 45b SGB XI, § 33 SGB V, kfw.de (Stand September 2026), nrwbank.de, § 35a EStG (gesetze-im-internet.de).

Pflegekasse: bis zu 4.180 € nach § 40 SGB XI

Der wichtigste Zuschuss für ein barrierefreies Bad kommt von der Pflegekasse. Nach § 40 Abs. 4 SGB XI bezuschusst sie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 € je Maßnahme[1] – ausdrücklich auch den Umbau einer Badewanne in eine Dusche oder die Herstellung einer bodengleichen Duschfläche.

Voraussetzungen:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 vor.
  • Die Maßnahme erleichtert die häusliche Pflege oder die selbstständige Lebensführung.
  • Der Antrag wird vor Baubeginn gestellt[1]. Maßnahmen, die vor der Antragstellung begonnen wurden, sind nicht förderfähig.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, steigt der Zuschuss auf bis zu 16.720 € je Maßnahme[1] (4.180 € je Person, höchstens vier Anspruchsberechtigte). Quelle: § 40 Abs. 4 SGB XI, gesetze-im-internet.de.

Der Zuschuss ist an die pflegebedürftige Person gebunden, nicht an das Eigentum[1]. Auch Mieter können ihn beantragen – die Zustimmung des Vermieters ist dafür keine gesetzliche Voraussetzung, wird bei Eingriffen in die Bausubstanz in der Praxis aber verlangt (mietrechtlich begründbar über die Erlaubnis nach § 554 BGB[7]). Mehr dazu unter mehr dazu.

Entlastungsbetrag: 131 € monatlich – nicht für den Umbau

Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich[2] nach § 45b SGB XI steht Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu: hauswirtschaftliche Versorgung, Alltagsbegleitung, Betreuung. Er ist keine Umbau-Förderung – gerade während der Bauzeit ist er aber praktisch: Ist das Bad wochenlang nicht nutzbar, finanzieren Sie darüber Helfer, die Haushalt und Alltag auffangen. Ausgezahlt wird der Betrag nicht bar, sondern mit zugelassenen Leistungsanbietern verrechnet.

Krankenkasse: Hilfsmittel statt Badumbau

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt keine kompletten Badumbauten. Sie leistet aber Hilfsmittel nach § 33 SGB V[3] – im Regelfall, wenn diese ärztlich verordnet sind (eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht; die Krankenkasse verlangt häufig eine Genehmigung): Duschstühle, Haltegriffe, Stützklappgriffe oder Badewannenlifter. Die Zuzahlung beträgt 10 % des Preises, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Hilfsmittel (§ 61 SGB V). Ein Pflegegrad ist nicht nötig – verordnet oder genehmigt werden muss das Hilfsmittel im Regelfall trotzdem. Hilfsmittel und Umbau-Zuschuss lassen sich kombinieren, weil es getrennte Leistungen sind. Ausführlich erklärt unter Förderung & Zuschüsse.

KfW: Zuschuss 455-B und Kredit 159

  • Zuschuss 455-B (Barrierereduzierung): Das Bundesprogramm ist seit dem 31.07.2026 gestoppt[4], weil die Fördermittel ausgeschöpft sind; eine Wiederaufnahme ist frühestens 2027 möglich. Vor dem Stopp galt: Einzelmaßnahme 10 % (max. 2.500 €), Standard „Altersgerechtes Haus“ 12,5 % (max. 6.250 €)[4]. Seit dem 31.07.2026 werden keine neuen Anträge angenommen – offene Alternative: der KfW-Kredit 159 (siehe unten). Quelle: KfW, Meldung vom 31.07.2026.
  • Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“: zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 € je Wohneinheit[5]. Kein Pflegegrad nötig; auch Mieter mit Zustimmung des Vermieters können ihn nutzen. Antrag über die Hausbank.

NRW.BANK: Landesförderung in Nordrhein-Westfalen

Die NRW.BANK bietet für den altersgerechten Umbau mehrere Wege:

  • „Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“: Hinter diesem Produkt steht das KfW-Programm 455-B – die NRW.BANK listet es in ihrer Förderübersicht, der Antrag läuft über die KfW (kfw.de/455-B). Da das Bundesprogramm seit dem 31.07.2026 gestoppt ist, sind aktuell keine neuen Anträge möglich[4] – offene Alternative: der KfW-Kredit 159 (siehe oben). Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist mit öffentlich geförderten Maßnahmen nicht kombinierbar.
  • „Altersgerecht Umbauen – Kredit“: zinsgünstige Kredite bis 50.000 € pro Wohneinheit.
  • NRW.BANK.Gebäudesanierung: Darlehen bis 150.000 € mit Finanzierungsanteil bis 100 %.

Quelle: nrwbank.de (Produktseiten, Stand September 2026). Ergänzend lohnt eine Anfrage bei der eigenen Gemeinde: Viele Kommunen haben eigene Zuschussprogramme und beraten kostenlos über die Wohnberatungsstelle.

Steuer: 20 % der Arbeitskosten nach § 35a EStG

Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt gewährt das Gesetz eine Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € pro Jahr[6] (§ 35a Abs. 3 EStG). Für ein barrierefreies Bad heißt das konkret:

  • Absetzbar ist nur der Arbeitskostenanteil der Rechnung – Materialkosten zählen nicht. Die Rechnung muss Arbeitsleistung und Material getrennt ausweisen.
  • Der Höchstbetrag gilt pro Jahr. Liegt der Arbeitskostenanteil über 6.000 €, bleibt der Rest ungenutzt – verteilen Sie Arbeiten auf zwei Jahre, wo das machbar ist.
  • Ausschluss: Die Ermäßigung gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG)[6]. Wer den Pflegekassen-Zuschuss oder einen KfW-Kredit nutzt, kann für diese Kosten in der Regel keinen § 35a-Abzug geltend machen.

Quelle: § 35a EStG, gesetze-im-internet.de. Für ungeförderte Anteile (z. B. über den Zuschuss hinausgehende Arbeiten) kann eine Aufteilung im Einzelfall möglich sein – das klärt der Steuerberater. Details und Grenzen unter Förderung & Zuschüsse.

Wie Sie die Förderungen kombinieren

  • Reihenfolge einhalten: Zuerst Angebote einholen, dann Förderantrag stellen – zwingend vor Baubeginn.
  • Doppelförderung vermeiden: Dieselbe Maßnahme kann nicht über zwei Zuschüsse abgerechnet werden (z. B. KfW-Zuschuss und Pflegekassen-Zuschuss für dieselbe Rechnung). Getrennte Leistungen – Hilfsmittel, Umbau, Entlastung – stehen dagegen nebeneinander.
  • Belege aufbewahren: Rechnungen und Bewilligungsbescheid brauchen Sie für die Auszahlung und für die Steuererklärung.

Fallbeispiel: Frau S. (74) hat Pflegegrad 2 und lässt ihr Bad in einer Eigentumswohnung in Nordrhein-Westfalen barrierefrei umbauen: Badewanne raus, bodengleiche Dusche, zwei Stützklappgriffe, rutschhemmende Fliesen. Drei Festpreisangebote liegen zwischen 8.200 € und 10.400 €. Vor Baubeginn stellt sie den Antrag nach § 40 Abs. 4 SGB XI – die Pflegekasse bewilligt 4.180 €[1]. Den Rest finanziert sie über den KfW-Kredit 159[5] (Antrag über die Hausbank, 4.000 €). Die Haltegriffe verordnet der Hausarzt als Hilfsmittel; die Krankenkasse übernimmt sie abzüglich der Zuzahlung. Den § 35a-Abzug kann sie für den geförderten Teil nicht nutzen (Ausschluss nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG) – das prüft ihr Steuerberater für den ungeförderten Rest. Eigenanteil nach Zuschuss: rund 4.000 €, tilgbar über den Kredit.

Häufige Fehler bei der Förderung

  1. Antrag nach Baubeginn stellen – Anträge, die nach Beginn der Arbeiten eingehen, lehnt die Pflegekasse ab. Das ist der mit Abstand häufigste Fehler.
  2. Angebot mit Antrag verwechseln – Ein Kostenvoranschlag ist kein Antrag. Der Antrag muss schriftlich bei der Pflegekasse gestellt und bewilligt sein, bevor die erste Handwerkerleistung beginnt.
  3. KfW 455-B als sichere Finanzierung einplanen – Das Programm ist seit dem 31.07.2026 gestoppt, neue Anträge werden nicht mehr angenommen[4]; offene Alternative: der KfW-Kredit 159.
  4. Hilfsmittel ohne Verordnung beantragen – Duschstuhl und Haltegriffe übernimmt die Krankenkasse im Regelfall mit ärztlicher Verordnung; eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht, die Krankenkasse verlangt häufig eine Genehmigung (§ 33 SGB V)[3].
  5. Nur Endpreise vergleichen – Zwei Angebote mit gleichem Preis können ganz unterschiedliche Leistungen enthalten. Vergleichen Sie Position für Position.
  6. Belege wegwerfen – Rechnungen und Bewilligungsbescheid brauchen Sie für die Auszahlung und die Steuererklärung.

Checkliste: Förderung fürs barrierefreie Bad sichern

  • [ ] Pflegegrad anerkennen lassen (Antrag bei der Pflegekasse, formlos möglich; Begutachtung durch den Medizinischen Dienst)
  • [ ] Bedarf dokumentieren: Warum erleichtert der Umbau Pflege oder Alltag? (z. B. Pflegegrad-Bescheid, ärztliches Attest)
  • [ ] Drei vergleichbare Festpreisangebote mit Leistungsverzeichnis einholen
  • [ ] Förderantrag bei der Pflegekasse stellen – zwingend vor Baubeginn
  • [ ] Hilfsmittel ärztlich verordnen lassen (Haltegriffe, Duschstuhl)
  • [ ] KfW-Status geprüft (455-B gestoppt seit 31.07.2026; Kredit 159 über Hausbank)
  • [ ] In NRW: NRW.BANK-Programme geprüft (nrwbank.de)
  • [ ] Bewilligungsbescheid und Rechnungen aufbewahrt
  • [ ] Nach Abschluss: § 35a EStG geprüft (nur für ungeförderten, nicht zuschussgedeckten Anteil; Steuerberater fragen)

Die meistgestellten Fragen

Welche Förderung gibt es für ein barrierefreies Bad ohne Pflegegrad?

Ohne Pflegegrad bleibt der KfW-Weg: Kredit 159 (bis 50.000 € je Wohneinheit[5]) – der Zuschuss 455-B ist seit dem 31.07.2026 gestoppt, neue Anträge werden nicht angenommen (Stand: September 2026)[4]. Dazu kommt der Steuerabzug nach § 35a EStG (20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €/Jahr[6]), sofern keine öffentliche Förderung für dieselbe Maßnahme genutzt wird.

Kann ich Pflegekasse und KfW kombinieren?

Für dieselbe Maßnahme nicht doppelt: Der KfW-Zuschuss und der Pflegekassen-Zuschuss können nicht für dieselbe Rechnung abgerechnet werden. Der KfW-Kredit 159[5] kann dagegen den Eigenanteil nach dem Zuschuss finanzieren – getrennte Leistungen stehen nebeneinander.

Gibt es Fördermittel vom Land NRW?

Ja. Die NRW.BANK bietet zinsgünstige Kredite an. Der Investitionszuschuss zur Barrierereduzierung ist ein KfW-Programm (455-B), das die NRW.BANK in ihrer Förderübersicht listet; der Antrag läuft über die KfW. Wegen des Antragsstopps seit dem 31.07.2026 werden aktuell keine neuen Anträge angenommen[4]. Zusätzlich haben viele Kommunen eigene Programme; die örtliche Wohnberatungsstelle hilft weiter.

Übernimmt die Krankenkasse den Badumbau?

Nein. Die Krankenkasse übernimmt keine kompletten Badumbauten, sondern nur Hilfsmittel nach § 33 SGB V[3] (z. B. Haltegriffe, Duschstuhl, Wannenlifter) – im Regelfall mit ärztlicher Verordnung (eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht). Für den baulichen Umbau ist die Pflegekasse zuständig.

Was ist der Unterschied zwischen Zuschuss und Kredit?

Ein Zuschuss ist eine Leistung ohne Rückzahlung (z. B. 4.180 €[1] der Pflegekasse). Ein Kredit muss verzinst zurückgezahlt werden, ist dafür aber höher (KfW 159 bis 50.000 €[5]). Sinnvoll ist meist die Kombination: Zuschuss zuerst, Kredit für den Rest.

Gilt die Förderung auch in der Mietwohnung?

Ja. Der Zuschuss der Pflegekasse ist an die pflegebedürftige Person gebunden, nicht an das Eigentum. Für bauliche Veränderungen in der Mietwohnung brauchen Sie jedoch die Zustimmung des Vermieters (§ 554 BGB)[7].

Fazit

Ein barrierefreies Bad lässt sich über mehrere Wege fördern: Pflegekasse (bis 4.180 € nach § 40 SGB XI)[1], KfW-Kredit 159[5], NRW.BANK und – für ungeförderte Anteile – der Steuerabzug nach § 35a EStG[6]. Der KfW-Zuschuss 455-B ist seit Ende Juli 2026 gestoppt[4] – neue Anträge werden nicht angenommen; offene Alternative: der KfW-Kredit 159[5]. Entscheidend ist die Reihenfolge: Angebot einholen, Antrag vor Baubeginn stellen, Belege sammeln. Wer das einhält, kann den Eigenanteil deutlich senken – und das barrierefreie Bad in Ruhe planen. Weitere Details zu Kosten finden Sie unter Barrierefreies Bad nach DIN 18040.

Quellen

  • § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.180 € / 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag 131 € monatlich): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
  • § 33 SGB V (Hilfsmittel) und § 61 SGB V (Zuzahlung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung Handwerkerleistungen, 20 % / 1.200 €): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • KfW, Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026: https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  • KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  • NRW.BANK, „Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“: https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/15730/altersgerecht-umbauen---barrierereduzierung---investitionszuschuss.html
  • NRW.BANK, „Barrierefrei umbauen“ (Übersicht, Kredite): https://www.nrwbank.de/de/privatpersonen/wohneigentum-gestalten/barrierefrei-umbauen

Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; Förderbedingungen können sich ändern. Vor Antragstellung die aktuellen Konditionen bei Pflegekasse, KfW, NRW.BANK und dem Finanzamt prüfen.

Quellennachweise

  1. § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Zuschuss bis 4.180 € bzw. 16.720 € je Maßnahme): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag 131 € monatlich): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
  3. § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenkasse): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  4. KfW, Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026, keine neuen Anträge (Stand: September 2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  5. KfW, Produktseite Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 € je Wohneinheit, weiterhin offen): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  6. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €/Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  7. § 554 BGB (Erlaubnisanspruch des Mieters bei barrierereduzierenden Umbauten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html

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