Badumbau-Zuschuss bei mehreren Maßnahmen: Was zählt als eine Maßnahme? (2026)

Wer sein Bad umbaut, plant meist mehr als eine Sache: die Wanne weicht einer bodengleichen Dusche, gleichzeitig kommen Haltegriffe an die Wand, vielleicht wird noch die Tür verbreitert und eine Schwelle entfernt. Und dann stellt sich die Frage, die dieser Artikel beantwortet: Ist das eine Maßnahme oder sind das mehrere? Bekomme ich den Zuschuss der Pflegekasse von bis zu 4.180 € nur einmal – oder für jede einzelne Baustelle neu? Und darf ich mehrere Anträge hintereinander stellen? Die kurze Antwort vorweg: Die Pflegekasse bezuschusst nach § 40 Abs. 4 SGB XI wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 € je Maßnahme[1] – nicht je Raum, nicht je Gewerk und nicht je Antrag. Alles, was zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verbesserung des Wohnumfelds erforderlich ist, gilt als eine Maßnahme. Ein zweiter Zuschuss ist nur möglich, wenn sich die Pflegesituation später so verändert, dass erneute Umbauten nötig werden. Was das in der Praxis bedeutet, wann mehrere Anträge Sinn ergeben und wie Sie typische Fehler vermeiden, erklären wir Schritt für Schritt. Die Grundlagen zum Zuschuss selbst finden Sie im Beitrag „Badumbau mit Pflegekasse: Zuschuss bis 4.180 €"; wer zuerst den kompletten Antragsweg braucht, liest die Schritt-für-Schritt-Anleitung.
→ Direkt prüfen: Bis zu 4.180 € Zuschuss – der kostenlose Förder-Check.
Die Grundregel: 4.180 € je Maßnahme, nicht je Antrag
Die gesetzliche Regelung ist kurz, ihre Auslegung bestimmt die Praxis:
| Kennzahl | Wert nach § 40 Abs. 4 SGB XI |
|---|---|
| Zuschuss je Maßnahme | bis zu 4.180 €[1] |
| Voraussetzung | anerkannter Pflegegrad 1–5 |
| Zweck | häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern bzw. selbstständige Lebensführung wiederherstellen |
| Mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung | bis zu 4.180 € je Person, insgesamt höchstens 16.720 €[1] je Maßnahme |
| Mehr als vier Anspruchsberechtigte | Gesamtbetrag wird anteilig aufgeteilt |
| Zeitpunkt des Antrags | vor Beginn der Maßnahme |
Quelle: § 40 Abs. 4 SGB XI (gesetze-im-internet.de); Bundesgesundheitsministerium, „Zuschüsse zur Wohnungsanpassung".
Entscheidend ist der Begriff der Maßnahme – nicht der des Antrags. Wer für denselben Bedarf drei Anträge stellt, bekommt nicht dreimal Geld, sondern höchstens einen Zuschuss auf den zusammengefassten Vorgang. Der umgekehrte Weg ist dagegen zulässig und häufig sinnvoll: Ein einziger Antrag kann mehrere Einzelpositionen umfassen, solange sie zusammen eine Maßnahme bilden.
Was zählt als eine Maßnahme? Die Verbundregel
Die Pflegekassen legen den Maßnahmenbegriff seit langem einheitlich aus. Maßgeblich ist die in den Gemeinsamen Richtlinien der Pflegekassen niedergelegte Verbundregel: Alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung zur Verbesserung des Wohnumfelds erforderlich sind, gelten als eine Maßnahme – und zwar unabhängig davon,
- ob die Einzelmaßnahmen denselben Pflegebereich oder verschiedene Pflegebereiche betreffen,
- ob sie der Erleichterung der Pflege oder der selbstständigen Lebensführung dienen,
- ob sie innerhalb oder außerhalb der Wohnung stattfinden,
- ob sie im selben Raum oder in verschiedenen Räumen durchgeführt werden.
Quellen: AOK, „Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen" („Eine Maßnahme umfasst alle baulichen Veränderungen, die das Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person verbessern"); sozialversicherung-kompetent.de, Darstellung der Verbundregel (Gemeinsames Rundschreiben zu § 40 SGB XI).
Für den Badumbau heißt das konkret: Ein typischer Auftrag – Badewanne ausbauen, bodengleiche Dusche einbauen, Wandpaneele, rutschhemmender Bodenbelag, Haltegriffe und Stützklappgriff, Türverbreiterung, Schwellenabbau – ist eine einzige Maßnahme, auch wenn er in einem Raum stattfindet und aus vielen Positionen besteht. Die Obergrenze von 4.180 €[1] gilt für dieses Gesamtpaket. Es wäre ein Missverständnis zu erwarten, dass jede Position oder jedes Gewerk einen eigenen Zuschuss auslöst.
Das gilt auch, wenn Maßnahmen über die Wohnung hinausgehen: Wer parallel zum Badumbau im Erdgeschoss eine Rampe oder im Treppenhaus einen Treppenlift benötigt, weil beides zum selben Zeitpunkt zur Bewältigung des Alltags erforderlich ist, muss damit rechnen, dass die Pflegekasse beides als eine Maßnahme zusammenfasst – mit einem gemeinsamen Zuschuss bis 4.180 €[1]. Deshalb ist die Planungsfrage vor dem Antrag so wichtig: Was ist heute tatsächlich erforderlich, und was kann warten?
Warum das auch eine gute Nachricht ist
Die Verbundregel hat eine praktische Kehrseite: Wenn alles Erforderliche in einem Antrag gebündelt wird, gilt die Obergrenze von 4.180 €[1] für die Gesamtsumme – sie kann also auch für ein größeres Paket eingesetzt werden. Wer dagegen nur die Dusche beantragt und die Haltegriffe später „nachschiebt", riskiert, dass die Nachzügler-Position als Teil derselben Maßnahme gewertet wird – dann ist der Zuschuss dafür bereits ausgeschöpft, obwohl die 4.180 € beim ersten Antrag vielleicht gar nicht voll ausgenutzt wurden. Besser ist es, alle aktuell erforderlichen Positionen in einem Angebot und einem Antrag zusammenzuführen. Ein Beispiel als Rechenweg (Kosten als Richtwerte):
| Variante | Vorgehen | Ergebnis |
|---|---|---|
| A: Alles in einem Antrag | Dusche (ca. 6.500 €) + Haltegriffe + rutschhemmende Fliesen + Tür (Gesamtangebot ca. 8.200 €) | ein Zuschuss bis 4.180 €[1] auf das Gesamtpaket |
| B: Getrennte Anträge für denselben Bedarf | erst Dusche, nach Fertigstellung zweiter Antrag für Haltegriffe | zweiter Antrag gilt als Teil derselben Maßnahme – kein zweiter Zuschuss |
Die Zahlen sind Richtwerte zur Veranschaulichung, keine Quellenbindung. Die Einordnung im Einzelfall trifft immer Ihre Pflegekasse.
Einzelschritte sind keine neuen Maßnahmen
Die Verbundregel betrifft nicht nur gleichzeitige, sondern auch zeitlich gestreckte Vorhaben: Auch wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, die in Einzelschritten verwirklicht werden, gelten nach der übereinstimmenden Auslegung der Pflegekassen als eine Maßnahme. Wer also denselben Bedarf über mehrere Jahre „häppchenweise" umsetzt – im ersten Jahr die Dusche, zwei Jahre später die Türverbreiterung, obwohl der Bedarf die ganze Zeit derselbe war –, kann nicht damit rechnen, für jeden Schritt erneut 4.180 €[1] zu erhalten.
Das bedeutet im Umkehrschluss: Der Zeitpunkt der Antragstellung definiert den Bedarf. Was zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar erforderlich ist, gehört in den laufenden Vorgang – entweder in den Antrag oder ausdrücklich als später umzusetzender Teil der Maßnahme. Nur was zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war und erst durch eine veränderte Situation notwendig wird, kann Grundlage eines neuen Antrags sein. Wer unsicher ist, ob eine geplante zweite Baustelle als neue Maßnahme anerkannt wird, sollte das vor Baubeginn schriftlich bei der Pflegekasse klären lassen – mündliche Auskünfte am Telefon helfen im Streitfall nicht weiter.
Wann gibt es einen zweiten Zuschuss? Bei veränderter Pflegesituation
Die wichtigste Ausnahme von der Verbundregel ist gesetzlich gewollt und von den Pflegekassen ausdrücklich anerkannt: Verändert sich die Pflegesituation und werden dadurch erneut Umbauten notwendig, kann der Zuschuss erneut gewährt werden – wieder bis zu 4.180 € je Maßnahme. Das Bundesgesundheitsministerium formuliert es so: „Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden."[2]
Ein typischer Fall aus der Praxis: Ein pflegebedürftiger Mann, Pflegegrad 2, wird zu Hause von seiner Ehefrau gepflegt. Nach einem ersten Schlaganfall werden 2025 Rampen angebracht und Türen verbreitert; dafür zahlt die Pflegekasse den Zuschuss. Zwei Jahre später verschlechtert sich sein Zustand deutlich: Die Ehefrau kann ihn nicht mehr sicher in die Badewanne heben, die Körperpflege muss im Sitzen erfolgen. Jetzt wird die Badewanne durch eine bodengleiche, begehbare Dusche ersetzt. Weil die Pflegesituation sich verändert hat, ist der Badumbau eine neue Maßnahme – ein erneuter Zuschuss bis 4.180 €[1] ist möglich.
Der entscheidende Punkt ist die Kausalität: Nicht der Zeitablauf begründet den neuen Anspruch, sondern die veränderte Bedarfslage. Wer einfach abwartet und später dieselben Arbeiten erneut beantragt, ohne dass sich die Situation geändert hat, scheitert. Auch die bloße Erneuerung oder Reparatur einer bereits bezuschussten Anlage ist keine neue Maßnahme: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts löst die Instandsetzung einer bereits geförderten technischen Hilfe keinen erneuten Zuschuss aus (Darstellung bei sozialversicherung-kompetent.de).
Mehrfachanträge: Diese Szenarien sind möglich – und diese nicht
Die folgende Übersicht fasst die häufigsten Fallkonstellationen zusammen. Sie ersetzt keine Einzelfallentscheidung, sondern zeigt, woran sich die Kassenpraxis orientiert:
| Szenario | Bewertung |
|---|---|
| Badumbau mit allen Positionen in einem Antrag | eine Maßnahme – ein Zuschuss bis 4.180 €[1] |
| Zwei Anträge gleichzeitig für denselben Bedarf (z. B. Bad und Flur) | werden zu einer Maßnahme zusammengefasst – kein doppelter Zuschuss |
| Künstliche Teilung einer Maßnahme in mehrere Rechnungen und Anträge | kein zweiter Zuschuss; zusätzlich Risiko, dass der spätere Antrag als „nach Baubeginn" abgelehnt wird |
| Gleicher Bedarf, in Einzelschritten über Jahre umgesetzt | gilt als eine Maßnahme |
| Verändert sich die Pflegesituation, wird später ein neuer Umbau nötig | neue Maßnahme – erneuter Zuschuss bis 4.180 €[1] möglich |
| Reparatur oder Wartung einer bereits bezuschussten Anlage | keine neue Maßnahme |
| Badumbau + Treppenlift, beides aktuell erforderlich | eine Maßnahme, ein gemeinsamer Zuschuss (Gesamtplanung im Antrag angeben) |
| Zwei Pflegebedürftige in einer Wohnung, gemeinsamer Badumbau | bis zu 4.180 € je Person, insgesamt bis zu 8.360 €[1] |
| Pflege-WG mit vier Berechtigten | bis zu 16.720 €[1] je Maßnahme; bei mehr als vier Personen anteilige Aufteilung |
Die letzte Zeile zeigt den einzigen Fall, in dem derselbe Umbau tatsächlich mehrfach bezuschusst wird – nämlich je anspruchsberechtigter Person. Das Bundesgesundheitsministerium nennt das Beispiel einer Wohngemeinschaft mit acht pflegebedürftigen Personen[2]: Jede Person erhält ein Achtel des Gesamtbetrags von 16.720 €, also 2.090 €. In einem Ehepaar-Haushalt mit zwei Pflegegraden sind es 4.180 €[1] je Person. Wichtig in der Praxis: Jede Person stellt den Antrag bei ihrer eigenen Pflegekasse – Ehepartner können bei verschiedenen Krankenkassen versichert sein –, und die Kassen teilen die anerkannten Kosten untereinander auf. Die Anträge müssen vor Baubeginn gestellt sein, und die Zustimmung der Beteiligten zur gemeinsamen Maßnahme sollte schriftlich festgehalten werden.
Wo die Zuständigkeit wechselt: Hilfsmittel gehören nicht in den Maßnahmen-Antrag
Zur Abgrenzung gehört auch die Frage, was gerade keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme ist und deshalb nicht in den Zuschussantrag gehört – auch wenn es im Bad verbaut oder genutzt wird:
| Gegenstand | Zuständigkeit |
|---|---|
| Bauliche Veränderungen: bodengleiche Dusche, Haltegriffe, Türverbreiterung, rutschhemmender Boden | Pflegekasse, § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss je Maßnahme) |
| Mobile Hilfsmittel: Duschstuhl, Badewannenlifter, Toilettensitzerhöhung | Krankenkasse, § 33 SGB V[3] (Hilfsmittel im Einzelfall) |
| Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (z. B. Bettschutz) | Pflegekasse, § 40 Abs. 1–2 SGB XI (monatlicher Höchstbetrag) |
| Reine Modernisierung ohne Pflegebezug (z. B. neue Fliesen „einfach so") | keine Förderung – Kosten selbst tragen |
Quelle zur Abgrenzung: § 40 SGB XI i. V. m. § 33 SGB V (gesetze-im-internet.de); die Einordnung im Detail findet sich im Beitrag „Krankenkasse: Welche Hilfsmittel zahlt sie?".
Die Grenze ist nicht immer eindeutig: Ein fest an der Wand montierter Stützklappgriff ist eine bauliche Maßnahme der Pflegekasse; ein selbstklebender oder mobiler Haltegriff kann als Hilfsmittel der Krankenkasse laufen. Verwechseln Sie die Töpfe nicht: Wer den Duschstuhl in den Antrag nach § 40 SGB XI aufnimmt, bekommt dafür keinen Zuschuss – und wer den festen Haltegriff bei der Krankenkasse als Hilfsmittel beantragt, ebenfalls nicht. Sinnvoll ist die Kombination: Hilfsmittel schon vor dem Umbau bei der Krankenkasse beantragen, die bauliche Maßnahme gebündelt bei der Pflegekasse.
Die saubere Strategie bei mehreren Baustellen
Aus den Regeln ergibt sich eine klare Vorgehensweise, die in der Praxis fast immer zum größtmöglichen Zuschuss führt:
- Bedarf vollständig erfassen. Bevor Sie Angebote einholen, notieren Sie alle Barrieren, die heute die Pflege oder die selbstständige Lebensführung erschweren – im Bad, auf dem Weg dorthin, am Hauseingang. Was Sie aufschreiben, ist Ihr Kandidat für die eine gemeinsame Maßnahme.
- Ein Gesamtangebot verlangen. Bitten Sie die Fachfirma, alle Positionen in einem Angebot mit detaillierter Leistungsbeschreibung zu listen („Umbau Badewanne in bodengleiche Dusche inklusive Demontage, Entsorgung, Abdichtung", „Lieferung und Montage von zwei Stützklappgriffen" usw.). So kann die Pflegekasse die Maßnahme als Ganzes prüfen – und der volle Zuschuss von bis zu 4.180 € auf die Gesamtsumme angerechnet werden.
- Einen Antrag stellen – vor Baubeginn. Der Antrag nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist formlos möglich; die Kasse stellt auf Wunsch ein Formular bereit. Benennen Sie die pflegebedürftige Person, den Pflegegrad, die geplanten Arbeiten und den Zusammenhang zur Pflege. Details zum Ablauf: Pflegekasse-Badumbau-Antrag: Schritt für Schritt.
- Späteren Bedarf getrennt behandeln. Wenn Sie wissen, dass in ein oder zwei Jahren ein Treppenlift oder ein zweites Bad folgen soll, aber heute noch kein Bedarf besteht: Bauen Sie das nicht vorsorglich in den Antrag ein. Warten Sie ab, ob sich die Pflegesituation entwickelt – ein späterer, dann tatsächlich erforderlicher Umbau hat bessere Chancen, als neue Maßnahme anerkannt zu werden, als ein heute schon absehbarer.
- Zweite Maßnahme vorher schriftlich klären. Steht eine zweite Baustelle an und Sie sind unsicher, ob die Kasse sie als neue Maßnahme wertet: Fragen Sie schriftlich nach, am besten mit Begründung, warum der Bedarf neu ist. Erst mit der schriftlichen Bestätigung beauftragen.
- Bei Unsicherheit beraten lassen. Die kostenlose Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse (§ 7a SGB XI) kennt die regionale Entscheidungspraxis und kann einschätzen, wie die Kasse einen geplanten Maßnahmenverbund behandeln wird.
Mehrere Maßnahmen, mehrere Fördergeber: die Kombination
Die Verbundregel gilt nur innerhalb des Pflegekassen-Zuschusses. Daneben stehen weitere Töpfe, die sich mit dem Zuschuss kombinieren lassen, weil sie andere Kostenanteile adressieren:
- KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen" (bis 50.000 € je Wohneinheit[4], über die Hausbank): finanziert den Eigenanteil des Badumbaus – auch wenn mehrere Maßnahmen anstehen. Ein Kredit ist keine Zuschuss-Kumulierung im engeren Sinn; Details unter mehr dazu.
- KfW-Zuschuss 455-B: seit dem 31.07.2026 gestoppt[5] – die 2026er-Mittel sind ausgeschöpft, neue Anträge werden nicht mehr angenommen (Stand: September 2026). Bereits gestellte Anträge werden weiterbearbeitet; eine Wiederöffnung hängt von neuen Bundesmitteln ab.
- Steuerermäßigung nach § 35a EStG: 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr[6] – greift bei den Handwerkerrechnungen des Badumbaus zusätzlich, wenn der Lohnanteil separat ausgewiesen und per Überweisung gezahlt wird.
- Krankenkassen-Hilfsmittel nach § 33 SGB V[3]: parallel zum Zuschuss möglich (siehe oben).
- Kommunale Zuschüsse und Landesprogramme: von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich; die Kumulierungsregeln zwischen echten Zuschüssen erklärt der Beitrag „Badumbau-Förderung kombinieren", kommunale Angebote finden Sie unter „Zuschuss von der Gemeinde".
Wichtig bleibt die Reihenfolge: Erst Förderzusagen einholen, dann beauftragen. Wer parallel bei Pflegekasse und Gemeinde zwei Zuschüsse für dieselbe Maßnahme beantragt, muss die Kumulierungsregeln beachten – die Anbieter rechnen teils unterschiedlich, und in bestimmten Fällen schließt ein Zuschuss die Steuerermäßigung aus.
Die meistgestellten Fragen
Kann ich für Bad und Flur zwei getrennte Zuschüsse bekommen?
In der Regel nein. Sind beide Umbauten zum selben Zeitpunkt erforderlich, gelten sie als eine Maßnahme – der Zuschuss ist auf 4.180 €[1] insgesamt begrenzt. Planen Sie beide Bereiche deshalb in einem Antrag, damit der volle Betrag zur Verfügung steht.
Ich habe die Dusche schon umgebaut. Kann ich jetzt noch Haltegriffe separat beantragen?
Nur wenn der Bedarf an den Haltegriffen damals nicht absehbar war und sich die Situation seitdem geändert hat. Andernfalls droht die Einstufung als Teil derselben Maßnahme – klären Sie das schriftlich, bevor Sie beauftragen.
Zählt ein Treppenlift zusammen mit dem Badumbau als eine Maßnahme?
Wenn beide Maßnahmen zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich sind: ja, nach der Verbundregel. Die Kassen werten auch Maßnahmen außerhalb der Wohnung oder in anderen Räumen als einheitlichen Vorgang.
Wann bekomme ich zum zweiten Mal 4.180 €?
Wenn sich die Pflegesituation verändert und dadurch erneut Umbauten notwendig werden – etwa weil nach einem weiteren gesundheitlichen Einschnitt die Badewanne durch eine Dusche ersetzt werden muss. Nicht ausreichend ist schlicht Zeitablauf bei unverändertem Bedarf.
Gilt der Zuschuss pro Person oder pro Wohnung?
Pro pflegebedürftiger Person und Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, sind bis zu 4.180 €[1] je Person möglich, insgesamt höchstens 16.720 €[1] je Maßnahme; bei mehr als vier Berechtigten wird der Gesamtbetrag anteilig aufgeteilt.
Sind Reparaturen an der bezuschussten Dusche förderfähig?
Nein. Die Instandsetzung oder Wartung einer bereits geförderten Anlage ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine neue Maßnahme – die Kosten dafür tragen Sie selbst.
Fazit
Der Zuschuss der Pflegekasse ist mit bis zu 4.180 €[1] je Maßnahme begrenzt – und „eine Maßnahme" umfasst nach der Verbundregel alles, was zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verbesserung des Wohnumfelds erforderlich ist. Wer den Bedarf vollständig plant, alle Positionen in einem Angebot bündelt und einen einzigen Antrag vor Baubeginn stellt, nutzt den Zuschuss optimal. Ein zweiter Zuschuss ist kein Trick- oder Teilungsproblem, sondern an eine veränderte Pflegesituation gebunden – und bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt gilt der Höchstbetrag je Person bis 16.720 €[1] je Maßnahme. Im Zweifel gilt: schriftlich nachfragen, bevor die zweite Baustelle beginnt. Den vollständigen Antragsweg von der ersten Unterlage bis zur Auszahlung zeigt die Schritt-für-Schritt-Anleitung; alle Förderwege im Überblick finden Sie unter Förderung & Zuschüsse.
Quellen
- § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme, bis 16.720 € bei mehreren Anspruchsberechtigten): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- Bundesgesundheitsministerium, „Zuschüsse zur Wohnungsanpassung" (4.180 €, erneuter Zuschuss bei veränderter Pflegesituation, Aufteilung ab fünf Berechtigten, Bearbeitungsfristen): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/zuschuesse-zur-wohnungsanpassung
- AOK, „Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen" (eine Maßnahme umfasst alle baulichen Veränderungen; Formular und Kostenvorschlag): https://www.aok.de/pk/pflegeleistungen/wohnraumanpassungen-und-barrierefreiheit
- sozialversicherung-kompetent.de, „Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | § 40 Abs. 4 SGB XI" (Verbundregel des Gemeinsamen Rundschreibens, Einzelschritte, Rechtsprechung des BSG): https://sozialversicherung-kompetent.de/pflegeversicherung/leistungsrecht-ab-2017/677-wohnumfeldverbesserung.html
- § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenkasse): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
- KfW, Antragsstopp Zuschuss 455-B (31.07.2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
Stand: September 2026. Förderprogramme und Auslegungen können sich ändern; im Einzelfall entscheidet Ihre Pflegekasse. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.
Quellennachweise
- § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme, bei mehreren Berechtigten bis 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html ↩
- Bundesgesundheitsministerium, „Zuschüsse zur Wohnungsanpassung“: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/zuschuesse-zur-wohnungsanpassung ↩
- § 33 SGB V (Hilfsmittel): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html ↩
- KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/ ↩
- KfW, Antragsstopp Zuschuss 455-B vom 31.07.2026 (Stand: September 2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html ↩
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html ↩
Jetzt Förder-Check starten
Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse – prüfen Sie kostenlos, ob Sie förderfähig sind. Zur Seite ›