Badumbau bei Umzug in betreutes Wohnen und Pflege: Planung und Förderung (2026)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 10 Min. Lesezeit

Illustration zu: Badumbau bei Umzug in betreutes Wohnen und Pflege: Planung und Förderung (2026)
Sicher und bequem duschen – ohne hohen Wannenrand.

Wenn der Wechsel in betreutes Wohnen, eine barrierearme Wohnung oder eine ambulant betreute Wohngruppe ansteht, ist das Badezimmer meist das erste Thema. Das Bad ist der gefährlichste Raum der Wohnung: glatte Fliesen, nasse Böden, hohe Kanten. Wer schon zu Hause Probleme mit dem Ein- und Ausstieg hat, braucht in der neuen Wohnung ein Bad, das diese Probleme nicht fortschreibt. Gleichzeitig ist der Umzug eine Chance: Die neue Wohnung kann von Anfang an barrierefrei geplant werden – und die Pflegekasse beteiligt sich nicht nur am Umbau, sondern in vielen Fällen auch an den Umzugskosten selbst. Dieser Ratgeber erklärt, was beim Bad in betreuten Wohnformen zu beachten ist, welche Förderungen es gibt und wie die Planung Schritt für Schritt gelingt. Die Grundlagen der Förderung finden Sie unter Förderung & Zuschüsse.

Direkt anfragen: Wanne zur Dusche zum Festpreis – unverbindlich und kostenlos.

Die Wohnformen im Überblick

„Betreutes Wohnen“ ist kein geschützter Begriff – dahinter können sehr unterschiedliche Angebote stecken. Für die Badplanung ist vor allem die Unterscheidung wichtig:

  • Betreutes Wohnen (Betreutes Seniorenwohnen): Eigene Wohnung in einer Anlage mit Serviceangeboten (Notruf, Gemeinschaftsräume, Pflegedienst auf Abruf). Die Wohnung ist in der Regel barrierearm gebaut – oft mit bodengleicher Dusche. Umbaubedarf entsteht meist erst durch individuelle Einschränkungen.
  • Barrierearme Mietwohnung: Erdgeschoss, Aufzug, breite Türen, ebenerdige Dusche. Kein Betreuungsangebot, dafür volle Selbstständigkeit. Für viele ist dieser Weg der erste Schritt.
  • Ambulant betreute Wohngruppe (Pflege-WG): Mehrere pflegebedürftige Menschen (mindestens drei, maximal zwölf) wohnen gemeinsam in einer Wohnung, organisieren Pflege und Alltag gemeinsam und werden von einem Pflegedienst unterstützt. Quelle: AOK („Zuschlag für Wohngruppen“).
  • Pflegeheim (stationäre Pflege): Vollstationäre Einrichtung. Hier entfällt der individuelle Badumbau – die Ausstattung ist Teil der Einrichtung. Der Zuschuss nach § 40 SGB XI gilt für das private Wohnumfeld, nicht für stationäre Pflege im Sinne des SGB XI.

Für die ersten drei Formen gilt: Das Bad ist Teil des privaten Wohnumfelds, und die Förderung der Pflegekasse kann greifen. Auch in betreuten Wohnanlagen ist das möglich – das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen auch in betreuten Wohneinrichtungen beansprucht werden kann, solange es sich nicht um stationäre Pflegeheime im Sinne des SGB XI handelt (Az. S 14 P 2053/18). Quelle: gegen-hartz.de (Urteilsbericht).

Was beim Bad in der neuen Wohnung zählt

Prüfen Sie die neue Wohnung vor dem Einzug mit einer Checkliste – und zwar am Objekt, nicht nach Fotos:

  • Duschfläche: Ist eine bodengleiche Dusche vorhanden oder geplant? Die Bewegungsfläche sollte nach DIN 18040-2 mindestens 120 × 120 cm betragen, die Schwelle höchstens 2 cm. Für die Pflege zu Hause gilt: Eine Pflegeperson muss bequem mit hineinpassen.
  • Türbreiten: Die Badezimmertür sollte mindestens 80 cm breit sein, besser 90 cm, damit Rollator oder Rollstuhl passen. Türschwellen entfernen.
  • Armaturen: Einhebelmischer und eine Handbrause mit flexiblem Schlauch sind Standard; ein Duschstuhl oder eine Klappsitzbank vergrößern den Nutzungskomfort erheblich.
  • Haltegriffe: An Duschwand und WC sollten Haltegriffe montiert sein – das sind die günstigsten und wirksamsten Maßnahmen überhaupt. Mehr dazu im Beitrag „Haltegriffe im Bad“.
  • Stolperfallen: Lose Teppiche, hohe Wannenränder und glatte Fliesen ohne Rutschhemmung sind die häufigsten Sturzursachen. Der Beitrag „Stolperfallen im Bad“ zeigt, worauf zu achten ist.

Wenn die Wohnung diese Punkte nicht erfüllt, ist der Umbau Teil des Umzugsprojekts – und damit förderfähig, wie im nächsten Abschnitt beschrieben.

Die wichtigste Förderung: Zuschuss der Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI)

Die zentrale Förderung ist der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI:

  • Bis zu 4.180 €[1] je Maßnahme für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit („Zuschüsse zur Wohnungsanpassung“), pflege.de.
  • Der Zuschuss ist bei allen Pflegegraden gleich hoch – er steigt nicht mit dem Pflegegrad. Quelle: pflege.de.
  • Mehrere Anspruchsberechtigte: Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einer gemeinsamen Wohnung (etwa ein Ehepaar oder eine Wohngruppe), kann der Zuschuss bis zu viermal gewährt werden – also bis zu 16.720 €[1] je Maßnahme. Quelle: BMG.
  • Umzugskosten zählen mit: Der Zuschuss ist nicht auf Umbauten beschränkt. Auch die Kosten eines Umzugs können bezuschusst werden, wenn der Wechsel in eine neue Wohnung die Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder die Selbstständigkeit fördert – etwa der Wechsel von einer Obergeschosswohnung ohne Aufzug in eine barrierearme Erdgeschosswohnung oder der Umzug in betreutes Wohnen[2]. Quelle: pflege.de, gegen-hartz.de („Kasse zahlt bis zu 4.180 Euro für Umzüge ab Pflegegrad 1“).
  • Antrag vor Baubeginn beziehungsweise vor dem Umzug: Wer zuerst umzieht oder umbaut, geht leer aus. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse eingegangen sein. Quelle: pflege.de.
  • Fristen: Die Pflegekasse entscheidet binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[3]; die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird unverzüglich veranlasst. Wird die Frist ohne Begründung überschritten, entsteht ein Anspruch auf 70 € je angefangener Woche (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Quelle: BMG.
  • Erneuter Zuschuss: Wenn sich die Pflegesituation ändert, kann ein zweiter Zuschuss gewährt werden. Quelle: BMG, pflege.de.

Tipp für Wohngruppen: Die Pflegekasse rechnet den Gesamtbetrag bei mehr als vier Berechtigten anteilig auf – wohnen acht pflegebedürftige Personen zusammen, erhält jede ein Achtel von 16.720 €[1], also 2.090 €. Quelle: BMG. Die Anträge sollten abgestimmt eingereicht werden, damit eine gemeinsame Maßnahme (etwa ein barrierefreies Gemeinschaftsbad) gefördert werden kann.

Weitere Leistungen für Wohngruppen und betreutes Wohnen

Für ambulant betreute Wohngruppen gibt es zwei zusätzliche Leistungen, die viele Angehörige nicht kennen:

  • Anschubfinanzierung (§ 45g SGB XI, bis 31.12.2025: § 45e SGB XI): Bei Neugründung einer ambulant betreuten Wohngruppe kann die Pflegekasse eine einmalige Anschubfinanzierung für die barrierefreie und altersgerechte Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zahlen – bis zu 2.613 € je Person, maximal 10.452 €[4] je Wohngruppe (seit 1. Januar 2025; zuvor 2.500 € beziehungsweise 10.000 €). Voraussetzung: An der Neugründung sind mindestens drei Pflegebedürftige beteiligt. Quelle: AOK („Zuschlag für Wohngruppen“), helmut-goepfert.de.
  • Wohngruppenzuschlag (§ 45f SGB XI, bis 31.12.2025: § 38a SGB XI): Jede pflegebedürftige Person in einer ambulant betreuten Wohngruppe erhält 224 €[4] monatlich pauschal (seit 1. Januar 2025; zuvor 214 €), etwa für eine Präsenzkraft, die organisatorische Aufgaben übernimmt – nicht für individuelle Pflege. Quelle: AOK, pflege.de („Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung“).

Diese Leistungen sind unabhängig vom Zuschuss nach § 40 SGB XI – eine Kombination ist möglich.

KfW-Förderung: Was beim Umzug noch zählt

Für Menschen ohne Pflegegrad ist der Badumbau über die KfW förderbar gewesen: Das Zuschussprogramm 455-B „Barrierereduzierung“ hat die KfW allerdings am 31.07.2026 gestoppt[5], weil die Mittel ausgeschöpft sind; eine Wiederaufnahme ist frühestens 2027 möglich. Quelle: kfw.de (News-Meldung vom 31.07.2026). Als Alternative bleibt der zinsgünstige Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ mit bis zu 50.000 €[6] je Wohneinheit, beantragt über die Hausbank. Quelle: kfw.de (Produktseite Kredit 159). Details zur Kombination mit dem Pflegekassen-Zuschuss stehen unter mehr dazu.

Planung Schritt für Schritt

  1. Beratung: Termin beim Pflegestützpunkt oder einer kommunalen Wohnberatungsstelle – kostenlos, unabhängig, hilft bei Wohnungsauswahl und Anträgen.
  2. Pflegegrad klären: Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor? Wenn nicht, Antrag bei der Pflegekasse stellen – der Zuschuss nach § 40 SGB XI[1] setzt einen Pflegegrad voraus. Quelle: pflege.de.
  3. Wohnung auswählen und prüfen: Bad, Türbreiten, Aufzug, Zugang – am besten mit der Checkliste oben vor Ort prüfen. Bei Mietwohnungen die Zustimmung des Vermieters für bauliche Veränderungen einholen.
  4. Angebote einholen: Zwei bis drei Festpreisangebote von Fachbetrieben für den Badumbau beziehungsweise ein Kostenvoranschlag des Umzugsunternehmens. Quelle: pflegegeld-rechner.com (Kostenvoranschlag als Antragsunterlage).
  5. Antrag stellen – vor Baubeginn: Formloses Schreiben an die Pflegekasse mit Beschreibung der Maßnahme, Begründung (Warum erleichtert der Umzug/Umbau die Pflege?) und Kostenvoranschlag. Quelle: pflege.de.
  6. Zusage abwarten: Die Pflegekasse entscheidet binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang[3]. Erst nach schriftlicher Zusage beauftragen. Quelle: BMG.
  7. Umziehen und umbauen: Reihenfolge klug planen – wer zuerst umbaut und dann umzieht, beantragt den Zuschuss für die alte Wohnung. Besser: Die Maßnahme auf die neue Wohnung ausrichten.
  8. Rechnungen einreichen: Nach Abschluss Belege einreichen; bei Abtretungserklärung kann die Firma direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Quelle: pflege.de.

Checkliste für den Umzug mit Badumbau

  • [ ] Pflegestützpunkt oder Wohnberatungsstelle kontaktiert
  • [ ] Pflegegrad-Bescheid geprüft (vorhanden oder beantragt?)
  • [ ] Neue Wohnung vor Ort geprüft: bodengleiche Dusche, Türbreiten, Aufzug, Zugang
  • [ ] Zustimmung des Vermieters zu baulichen Änderungen eingeholt
  • [ ] Zwei bis drei Festpreisangebote eingeholt (Umbau und/oder Umzug)
  • [ ] Antrag nach § 40 Abs. 4 SGB XI vor Baubeginn/Umzug gestellt (bis 4.180 €[1], bei mehreren Berechtigten bis 16.720 €[1])
  • [ ] Bei Wohngruppen: Anschubfinanzierung (§ 45g SGB XI, bis 2.613 €/10.452 €[4]) und Wohngruppenzuschlag (§ 45f SGB XI, 224 €/Monat[4]) geprüft
  • [ ] KfW-Status geprüft (455-B gestoppt[5]; Kredit 159 über Hausbank[6])
  • [ ] Rechnungen und Zahlungsnachweise gesammelt und eingereicht

Häufig gestellte Fragen

Zahlt die Pflegekasse auch die Umzugskosten?

Ja, wenn der Umzug die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder die Selbstständigkeit fördert – etwa der Wechsel in eine barrierearme Wohnung oder ins betreute Wohnen. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 €[1] je Maßnahme und Person und muss vor dem Umzug beantragt werden. Quelle: pflege.de, gegen-hartz.de.

Gilt der Zuschuss auch in betreuten Wohnanlagen?

Ja. Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass wohnumfeldverbessernde Maßnahmen auch in betreuten Wohneinrichtungen bezuschusst werden können, solange es sich nicht um stationäre Pflegeheime im Sinne des SGB XI handelt (Az. S 14 P 2053/18). Quelle: gegen-hartz.de.

Was kostet ein Badumbau in der neuen Wohnung?

Je nach Umfang ca. 3.000–8.000 € (Systemlösung mit Duschtasse ca. 3.000–5.000 €, bodengleiche geflieste Dusche ca. 5.000–8.000 €, Richtwerte 2026). Mit Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse bis zu 4.180 €[1]. Detaillierte Kostentabelle: Badumbau-Kosten im Überblick.

Gibt es Förderung ohne Pflegegrad?

Der Zuschuss der Pflegekasse setzt einen Pflegegrad voraus. Ohne Pflegegrad bleibt der KfW-Kredit 159 (bis 50.000 €[6]); der KfW-Zuschuss 455-B ist seit 31.07.2026 gestoppt[5]. Quelle: kfw.de.

Was ist der Unterschied zwischen Anschubfinanzierung und Wohngruppenzuschlag?

Die Anschubfinanzierung ist eine einmalige Zahlung für die Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung bei Neugründung einer Wohngruppe (bis 2.613 €/Person, max. 10.452 €/Gruppe[4]). Der Wohngruppenzuschlag ist eine monatliche Pauschale von 224 €[4] je Person für organisatorische Leistungen. Quelle: AOK.

Wann muss der Antrag gestellt sein?

Vor Beginn der Maßnahme – also vor dem Umzug oder vor dem ersten Tag der Bauarbeiten. Nachträglich gestellte Anträge werden abgelehnt. Quelle: pflege.de.

Fazit

Der Umzug in betreutes Wohnen, eine barrierearme Wohnung oder eine Pflege-WG ist eine große Veränderung – und die Gelegenheit, das Bad von Anfang an richtig zu planen. Die Pflegekasse unterstützt dabei doppelt: mit bis zu 4.180 €[1] Zuschuss für Umbau oder Umzug (§ 40 Abs. 4 SGB XI, bei mehreren Berechtigten bis 16.720 €[1]) und für Wohngruppen zusätzlich mit Anschubfinanzierung und Wohngruppenzuschlag. Entscheidend sind der rechtzeitige Antrag vor Baubeginn und die Beratung durch Pflegestützpunkte oder Wohnberatungsstellen. Wer die Checkliste abarbeitet, zieht in ein Bad, das Sicherheit gibt statt Risiken zu bergen – das ist der eigentliche Gewinn des Umzugs.

Quellen

  • Bundesministerium für Gesundheit, „Zuschüsse zur Wohnungsanpassung“ (4.180 €, 16.720 €, Fristen 3/5 Wochen, Genehmigungsfiktion, anteilige Verteilung): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/zuschuesse-zur-wohnungsanpassung
  • § 40 Abs. 4 und Abs. 7 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Fristen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • pflege.de, „Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – Antrag, Zuschuss“ (Umzug als Maßnahme, Antrag vor Baubeginn, Abtretungserklärung): https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/wohnraumanpassung/
  • pflege.de, „Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung“: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/wohngruppenzuschlag-anschubfinanzierung/
  • AOK, „Zuschlag für Wohngruppen“ (224 €/Monat seit 1.1.2025; Anschubfinanzierung 2.613 €/10.452 € seit 1.1.2025): https://www.aok.de/gp/ambulante-pflege/sgb-xi/zuschlag-wohngruppen
  • helmut-goepfert.de, „Wohngruppenzuschlag | Anschubfinanzierung“ (Rechtsgrundlagen § 45f/§ 45g SGB XI ab 1.1.2026, Beträge): https://helmut-goepfert.de/pflegeversicherung/175-wohngruppenzuschlag-und-anschubfinanzierung.html
  • gegen-hartz.de, „Pflegegeld: Kasse zahlt bis zu 4.180 Euro für Umzüge ab Pflegegrad 1“ (Umzug in betreutes Wohnen förderfähig): https://www.gegen-hartz.de/news/pflegegeld-kasse-zahlt-bis-zu-4180-euro-fr-umzge-ab-pflegegrad-1
  • gegen-hartz.de, „Pflegekasse: Zuschuss fürs Wohnumfeld auch bei Umzug und Neubau“ (SG Karlsruhe, Az. S 14 P 2053/18): https://www.gegen-hartz.de/urteile/pflegekasse-zuschuss-fuers-wohnumfeld-auch-bei-umzug-und-neubau
  • KfW, Meldung zum Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026: https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  • KfW, Produktseite Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 €): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/

Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; Förderbedingungen können sich ändern. Vor Antragstellung die aktuellen Konditionen bei Pflegekasse und KfW prüfen.

Quellennachweise

  1. § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; bis 4.180 € je Pflegebedürftigem, Gesamtbetrag bis 16.720 € je Maßnahme): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. pflege.de, „Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – Antrag, Zuschuss“ (auch Umzugskosten können als wohnumfeldverbessernde Maßnahme bezuschusst werden): https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/wohnraumanpassung/
  3. § 18c Abs. 1 SGB XI (Entscheidungsfrist 25 Arbeitstage; Abs. 5: 70 € je angefangener Woche bei Fristüberschreitung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  4. AOK, „Zuschlag für Wohngruppen“ (Anschubfinanzierung 2.613 €/10.452 € nach § 45g, Wohngruppenzuschlag 224 €/Monat nach § 45f SGB XI): https://www.aok.de/gp/ambulante-pflege/sgb-xi/zuschlag-wohngruppen
  5. KfW, Meldung zum Antragsstopp des Zuschusses 455-B vom 31.07.2026 (Mittel ausgeschöpft; Stand: September 2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  6. KfW, Produktseite Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 € je Wohneinheit; Stand: September 2026): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/

Jetzt Angebot anfragen

Von der Beratung bis zur Abnahme: der Umbau zur bodengleichen Dusche – mit Förderung bis 4.180 €. Zur Seite ›