Badumbau in Seniorenwohnungen und Betreutem Wohnen: Wer zahlt und was gilt?

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 8 Min. Lesezeit

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Sicher und bequem duschen – ohne hohen Wannenrand.

Wer in eine Seniorenwohnung, eine Seniorenresidenz oder in Betreutes Wohnen zieht, geht oft davon aus, dass das Bad bereits altersgerecht ist. Die Realität sieht anders aus: Viele Einheiten haben eine Badewanne, zu schmale Türen oder eine Dusche mit hohem Einstieg. Ein Badumbau ist dann nötig – und wirft sofort Fragen auf: Wer trägt die Kosten? Muss der Betreiber zustimmen? Und was steht im Vertrag? Dieser Ratgeber klärt die Grundlagen für Mieter und Angehörige. Die Antworten unterscheiden sich danach, in welcher Wohnform Sie leben und ob ein Pflegegrad vorliegt. Grundsätzliches zum Badumbau finden Sie in unserem Beitrag „Badewanne zur Dusche umbauen".

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Die Wohnformen unterscheiden sich

„Seniorenwohnen" ist kein einheitlicher Begriff. Rechtlich und praktisch macht es einen Unterschied, wo Sie wohnen:

  • Seniorenwohnung (altersgerechte Mietwohnung): Eine normale Mietwohnung, oft in einem Haus mit Aufzug und barrierearmer Ausstattung. Es gilt das allgemeine Mietrecht – für Umbauten brauchen Sie die Zustimmung des Vermieters.
  • Betreutes Wohnen: Eigene Wohnung in einer Anlage mit optionalen Serviceleistungen (Notruf, Betreuung, Gemeinschaftsräume). Es gilt Mietrecht plus ein Betreuungs- oder Servicevertrag.
  • Seniorenresidenz: Komfortable Anlage mit umfangreichen Dienstleistungen wie Verpflegung und Pflegeangeboten. Oft gelten besondere Vertragsbedingungen (Wohn- und Betreuungsvertrag).
  • Pflegeheim (vollstationär): Hier mieten Sie kein eigenes Bad – die Zimmer und Bäder gehören der Einrichtung. Umbauten laufen über den Träger.

Die entscheidende Frage ist immer dieselbe: Sind Sie Mieter einer eigenen Wohnung, oder nutzen Sie Räume einer Einrichtung? Im ersten Fall gelten weitgehend die Regeln des Mietrechts, im zweiten Fall entscheidet der Betreiber.

Wer zahlt den Badumbau?

Konstellation Wer zahlt in der Regel Förderung möglich
Mieter in Seniorenwohnung, Umbau auf eigene InitiativeDer MieterPflegekasse bis 4.180 € (§ 40 Abs. 4 SGB XI), § 35a EStG
Vermieter modernisiert das BadDer Vermieter (Kostenumlage über Mieterhöhung möglich)KfW-Programme für Eigentümer
Betreutes Wohnen: Umbau in der eigenen WohnungDer MieterWie oben
Residenz: Umbau in der MieteinheitJe nach Vertrag; oft der MieterWie oben
Pflegeheim: Bad im ZimmerDer Träger der EinrichtungZuschüsse der Pflegekasse für die Einrichtung

Die Tabelle ist eine vereinfachte Übersicht – im Einzelfall entscheidet der Vertrag. Klären Sie vor dem Umbau schriftlich, wer welche Kosten übernimmt.

Der Zuschuss der Pflegekasse gilt auch in der Mietwohnung

Die wichtigste Förderung für den Badumbau ist nicht an Eigentum gebunden: Nach § 40 Abs. 4 SGB XI bezuschusst die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 € je Maßnahme[1] – auch in Mietwohnungen, in Seniorenwohnungen und im Betreuten Wohnen.

Voraussetzungen:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 vor.
  • Die Maßnahme erleichtert die häusliche Pflege oder ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung.
  • Der Antrag geht vor Baubeginn bei der Pflegekasse ein.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung – etwa ein Ehepaar in einer Seniorenwohnung –, kann der Zuschuss auf bis zu 16.720 €[1] steigen (4.180 € je Person, höchstens vier Anspruchsberechtigte). Wer noch keinen Pflegegrad hat, sollte prüfen, ob ein Antrag sinnvoll ist; die Begutachtung übernimmt der Medizinische Dienst.

Zusätzlich können Sie die Handwerkerleistungen in der Steuererklärung ansetzen: Nach § 35a EStG ermäßigt sich die Steuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € pro Jahr[2]. Die Rechnung muss per Überweisung bezahlt und mit der Steuererklärung eingereicht werden.

Für Eigentümer von vermieteten Seniorenwohnungen oder Anlagen gelten die KfW-Programme: Der KfW-Zuschuss 455-B (Barrierereduzierung) ist seit dem 31.07.2026 gestoppt – die 2026er-Mittel sind ausgeschöpft, neue Anträge werden nicht angenommen[3] (Stand: September 2026); eine Wiederaufnahme ist frühestens 2027 möglich. Als Alternative bietet die KfW den zinsgünstigen Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 €[4] je Wohneinheit).

Vertragsfragen: Worauf Sie achten sollten

Vor einem Badumbau in einer Seniorenwohnung oder im Betreuten Wohnen stehen drei Fragen im Raum:

1. Brauche ich die Zustimmung des Vermieters oder Betreibers?

Ja. Bauliche Veränderungen an der Mietwohnung brauchen die Zustimmung des Vermieters. Für barrierefreie Umbauten gibt es einen gesetzlichen Anspruch: Nach § 554 BGB[5] kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen – etwa der Einbau einer bodengleichen Dusche. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn ihm die Maßnahme nicht zugemutet werden kann, und kann für den Rückbau eine Sicherheitsleistung verlangen. Einzelheiten und Musterbrief finden Sie in unserem Beitrag „Vermieter-Zustimmung zum Badumbau“.

2. Was steht im Vertrag?

Im Betreuten Wohnen gilt neben dem Mietvertrag oft ein Betreuungs- oder Servicevertrag. Lesen Sie beide Verträge auf Umbauklauseln: Manche Anlagen schreiben vor, dass Veränderungen nur mit schriftlicher Genehmigung und durch bestimmte Fachfirmen erfolgen dürfen. Lassen Sie sich alle Zusagen zum Umbau – Kostentragung, Ausführung, Rückbau – schriftlich bestätigen, bevor die Arbeiten beginnen.

3. Was passiert beim Auszug?

Bauliche Veränderungen müssen bei Vertragsende grundsätzlich zurückgebaut werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. In der Praxis verzichten Vermieter von Seniorenwohnungen oft auf den Rückbau, weil eine barrierefreie Dusche den Wert der Wohnung erhöht und leichter neu zu vermieten ist. Holen Sie diese Zusage aber ausdrücklich ein – eine kurze Vereinbarung, dass der Umbau im Bad verbleiben darf, erspart späteren Streit.

Badumbau im Pflegeheim

Im vollstationären Pflegeheim ist die Lage anders: Das Bad gehört zur Einrichtung, und der Träger entscheidet über Umbaumaßnahmen. Bewohner können einen Umbaubedarf melden, der Träger prüft die Umsetzung. Die Pflegekasse kann der Einrichtung Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewähren – der Anspruch liegt dann beim Träger. Wer in ein Heim zieht, sollte vor dem Einzug fragen, ob das Zimmer über ein eigenes Bad verfügt und ob es barrierearm ausgestattet ist – in Neubauten sind bodengleiche Duschen inzwischen Standard.

Förderung Schritt für Schritt

  1. Pflegegrad prüfen: Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor? Wenn nicht, Antrag bei der Pflegekasse stellen – die Begutachtung übernimmt der Medizinische Dienst.
  2. Zustimmung einholen: Vermieter oder Betreiber schriftlich um Genehmigung des Umbaus bitten, bei barrierefreien Maßnahmen unter Verweis auf § 554 BGB.
  3. Angebote einholen: Zwei bis drei Festpreisangebote mit detaillierter Leistungsbeschreibung vergleichen.
  4. Antrag bei der Pflegekasse stellen: Formloses Schreiben mit dem Angebot – vor Baubeginn. Die Zusage abwarten.
  5. Umbau durchführen und Rechnungen einreichen: Nach Abschluss die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen; Rechnungen für die Steuererklärung aufbewahren (§ 35a EStG).

Die meistgestellten Fragen

Bekomme ich den Zuschuss der Pflegekasse auch in einer Seniorenwohnung?

Ja. Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI[1] ist an die pflegebedürftige Person gebunden, nicht an das Eigentum. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad und der Antrag vor Baubeginn.

Muss der Betreiber dem Badumbau zustimmen?

Ja, als Mieter brauchen Sie die Zustimmung. Bei barrierefreien Maßnahmen haben Sie nach § 554 BGB[5] einen Anspruch darauf, sofern der Umbau zumutbar ist.

Wer zahlt, wenn die Residenz das Bad modernisiert?

Modernisiert der Vermieter oder Betreiber aus eigenem Antrieb, trägt er die Kosten und kann sie unter den Voraussetzungen des § 559 BGB teilweise auf die Miete umlegen. Umbauen Sie selbst, zahlen Sie selbst – und können den Zuschuss der Pflegekasse nutzen.

Muss ich den Umbau beim Auszug zurückbauen?

Grundsätzlich ja, wenn nichts anderes vereinbart ist. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, wenn der Umbau im Bad verbleiben darf – bei barrierefreien Duschen ist das häufig der Fall.

Was passiert, wenn ich noch keinen Pflegegrad habe?

Ohne Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss nach § 40 SGB XI[1]. Prüfen Sie, ob ein Pflegegrad-Antrag sinnvoll ist – er kann bei Ablehnung angefochten werden. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG[2] steht Ihnen unabhängig davon zu.

Gilt die KfW-Förderung auch für vermietete Seniorenwohnungen?

Die KfW-Programme richten sich an Eigentümer, auch von vermieteten Wohnungen. Der Zuschuss 455-B ist seit dem 31.07.2026 gestoppt[3]; den Kredit 159[4] beantragen Eigentümer über ihre Hausbank.

Checkliste: Badumbau in der Seniorenwohnung

  • [ ] Wohnform geklärt: eigene Mietwohnung, Betreutes Wohnen oder Einrichtung
  • [ ] Vertrag auf Umbauklauseln geprüft (Mietvertrag und Betreuungs-/Servicevertrag)
  • [ ] Zustimmung des Vermieters/Betreibers schriftlich eingeholt (§ 554 BGB bei barrierefreiem Umbau)
  • [ ] Kostentragung schriftlich vereinbart
  • [ ] Pflegegrad-Status geklärt (vorhanden oder Antrag sinnvoll?)
  • [ ] Zuschussantrag nach § 40 Abs. 4 SGB XI vor Baubeginn gestellt
  • [ ] KfW-Status geprüft (455-B gestoppt, Stand 31.07.2026; Kredit 159 über Hausbank)
  • [ ] Rechnungen gesammelt: für Pflegekasse und Steuererklärung (§ 35a EStG)
  • [ ] Rückbau-Frage beim Auszug schriftlich geregelt

Fazit

Ein Badumbau in Seniorenwohnung oder Betreutem Wohnen ist machbar – die wichtigsten Weichen stellen Sie vorher: die Zustimmung des Vermieters oder Betreibers einholen, die Kostentragung vertraglich klären und den Zuschuss der Pflegekasse von bis zu 4.180 €[1] vor Baubeginn beantragen. Mit Pflegegrad, schriftlicher Vereinbarung und sauberen Rechnungen lässt sich der Umbau ohne böse Überraschungen umsetzen. Wer den Schritt in die eigene Wohnung plant, findet die vollständige Anleitung unter Wanne zur Dusche umbauen.

Quellen

  • § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.180 € / 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 554 BGB (Zustimmung zu barrierefreien baulichen Veränderungen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
  • § 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • KfW, Meldung zum Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026: https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  • KfW, Produktseite Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen": https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/

Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Bei konkreten vertraglichen Fragen wenden Sie sich an den Mieterschutzbund oder eine anwaltliche Beratung.

Quellennachweise

  1. § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme, bis 16.720 € bei mehreren Pflegebedürftigen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % der Arbeitskosten): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  3. KfW, Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026 (2026er-Mittel ausgeschöpft, keine neuen Anträge; Stand: September 2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  4. KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  5. § 554 BGB (Erlaubnis baulicher Veränderungen für Menschen mit Behinderung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html

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