Badumbau als Vermieter: Werbungskosten, Modernisierung oder AfA – die richtige Einordnung
Ein Mietbad ist verschlissen, die Mieterin kann den Wannenrand nicht mehr überwinden, der Handwerker bietet die bodengleiche Dusche für 9.500 € an. Für den Vermieter beginnt damit eine typische Steuerfrage, die Laien oft überrascht: Dieselbe Rechnung kann im einen Fall die Steuerlast eines Jahres deutlich senken, im anderen über 50 Jahre gestreckt werden – je nachdem, wie das Finanzamt den Umbau einordnet. Dieser Ratgeber führt durch die drei Wege, die das Gesetz für Vermieter bereithält: den sofortigen Abzug als Erhaltungsaufwand, die Verteilung über zwei bis fünf Jahre und die Abschreibung über die AfA bei Herstellungskosten. Dazu kommen die Klippen (die 15-Prozent-Grenze), die Zuschuss-Logik und die Frage, was Sie dokumentieren sollten, damit Ihre Einordnung vor dem Finanzamt Bestand hat. Der Artikel vertieft die Werbungskosten-Seite für Vermieter. Die Abschreibungsmechanik im Detail (AfA-Sätze, nachträgliche Herstellungskosten, Rechenbeispiele über Jahre) finden Sie in unserem Ratgeber zur AfA bei der vermieteten Wohnung; Mieterhöhung, Ankündigungsfristen und Mietrecht behandelt der Ratgeber Badumbau als Vermieter: Abschreibung, Werbungskosten und Mieterhöhung. Alle Angaben sind allgemeine Informationen, keine Steuerberatung – im Zweifel entscheidet der Einzelfall, am besten mit Steuerberatung vor dem Baubeginn.
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Eine Rechnung, drei Wege: die Übersicht
| Weg | Voraussetzung | Wirkung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 1. Sofortabzug | Erhaltungsaufwand: Erneuerung/Instandsetzung ohne deutliche Standardhebung | Voll abziehbar im Jahr der Zahlung | § 9, § 21 EStG |
| 2. Verteilung | Erhaltungsaufwand (wie Weg 1), Wahlrecht | Gleichmäßig auf 2–5 Jahre verteilt | § 82b EStDV |
| 3. AfA | Herstellungskosten: wesentliche Verbesserung, neuer Standard | Aktivierung, Abschreibung mit 2/3 % pro Jahr | § 7 Abs. 4 EStG |
Die Wege schließen sich gegenseitig aus – eine Rechnung kann nur einen Weg gehen. Die Entscheidung zwischen Weg 1/2 (Erhaltung) und Weg 3 (Herstellung) trifft nicht der Vermieter nach Belieben, sondern ergibt sich aus der Art der Maßnahme. Was das konkret heißt, zeigen die nächsten Abschnitte.
Weg 1: Erhaltungsaufwand sofort abziehen
Erhaltungsaufwand ist alles, was den vorhandenen Zustand einer Sache erhält oder wiederherstellt, ohne ihren Standard wesentlich zu heben. Für Mietbäder heißt das typischerweise:
- die defekte oder verschlissene Badewanne durch eine gleichwertige ersetzen,
- abgenutzte Fliesen, Sanitärkeramik oder Armaturen erneuern,
- Undichtigkeiten an Anschlüssen und Abdichtungen beheben,
- einen bestehenden Duschplatz mit gleichwertiger Technik renovieren.
Solche Kosten sind im Jahr der Zahlung vollständig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (§ 9, § 21 EStG). Es gilt das Abflussprinzip: Maßgeblich ist, wann Sie zahlen – nicht, wann die Rechnung kommt oder die Arbeiten enden. Eine im Dezember überwiesene Schlussrechnung wirkt also im alten Jahr, eine im Januar bezahlte erst im neuen.
Wichtig für Vermieter: Im Gegensatz zur privaten Steuerermäßigung nach § 35a EStG gibt es bei Werbungskosten keine Beschränkung auf Lohnkosten und keinen Höchstbetrag – Material, Lohn und Nebenkosten sind in voller Höhe abziehbar. Dafür gilt die Einschränkung, dass die Wohnung tatsächlich Einkünfte erzielt: Leerstand mit Vermietungsabsicht ist unschädlich, eine dauerhaft ungenutzte Wohnung nicht. Und: Der § 35a-Abzug (20 Prozent der Arbeitskosten, max. 1.200 €[1]) steht nur dem zu, der in seinem eigenen Haushalt leistet – für die vermietete Wohnung also nicht Ihnen, sondern gegebenenfalls dem Mieter (siehe unten).
Weg 2: Erhaltungsaufwand verteilen nach § 82b EStDV
Manchmal ist der Sofortabzug nicht optimal: Das Umbaujahr bringt wenig Mieteinnahmen (langer Leerstand, hohe Vorab-Ausgaben), und die Werbungskosten verpuffen oder erzeugen einen Verlust, der sich nur langsam verwertet. Dann gibt es ein Wahlrecht: Erhaltungsaufwand an vermieteten Gebäuden kann gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV). Ein Beispiel: Der Badumbau kostet 9.000 € Erhaltungsaufwand, Sie wählen fünf Jahre – dann wirken 1.800 € pro Jahr als Werbungskosten, statt 9.000 € im ersten Jahr.
Das Wahlrecht wird mit der Steuererklärung ausgeübt und bindet einmal gewählt für die gesamte Laufzeit. Es ist ein Planungsinstrument: Wer in den nächsten Jahren steigende Einkünfte erwartet (höhere Miete, geringere andere Ausgaben), glättet damit seine Steuerlast. Ob die Verteilung oder der Sofortabzug günstiger ist, rechnet der Steuerberater in fünf Minuten durch – entscheidend ist der Grenzsteuersatz der betroffenen Jahre.
Weg 3: Herstellungskosten und AfA
Herstellungskosten entstehen, wenn der Umbau das Bad wesentlich verbessert – über den ursprünglichen Zustand hinaus –, die Substanz erweitert oder etwas Neues schafft. Klassische Fälle im Bad:
- bodengleiche Dusche mit neuem Bodenaufbau: Estrich wird entfernt, Gefälle neu gebaut, Abdichtung und Entwässerung neu verlegt – das hebt den Standard der Wohnung deutlich,
- neue Leitungs- und Elektroinstallation als Teil der Maßnahme,
- Vergrößerung des Bads oder Zusammenlegen mit einem Nebenraum.
Solche Kosten werden aktiviert und über die AfA abgeschrieben. Da der Umbau am bestehenden Gebäude stattfindet, entstehen nachträgliche Herstellungskosten: Sie erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes, abgeschrieben wird mit dem Satz des Gebäudes – 2 Prozent pro Jahr bei Fertigstellung zwischen 1925 und 2022, 3 Prozent bei Fertigstellung ab 2023 (§ 7 Abs. 4 EStG). Bei 12.000 € Herstellungskosten in einem Haus von 1985 sind das 240 € pro Jahr zusätzlich. Die Mechanik mit Rechenbeispielen über mehrere Jahre erklärt unser AfA-Ratgeber.
Warum die Abgrenzung so wichtig ist: Weil Erhaltungsaufwand sofort und Herstellungskosten über Jahrzehnte wirken, versuchen viele Vermieter, Umbauten als Erhaltung zu deklarieren – und viele Finanzämter prüfen genau das. Es ist kein freies Wahlrecht, sondern eine Tatsachenfrage, die anhand der Maßnahme entschieden wird. Wer ehrlich einordnet und dokumentiert, spart sich spätere Korrekturen.
Die 15-Prozent-Grenze bei frisch gekauften Immobilien
Eine Sonderklippe lauert für alle, die die vermietete Immobilie vor weniger als drei Jahren gekauft haben: Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten innerhalb dieses Zeitraums 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten (netto, ohne Grund und Boden), werden sämtliche Beträge zu anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) – auch der Teil, der für sich betrachtet Erhaltungsaufwand wäre. Der Sofortabzug entfällt komplett.
Ein Beispiel: Kauf einer vermieteten Wohnung 2025 für 220.000 € (Gebäudeanteil 160.000 €). Innerhalb von drei Jahren fallen an: Badumbau 14.000 €, Heizung 6.000 €, Fenster 4.000 € – zusammen 24.000 € netto. Die Grenze liegt bei 15 Prozent von 160.000 € = 24.000 €. Schon eine kleine Nachzahlung am Bad (etwa 1.000 € zusätzlich) schiebt die Summe über die Grenze und macht alles zu anschaffungsnahen Herstellungskosten. Wer nach dem Kauf mehrere Maßnahmen plant, sollte die Reihenfolge und die Jahresgrenzen mit dem Steuerberater durchrechnen – die Frist läuft ab dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, nicht ab dem Notartermin.
Zuschüsse und Beteiligungen mindern die Bemessungsgrundlage
Erhält der Vermieter Zuschüsse oder beteiligt sich der Mieter an den Kosten, kürzt das die abziehbaren Beträge – egal auf welchem Weg:
- Pflegekassen-Zuschuss des Mieters: Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI (bis 4.180 €[2] je Maßnahme, Antrag vor Baubeginn) ist an die pflegebedürftige Person gebunden. Beteiligt sich der Mieter mit diesem Betrag an den Umbaukosten, mindert das Ihre Werbungskosten beziehungsweise Ihre AfA-Bemessungsgrundlage. Informieren Sie Mieter über die Möglichkeit – es senkt ihre Kosten und später die umlagefähige Basis.
- KfW-Zuschüsse: Der Zuschuss 455-B (Barrierereduzierung) ist seit dem 31.07.2026 gestoppt – die 2026er-Mittel sind ausgeschöpft, neue Anträge werden nicht mehr angenommen (Stand: September 2026)[3]. Als Alternative bleibt der weiterhin offene Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 € je Wohneinheit)[4], der über die Hausbank läuft; zinsverbilligte Darlehen sind für den Vermieter keine steuerfreien Zuschüsse, sondern Finanzierung – die Zinsen sind als Werbungskosten abziehbar.
- Mieterhöhung nach § 559 BGB: Dass Sie nach einer Modernisierung die Miete um 8 Prozent der Kosten pro Jahr erhöhen dürfen, ändert nichts an der steuerlichen Einordnung der Kosten – die Werbungskosten bleiben abziehbar, die höhere Miete ist Einnahme. Details zu Ankündigung, Fristen und Kappungsgrenzen finden Sie im Ratgeber Badumbau als Vermieter.
Wie das Finanzamt die Einordnung trifft: die Prüffragen
Die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis entscheiden anhand weniger Kriterien. Stellen Sie sich diese Fragen vor dem Umbau – sie sind dieselben, die später der Betriebsprüfer stellt:
- Was war der Ausgangszustand? Wurde nur ein verschlissenes Bauteil ersetzt (Erhaltung) oder etwas grundlegend Neues geschaffen (Herstellung)?
- Wird der Standard der Wohnung deutlich angehoben? Eine bodengleiche Dusche statt Wanne kann den Mietwert spürbar erhöhen – ein Indiz für Herstellungskosten. Der bloße Austausch einer Wanne gegen eine gleichwertige spricht für Erhaltung.
- Wird Substanz erweitert? Neue Fläche, neuer Bodenaufbau, neue Leitungsstränge im Bad – alles Indizien für Herstellungskosten.
- Was sagt das Leistungsverzeichnis? Positionen wie „Entfernen und Erneuern“ deuten auf Erhaltung, „Neu erstellen“ auf Herstellung. Die Formulierung der Rechnung ist kein Beweis, aber ein starkes Indiz.
Ein typischer Zweifelsfall: Der Vermieter lässt die Wanne durch eine bodengleiche Dusche ersetzen, weil der Boden ohnehin aufgerissen werden muss – mit neuem Gefälle, neuer Abdichtung, neuer Elektrik. Hier vertreten viele Finanzämter die Auffassung, dass eine wesentliche Verbesserung vorliegt (Herstellungskosten), während ein einfacher Austausch ohne Aufbruch des Bodens eher als Erhaltung gilt. Weil die Übergänge fließend sind, lohnt sich die vorherige Abstimmung: Viele Steuerberater legen die Angebotsunterlagen vor Baubeginn dem Finanzamt zur verbindlichen Auskunft vor, wenn der Betrag erheblich ist.
Drei Fälle aus der Praxis (Rechenbeispiele)
Fall 1 – Reparatur (Erhaltungsaufwand, sofort): Die 25 Jahre alte Wanne ist undicht, der Schimmel hinter den Fugen drückt. Austausch gegen eine gleichwertige Wanne, Neuverfugung: 4.500 €. Klassischer Erhaltungsaufwand – 4.500 € sofort abziehbar. Bei 35 Prozent Grenzsteuersatz spart das rund 1.575 €.
Fall 2 – Modernisierung mit Standardhebung (Herstellungskosten): Die Mietwohnung (Baujahr 1985) erhält eine bodengleiche Dusche; Estrich, Abdichtung, Entwässerung und Elektrik werden neu gemacht, der Raum wirkt großzügiger. Kosten: 14.000 €. Einordnung als Herstellungskosten ist vertretbar und in der Praxis häufig; die 14.000 € erhöhen die Bemessungsgrundlage, zusätzliche AfA: 2 Prozent = 280 € pro Jahr. (Wer die Einordnung als Erhaltungsaufwand für vertretbar hält, sollte sie vorher mit dem Steuerberater abstimmen – nicht erst nach dem Bescheid.)
Fall 3 – Verteilung statt Sofortabzug: Erhaltungsaufwand von 9.000 € fällt in ein Jahr mit niedrigen Einkünften (Wohnung stand sechs Monate leer). Wahlrecht nach § 82b EStDV: Verteilung auf drei Jahre = 3.000 € pro Jahr, genutzt in Jahren mit höheren Einkünften. Ergebnis: höhere Steuerwirkung insgesamt als der „verpuffte“ Sofortabzug.
Die Zahlen sind vereinfachte Richtwerte auf Basis der gesetzlichen Regelung – Ihre tatsächliche Steuerwirkung hängt vom Grenzsteuersatz und der Einordnung im Einzelfall ab.
Dokumentation: Drei Unterlagen, die Streit sparen
- Fotos vom Ausgangszustand mit Datum – sie belegen, was ersetzt wurde und wie der Zustand war.
- Angebot mit Leistungsverzeichnis – die Positionen zeigen Erneuerung versus Neubau.
- Rechnungen mit Leistungsbeschreibung und Zahlungsnachweisen – sie belegen Kosten, Zeitraum und die unbare Zahlung; auch für die spätere Mieterhöhung nach § 559 BGB brauchen Sie sie.
Heben Sie außerdem den Nachweis auf, wann das wirtschaftliche Eigentum überging (Kaufvertrag, Übergabe) – er startet die Dreijahresfrist der 15-Prozent-Grenze.
Fragen und Antworten
Kann ich als Vermieter den Badumbau sofort von der Steuer absetzen?
Ja, wenn Erhaltungsaufwand vorliegt – dann im Jahr der Zahlung voll als Werbungskosten (§ 9, § 21 EStG). Bei Herstellungskosten (wesentliche Standardhebung) nur über die AfA mit 2 oder 3 Prozent pro Jahr. Die Einordnung entscheidet das Finanzamt anhand der Maßnahme.
Gilt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch für meine Mietwohnung?
Nein. Die Ermäßigung für Handwerkerleistungen (20 Prozent der Arbeitskosten, max. 1.200 €[1]) ist an den eigenen Haushalt gebunden. Für die vermietete Wohnung gilt der Werbungskosten-Abzug – der dafür auch Materialkosten ohne Höchstbetrag umfasst.
Darf ich Erhaltungsaufwand auf mehrere Jahre verteilen?
Ja, nach § 82b EStDV gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre – ein Wahlrecht, das mit der Steuererklärung ausgeübt wird. Sinnvoll, wenn der Sofortabzug in einem Jahr mit niedrigem Einkommen wenig bringt.
Was passiert, wenn das Finanzamt meinen Umbau anders einordnet als ich?
Sie erhalten einen abweichenden Steuerbescheid und können innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Ihre Dokumentation (Vorher-Fotos, Leistungsverzeichnis) ist dann die Argumentationsbasis. Bei größeren Beträgen lohnt die vorherige Abstimmung mit dem Finanzamt (verbindliche Auskunft) über den Steuerberater.
Zählt die Umsatzsteuer bei den Werbungskosten mit?
Ja – als Vermieter ohne Vorsteuerabzug (Vermietung ist regelmäßig umsatzsteuerfrei) sind die Bruttobeträge Werbungskosten. Nur wer zur Umsatzsteuer optiert hat, zieht die Vorsteuer und setzt netto an – dann gehören die Nettobeträge in die Anlage V.
Kann der Mieter etwas absetzen, wenn ich das Bad modernisiere?
Ja, über die Nebenkostenabrechnung: Soweit dort Arbeitskosten getrennt ausgewiesen sind, kann der Mieter 20 Prozent davon nach § 35a EStG[1] geltend machen (BFH-Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20). Weisen Sie die Lohnanteile in der Abrechnung aus oder stellen Sie eine Bescheinigung aus – es kostet Sie nichts und hilft dem Mieter.
Ich habe die Wohnung geerbt und vermiete sie seit diesem Jahr. Gelten Sonderregeln?
Beim Erwerb durch Erbschaft tritt der Erbe in die AfA-Position des Erblassers ein (Fortführung der bisherigen Bemessungsgrundlage). Die 15-Prozent-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG knüpft an die Anschaffung an – bei Erbschaften ist die Anwendung umstritten und gehört in die Steuerberatung.
Lohnt sich der Umbau steuerlich überhaupt, wenn die Wohnung lange leer steht?
Werbungskosten sind nur abziehbar, solange eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Bei ernsthaftem Vermietungsbemühen (Nachweise: Inserate, Makler) sind auch Leerstandszeiten unschädlich; ohne Vermietungsabsicht droht der Verlust des Abzugs. Der Einzelfall gehört zum Steuerberater.
Checkliste für die Einordnung vor dem Umbau
- [ ] Ausgangszustand dokumentiert (Fotos, Beschreibung)
- [ ] Leistungsverzeichnis geprüft: Erneuern oder Neu-Erstellen?
- [ ] Standardhebung bewertet (bodengleiche Dusche mit neuem Aufbau?)
- [ ] Einordnung Erhaltungsaufwand / Herstellungskosten mit Steuerberater abgestimmt
- [ ] 15-Prozent-Grenze geprüft, wenn Kauf weniger als drei Jahre zurückliegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
- [ ] Verteilung nach § 82b EStDV erwogen (2–5 Jahre)
- [ ] Zuschüsse geklärt: Pflegekasse des Mieters (bis 4.180 €[2], Antrag vor Baubeginn), KfW-Status geprüft
- [ ] Zahlung unbar, Rechnungen mit Leistungsbeschreibung aufbewahrt
Fazit
Für Vermieter führt der Badumbau über drei Wege: sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand, verteilbar nach § 82b EStDV oder aktivierungspflichtige Herstellungskosten mit AfA. Die Einordnung ist keine Geschmacksfrage, sondern ergibt sich aus der Maßnahme – Austausch ohne Standardhebung spricht für Erhaltung, neuer Bodenaufbau mit bodengleicher Dusche häufig für Herstellung. Weil der Unterschied zwischen 9.000 € Sofortabzug und 180 € Jahres-AfA über Jahrzehnte wirkt, gehört die Einordnung vor den Baubeginn, zusammen mit der Prüfung der 15-Prozent-Grenze bei frisch gekauften Immobilien und der Frage nach Zuschüssen des Mieters. Wer dokumentiert, ehrlich einordnet und im Zweifel eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzuzieht, nutzt jede rechtmäßige Ersparnis – die Mechanik der Abschreibung erklärt unser AfA-Ratgeber, die mietrechtliche Seite der Ratgeber zur Modernisierung und Mieterhöhung.
Quellen
- § 9, § 21 EStG (Werbungskosten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html
- § 7 Abs. 4 EStG (AfA-Sätze für Gebäude): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html
- § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (anschaffungsnahe Herstellungskosten): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
- § 82b EStDV (Verteilung von Erhaltungsaufwendungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1986/__82b.html
- § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, eigene Haushalte): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
- § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss bis 4.180 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- KfW, Meldung zum Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026; Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“: https://www.kfw.de
- BFH-Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20 (Mieter und Nebenkostenabrechnung)
- finanztip.de, „Erhaltungsaufwendungen und anschaffungsnahe Herstellungskosten“: https://www.finanztip.de/erhaltungsaufwand/
- R 21.1 EStR / H 21.1 EStH (Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten bei Gebäuden): Einkommensteuer-Richtlinien, Bundesfinanzministerium
Stand: September 2026. Allgemeine Informationen, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Steuer- und Mietrecht ändern sich; für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Rechenbeispiele sind Richtwerte.
Quellennachweise
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen; 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €/Jahr, nur im eigenen Haushalt): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html ↩
- § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, bis 4.180 € je Maßnahme): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html ↩
- KfW, Antragsstopp Zuschuss 455-B vom 31.07.2026, 2026er-Mittel ausgeschöpft (Stand: September 2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html ↩
- KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/ ↩
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