Badumbau-Rechnung fürs Finanzamt: So muss der Lohnanteil ausgewiesen sein

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 12 Min. Lesezeit

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Die Rechnung des Badumbaus liegt auf dem Küchentisch – 8.400 € für Demontage, Duschfläche, Fliesen und Armaturen. Beim Blick auf das Finanzamt stellt sich die Frage: Reicht dieses Papier, oder fehlt etwas? Die ehrliche Antwort: Bei den meisten Rechnungen fehlt genau eine Angabe, und genau an ihr hängt der Steuervorteil. Das Finanzamt erstattet nach § 35a EStG 20 Prozent der Arbeitskosten einer Handwerkerleistung (höchstens 1.200 € pro Jahr)[1] – aber nur, wenn es aus der Rechnung ersehen kann, welcher Betrag Arbeitslohn und welcher Material war. Steht da nur „Badumbau, pauschal“, kann auch der beste Steuerberater nichts eintragen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Angaben eine Rechnung für das Finanzamt braucht, was zu den begünstigten Arbeitskosten zählt und was nicht, wie Sie fehlerhafte Rechnungen korrigieren lassen und welche Sonderfälle es für Mieter und Wohnungseigentümer gibt. Er ist eine allgemeine Übersicht, keine Steuerberatung – im Zweifel prüft eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater Ihre konkrete Rechnung.

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Zwei Steuerwege, eine Rechnungsregel

Zum Badumbau gehören zwei Arten von Leistungen, und sie fallen unter verschiedene Absätze des § 35a EStG:

Leistung Beispiel Ermäßigung Höchstbetrag pro Jahr
Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)Demontage der Wanne, Einbau der bodengleichen Dusche, Fliesen-, Elektro- und Installationsarbeiten20 % der Arbeitskosten1.200 €[1]
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)Körperpflege durch einen ambulanten Pflegedienst, Reinigung nach dem Umbau20 % der Aufwendungen4.000 €[1]

Ein Badumbau durch eine Fachfirma ist in der Regel eine Handwerkerleistung nach Absatz 3. Die haushaltsnahen Dienstleistungen nach Absatz 2 betreffen eher die Begleitung danach – etwa wenn nach einer Operation ein Pflegedienst die Körperpflege im neuen Bad übernimmt. Für die Rechnung gilt in beiden Fällen dieselbe gesetzliche Grundregel: Sie brauchen eine Rechnung, und die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein (§ 35a Abs. 5 EStG)[1]. Beide Ermäßigungen können nebeneinander in derselben Steuererklärung stehen, wenn unterschiedliche Leistungen vorliegen.

Was das Finanzamt prüft: die fünf formalen Hürden

  1. Eine Rechnung liegt vor – auf den Namen der Person, die den Abzug geltend macht, mit Leistungsbeschreibung und Zeitraum. Eine Quittung ohne Angaben genügt nicht, ein Kostenvoranschlag auch nicht, denn er belegt keine Zahlung.
  2. Die Arbeitsleistung ist getrennt ausgewiesen – die Rechnung muss erkennen lassen, welcher Betrag auf Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten entfällt und welcher auf Material. Das ist die zentrale Hürde und der häufigste Ablehnungsgrund.
  3. Die Zahlung erfolgte unbar – Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Barzahlung schließt den Abzug aus[1], auch wenn die Rechnung korrekt ist.
  4. Die Leistung wurde im eigenen Haushalt erbracht – am Bestand, nicht beim Neubau. Der im Werk eines Herstellers gefertigte Anteil einer Fertigdusche ist nicht begünstigt (BFH-Urteile vom 13.05.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18).
  5. Die Maßnahme ist nicht öffentlich gefördert – bei zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen für dieselbe Maßnahme entfällt die Ermäßigung (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG)[1].

Dazu kommt der Zeitpunkt: Absetzbar sind nur Beträge, die im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich bezahlt wurden. Eine Abschlagsrechnung zählt im Jahr ihrer Überweisung, die Schlussrechnung in ihrem Zahlungsjahr.

Die Anatomie einer abzugsfähigen Handwerkerrechnung

Praxistest: Gehen Sie die Rechnung Punkt für Punkt durch. Diese Tabelle zeigt, worauf Sie achten sollten und welche Fehler typisch sind:

Angabe Warum sie wichtig ist Typischer Fehler
Aussteller mit vollständiger AnschriftDas Finanzamt will die Firma zweifelsfrei zuordnen könnenAbkürzungen, fehlende Anschrift
Empfänger (Ihr Name)Der Abzug knüpft an die Person an, die im Haushalt leistet und zahltRechnung auf „Herrn Mustermann“ statt auf die zahlende Person
LeistungsbeschreibungMuss den Bezug zum Haushalt erkennen lassen („Demontage Wanne, Montage Dusche, Abdichtung“)Nur „Badumbau laut Angebot“ ohne Inhalt
LeistungszeitraumOrdnet die Leistung einem Zeitraum zu, die Zahlung einem JahrNur Rechnungsdatum, keine Angabe der Arbeitswochen
Positionen: Arbeitsleistung getrennt vom MaterialDie entscheidende Angabe für § 35a – nur der Lohnanteil ist begünstigtEinheitliche Pauschalsumme
Fahrt- und Maschinenkosten (falls berechnet)Gehören zu den begünstigten Arbeitskosten, soweit sie in Rechnung gestellt sindIn einer Sammelposition „Sonstiges“ verschwunden
Umsatzsteuer und BruttobetragPrivate Haushalte rechnen brutto – die 20 % beziehen sich auf die Arbeitskosten inklusive MehrwertsteuerNettoangaben, die später falsch umgerechnet werden

Bei Kleinbetragsrechnungen unter 250 € gelten nach dem Umsatzsteuerrecht geringere Formvorschriften – für den § 35a-Abzug bleibt es aber dabei, dass der Arbeitskostenanteil erkennbar sein muss. Lassen Sie sich auch bei kleinen Rechnungen (Elektriker, Klempner) den Lohnanteil ausweisen oder sammeln Sie die Positionen in einer Jahresaufstellung der Firma.

Arbeitskosten: Was zählt, was nicht

Begünstigt sind die Kosten für die Arbeitsleistung im Haushalt:

  • Arbeitslohn der Monteure und Handwerker, einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer
  • Fahrtkosten (An- und Abfahrt), soweit berechnet
  • Maschinen- und Gerätekosten, soweit sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind

Nicht begünstigt sind:

  • Materialkosten – Fliesen, Armaturen, Duschtasse, Dichtstoffe, Verbrauchsmaterialien
  • Werkstattanteile – die im Werk vorgefertigten Teile einer Fertigdusche oder -wand (BFH-Urteile vom 13.05.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18). Begünstigt bleibt die Montage im Haushalt
  • Planungs- und Bauüberwachungsleistungen von Architekten oder Sachverständigen – ihre Einordnung ist nicht immer eindeutig und gehört im Zweifel in die Steuerberatung
  • Arbeiten im Zusammenhang mit einem Neubau (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 4)

Der Lohnanteil ist übrigens kein fester Prozentsatz der Rechnungssumme. Bei materialintensiven Arbeiten – hochwertige Fliesen, Designerarmaturen – liegt er niedriger, bei reiner Montagearbeit höher. Fragen Sie vor der Beauftragung nach der voraussichtlichen Aufteilung: Sie bestimmt, wie viel von Ihrer Rechnung später steuerlich wirkt.

Die Rechnung ist noch nicht „finanzamtstauglich“: korrigieren lassen

Fehlt die Trennung von Lohn und Material, ist das kein Weltuntergang – aber es braucht den guten Willen der Firma. Die saubere Lösung: Bitten Sie schriftlich um eine korrigierte Rechnung, die Arbeitsleistung und Material getrennt ausweist. Viele Handwerksbetriebe stellen diese Aufteilung problemlos aus; bei größeren Umbauten ist sie ohnehin üblich, weil sich Angebot und Abrechnung an den Gewerken orientieren.

Nicht anerkannt ist dagegen die eigenmächtige Lösung: Die Finanzverwaltung lässt nicht zu, dass Sie eine einheitliche Rechnung selbst nach Gutdünken in Arbeits- und Materialkosten aufteilen (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 40). Zwar hat der Bundesfinanzhof in einem Einzelfall eine Schätzung der Arbeitskosten akzeptiert, wenn die Rechnung keine Trennung enthielt (BFH-Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12) – die Finanzämter folgen dem aber nicht flächendeckend. Wer auf Nummer sicher gehen will, holt die Korrektur der Firma ein, bevor er die Erklärung abgibt.

Eine Formulierungshilfe für die Anfrage: „Für die steuerliche Absetzbarkeit nach § 35a EStG benötige ich eine Rechnung, in der Arbeitsleistung (Lohn, Fahrtkosten, Maschinenkosten) und Material getrennt ausgewiesen sind. Bitte korrigieren Sie die Rechnung vom … entsprechend oder stellen Sie eine ergänzende Aufstellung aus.“

Abschlagsrechnungen, Jahresbelege und Sammelrechnungen

Ein Badumbau wird selten mit einer einzigen Rechnung abgeschlossen. Üblich sind Abschlagsrechnungen während der Bauphase und eine Schlussrechnung am Ende. Für die Steuer gilt: Jede Zahlung zählt in ihrem Jahr. Zahlen Sie im Dezember eine Abschlagsrechnung und die Schlussrechnung erst im Februar, verteilen sich die Arbeitskosten auf zwei Steuerjahre – für den Höchstbetrag von 1.200 € pro Jahr[1] kann das sogar günstig sein. Verlangen Sie bei Abschlagsrechnungen dieselbe Aufteilung wie bei der Schlussrechnung, sonst verlieren Sie am Ende die Übersicht.

Wer laufende haushaltsnahe Dienstleistungen nutzt – etwa den Pflegedienst nach einer Operation –, kann mit dem Anbieter einen Jahresbeleg vereinbaren: eine Sammelrechnung über alle Leistungen des Jahres mit ausgewiesenen Arbeitskosten. Das erspart das Zusammensuchen von zwölf Einzelbelegen und erleichtert die Eintragung.

Sonderfälle: Mieter, Nebenkostenabrechnung und Eigentümergemeinschaft

Mieter mit eigener Rechnung: Wer als Mieter den Badumbau selbst in Auftrag gibt und bezahlt, braucht die Rechnung auf den eigenen Namen – dann gelten alle Regeln wie beim Eigentümer. Voraussetzung ist die Zustimmung des Vermieters; bei behinderungs- oder pflegebedingtem Umbau besteht darauf nach § 554 BGB ein Anspruch (Details unter Badumbau in der Mietwohnung).

Mieter über die Nebenkostenabrechnung: Lässt der Vermieter das Bad modernisieren und legt die Kosten über die Nebenkosten um, können Mieter die darin enthaltenen Lohnanteile ebenfalls absetzen – der Bundesfinanzhof hat das ausdrücklich bestätigt (BFH-Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20). Voraussetzung: Die Nebenkostenabrechnung weist die Arbeitskosten getrennt aus (oder der Vermieter stellt eine Bescheinigung darüber aus) und der Mieter hat die Kosten getragen. Fordern Sie eine Nebenkostenabrechnung mit dieser Aufteilung an – ohne ausgewiesenen Lohnanteil gibt es für Sie nichts einzutragen.

Wohnungseigentümer: Lässt die Eigentümergemeinschaft Instandsetzungsarbeiten ausführen, von denen auch Ihr Bad profitiert, genügt nach der Verwaltungspraxis die Jahresabrechnung beziehungsweise eine Bescheinigung der Hausverwaltung, in der die Arbeitskosten auf die Einheiten aufgeteilt sind. Ihr anteiliger Lohnbetrag ist dann in der Steuererklärung ansetzbar.

Fertigteil-Duschsysteme: Wird eine Duschfläche oder -wand im Werk vorgefertigt, verlangen Sie die Trennung in Werkfertigung (Material, nicht begünstigt) und Montage im Haushalt (begünstigt). Ohne diese Trennung riskieren Sie, dass das Finanzamt den gesamten Betrag der Fertigteile anzweifelt – die BFH-Urteile vom 13.05.2020 haben hier klare Grenzen gezogen.

Belege aufbewahren – aber nicht mitschicken

Rechnungen und Überweisungsbelege gehören nicht in die Steuererklärung. Sie werden nur auf Anforderung vorgelegt – und genau dann müssen sie vollständig und auffindbar sein. Legen Sie pro Maßnahme einen Ordner (digital oder analog) mit folgenden Dokumenten an:

  • Angebot und Auftragsbestätigung (zeigt die vereinbarte Leistung)
  • Schlussrechnung mit getrenntem Lohnausweis
  • Überweisungsbeleg oder Kontoauszug (zeigt die unbare Zahlung)
  • Förderbescheid, falls vorhanden (relevant für die Ausschlussprüfung)
  • Bei Abschlägen: die einzelnen Zahlungsnachweise

Die Aufbewahrungsfristen reichen regelmäßig über das Steuerjahr hinaus – in der Regel vier Jahre, solange die Steuerfestsetzung geändert werden kann.

Checkliste: Rechnung vor der Eintragung prüfen

  • [ ] Rechnung auf meinen Namen, Firma mit vollständiger Anschrift
  • [ ] Leistungsbeschreibung erkennbar (Badumbau im Haushalt, Zeitraum)
  • [ ] Arbeitsleistung und Material getrennt ausgewiesen
  • [ ] Bei Fertigteilen: Montage im Haushalt separat ausgewiesen
  • [ ] Fahrt- und Maschinenkosten erkennbar (falls berechnet)
  • [ ] Umsatzsteuer und Bruttobetrag angegeben
  • [ ] Unbar bezahlt, Zahlungsnachweis vorhanden
  • [ ] Keine öffentliche Förderung für dieselbe Maßnahme
  • [ ] Arbeitskosten-Summe pro Kalenderjahr notiert (brutto)

Häufig gestellte Fragen

Der Handwerker will den Lohn nicht getrennt ausweisen. Was kann ich tun?

Erklären Sie ihm kurz den Zweck (§ 35a EStG) und bitten Sie um eine korrigierte Rechnung oder eine ergänzende Aufstellung. Die meisten Betriebe kommen dem nach. Weigert er sich, dokumentieren Sie das – ob eine Aufteilung über Angebotsunterlagen vertretbar ist, klärt der Steuerberater. Selbst schätzen sollten Sie nicht: Die Finanzverwaltung erkennt die eigenmächtige Aufteilung einer einheitlichen Rechnung nicht an (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 40).

Kann ich die Materialkosten wenigstens anteilig eintragen?

Nein. Bei Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind nur Arbeitskosten begünstigt – Material bleibt außen vor, auch anteilig. Anders kann es bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG aussehen, wenn der Umbau behinderungsbedingt nötig ist; das prüft der Steuerberater.

Was passiert, wenn ich bar gezahlt habe?

Der Abzug ist ausgeschlossen[1] – § 35a Abs. 5 EStG verlangt die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers. Auch eine nachträgliche „Umwidmung“ hilft nicht. Bei größeren Umbauten ist Barzahlung ohnehin die Ausnahme; überweisen Sie immer.

Gilt die Rechnungsregel auch für den Pflegedienst im Bad?

Ja. Pflege- und Betreuungsleistungen in der eigenen Wohnung sind haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG (20 %, max. 4.000 € pro Jahr)[1] – auch hier brauchen Sie eine Rechnung mit erkennbarer Leistung und unbare Zahlung. Ein Jahresbeleg des Pflegedienstes erleichtert die Eintragung.

Die Rechnung kommt erst im Januar, bezahlt habe ich schon im Dezember.

Zählt die Dezember-Zahlung – maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht das Rechnungsdatum. Notieren Sie sich die überwiesenen Arbeitskosten des Dezembers, dann geht bei der Eintragung nichts verloren.

Ich habe mehrere Rechnungen von verschiedenen Firmen (Sanitär, Elektriker, Fliesenleger).

Kein Problem – summiert wird alles, was im Kalenderjahr unbar bezahlt wurde. Auch mehrere Rechnungen desselben Jahres zusammen können den Höchstbetrag von 1.200 €[1] erreichen.

Der Vermieter legt die Umbaukosten über die Nebenkosten um. Kann ich das absetzen?

Ja, wenn in der Nebenkostenabrechnung die Arbeitskosten getrennt ausgewiesen sind (BFH-Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20). Fehlt der Ausweis, bitten Sie den Vermieter um eine ergänzende Bescheinigung.

Was ist mit der Rechnung für die neue Duschwand aus dem Sanitärfachhandel?

Der Kauf von Bauteilen ohne Einbauleistung ist kein Handwerkerleistungs-Fall – es fehlt die Arbeitsleistung im Haushalt. Erst wenn eine Firma die Teile montiert und den Lohn getrennt ausweist, ist der Montageanteil begünstigt.

Fazit

Eine Rechnung ist für das Finanzamt genau dann verwertbar, wenn sie vier Dinge erkennen lässt: die Leistung im Haushalt, den getrennt ausgewiesenen Arbeitslohn, den Zahlungsweg und den Leistungszeitraum. Der getrennte Lohnausweis ist dabei das Herzstück – ohne ihn gibt es keinen § 35a-Abzug, mit ihm 20 Prozent der Arbeitskosten bis 1.200 € pro Jahr. Die gute Nachricht: Die Weichen lassen sich fast immer vor dem Umbau stellen, indem Sie den Lohnausweis beim Angebot vereinbaren und bei Fertigteilen die Montage separat ausweisen lassen. Wer diese Punkte beachtet und die Belege ordentlich ablegt, hat am Ende nur noch eine Zahl einzutragen – die Summe der Arbeitskosten. Welche Beträge Sie eintragen und wie der Weg durch die Steuererklärung aussieht, zeigt unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Steuererklärung. Im Zweifel lassen Sie die konkrete Rechnung von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen, bevor Sie die Erklärung abgeben.

Quellen

  • § 35a EStG (Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, inkl. Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG (Az. IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008, u. a. Rz. 4: kein Neubau; Rz. 40: keine Schätzung durch den Steuerpflichtigen)
  • BFH-Urteile vom 13.05.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18 (Werkstattleistungen bei Fertigteilen nicht begünstigt)
  • BFH-Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12 (Schätzung von Arbeitskosten im Einzelfall)
  • BFH-Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20 (Mieter und Nebenkostenabrechnung)
  • steuern.de, „Tipps für die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ (Anforderungen an Rechnung und Belege): https://www.steuern.de/steuerformulare-gestaltungshinweise/haushaltsnahe-dienstleistungen
  • Elster-Portal des Bundes: https://www.elster.de

Stand: September 2026. Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung. Steuerrecht ändert sich; für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Quellennachweise

  1. § 35a EStG (Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen; Abs. 5: Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html

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