Badumbau steuerlich absetzen: § 35a EStG, § 33 EStG und der Pflege-Pauschbetrag

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 20 Min. Lesezeit

Erklärgrafik zu: Badumbau steuerlich absetzen: § 35a EStG, § 33 EStG und der Pflege-Pauschbetrag (Prinzip-Skizze)
Prinzip-Skizze (nicht maßstäblich) – Details im Artikel.

Ein Badumbau lässt sich in mehreren Konstellationen steuerlich berücksichtigen – als Handwerkerleistung, als außergewöhnliche Belastung oder über den Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige. Wichtig vorab: Dieser Artikel ist eine allgemeine Übersicht und keine Steuerberatung. Ob und wie viel Sie im Einzelfall geltend machen können, hängt von Ihren Einkommensverhältnissen, der Förderung und Ihrer individuellen Situation ab – klären Sie das mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater oder nutzen Sie das Elster-Portal für eine erste Orientierung. Der Artikel richtet sich an Eigentümer und Angehörige ab 50, die einen Badumbau planen – sei es als Vorsorge, nach einem Sturz oder im Zusammenhang mit der Pflege eines Familienmitglieds. Die gute Nachricht: Auch wer keine hohen Einkünfte hat, profitiert von den Ermäßigungen, denn die Beträge nach § 35a EStG wirken direkt auf die Steuerschuld. Die schlechte Nachricht vorweg: Es kommt auf Details an – auf getrennt ausgewiesene Arbeitskosten, auf unbare Zahlungen und auf die Wechselwirkung mit Förderungen. Wer diese drei Punkte von Anfang an beachtet, verschenkt kein Geld.

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Drei Wege im Überblick

Weg Was zählt Steuerliche Wirkung Rechtsgrundlage
HandwerkerleistungenArbeitskosten (Lohn, Fahrtkosten)20 %, max. 1.200 € pro Jahr[1]§ 35a Abs. 3 EStG
Haushaltsnahe Dienstleistungenz. B. Pflege- und Betreuungsleistungen zu Hause20 %, max. 4.000 € pro Jahr[1]§ 35a Abs. 2 EStG
Außergewöhnliche Belastungenselbst getragene behinderungsbedingte UmbaukostenAbzug, soweit zumutbare Belastung überschritten§ 33 EStG[2]
Pflege-Pauschbetragunentgeltliche Pflege600 / 1.100 / 1.800 € pro Jahr[3]§ 33b Abs. 6 EStG

Entscheidungstabelle: Welcher Weg passt zu Ihrer Situation?

Nicht jede Konstellation führt über denselben Weg. Die folgende Tabelle ordnet typische Situationen dem passenden Abzug zu – als Einstieg für das Gespräch mit der Steuerberatung.

Ihre Situation Weg Voraussetzung Wirkung
Eigentümer, Umbau ohne öffentliche Förderung, Arbeitskosten getrennt ausgewiesen§ 35a Abs. 3 EStGRechnung mit getrenntem Lohnanteil, unbare Zahlung20 % der Arbeitskosten, bis 1.200 €[1] direkt von der Steuer
Öffentlich geförderter Umbau (KfW-Kredit, Pflegekassen-Zuschuss)§ 35a in der Regel ausgeschlossen; ggf. § 33 EStGselbst getragener Anteil, zumutbare Belastung überschrittenAbzug vom zu versteuernden Einkommen
Umbau wegen Behinderung oder Erkrankung, hohe eigene Kosten§ 33 EStGZwangsläufigkeit, Nachweise, zumutbare Belastung überschrittenAbzug vom Einkommen
Unentgeltliche Pflege eines Angehörigen mit Pflegegrad 2+§ 33b Abs. 6 EStGpersönliche, unbezahlte PflegePauschbetrag ohne Einzelnachweise (600 / 1.100 / 1.800 €)[3]
Mieter mit eigenen Handwerkerrechnungen§ 35a Abs. 3 EStGRechnung auf eigenen Namen, unbar bezahlt20 % bis 1.200 € pro Jahr[1]

Die Wege schließen sich nicht immer gegenseitig aus: Handwerkerleistungen und Pflege-Pauschbetrag können in derselben Steuererklärung nebeneinander stehen, wenn unterschiedliche Leistungen vorliegen. Maßgeblich ist immer die einzelne Rechnung beziehungsweise Leistung.

Typische Ausgangslage: Ein Beispiel aus der Praxis

Eine Tochter lässt für ihre Mutter, 81, in deren Eigentumswohnung die Badewanne durch eine bodengleiche Dusche ersetzen. Die Mutter hat Pflegegrad 2; die Pflegekasse übernimmt bis zu 4.180 €[4] (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Die Rechnung der Fachfirma summiert sich auf 6.800 € inklusive Material; nach Abzug des Zuschusses bleiben rund 2.600 € selbst getragen. Weil die Maßnahme öffentlich gefördert ist, kommt der Handwerker-Abzug nach § 35a Abs. 3 EStG für diese Kosten in der Regel nicht in Betracht – das klärt die Tochter mit dem Steuerberater, der auch prüft, ob ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG möglich ist. Die Tochter pflegt ihre Mutter unentgeltlich und macht dafür den Pflege-Pauschbetrag von 600 €[3] bei Pflegegrad 2 geltend (§ 33b Abs. 6 EStG). Das Beispiel zeigt: Steuer und Förderung gehören zusammen gedacht – am besten vor dem Umbau.

Das Beispiel steht für eine häufige Konstellation: Zuschüsse mindern den Eigenanteil, schließen aber den Handwerker-Abzug aus. Genau deshalb sollte die Reihenfolge der Prüfung immer gleich sein: erst die Förderung klären, dann die steuerlichen Wege. Wer zuerst baut und die Belege nicht auf den steuerlich relevanten Ausweis achtet, verliert oft beide Vorteile.

Handwerkerleistungen: Der klassische Weg für den Badumbau (§ 35a Abs. 3 EStG)

Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt gewährt das Gesetz eine Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € pro Jahr[1]. Für einen Badumbau heißt das konkret:

  • Absetzbar sind die Arbeitskosten – also Lohnkosten und Fahrtkosten der Handwerker. Materialkosten (Fliesen, Armaturen, Duschtasse) zählen nicht dazu.
  • Die Rechnung muss die Arbeitsleistung getrennt ausweisen, und die Zahlung sollte unbar (per Überweisung) erfolgen – Barzahlung ist nicht anerkannt.
  • Der Höchstbetrag gilt pro Jahr. Liegt der Arbeitskostenanteil über 6.000 € (20 % = 1.200 €), bleibt der Rest ungenutzt – es kann sich lohnen, Arbeiten auf zwei Jahre zu verteilen, soweit das sinnvoll machbar ist.

Ein wichtiger Ausschluss: Die Ermäßigung gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Wer also einen KfW-Kredit 159 oder den Pflegekassen-Zuschuss für dieselbe Maßnahme nutzt, kann für diese Kosten in der Regel keinen § 35a-Abzug mehr geltend machen[1]. Quelle: § 35a EStG, gesetze-im-internet.de.

Was genau zu den Arbeitskosten zählt: Neben Lohn und Fahrtkosten gehören auch anteilige Maschinenkosten dazu, soweit sie in Rechnung gestellt werden. Nicht begünstigt sind Material und Verbrauchsmaterialien. Maßgeblich ist die Abgrenzung des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 zu § 35a EStG. Ein praktischer Punkt, den viele übersehen: Wird eine Fertigdusche im Werk des Herstellers gefertigt, ist dieser Werkstattanteil nicht begünstigt – der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nur Leistungen im Haushalt zählen (Urteile vom 13.05.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18). Lassen Sie sich deshalb bei Fertigteilen Montage und Material getrennt ausweisen, damit der Montageanteil im Haushalt steuerlich erkennbar bleibt.

Nur Bestand, kein Neubau: Die Ermäßigung gilt für Arbeiten an bestehenden Gebäuden. Leistungen im Zusammenhang mit einem Neubau fallen nicht unter § 35a (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 4). Ein Badumbau im Bestand ist dagegen ein klassischer Anwendungsfall.

Auch Mieter profitieren: Wer als Mieter Handwerkerleistungen selbst bezahlt – etwa den Umbau mit Zustimmung des Vermieters –, kann die Rechnung geltend machen, wenn sie auf den eigenen Namen lautet. Zusätzlich können Mieter über die Nebenkostenabrechnung Anteile für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen des Vermieters absetzen, soweit der Lohnanteil dort ausgewiesen ist (BFH-Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20).

Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)

Für haushaltsnahe Dienstleistungen – ausdrücklich auch Pflege- und Betreuungsleistungen in der eigenen Wohnung – ermäßigt sich die Steuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Jahr[1]. Das betrifft etwa die Rechnungen eines ambulanten Pflegedienstes für die Körperpflege zu Hause.

Ein Badumbau fällt als Bauleistung in der Regel unter Absatz 3 (Handwerkerleistungen), nicht unter Absatz 2. Beide Ermäßigungen können jedoch nebeneinander in derselben Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn unterschiedliche Leistungen vorliegen – etwa Handwerkerrechnung für den Umbau und Pflegedienst-Rechnungen für die häusliche Pflege. Auch hier gelten die Grundregeln: getrennt ausgewiesene Arbeitsleistung, unbare Zahlung. Wer die Pflegekosten des laufenden Jahres sammelt, kann mit dem Pflegedienst einen Jahresbeleg vereinbaren – das erleichtert die Eintragung.

Was der Steuerberater für Sie prüft

Weil Förderung und Steuer eng verzahnt sind, lohnt sich die Beratung vor dem Umbau. Typische Prüfpunkte:

  • Zuordnung: Handelt es sich um Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3), haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2) oder außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)?
  • Ausschlussregeln: Greift der Ausschluss nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG, weil ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss genutzt wird?
  • Zumutbare Belastung: Liegt der selbst getragene Betrag über der nach Einkommen und Familienstand gestaffelten Grenze (§ 33 Abs. 3 EStG)[2]?
  • Pauschbeträge: Kommen Behinderten-Pauschbetrag oder Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG) für Sie oder pflegende Angehörige in Betracht?
  • Verteilung: Lässt sich der Höchstbetrag von 1.200 € pro Jahr (§ 35a) besser über zwei Jahre nutzen?

Diese Prüfung kostet wenig Zeit – und verhindert, dass ein Abzug am Ende am Finanzamt scheitert.

Ein Entscheidungsbaum in Kurzform hilft, die Reihenfolge zu behalten:

  1. Wurde die Maßnahme öffentlich gefördert (KfW-Kredit, Pflegekassen-Zuschuss, Landesdarlehen)? Ja → § 35a ist für diese Kosten in der Regel ausgeschlossen; weiter mit Schritt 3. Nein → weiter mit Schritt 2.
  2. Sind die Arbeitskosten in der Rechnung getrennt ausgewiesen und wurde unbar gezahlt? Ja → § 35a Abs. 3 ansetzen. Nein → Rechnung korrigieren lassen oder Abzug verwerfen.
  3. Ist der Umbau wegen einer Behinderung oder Erkrankung nötig und tragen Sie die Kosten selbst? Ja → § 33 EStG prüfen, zumutbare Belastung berechnen.
  4. Pflegen Sie eine Person mit Pflegegrad 2 oder höher unentgeltlich? Ja → Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ansetzen.

Kosten im Detail: Was steuerlich wirkt – ein Rechenbeispiel

Nicht der komplette Rechnungsbetrag ist absetzbar, sondern nur der Arbeitskostenanteil – das ist der häufigste Denkfehler. Zur Einordnung ein reines Rechenbeispiel auf Basis der gesetzlichen Regelung: Bei 5.000 € getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten ergäben sich 20 % = 1.000 € Steuerermäßigung; bei 6.000 € Arbeitskosten wären es genau der Höchstbetrag von 1.200 €[1]. Höhere Arbeitskosten bringen in dem Jahr keinen weiteren Abzug. Zuschüsse von Pflegekasse oder KfW mindern die selbst getragenen Kosten und damit die Bemessungsgrundlage; bei zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen greift der Ausschluss nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG.

Zum Vergleich die Umbaukosten selbst – als Marktorientierung 2026, ausdrücklich Richtwerte (regional unterschiedlich): Systemlösungen mit flacher Duschtasse und Wandpaneelen kosten häufig 3.000–5.000 €, bodengleich geflieste Lösungen 5.000–8.000 €, einfache bodengleiche Duschflächen beginnen bei etwa 1.500 €. Wie viel davon steuerlich wirkt, hängt von Förderung, Arbeitskostenanteil und Ihrer Steuersituation ab – eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Der Arbeitskostenanteil ist übrigens kein fester Prozentsatz der Rechnungssumme – er schwankt je nach Gewerk und Materialwahl. Bei materialintensiven Arbeiten (Fliesen, hochwertige Armaturen) liegt der Lohnanteil niedriger als bei reiner Montagearbeit. Lassen Sie sich die Aufteilung der Positionen zeigen, bevor Sie beauftragen: Sie entscheidet mit über den steuerlich wirksamen Betrag.

Weitere Rechenbeispiele zur Orientierung:

  • Rechenbeispiel 1 (typischer Badumbau): Rechnung über 7.000 €, davon 4.200 € Arbeitskosten (60 %) und 2.800 € Material. Steuerermäßigung: 20 % von 4.200 € = 840 €.
  • Rechenbeispiel 2 (Höchstbetrag): Arbeitskosten 6.000 € → 20 % = 1.200 €. Alles darüber bleibt im selben Jahr ungenutzt.
  • Rechenbeispiel 3 (Verteilung über zwei Jahre): Arbeitskosten von 12.000 € in einem Jahr ergeben nur 1.200 €. Werden die Arbeiten so aufgeteilt, dass in zwei Kalenderjahren jeweils 6.000 € anfallen und bezahlt werden, sind es 2 × 1.200 € = 2.400 €. Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung.
  • Rechenbeispiel 4 (mit Förderung): Pflegekassen-Zuschuss von 4.180 €[4] bei Rechnungssumme 6.800 € → selbst getragen 2.620 €. Für die geförderte Maßnahme kein § 35a-Abzug; stattdessen § 33 prüfen (siehe unten).

Zur Bemessungsgrundlage gehört die Umsatzsteuer: Private Haushalte rechnen brutto – die 20 % beziehen sich auf die Arbeitskosten inklusive Mehrwertsteuer. Das Finanzamt prüft nicht, wie hoch Ihre Steuerlast im Einzelnen ist – die Ermäßigung wird direkt von der festgesetzten Steuer abgezogen; reicht sie nicht aus, bleibt der Rest ungenutzt.

Die zumutbare Belastung im Detail (§ 33 Abs. 3 EStG)

Wer Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen will, muss zunächst einen Teil selbst tragen – die zumutbare Belastung. Sie wird nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl gestaffelt und nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stufenweise berechnet. Die folgende Tabelle zeigt die Prozentsätze in vereinfachter Form:

Familienstand bis 15.340 € Einkünfte 15.341–51.130 € über 51.130 €
Ledig, ohne Kind5 %6 %7 %
Verheiratet, ohne Kind4 %5 %6 %
mit 1–2 Kindern2 %3 %4 %
mit mehr als 2 Kindern1 %1 %2 %

Quelle: § 33 Abs. 3 EStG; Darstellung vereinfacht nach steuerschroeder.de (Stand 2026). Die konkrete Berechnung für Ihren Fall gehört in die Steuererklärung beziehungsweise zur Steuerberatung – entscheidend ist, dass der selbst getragene Betrag die zumutbare Belastung übersteigt; nur der überschießende Teil wirkt.

Rechenbeispiel (Richtwert, vereinfacht): Ein zusammenveranlagtes Ehepaar ohne Kinder hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 €. Der behinderungsbedingte Badumbau kostet nach Abzug des Pflegekassen-Zuschusses noch 5.000 € selbst getragene Kosten. Die zumutbare Belastung wird stufenweise berechnet: 4 % von 15.340 € = 613,60 €, 5 % von (51.130 € − 15.340 €) = 1.789,50 € und 6 % von (60.000 € − 51.130 €) = 532,20 € – zusammen rund 2.935 €. Abziehbar sind damit 5.000 € − 2.935 € = rund 2.065 €. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 % entspricht das einer Steuerersparnis von rund 620 €. Die Zahlen sind eine Beispielrechnung auf Basis der gesetzlichen Staffel – Ihre persönliche zumutbare Belastung kann abweichen.

Behindertengerechter Umbau als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)

Kosten für einen behinderungsbedingten Umbau – zum Beispiel eine barrierefreie Dusche, wenn sie wegen einer Behinderung oder Erkrankung nötig ist – können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden[2]. Wichtige Eckpunkte:

  • Abziehbar ist nur der selbst getragene Anteil: Zuschüsse von Pflegekasse oder KfW werden vorher abgezogen.
  • Es gilt die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG): Sie wird nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl gestaffelt. Erst der Betrag, der diese Grenze übersteigt, wirkt steuerlich.
  • Voraussetzungen sind Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen: Die Maßnahme muss durch die Behinderung oder Erkrankung veranlasst sein und darf das übliche Maß nicht übersteigen.
  • Nachweise: Rechnungen und Belege, im Einzelfall eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit. Bei anerkanntem Grad der Behinderung können außerdem Pauschbeträge nach § 33b EStG greifen.

Ob der Weg über § 33 oder über § 35a für Sie günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab – das gehört zu den typischen Fragen für die Steuererklärung. Ein Vorteil von § 33 gegenüber § 35a: Auch Materialkosten können hier in die Bemessungsgrundlage einfließen, weil nicht zwischen Lohn und Material unterschieden wird. Dem steht die zumutbare Belastung gegenüber, die erst überschritten werden muss.

Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige (§ 33b Abs. 6 EStG)

Wer einen Angehörigen unentgeltlich pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag geltend machen – ohne Einzelnachweise der Aufwendungen:

  • 600 € pro Jahr bei Pflegegrad 2[3]
  • 1.100 € pro Jahr bei Pflegegrad 3[3]
  • 1.800 € pro Jahr bei Pflegegrad 4 oder 5[3]

Voraussetzungen: Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder ist hilflos, die Pflege erfolgt persönlich und ohne Bezahlung, und der Pflegeaufwand erreicht ein relevantes Ausmaß. Die Pflege kann in der Wohnung der gepflegten Person oder in Ihrem eigenen Haushalt stattfinden. Pflegen mehrere Personen, wird der Betrag aufgeteilt. Quelle: § 33b EStG, gesetze-im-internet.de; Finanztip, „Pflege-Pauschbetrag“ (Stand 07/2026).

Rechenbeispiel: Eine Tochter pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 2 unentgeltlich. Sie erhält 600 € Pauschbetrag pro Jahr – ohne dass sie Pflegekosten nachweisen muss. Bei Pflegegrad 4 wären es 1.800 €. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % entspricht das einer Ersparnis von 180 € beziehungsweise 540 € pro Jahr. Der Pauschbetrag wird im Formularbereich „Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung“ der Steuererklärung eingetragen – das Elster-Portal führt durch die Eingabe. Achten Sie darauf, den Pauschbetrag nicht mit tatsächlich geltend gemachten Pflegekosten für dieselbe Pflege zu vermischen; die Wechselwirkung mit anderen Abzügen gehört in die Steuerberatung.

Förderung Schritt für Schritt: Für die Steuererklärung

  1. Rechnungen prüfen: Arbeitsleistung und Material müssen getrennt ausgewiesen sein – nur so funktioniert der § 35a-Abzug.
  2. Unbar zahlen: Überweisung statt Barzahlung; der Zahlungsnachweis gehört zu den Unterlagen.
  3. In der Steuererklärung eintragen: Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen werden in der dafür vorgesehenen Anlage erfasst – das Elster-Portal führt durch die Eingabe.
  4. Zuschüsse berücksichtigen: Förderbescheide von Pflegekasse und KfW aufbewahren; öffentliche Förderung schließt den § 35a-Abzug für dieselbe Maßnahme in der Regel aus und mindert die Bemessungsgrundlage bei § 33.
  5. Fristen beachten: Die Steuererklärung ist bis zum 31.07. des Folgejahres einzureichen; bei Beauftragung einer Steuerberatung verlängert sich die Frist. Bei späterer Einreichung drohen Verspätungszuschläge.
  6. Bescheid prüfen: Kontrollieren Sie, ob das Finanzamt die eingetragenen Beträge übernommen hat – Fehler lassen sich mit Einspruch korrigieren.

Ordnen Sie die Unterlagen chronologisch – Angebot, Auftrag, Rechnung, Zahlungsnachweis, Förderbescheid. Wer später vom Finanzamt gefragt wird, hat damit alles parat; die Aufbewahrungsfristen für Belege reichen regelmäßig über das Steuerjahr hinaus (in der Regel vier Jahre, solange die Steuerfestsetzung geändert werden kann).

Belege: Worauf Sie achten sollten

  • Rechnung mit getrennt ausgewiesener Arbeitsleistung und Material – das ist die Grundlage für den § 35a-Abzug.
  • Überweisungsnachweis statt Barzahlung.
  • Belege und Verträge sorgfältig aufbewahren – auch für mögliche Rückfragen des Finanzamts.
  • Förderbescheide (Pflegekasse, KfW) ebenfalls aufbewahren: Sie sind relevant, weil Zuschüsse die absetzbaren Beträge mindern.
  • Bei Fertigteilen: Montage- und Materialanteil getrennt ausweisen lassen, damit der begünstigte Montageanteil im Haushalt erkennbar ist (BFH-Urteile vom 13.05.2020).

Häufige Fehler bei der Steuer

  • Bar gezahlt: Barzahlung wird beim § 35a-Abzug nicht anerkannt – immer unbar bezahlen.
  • Rechnung ohne getrennte Arbeitskosten: Ohne getrennten Ausweis von Lohn und Material scheitert der Handwerker-Abzug.
  • Materialkosten eingetragen: Fliesen, Armaturen und Duschtasse sind keine Arbeitskosten und zählen bei § 35a nicht.
  • Geförderte Maßnahme trotzdem nach § 35a abgesetzt: Bei zinsverbilligtem Darlehen oder steuerfreiem Zuschuss greift der Ausschluss nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG.
  • Zuschüsse bei § 33 nicht abgezogen: Als außergewöhnliche Belastung zählt nur der selbst getragene Anteil.
  • Belege nicht aufgehoben: Ohne Rechnungen und Zahlungsnachweise gibt es im Zweifel keinen Abzug.
  • Werkstattanteil mit eingetragen: Der im Werk gefertigte Teil einer Fertigdusche ist nicht begünstigt – nur die Montage im Haushalt zählt (BFH-Urteile vom 13.05.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18).
  • Zumutbare Belastung unterschätzt: Wer bei § 33 nur den Rechnungsbetrag einträgt, ohne die zumutbare Belastung zu berücksichtigen, riskiert Nachfragen des Finanzamts.

Die häufigsten Fragen

Kann ich den Badumbau absetzen, wenn die Pflegekasse oder die KfW gefördert hat?

Der Zuschuss selbst ist steuerfrei, mindert aber die selbst getragenen Kosten. Für Maßnahmen mit zinsverbilligtem Darlehen oder steuerfreiem Zuschuss gilt die § 35a-Ermäßigung in der Regel nicht (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG)[1]. Der Einzelfall gehört zum Steuerberater.

Sind Materialkosten absetzbar?

Bei Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG nicht – nur Arbeitskosten. Bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG kann die Betrachtung anders ausfallen; das klärt der Steuerberater im Einzelfall.

Kann ich als Mieter Handwerkerleistungen absetzen?

Ja, wenn Sie die Kosten selbst tragen und die Leistung in Ihrem eigenen Haushalt erbracht wurde – die Rechnung sollte auf Ihren Namen laufen. Ein Badumbau in der Mietwohnung setzt allerdings die Zustimmung des Vermieters voraus. Zusätzlich können Mieter über die Nebenkostenabrechnung Lohnanteile des Vermieters geltend machen (BFH-Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20).

Was ist besser: § 35a oder § 33 EStG?

Das hängt von Einkommen, Behinderungsgrad und Förderung ab. § 35a wirkt direkt als Steuerermäßigung, § 33 nur oberhalb der zumutbaren Belastung. Eine pauschale Antwort gibt es nicht – hier lohnt die Beratung.

Gilt der Handwerker-Abzug auch für die Montage von Haltegriffen?

Handwerkerleistungen in der Wohnung sind grundsätzlich begünstigt, solange Arbeitskosten getrennt ausgewiesen und die Leistung nicht öffentlich gefördert ist. Ob die Montage im Einzelfall absetzbar ist, klärt der Steuerberater.

Was ist der Unterschied zwischen § 35a und § 33b EStG?

§ 35a ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (20 % der Aufwendungen). § 33b regelt Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und den Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige – ohne Einzelnachweise.

Kann ich Leistungen im Haushalt meiner pflegebedürftigen Mutter absetzen?

Die Ermäßigung nach § 35a knüpft grundsätzlich an den eigenen Haushalt an; bei Pflegekonstellationen gelten Besonderheiten, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Das gehört in die Steuerberatung.

Kann ich den Umbau auf zwei Jahre verteilen, um zweimal den Höchstbetrag zu nutzen?

Ja, soweit die Arbeiten in zwei Kalenderjahren ausgeführt und bezahlt werden – maßgeblich ist das Jahr der Zahlung. Bei hohen Arbeitskosten kann das den Abzug verdoppeln; die praktische Umsetzung klärt der Steuerberater.

Was passiert, wenn das Finanzamt den Abzug ablehnt?

Gegen den Steuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Häufige Ursachen sind fehlende Nachweise – reichen Sie die Belege nach und begründen Sie den Abzug.

Sind Planungsleistungen von Architekten begünstigt?

Nicht jede Planungs- und Bauüberwachungsleistung fällt unter § 35a – die Einordnung hängt vom Einzelfall ab. Klären Sie das vor der Beauftragung, damit die Rechnung am Ende die richtige Struktur hat.

Zählt die Umsatzsteuer zur Bemessungsgrundlage?

Ja. Private Haushalte können keinen Vorsteuerabzug geltend machen – die 20 % nach § 35a beziehen sich auf die Arbeitskosten inklusive Mehrwertsteuer.

Kann ich Eigenleistung absetzen?

Nein. Eigene Arbeitszeit ist nicht begünstigt – es zählen nur Rechnungen von Handwerkern und Dienstleistern. Wer selbst mitarbeitet, kann für diese Stunden nichts absetzen, spart aber die Handwerkerkosten.

Was ist mit einer Fertigdusche, die im Werk hergestellt wurde?

Der Werkstattanteil der Fertigung ist nicht begünstigt – nur die Montage im Haushalt zählt (BFH-Urteile vom 13.05.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18). Lassen Sie sich Montage und Material getrennt ausweisen.

Kann ich Handwerkerleistungen und Pflege-Pauschbetrag gleichzeitig nutzen?

Ja, wenn unterschiedliche Leistungen vorliegen – etwa die Handwerkerrechnung für den Umbau und die unentgeltliche Pflege. Für dieselbe Pflegeleistung dürfen Sie nicht doppelt absetzen; die Einzelheiten klärt die Steuerberatung.

Muss ich die Ermäßigung beantragen, oder wird sie automatisch berücksichtigt?

Die Ermäßigung nach § 35a EStG wird nur berücksichtigt, wenn Sie die Beträge in der Steuererklärung eintragen – im Eingabebereich für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Das Elster-Portal führt Sie durch die Eingabe; ohne Eintrag gibt es keinen Abzug.

Was gilt, wenn die Rechnung im Dezember kommt, die Zahlung aber erst im Januar erfolgt?

Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung: Eine im Januar überwiesene Dezember-Rechnung wirkt erst im neuen Kalenderjahr. Planen Sie größere Zahlungen deshalb mit Blick auf den Jahreswechsel – aber nur, wenn die Verteilung der Arbeiten handwerklich sinnvoll ist.

Checkliste: Badumbau und Steuer

  • [ ] Förderung und Steuer vor dem Umbau gemeinsam durchrechnen lassen
  • [ ] Rechnung mit getrennt ausgewiesener Arbeitsleistung und Material verlangen
  • [ ] Bei Fertigteilen: Montage- und Materialanteil getrennt ausweisen lassen
  • [ ] Unbar zahlen und Zahlungsnachweis aufbewahren
  • [ ] Förderbescheide (Pflegekasse, KfW) aufbewahren
  • [ ] Handwerkerleistungen in der Steuererklärung eintragen (Anlage, Elster)
  • [ ] Bei Pflege: Pflege-Pauschbetrag prüfen (§ 33b Abs. 6 EStG)
  • [ ] Bei Behinderung: § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) und zumutbare Belastung prüfen
  • [ ] Hohe Arbeitskosten: Verteilung auf zwei Jahre prüfen
  • [ ] Bescheid des Finanzamts prüfen, ggf. Einspruch einlegen

Fazit

Ein Badumbau kann steuerlich mehrfach relevant werden: über die Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG (20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €)[1], über außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG[2] bei behinderungsbedingten Umbauten und über den Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige[3]. Entscheidend sind saubere Belege und die Wechselwirkung mit Förderungen: Wer KfW oder Pflegekasse nutzt, kann für dieselbe Maßnahme in der Regel keinen § 35a-Abzug mehr geltend machen. Lassen Sie die Kombination aus Förderung und Steuer vor dem Umbau von einem Steuerberater durchrechnen – dann nutzen Sie jede rechtmäßige Ersparnis. Die Entscheidungstabelle und die Checkliste in diesem Artikel helfen, die Prüfung strukturiert anzugehen. Welche Förderung es für den Umbau selbst gibt, zeigt unsere Seite zu Zuschüssen für barrierearme Badumbauten: Förderung & Zuschüsse.

Quellen

  • § 35a EStG (Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • § 33 EStG (Außergewöhnliche Belastungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
  • § 33b EStG (Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Pflege-Pauschbetrag): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
  • BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG (Az. IV C 8 – S 2296-a/07/10003 :008, u. a. Rz. 4: kein Neubau)
  • BFH-Urteile vom 13.05.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18 (Werkstattleistungen nicht begünstigt)
  • BFH-Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20 (Mieter und Nebenkostenabrechnung)
  • Finanztip, „Pflege-Pauschbetrag“ (600/1.100/1.800 €, Stand 07/2026): https://www.finanztip.de/pflege-pauschbetrag
  • steuerschroeder.de, „Handwerkerleistungen absetzen: § 35a EStG“ (20 %, max. 1.200 €): https://www.steuerschroeder.de/handwerkerleistungen-absetzen-35a-estg.html
  • steuerschroeder.de, „Zumutbare Belastung berechnen + Tabelle“ (§ 33 Abs. 3 EStG, Stand 2026): https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Zumutbare-Belastung.html
  • Elster-Portal des Bundes (elektronische Steuererklärung, Eingabebereich haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen): https://www.elster.de

Stand: September 2026. Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung. Steuerrecht ändert sich; für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Quellennachweise

  1. § 35a EStG (Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, 20 % der Aufwendungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  2. § 33 EStG (Außergewöhnliche Belastungen, § 33 Abs. 3: zumutbare Belastung): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
  3. § 33b EStG (Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, § 33b Abs. 6: Pflege-Pauschbetrag): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
  4. § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Zuschuss bis 4.180 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html

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