Badumbau im Zweitwohnsitz: Bezahlt die Pflegekasse auch die zweite Wohnung? (2026)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 11 Min. Lesezeit

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Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse – der Antrag lohnt sich.

Wer zwei Wohnungen hat – die Stadtwohnung und das Haus auf dem Land, die Wohnung am Arbeitsort und das Zuhause der Familie –, stellt sich mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit eine praktische Frage: In welcher Wohnung werde ich eigentlich leben und gepflegt – und welche der beiden kann ich barrierearm umbauen lassen? Der Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI[1] knüpft nicht an den Begriff „Zweitwohnsitz" an, sondern an einen anderen Maßstab: Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen, wenn sie die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellen. Entscheidend ist also nicht, was im Melderegister steht, sondern wo die Person tatsächlich lebt und gepflegt wird. Dieser Ratgeber aus der Rubrik Förderung erklärt, wann ein Badumbau in der zweiten Wohnung förderfähig ist, woran Anträge scheitern und welche Nachweise die Entscheidung stützen. Alle Angaben beziehen sich auf die seit dem 1. Januar 2026 geltende Rechtslage; Einzelfälle entscheidet die zuständige Pflegekasse.

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Die Kurzantwort

  • Ja, ein Badumbau in der Zweitwohnung kann gefördert werden – wenn diese Wohnung das tatsächliche Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person ist: Sie lebt dort (auch zeitweise), und in dieser Wohnung findet die häusliche Pflege statt oder wird die Selbständigkeit gesichert.
  • Nein, in der Regel nicht förderfähig ist ein Bad in einer Wohnung, die nur als Ferien- oder Wochenenddomizil dient und in der keine Pflege stattfindet – dort fehlt der gesetzliche Zweckbezug.
  • Das Melderegister entscheidet nicht. Ob eine Wohnung melderechtlich Haupt- oder Zweitwohnung ist, sagt nichts darüber aus, wo jemand gepflegt wird. Die Pflegekasse prüft die tatsächlichen Lebensverhältnisse.
  • Wer unsicher ist, fragt vor dem Umbau: Eine schriftliche Anfrage oder ein Antrag mit aussagekräftiger Begründung vor Baubeginn kostet nichts – der nachträgliche Antrag kostet den Zuschuss.

Der gesetzliche Rahmen: Wohnumfeld statt Wohnsitzetikett

§ 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI: Die Pflegekassen können subsidiär Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des „individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen" gewähren, „wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird". Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt die Leistung entsprechend: Zuschüsse für Anpassungsmaßnahmen, „die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen".

Drei Bausteine bestimmen daraus die Prüfung beim Zweitwohnsitz:

Baustein Frage Bedeutung für die zweite Wohnung
Wohnumfeld des PflegebedürftigenWo ist die Wohnung, in der die Person lebt?Wer zwei Wohnungen tatsächlich bewohnt, hat zwei Wohnumfelder – förderfähig ist, was der Person in ihrem Alltag nutzt
Häusliche PflegeFindet in dieser Wohnung Pflege statt – oder würde sie dort stattfinden?Die zweite Wohnung, in der die Person versorgt wird oder werden soll, erfüllt den Zweck
Selbständige LebensführungBehindert diese Wohnung den Alltag der Person?Sturzrisiko im Bad, Barrieren beim Zugang – der Maßstab ist derselbe wie in der Hauptwohnung

Dazu tritt der allgemeine sozialrechtliche Wohnsitzbegriff des § 30 SGB I: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Mehrere Wohnsitze sind danach ausdrücklich möglich – eine Person kann sozialrechtlich an zwei Orten „wohnen". Das Melderecht (Haupt- und Zweitwohnung) regelt dagegen nur die Anmeldung bei der Gemeinde und ist für die Leistungsentscheidung der Pflegekasse nicht maßgeblich. Wer also seinen Hauptwohnsitz aus praktischen Gründen nicht umgemeldet hat, aber de facto in der anderen Wohnung lebt und gepflegt wird, verliert dadurch keinen Anspruch – die tatsächlichen Verhältnisse zählen.

Die entscheidende Frage: Wo leben Sie – und wo findet Pflege statt?

In der Praxis lassen sich die Fälle in vier Gruppen einteilen, die unterschiedlich beantwortet werden:

Fall 1: Sie leben dauerhaft in der „Zweitwohnung". Häufiger als man denkt: Nach einem Sturz oder mit zunehmender Pflegebedürftigkeit zieht die Person zu Angehörigen oder zum Partner – in die Wohnung, die melderechtlich die Zweitwohnung ist, während der alte Hauptwohnsitz (oft das frühere Familienhaus) nur noch formal besteht. In dieser Konstellation ist die bewohnte Wohnung das Wohnumfeld der Person; ein Badumbau dort ist nach denselben Regeln förderfähig wie in jeder anderen Wohnung. Der Antrag braucht die Begründung des tatsächlichen Aufenthalts: Hier lebe ich, hier werde ich gepflegt, hier muss das Bad sicher werden.

Fall 2: Sie nutzen beide Wohnungen im Wechsel. Wer das Jahr über zwischen zwei Wohnungen pendelt – etwa sechs Monate Stadt, sechs Monate Land – und in beiden Wohnungen Alltag und Pflege stattfinden, hat zwei tatsächliche Wohnumfelder. Ein Badumbau in der zweiten Wohnung ist dann grundsätzlich vertretbar; die Kasse wird aber genau prüfen, ob die Nutzung real ist und ob die Maßnahme in beiden Wohnungen nötig ist. Hier hilft ein aussagekräftiger Antrag: Nutzungszeiten, Pflegearrangement vor Ort, ärztliche Empfehlung. Reine „Kann-Wohnungen", die nur wenige Wochen im Jahr genutzt werden, fallen dagegen regelmäßig durch die Zweckprüfung.

Fall 3: Die zweite Wohnung ist Ferien- oder Wochenenddomizil. Das Bad im Ferienhaus barrierearm umzubauen, „damit man auch dort sicher wohnen kann": Sympathisch, aber in der Regel nicht förderfähig. Entscheidend ist der gesetzliche Zweck – die Maßnahme muss die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen oder erleichtern. Findet in der Ferienwohnung keine Pflege statt und ist sie nicht der Ort der Lebensführung, fehlt dieser Bezug. Die Kasse fördert keine Komfort- oder Vorsorgeumbauten in Objekten, in denen die Person nicht lebt.

Fall 4: Die Zweitwohnung ist vermietet oder steht leer. Ein Badumbau in einer fremdgenutzten oder ungenutzten Wohnung verbessert nicht das Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person. Kein Anspruch – unabhängig vom Eigentum. Wer als Vermieter eine barrierearme Wohnung schaffen will, ist bei Landesprogrammen zur Wohnraumförderung besser aufgehoben als bei der Pflegekasse.

Ein Beispiel, wie die Prüfung läuft

Eine 84-jährige Frau mit Pflegegrad 2 verbringt seit dem Tod ihres Mannes die Wintermonate bei ihrer Tochter in deren Haus – in der separaten Einliegerwohnung, die melderechtlich ihre Zweitwohnung ist (Hauptwohnsitz ist weiterhin ihr eigenes Haus in der alten Heimat, das sie im Sommer bewohnt). Die Tochter pflegt sie in der Einliegerwohnung; das Bad dort hat eine Badewanne mit hohem Einstieg. Der Hausarzt empfiehlt den Umbau zur bodengleichen Dusche (Angebot: 6.900 €).

Der Antrag bei der Pflegekasse beschreibt: tatsächlicher Aufenthalt sechs Monate im Jahr, Pflege durch die Tochter in dieser Wohnung, Sturzgefahr am Wannenrand, Ziel der Erhaltung der selbständigen Körperpflege. Nachvollziehbar erfüllt die Maßnahme den Zweck des § 40 Abs. 4 SGB XI – der Zuschuss bis 4.180 €[1] ist hier vertretbar, auch wenn die Wohnung melderechtlich die Zweitwohnung ist. Entscheidend ist nicht das Etikett, sondern die dokumentierte Lebens- und Pflegesituation.

Wäre dieselbe Frau dagegen nur zwei Wochen im Jahr in der Einliegerwohnung und würde sie dort nicht gepflegt, fehlte der Zweckbezug: Der Umbau wäre ein Komfortprojekt, kein Förderfall.

So stärken Sie den Antrag: Nachweise und Begründung

Die Kasse entscheidet anhand der Aktenlage. Je mehr die Begründung die tatsächlichen Verhältnisse belegt, desto besser:

  • Aufenthaltsnachweise: Mietvertrag der zweiten Wohnung, Nebenkostenabrechnungen, ggf. Meldebescheinigung – sie zeigen, dass die Wohnung Teil Ihres Lebens ist.
  • Ärztliche Stellungnahme: Die Empfehlung des Hausarztes oder Facharztes zum Umbau (Sturzrisiko, eingeschränkte Mobilität) stützt die Notwendigkeit – sie ist keine Pflicht, hilft aber gerade in Grenzfällen.
  • Pflegearrangement dokumentieren: Wer pflegt, wo gepflegt wird, wie oft – ein kurzer Sachstandsbericht der Pflegeperson oder des Pflegedienstes macht den Zweck konkret.
  • Kostenvoranschlag der Fachfirma mit Leistungsbeschreibung (Demontage, Abdichtung, Montage).
  • Bei Miete: Zustimmung des Vermieters – bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung besteht nach § 554 BGB ein Anspruch auf Erlaubnis[2].

Der Antrag geht vor Baubeginn bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse muss über den Antrag spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[6]; die Begutachtung wird unverzüglich veranlasst. Überschreitet sie die Frist, zahlt sie 70 € je angefangener Woche (§ 18c Abs. 5 SGB XI)[6]. Lehnt die Kasse ab, bleibt der Widerspruch binnen eines Monats – gerade beim Zweitwohnsitz lohnt er sich, wenn die Ablehnung pauschal mit „kein Hauptwohnsitz" begründet wurde: Das ist kein gesetzlicher Ablehnungsgrund.

Kombinationen und Alternativen rund um die zweite Wohnung

  • Mehrere Pflegebedürftige in der zweiten Wohnung: Leben in der zweiten Wohnung mehrere Pflegebedürftige (etwa das Ehepaar, das gemeinsam dorthin gezogen ist), gilt der personenbezogene Rahmen: bis zu 4.180 €[1] je Person für Maßnahmen am gemeinsamen Wohnumfeld, insgesamt gedeckelt auf 16.720 €[1] je Maßnahme – Details im Artikel Badumbau-Zuschuss, wenn beide Ehepartner pflegebedürftig sind.
  • KfW-Kredit 159: Der zinsgünstige Kredit für altersgerechtes Umbauen (bis 50.000 € je Wohneinheit[3], über die Hausbank) ist unabhängig vom Pflegegrad. Ob ein zweites, ebenfalls selbst genutztes Objekt im Einzelfall als förderfähige Wohneinheit anerkannt wird, klären Sie vor der Planung mit Ihrer Hausbank oder der KfW – die Kreditbedingungen beziehen sich auf selbst genutztes Wohneigentum.
  • KfW-Zuschuss 455-B: seit dem 31.07.2026 gestoppt[4] (Mittel ausgeschöpft; Stand: September 2026); eine Wiederaufnahme ist frühestens 2027 möglich. Vor jeder Planung den aktuellen Status auf kfw.de/455-B prüfen.
  • Steuer (§ 35a EStG): Handwerkerleistungen sind zu 20 % des Lohnanteils absetzbar (max. 1.200 €/Jahr)[5], wenn sie in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Auch eine regelmäßig selbst genutzte Zweitwohnung kann ein solcher Haushalt sein; die Rechnung muss auf Ihren Namen laufen, der Lohnanteil separat ausgewiesen und die Zahlung unbar erfolgen. Im Zweifel vorab mit dem Finanzamt klären.

Fragen und Antworten

Gibt es einen Zuschuss der Pflegekasse für den Badumbau im Zweitwohnsitz?

Ja, unter den allgemeinen Voraussetzungen: Die Wohnung muss das tatsächliche Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person sein – sie lebt dort (auch zeitweise), und die Maßnahme ermöglicht oder erleichtert die häusliche Pflege oder sichert die selbständige Lebensführung. Die melderechtliche Einordnung als Zweitwohnsitz ist dafür nicht entscheidend.

Mein Hauptwohnsitz ist woanders gemeldet – verliere ich den Anspruch?

Nein. Das Melderegister regelt die Anmeldung, nicht den Leistungsanspruch. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse: wo Sie leben und gepflegt werden. Ein Antrag, der diese Verhältnisse belegt (Aufenthalt, Pflegearrangement, ärztliche Empfehlung), ist auch für die nicht gemeldete Wohnung aussichtsreich.

Wird das Bad in meiner Ferienwohnung gefördert?

In der Regel nicht. Der Zuschuss knüpft an die häusliche Pflege in der Wohnung an; eine Ferienwohnung, in der keine Pflege stattfindet und die nicht Ihrer Lebensführung dient, erfüllt diesen Zweck nicht. Komfort- oder Vorsorgeumbauten sind kein Fördergegenstand.

Ich wechsle zwischen zwei Wohnungen – kann ich in beiden umbauen lassen?

Möglich, wenn beide Wohnungen tatsächlich Teil Ihres Lebens sind und in beiden Alltag beziehungsweise Pflege stattfinden. Jede Wohnung ist eine eigene Maßnahme mit eigenem Antrag (bis 4.180 €[1] je Maßnahme). Die Kasse prüft die reale Nutzung – wenige Wochen pro Jahr reichen in der Regel nicht.

Brauche ich die Zustimmung des Vermieters für den Umbau in der Miet-Zweitwohnung?

Ja. Bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung haben Sie nach § 554 BGB einen Anspruch auf die Erlaubnis zur baulichen Veränderung[2]; der Vermieter kann sie nicht beliebig verweigern. Ohne Zustimmung kein Umbau – und ohne Umbau kein Zuschuss.

Was, wenn die Pflegekasse mit „Zweitwohnsitz wird nicht gefördert" ablehnt?

Widerspruch einlegen (Frist: ein Monat nach Bekanntgabe). „Kein Hauptwohnsitz" ist kein gesetzlicher Ablehnungsgrund des § 40 SGB XI[1]. Ergänzen Sie den Widerspruch um Nachweise zum tatsächlichen Aufenthalt und zur Pflege in der Wohnung; die Kasse muss sich mit den konkreten Verhältnissen auseinandersetzen.

Wie lange dauert die Entscheidung?

Die Pflegekasse muss über den Antrag spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[6]; die Begutachtung wird unverzüglich veranlasst. Überschreitet sie die Frist, zahlt sie 70 € je angefangener Woche (§ 18c Abs. 5 SGB XI)[6].

Fazit

Der Zweitwohnsitz ist für die Pflegekasse kein Ausschlusskriterium – das Etikett aus dem Melderegister entscheidet nicht, wohl aber die Realität: Gefördert wird das Wohnumfeld, in dem die pflegebedürftige Person lebt und gepflegt wird. Wer tatsächlich in der zweiten Wohnung wohnt, dort versorgt wird und den Umbau mit Belegen und ärztlicher Empfehlung begründet, hat gute Aussichten auf den Zuschuss bis 4.180 €[1]. Wer dagegen nur die Ferienwohnung komfortabler machen möchte, bekommt keine Förderung – und sollte den Umbau über Eigenmittel, KfW-Kredit oder Steuerersparnis finanzieren. In beiden Fällen gilt dieselbe goldene Regel: Antrag mit Kostenvoranschlag vor Baubeginn, dann erst bauen lassen.

Quellen

  • § 40 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; Abs. 4: Zweck, 4.180 € je Maßnahme, mehrere Pflegebedürftige): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 18c SGB XI (Entscheidungsfrist der Pflegekasse: 25 Arbeitstage nach Antragseingang): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  • § 30 SGB I (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__30.html
  • Bundesgesundheitsministerium, Zuschüsse zur Wohnungsanpassung („häusliche Pflege in der Wohnung", Badumbau als Beispiel): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/zuschuesse-zur-wohnungsanpassung
  • § 554 BGB (Erlaubnis des Vermieters): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • KfW, Kredit 159 und Zuschuss 455-B (Programmstatus): https://www.kfw.de/455-B

Stand: September 2026. Förderprogramme und gesetzliche Regelungen können sich ändern; Einzelfälle entscheidet die zuständige Pflegekasse. Vor Antragstellung aktuelle Konditionen prüfen. Alle Angaben ohne Gewähr.

Quellennachweise

  1. § 40 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; Abs. 4: Zweck und Höhe): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. § 554 BGB (Erlaubnis baulicher Veränderungen zur Nutzung durch Menschen mit Behinderung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
  3. KfW, Kredit 159 Altersgerecht Umbauen (bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  4. KfW, Antragsstopp des Zuschusses 455-B vom 31.07.2026 (Stand: September 2026): https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  5. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % des Lohnanteils, max. 1.200 €/Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  6. § 18c SGB XI (Entscheidungsfrist der Pflegekasse: 25 Arbeitstage nach Antragseingang, § 18c Abs. 1; bei Fristüberschreitung 70 € je angefangener Woche, § 18c Abs. 5): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html

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