Badumbau-Förderungen kombinieren: Pflegekasse, KfW und Land – welche Regeln gelten? (2026)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 13 Min. Lesezeit

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Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse – der Antrag lohnt sich.

Vier Förderquellen stehen für den Badumbau im Raum: der Zuschuss der Pflegekasse (bis 4.180 € nach § 40 Abs. 4 SGB XI[1], bei mehreren Pflegebedürftigen bis 16.720 €), die KfW-Programme (Zuschuss 455-B, Kredit 159), Landesprogramme wie die NRW.BANK in Nordrhein-Westfalen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Die gute Nachricht: Einige dieser Bausteine lassen sich stapeln, und eine durchdachte Kombination senkt den Eigenanteil spürbar. Die schlechte Nachricht: Es gilt keine allgemeine Regel „alles geht mit allem" – dieselbe Rechnung darf nicht zweimal abgerechnet werden, und jeder Fördergeber hat eigene Bedingungen und Fristen. Dieser Ratgeber erklärt die Kombinationsregeln im Einzelnen, mit Tabellen und Rechenbeispielen. Die Übersicht aller Förderwege finden Sie auf Förderung & Zuschüsse.

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Die zwei Grundregeln der Kombination

Bevor Sie Einzelkombinationen prüfen, sollten Sie zwei Prinzipien verinnerlichen:

1. Derselbe Euro wird nur einmal gefördert. Zuschüsse sind zweckgebundene Zahlungen für konkrete Kosten. Die identische Rechnung – etwa die Handwerkerrechnung für die bodengleiche Dusche – können Sie nicht bei zwei Zuschussgebern einreichen und zweimal erstattet bekommen. Wo zwei Zuschüsse auf dieselbe Maßnahme treffen, müssen Sie sich für einen entscheiden oder die Kosten sauber aufteilen.

2. Die Pflegekasse zahlt subsidiär. § 40 Abs. 4 SGB XI spricht ausdrücklich von „subsidiär": Die Pflegekasse leistet nur, soweit nicht ein anderer Sozialleistungsträger vorrangig für die Kosten aufkommen muss – etwa die gesetzliche Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall oder ein anderer Träger der Sozialhilfe. Bankkredite und Zuschüsse von Förderbanken sind keine Sozialleistungen und lösen die Subsidiarität nicht aus. Im Klartext: Ein KfW-Kredit blockiert den Pflegekassen-Zuschuss nicht.

Dazu kommt die Reihenfolge-Regel, die für fast alle Programme gilt: Erst die Förderzusagen einholen, dann beauftragen. Wer baut, bevor die Zusagen vorliegen, riskiert beide Förderungen – die Pflegekasse erwartet den Antrag vor Beginn der Maßnahme, und die KfW-Zuschüsse verlangten, dass bei Antragstellung noch keine Liefer- oder Leistungsverträge geschlossen waren. Details zur Begründung dieser Reihenfolge: Förderung & Zuschüsse.

Die Kombinationstabelle im Überblick

Kombination Möglich? Bedingung / Anmerkung
Pflegekasse + KfW-Zuschuss 455-BNein, für dieselbe MaßnahmeDieselben Kosten nicht doppelt; 455-B seit 31.07.2026 gestoppt (2026er-Mittel ausgeschöpft; Stand: September 2026) – keine neuen Anträge; offene Alternative: KfW-Kredit 159
Pflegekasse + KfW-Kredit 159JaKredit finanziert den Eigenanteil nach dem Zuschuss; Antrag vor Beginn
Pflegekasse + LandeszuschussEinzelfallprüfungJede Landesbank regelt es selbst; Zuschuss auf dieselben Kosten meist ausgeschlossen, Kredit meist möglich
Pflegekasse + Steuer (§ 35a EStG)Ja, mit EinschränkungZuschuss mindert die Bemessungsgrundlage; nur der selbst getragene Lohnanteil zählt
Pflegekasse + Krankenkassen-HilfsmittelJaGetrennte Leistungen: Zuschuss für den Umbau, Hilfsmittel (§ 33 SGB V) für Duschstuhl & Co.
Mehrere Pflegebedürftige + KreditJaZuschuss bis 16.720 € je Maßnahme, Kredit deckt den Rest
Zwei KfW-Produkte für dieselbe MaßnahmeNeinKfW-Kredite und -Zuschüsse nicht für dieselben Kosten kombinierbar

Pflegekasse und KfW-Zuschuss 455-B: Nicht für dieselbe Maßnahme

Der KfW-Zuschuss 455-B zur Barrierereduzierung war der klassische Zuschuss für Menschen ohne Pflegegrad – und genau darin liegt die Überschneidung mit der Pflegekasse: Beide zahlen Zuschüsse für dieselbe Art von Maßnahme, etwa die bodengleiche Dusche. Eine doppelte Bezuschussung derselben Kosten ist nicht möglich: Reichen Sie die Handwerkerrechnung bei der Pflegekasse ein, kann dieselbe Rechnung nicht zugleich förderfähige Kostenbasis eines KfW-Zuschusses sein. In der Praxis wählen Sie für eine Maßnahme den für Sie günstigeren Weg – meist die Pflegekasse, weil 4.180 € über dem KfW-Betrag für Einzelmaßnahmen (10 %, maximal 2.500 €[2]) liegen.

Aktuell stellt sich die Frage ohnehin nur theoretisch: Der 455-B ist seit dem 31.07.2026 gestoppt[3] – die 2026er-Mittel sind ausgeschöpft, neue Anträge werden nicht mehr angenommen (Stand: September 2026); eine Wiederöffnung gäbe es nur bei neuen Bundesmitteln, frühestens 2027. Der Stopp betrifft auch die Landesbanken, die das Bundesmodell nachzeichnen (in NRW die NRW.BANK, die das KfW-Programm in ihrer Förderübersicht listet). Als offene Alternative nennt die KfW den Kredit 159.

Pflegekasse und KfW-Kredit 159: Die Standard-Kombination

Anders liegt der Fall beim KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen" (bis 50.000 € je Wohneinheit, Laufzeit bis 30 Jahre[4]). Ein Kredit ist keine Bezuschussung derselben Kosten, sondern Finanzierung – er lässt sich mit dem Pflegekassen-Zuschuss kombinieren. Die typische Konstellation: Der Pflegekassen-Zuschuss deckt einen Teil der Umbaukosten, der Kredit 159 finanziert den Rest. Beachten Sie:

  • Der Kreditantrag läuft über die Hausbank; die KfW stellt die Förderung unter den Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht.
  • Der Kredit ist unabhängig von Pflegegrad und Alter; auch wer keinen Pflegegrad hat, kann ihn nutzen.
  • Für dieselbe Maßnahme nicht kombinierbar ist der Kredit 159 mit dem KfW-Zuschuss 455-B – die KfW lässt ihre eigenen Produkte nicht doppelt auf dieselben Kosten anrechnen.
  • KfW-Konditionen und Pflegekassen-Zuschuss können sich auf die Kredithöhe auswirken: Klären Sie mit der Hausbank, wie der Zuschuss bei der Finanzierungssumme berücksichtigt wird – planen Sie den Kreditbedarf am besten erst, wenn die Zuschusshöhe feststeht.

Rechenbeispiel (Richtwerte): Ein Badumbau kostet 8.200 €. Die Pflegekasse bewilligt 4.180 €. Der Eigenanteil von 4.020 € wird über den KfW-Kredit 159 finanziert. Gesamtbelastung: 4.020 € als Darlehen statt 8.200 € aus eigener Tasche – der Zuschuss wirkt wie eine sofortige Tilgung.

Pflegekasse und Landesförderung: Jedes Land regelt es selbst

Die Bundesländer fördern barrierearmes Wohnen über ihre Förderbanken – etwa die NRW.BANK in Nordrhein-Westfalen, die L-Bank in Baden-Württemberg oder die BayernLabo in Bayern. Die Kombinationsregeln legt jedes Programm selbst fest; pauschale Aussagen sind hier nicht möglich. Am Beispiel NRW zeigt sich, wie unterschiedlich die Bausteine ausfallen:

  • „Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung" (Investitionszuschuss, von der NRW.BANK in ihrer Förderübersicht gelistet): Der Zuschuss ist ein KfW-Programm (455-B); die NRW.BANK listet es in ihrer Förderübersicht, der Antrag läuft über die KfW. Konditionen des ausgesetzten Programms: Einzelmaßnahme 10 %, max. 2.500 €[2]; Standard „Altersgerechtes Haus" 12,5 %, max. 6.250 €[2]. Wegen des Antragsstopps vom 31.07.2026 sind keine neuen Anträge möglich (Stand: September 2026). Die NRW.BANK weist darauf hin, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in bestimmten Fällen ausgeschlossen ist. Für dieselben Kosten gilt wie beim 455-B: keine Doppelbezuschussung mit dem Pflegekassen-Zuschuss.
  • NRW.BANK „Altersgerecht Umbauen" (Kredit): Bis 50.000 € je Wohneinheit, Antrag über die Hausbank. Als Kredit ist er mit dem Pflegekassen-Zuschuss kombinierbar – dieselbe Logik wie beim KfW-Kredit 159.
  • KfW-Kredit 159 und NRW.BANK-Kredit sind beides Darlehen; ob sich zwei Förderkredite für ein Vorhaben verbinden lassen, entscheidet die jeweilige Bank anhand der Konditionen – in der Praxis wird meist ein Produkt gewählt.

Für andere Bundesländer gilt: Fragen Sie bei Ihrer Förderbank oder der kostenlosen Wohnberatung (Wohnberatungsstellen, Pflegestützpunkte) nach den aktuellen Programmen und lassen Sie sich die Kombinierbarkeit mit dem Pflegekassen-Zuschuss schriftlich bestätigen. Kommunale Zuschüsse Ihrer Gemeinde kommen als weiterer Baustein in Betracht – auch hier entscheidet die einzelne Förderrichtlinie, ob sie mit anderen Zuschüssen kumulierbar ist.

Pflegekasse und Steuerermäßigung: Ja, aber sauber rechnen

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG (20 % des Lohnanteils, maximal 1.200 € pro Jahr[5]) ist keine Förderung im engeren Sinn, sondern eine Steuervergünstigung – und sie lässt sich grundsätzlich mit dem Pflegekassen-Zuschuss verbinden. Es gibt jedoch eine wichtige Feinheit: Absetzbar sind nur Aufwendungen, die Sie selbst getragen haben. Soweit die Pflegekasse Kosten erstattet, fehlt es an einer eigenen Aufwendung – die Bemessungsgrundlage für § 35a EStG mindert sich entsprechend.

Rechenbeispiel (Richtwerte): Umbaukosten 7.000 €, davon Lohnanteil 4.000 €. Die Pflegekasse zahlt 4.180 €, die auf die Gesamtrechnung angerechnet werden. Für die Steuer zählt der selbst getragene Lohnanteil: 4.000 € Lohnanteil abzüglich des auf ihn entfallenden Zuschussanteils – im vereinfachten Beispiel bleiben rund 1.600 € eigener Lohnkostenanteil, davon 20 % = 320 € Steuerermäßigung. Ohne Zuschuss wären es 800 € gewesen. Der Zuschuss bleibt also in der Regel die stärkere Leistung; die Steuerermäßigung wirkt zusätzlich auf den Rest.

Praktische Voraussetzungen: Der Lohnanteil muss auf der Rechnung separat ausgewiesen sein, und die Zahlung muss per Überweisung erfolgt sein – Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Bei den Zuschüssen mancher Landesbanken ist die Kombination mit § 35a EStG ausdrücklich eingeschränkt (so die NRW.BANK für ihren Investitionszuschuss); fragen Sie im Zweifel vor der Antragstellung nach. Im Zweifelsfall lohnt eine kurze Rücksprache mit dem Steuerbüro – die genaue Zuordnung der Zuschussanteile hängt vom Einzelfall ab.

Pflegekasse und Krankenkasse: Hilfsmittel zusätzlich zum Umbau

Ein häufiger Denkfehler ist die Annahme, die Krankenkasse könne den Badumbau bezuschussen. Sie kann es nicht – sie leistet nach § 33 SGB V[6] nur Hilfsmittel wie Duschstühle, Duschhocker, Haltegriffe oder Badewannenlifter, im Regelfall mit ärztlicher Verordnung; eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht, die Krankenkasse verlangt aber häufig eine Genehmigung. Beides lässt sich aber kombinieren, weil es getrennte Leistungen sind:

  • Die Pflegekasse bezuschusst den baulichen Umbau (bis 4.180 € nach § 40 Abs. 4 SGB XI[1]).
  • Die Krankenkasse übernimmt die Hilfsmittel für den Alltag vor, während und nach dem Umbau – mit Zuzahlung von 10 %, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Hilfsmittel (§ 61 SGB V). Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.

Diese Kombination ist ausdrücklich gewollt: Die Bewilligung einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme schließt Ansprüche auf Hilfsmittel bei anderen Leistungsträgern nicht aus. In der Praxis heißt das: Verordnen Sie Duschhocker und Haltegriffe rechtzeitig vor dem Umbau – sie überbrücken die Zeit, in der das Bad nicht nutzbar ist, und bleiben nach dem Umbau als Sicherheit erhalten.

Mehrere Pflegebedürftige im Haushalt: Bis zu 16.720 €

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, erhöht sich der Zuschuss: bis zu 4.180 € je Pflegebedürftigem, insgesamt höchstens 16.720 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI[1]). Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird der Gesamtbetrag anteilig auf die Pflegekassen der Berechtigten aufgeteilt. Diese Konstellation – etwa ein Ehepaar mit je einem Pflegegrad, das gemeinsam ein Bad nutzt – lässt sich mit einem Kredit kombinieren:

Rechenbeispiel (Richtwerte): Ehepaar mit Pflegegrad 2 und 3 lässt die gemeinsame Badewanne durch eine bodengleiche, barrierearme Dusche ersetzen. Kosten: 12.500 €. Zuschuss: 2 × 4.180 € = 8.360 €. Eigenanteil: 4.140 € – finanziert über den KfW-Kredit 159. Zusätzlich verordnete Haltegriffe übernimmt die Krankenkasse. Der Eigenanteil sinkt von 12.500 € auf 4.140 € (plus Steuereffekt nach § 35a EStG auf den selbst getragenen Lohnanteil).

Maßnahmen richtig abgrenzen – oder: Warum Aufteilen meist scheitert

Der Zuschuss der Pflegekasse gilt je Maßnahme, nicht je Jahr – das eröffnet die Möglichkeit, mehrere Anpassungen nacheinander fördern zu lassen: erst der Badumbau, später der Treppenlift, jeweils mit eigenem Antrag und eigenem Zuschuss von bis zu 4.180 €, wenn sich die Pflegesituation ändert und eine neue Maßnahme erforderlich wird. Die Kehrseite: Mehrere kleine Umbauten, die gleichzeitig durchgeführt werden – neue Dusche, neue Fliesen, neue Tür –, werten die Pflegekassen in der Regel als eine Maßnahme mit einem Zuschuss. Versuche, ein Vorhaben künstlich in mehrere „Maßnahmen" zu zerlegen, um mehrere Zuschüsse zu kassieren, scheitern an dieser Praxis. Planen Sie also ehrlich: Entweder ein Gesamtvorhaben mit einem Zuschuss (plus Kredit und Steuer) oder zeitlich getrennte Vorhaben mit jeweils eigenem Bedarf und eigenem Antrag vor Baubeginn.

Stolperfallen beim Kombinieren

  • Reihenfolge ignorieren: Wer den Auftrag vergibt, bevor Pflegekasse und Bank zugesagt haben, verliert den Zuschuss – und der Kredit wird zur Vollfinanzierung. Reihenfolge: Angebote einholen, Anträge stellen, Zusagen abwarten, dann beauftragen.
  • Dieselbe Rechnung doppelt einreichen: Zwei Zuschüsse für dieselben Kosten sind ausgeschlossen. Dokumentieren Sie, welche Rechnung bei welchem Fördergeber eingereicht wurde.
  • Förderzusagen übereinander stapeln, die sich ausschließen: KfW-Zuschuss 455-B und Pflegekassen-Zuschuss für dieselbe Dusche gehen nicht; 455-B und Kredit 159 ebenfalls nicht für dieselben Kosten. Prüfen Sie vor dem Antrag, welche Kombination für Ihre Situation die beste ist.
  • Den Entlastungsbetrag zweckentfremden: Die 131 € monatlich (§ 45a SGB XI) sind keine Umbau-Förderung. Sie lassen sich zwar kombinieren – aber nur für zugelassene Betreuungs- und Entlastungsleistungen, etwa während der Bauzeit.
  • Auf mündliche Auskünfte bauen: Kombinationsfragen sind Einzelfallentscheidungen. Lassen Sie sich Zusagen von Kasse, Bank und Förderbank schriftlich geben.

Die häufigsten Fragen zur Kombination

Kann ich Pflegekasse und KfW-Zuschuss 455-B für denselben Umbau kombinieren?

Nein – dieselben Kosten können nicht über zwei Zuschüsse abgerechnet werden. Zudem ist der 455-B seit dem 31.07.2026 gestoppt[3] – neue Anträge werden nicht mehr angenommen (Stand: September 2026). Üblich ist die Wahl: Bei Pflegegrad lohnt meist der Pflegekassen-Zuschuss (bis 4.180 €[1]); ohne Pflegegrad bliebe der KfW-Kredit 159[4].

Kann ich den KfW-Kredit 159 zusammen mit dem Pflegekassen-Zuschuss nutzen?

Ja. Der Kredit finanziert den Eigenanteil nach dem Zuschuss. Antrag über die Hausbank, idealerweise nachdem die Zuschusshöhe feststeht. Nicht kombinierbar ist der Kredit 159 mit dem KfW-Zuschuss 455-B für dieselben Kosten.

Stapeln sich Pflegekasse und Landeszuschuss?

Kommt auf das Programm an. Zuschüsse auf dieselben Kosten meist nicht (das NRW-Modell folgt dem 455-B), Kredite der Landesbanken lassen sich dagegen mit dem Pflegekassen-Zuschuss kombinieren. Lassen Sie sich die Regelung schriftlich bestätigen.

Mindert der Pflegekassen-Zuschuss die Steuerermäßigung nach § 35a EStG?

In der Regel ja, soweit der Zuschuss auf die begünstigten Lohnkosten entfällt – absetzbar ist nur der selbst getragene Anteil. Bei manchen Landeszuschüssen (etwa NRW.BANK) ist die Kombination mit § 35a EStG zusätzlich eingeschränkt.

Kann ich zwei Pflegekassen-Zuschüsse für zwei Bäder gleichzeitig bekommen?

Wenn beide Umbauten als eine gemeinsame Maßnahme gewertet werden, gilt der Höchstbetrag von 4.180 € (bzw. 16.720 € bei mehreren Pflegebedürftigen). Zeitlich getrennte Vorhaben mit eigenem Bedarf können je einen eigenen Zuschuss erhalten.

Was ist mit dem Ehepartner ohne Pflegegrad?

Ohne Pflegegrad besteht kein Anspruch auf den Pflegekassen-Zuschuss. Leben zwei Pflegebedürftige mit Pflegegrad im Haushalt, zählt jeder für sich (bis 4.180 € je Person). Der Partner ohne Pflegegrad kann über KfW-Kredit 159 und Steuerermäßigung eingebunden werden.

Gibt es eine Obergrenze, was ich insgesamt an Förderung erhalten darf?

Eine gesetzliche Gesamtobergrenze über alle Programme hinweg gibt es nicht. Die Grenzen setzen die einzelnen Programme: 4.180 € bzw. 16.720 € je Maßnahme bei der Pflegekasse, Produktgrenzen bei KfW und Landesbanken, 1.200 € pro Jahr bei § 35a EStG. Entscheidend ist, dass jede Rechnung nur einmal als förderfähige Kostenbasis dient.

Fazit

Die Kombination von Förderungen für den Badumbau folgt keiner Einheitsformel, sondern klaren Regeln: Zuschuss auf Zuschuss für dieselben Kosten gibt es nicht, wohl aber Zuschuss plus Kredit plus Steuerermäßigung plus Hilfsmittel. Das stärkste Paket für Haushalte mit Pflegegrad ist die Kombination aus Pflegekassen-Zuschuss (4.180 €, bei mehreren Pflegebedürftigen bis 16.720 €), KfW-Kredit 159 für den Eigenanteil und § 35a EStG auf den selbst getragenen Lohnanteil; Hilfsmittel der Krankenkasse ergänzen das Paket unabhängig davon. Landesprogramme prüfen Sie einzeln, am besten schriftlich. Die entscheidende Stellschraube bleibt die Reihenfolge: Zusagen einholen, dann beauftragen – dann trägt die Kombination, statt zu kippen. Alle Programme mit Beträgen und Quellen: Förderung & Zuschüsse.

Quellen

  • § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, 4.180 € / 16.720 €, subsidiär): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 33 SGB V (Hilfsmittel) und § 61 SGB V (Zuzahlung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • KfW, Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026: https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  • KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen" (bis 50.000 € je Wohneinheit, Vorbehalt der Haushaltsmittel): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  • NRW.BANK, „Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung – Investitionszuschuss": https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/15730/altersgerecht-umbauen---barrierereduzierung---investitionszuschuss.html
  • NRW.BANK, „Altersgerecht Umbauen – Kredit": https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/15208/altersgerecht-umbauen---kredit.html

Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; keine Rechts- oder Steuerberatung. Förderprogramme, Beträge und Kombinationsregeln können sich ändern; vor Antragstellung die aktuellen Konditionen bei Pflegekasse, KfW, der jeweiligen Landesbank und dem Finanzamt prüfen.

Quellennachweise

  1. § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, bis 4.180 € bzw. 16.720 €, subsidiär): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. NRW.BANK, Förderproduktseite „Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung – Investitionszuschuss" (listet die Konditionen des KfW-Zuschusses 455-B): https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/15730/altersgerecht-umbauen---barrierereduzierung---investitionszuschuss.html
  3. KfW, Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026 (Stand: September 2026): https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  4. KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen" (bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  5. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % des Lohnanteils, max. 1.200 €/Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  6. § 33 SGB V (Hilfsmittel): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html

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