Badumbau-Förderung in Mecklenburg-Vorpommern: LFI-Zuschuss bis 4.500 € (2026)

Wer in Mecklenburg-Vorpommern wohnt und sein Bad barrierearm umbauen möchte, kann über das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V) einen Zuschuss für Barrieren reduzierende Anpassungsmaßnahmen erhalten – der Umbau von Bädern gehört ausdrücklich dazu. Hinzu kommen der bundesweite Zuschuss der Pflegekasse, der KfW-Kredit 159 und die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Dieser Ratgeber stellt die Programme für Mecklenburg-Vorpommern vor, nennt die belegten Beträge und Voraussetzungen und erklärt, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen sollten. Alle Angaben sind mit den Quellen der Förderstellen belegt.
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Die Förderwege in Mecklenburg-Vorpommern im Überblick
| Förderung | Art | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| LFI M-V – Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen | Zuschuss | 30 % der förderfähigen Ausgaben, max. 4.500 € je Wohnung | selbst genutztes Wohneigentum oder selbst genutzte Mietwohnung, Antrag vor Vorhabenbeginn |
| Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI) | Zuschuss | bis 4.180 € (16.720 € bei mehreren Pflegebedürftigen)[1] | Pflegegrad 1–5, Antrag vor Baubeginn |
| KfW – Kredit 159 | Darlehen | bis 50.000 € je Wohneinheit[2] | Barrierereduzierung, Antrag über die Hausbank |
| Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) | Steuerermäßigung | 20 % des Lohnanteils, max. 1.200 €/Jahr[3] | Lohnanteil separat ausgewiesen |
Wichtig vorab: Der bundesweite KfW-Zuschuss 455-B zur Barrierereduzierung ist seit dem 31.07.2026 gestoppt[4] (2026er-Mittel ausgeschöpft; Stand: September 2026 – neue Anträge werden nicht mehr angenommen). Prüfen Sie vor jeder Planung den aktuellen Status auf kfw.de/455-B. Der LFI-Zuschuss und der KfW-Kredit 159 laufen dagegen weiter.
Der LFI-Zuschuss: Barrieren reduzierende Anpassungsmaßnahmen
Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert über das Landesförderinstitut (LFI M-V) die Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand. Das Programm trägt den Namen „Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen“ und fördert Barrieren reduzierende Anpassungsmaßnahmen in selbst genutztem Wohneigentum und in selbst genutzten Mietwohnungen – bei Mietwohnungen stellt der Mieter den Antrag, im Einverständnis mit dem Eigentümer.
Gefördert werden bauliche Maßnahmen zum Abbau von Barrieren, darunter ausdrücklich der Umbau von Bädern, die Anpassung der Raumgeometrie, die Verbreiterung von Türdurchgängen, die Verbesserung von Treppenanlagen sowie die Nachrüstung mit Aufzügen und Liften.
Die Zuschusshöhe: 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 4.500 € je Wohnung. Da die förderfähigen Ausgaben auf höchstens 15.000 € je Wohnung begrenzt sind, ergibt sich der Höchstbetrag von 4.500 € aus 30 Prozent von 15.000 €.
Wichtige Rahmenbedingungen:
- Die Anträge sind formgebunden vor Vorhabenbeginn – also vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge – beim LFI M-V einzureichen. Planungsleistungen gelten nicht als Beginn.
- Die Baumaßnahme sollte innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung fertiggestellt sein.
- Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises. Dabei wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1,5 Prozent des bewilligten Zuschussbetrags, mindestens 30 €, erhoben.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung; das Land entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Nach einer Unterbrechung nimmt das LFI seit 2026 wieder Förderanträge für das Programm an (Meldung des Innenministeriums M-V vom April 2026).
Weitere Details – etwa zu förderfähigen Einzelmaßnahmen und Nachweisen – entnehmen Sie der Richtlinie des Landesprogramms, die das LFI als Lesefassung bereitstellt. Die Beraterinnen und Berater des LFI in Schwerin beantworten Fragen vor der Antragstellung; eine telefonische Beratung ist kostenlos möglich.
Pflegekasse: Bis zu 4.180 € für den Badumbau
Der wichtigste Zuschuss für den Badumbau kommt bundesweit von der Pflegekasse – auch in Mecklenburg-Vorpommern. Nach § 40 Abs. 4 SGB XI bezuschusst sie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 €[1], wenn ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 vorliegt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, sind bis zu 16.720 €[1] möglich.
Zu den förderfähigen Maßnahmen zählt ausdrücklich der Umbau des Badezimmers, etwa der Einbau einer bodengleichen Dusche oder von Haltegriffen. Voraussetzungen:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor – wer unsicher ist, kann bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad stellen.
- Der Antrag wird vor Baubeginn gestellt. Wer zuerst umbaut und dann den Antrag einreicht, verliert den Anspruch.
- Nach Abschluss der Maßnahme werden die Rechnungen eingereicht; der Zuschuss wird anschließend ausgezahlt.
Der Zuschuss der Pflegekasse lässt sich grundsätzlich mit dem LFI-Zuschuss kombinieren. Klären Sie die Kombination im Einzelfall mit beiden Stellen – die Reihenfolge ist auch hier entscheidend: erst die Förderzusagen einholen, dann beauftragen.
Weitere Fördermittel für Mecklenburg-Vorpommern
- KfW – Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“: Zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 € je Wohneinheit[2] für Barrierereduzierung – auch für den Badumbau. Der Antrag läuft über die Hausbank. Der KfW-Zuschuss 455-B ist dagegen seit dem 31.07.2026 gestoppt[4]; den aktuellen Status finden Sie unter kfw.de/455-B.
- Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Die Lohnkosten der Handwerkerleistung sind zu 20 Prozent absetzbar, maximal 1.200 € pro Jahr[3]. Der Lohnanteil muss auf der Rechnung separat ausgewiesen sein. Auch Angehörige, die den Umbau bezahlen, können die Leistung in ihrer Steuererklärung geltend machen.
- Kommunale Angebote: Viele Städte, Ämter und Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern bieten Beratung zum barrierearmen Wohnen und teils eigene Zuschüsse an – etwa über die Wohnberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde und beim Pflegestützpunkt in der Nähe nach; die Angebote ändern sich regelmäßig.
- Wohnungsunternehmen und Vermieter: Für die Wohnungswirtschaft hält das LFI eigene Programme im Bereich Wohnraum vor, unter anderem zur Schaffung barrierearmer Mietwohnungen. Vermieter, die ihren Bestand altersgerecht modernisieren, sollten sich direkt beim LFI beraten lassen.
Ablauf in der Praxis: Vom Angebot zur Auszahlung
| Schritt | Was passiert | Wo |
|---|---|---|
| 1. Angebote | Drei Fachfirmen mit Vor-Ort-Termin und Festpreis vergleichen | bei Ihnen zu Hause |
| 2. Förderstatus prüfen | Aktuellen Status des Zuschusses 455-B und des LFI-Programms klären | kfw.de/455-B, lfi-mv.de |
| 3. Pflegekassen-Antrag | Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI[1] beantragen – vor dem Baubeginn | Pflegekasse |
| 4. LFI-Antrag | Formgebundenen Antrag vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen stellen | LFI M-V, Schwerin |
| 5. Umbau | Fachfirma beauftragen und ausführen lassen (innerhalb von 12 Monaten) | Baustelle |
| 6. Belege | Verwendungsnachweis und Rechnungen einreichen, Zuschuss wird ausgezahlt | LFI / Pflegekasse |
Planen Sie vom gewünschten Umbautermin rückwärts: Die Pflegekasse benötigt für die Zusage meist einige Wochen, das LFI prüft Anträge ebenfalls mit Vorlauf. Der Antrag gehört an den Anfang, nicht ans Ende. Bewahren Sie Kostenvoranschlag, Rechnungen und Zahlungsnachweise auf – sie werden für das LFI, die Pflegekasse und die Steuererklärung gebraucht.
Checkliste: So beantragen Sie die Förderung in Mecklenburg-Vorpommern richtig
- [ ] Angebote von mindestens drei Fachfirmen einholen (Vor-Ort-Termin, Festpreis)
- [ ] Pflegegrad prüfen bzw. beantragen, falls Pflegebedürftigkeit besteht
- [ ] Aktuellen Status des Zuschusses 455-B prüfen (kfw.de/455-B)
- [ ] Pflegekassen-Antrag vor Baubeginn stellen
- [ ] LFI-Antrag formgebunden vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen einreichen
- [ ] Bei Mietwohnung: Einverständnis des Eigentümers einholen
- [ ] Fertigstellung innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung einplanen
- [ ] Bearbeitungsentgelt des LFI (1,5 %, mind. 30 €) einplanen
- [ ] Lohnkostenanteil auf der Rechnung separat ausweisen lassen (§ 35a EStG)
- [ ] Rechnungen aufbewahren und Verwendungsnachweis einreichen
Die meistgestellten Fragen
Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern einen eigenen Zuschuss für den Badumbau?
Ja. Das Landesförderinstitut fördert Barrieren reduzierende Anpassungsmaßnahmen im Wohnungsbestand – der Umbau von Bädern zählt ausdrücklich dazu – mit 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 4.500 € je Wohnung. Das Programm läuft unter dem Namen „Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen“.
Kann ich den LFI-Zuschuss mit der Pflegekasse kombinieren?
Grundsätzlich ja. Holen Sie die Förderzusagen ein, bevor Sie beauftragen, und lassen Sie sich die Kombination im Einzelfall von beiden Stellen bestätigen.
Brauche ich einen Pflegegrad für den LFI-Zuschuss?
Nein. Der LFI-Zuschuss ist unabhängig von einem Pflegegrad. Der Pflegekassen-Zuschuss dagegen setzt einen anerkannten Pflegegrad 1 bis 5 voraus.
Kann ich als Mieter in Mecklenburg-Vorpommern den Zuschuss beantragen?
Ja. Für selbst genutzte Mietwohnungen stellt der Mieter den Antrag – im Einverständnis mit dem Eigentümer. Für die Umbaumaßnahmen selbst brauchen Sie die Zustimmung des Vermieters; bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung besteht nach § 554 BGB ein Anspruch auf Erlaubnis[5].
Wann muss der LFI-Antrag gestellt werden?
Vor Vorhabenbeginn, also vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge. Planungsleistungen gelten nicht als Beginn. Maßnahmen, die vor der Bewilligung begonnen wurden, sind in der Regel nicht förderfähig.
Gibt es eine Garantie, dass der Zuschuss bewilligt wird?
Nein. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung; das Land entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Fragen Sie deshalb frühzeitig beim LFI nach, ob aktuell Mittel verfügbar sind.
Was kostet ein Badumbau in Mecklenburg-Vorpommern?
Als Orientierung gelten die bundesweit üblichen Spannen: eine Systemlösung mit Duschtasse und Wandpaneelen etwa 3.000–5.000 €, eine bodengleiche, geflieste Dusche etwa 5.000–8.000 €. LFI-Zuschuss und Pflegekasse decken zusammen einen großen Teil des Standardfalls ab.
Fazit
Mecklenburg-Vorpommern fördert den barrierereduzierenden Badumbau über das LFI mit einem Zuschuss von 30 Prozent, maximal 4.500 € je Wohnung – kombiniert mit dem Pflegekassen-Zuschuss bis 4.180 € und der Steuerermäßigung nach § 35a EStG lässt sich der Eigenanteil deutlich senken. Wichtig sind die formgebundene Antragstellung vor Vorhabenbeginn und der Blick auf die verfügbaren Haushaltsmittel. Der KfW-Zuschuss 455-B ist seit dem 31.07.2026 gestoppt[4]; der Kredit 159 läuft weiter.
Quellen
- LFI M-V, Programm „Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen“ (30 % von max. 15.000 €, max. 4.500 € je Wohnung, Antrag vor Vorhabenbeginn): https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/personenaufzuege-und-lifte-barrierearmes-wohnen/
- Innenministerium M-V / Presseportal, „LFI nimmt wieder Förderanträge zum barrierefreien Umbau an“ (Zuschuss bis 30 % / max. 4.500 €): https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/108531/6257916
- Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Übersicht und Förderportal): https://www.lfi-mv.de/
- § 40 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Zuschuss 4.180 € / 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- § 554 BGB (Erlaubnis des Vermieters): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
- KfW, Meldung zum Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026: https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
- KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
Stand: September 2026. Förderprogramme können sich ändern; vor Antragstellung aktuelle Konditionen prüfen. Alle Angaben ohne Gewähr.
Quellennachweise
- § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, bis 4.180 € je Maßnahme bzw. 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html ↩
- KfW, Kredit 159 Altersgerecht Umbauen (bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/ ↩
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % des Lohnanteils, max. 1.200 €/Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html ↩
- KfW, Antragsstopp des Zuschusses 455-B vom 31.07.2026 (Stand: September 2026): https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html ↩
- § 554 BGB (Erlaubnis baulicher Veränderungen zur Nutzung durch Menschen mit Behinderung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html ↩
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