Aufzug nachrüsten: Typen, Kosten, Förderung – der Ratgeber für den Wohnungsbestand

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 15 Min. Lesezeit

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Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse – der Antrag lohnt sich.

Irgendwann stellt fast jede Familie die Frage: Was tun, wenn die Treppe zum Hindernis wird? Das Schlafzimmer liegt oben, das Bad ebenfalls – und nach einer Operation, mit zunehmendem Alter oder bei einem Rollstuhl wird jede Stufe zur Barriere. Drei Wege führen aus diesem Dilemma: umziehen, das Leben auf eine Etage verlagern oder die Geschosse technisch erschließen – mit Treppenlift, Plattformlift oder einem echten Aufzug. Dieser Ratgeber befasst sich mit der dritten Option: Er zeigt, welche Anlagen es gibt, für wen sie sich eignen, was sie kosten, welche Maße und Genehmigungen zählen und wie Sie die Nachrüstung fördern lassen. Weil der Aufzug Teil der barrierefreien Wohnkette ist – vom Gehweg über die Haustür bis ins Bad –, gehört er gedanklich immer in den Gesamtzusammenhang, den der Ratgeber Barrierefreier Zugang zum Bad beschreibt. Die Übersicht aller Förderbausteine finden Sie unter Förderung & Zuschüsse.

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Wann ein Aufzug die richtige Lösung ist

Die Entscheidung für oder gegen einen Aufzug fällt selten allein über den Preis – sie fällt über die Nutzung. Ein Aufzug ist immer dann die richtige Wahl, wenn eine dieser Bedingungen zutrifft:

  • Der Rollstuhl ist im Spiel. Ein Treppenlift transportiert sitzende Personen – nicht aber einen Rollstuhl samt Nutzer. Wer dauerhaft auf den Rollstuhl angewiesen ist oder ihn regelmäßig zwischen den Etagen braucht, kommt an einem Aufzug oder Plattformlift nicht vorbei.
  • Schwere Gegenstände müssen die Treppe überwinden. Einkäufe, Waschmaschine, Heizöl-Lieferungen oder der Rollator der Eltern: Ein Aufzug trägt Lasten, ein Sitzlift nicht.
  • Das Leben soll auf mehreren Etagen stattfinden. Wer Küche und Wohnzimmer unten, Schlafzimmer und Bad oben hat, will nicht in eine Etage „umziehen". Ein Aufzug erhält die gewohnte Wohnstruktur.
  • Die Person kann nicht sicher in einen Treppenlift umsteigen. Gleichgewichtsstörungen, Angst oder Demenz machen den Transfer vom Rollstuhl in den Sitzlift zum Risiko.

Ehrlich einzuordnen ist auch der Gegenfall: Wer nur gelegentlich Hilfe an der Treppe braucht und die oberen Räume entbehrlich machen kann, für den sind eine Verlegung des Schlafzimmers ins Erdgeschoss oder ein Treppenlift oft die wirtschaftlichere Lösung. Ein Aufzug ist eine Investition in die Immobilie – sinnvoll, wenn er den Verbleib im Haus ermöglicht, überflüssig, wenn die gleiche Wirkung mit einem Umbau der Wohnstruktur erreicht wird. Die Abwägung „umbauen oder umziehen" behandelt der Ratgeber Badumbau oder Umzug; für das Bad selbst gilt ohnehin: Liegt das Bad oben und der Aufzug ist nicht finanzierbar, ist der Badumbau im Erdgeschoss oft der pragmatische Weg.

Die Typen im Überblick

Zwischen dem 8.000-Euro-Sitzlift und dem 80.000-Euro-Aufzug liegt eine ganze Produktwelt. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Anlagentypen ein (Kosten = Richtwerte):

Typ Funktionsweise Geeignet für Größenordnung
Treppenlift (Sitzlift)Schiene an der Treppe, Sitz fährt entlang der WandPersonen, die selbstständig ein- und aussteigen können; gerade und gewendelte Treppenca. 3.000–15.000 Euro
Treppenlift mit PlattformPlattform statt Sitz, Rollstuhl wird mitgenommenRollstuhlnutzer mit Helfer; Platzbedarf an der Treppe großca. 8.000–20.000 Euro
Vertikaler Plattformlift (Hublift, Senkrechtlift)Offene Plattform auf eigener Führungssäule, überwindet 1–2 Geschosse, oft ohne SchachtEingeschossige Erschließung (z. B. Erdgeschoss zum Bad im OG), auch außen am Hausab ca. 15.000–30.000 Euro
Personenaufzug im Treppenhaus (Schachtaufzug)Kompakter Aufzug mit eigenem Schacht, oft maschinenraumlosNachrüstung im Bestand, wenn Platz im Treppenauge oder daneben istca. 50.000 Euro und mehr
Außenaufzug an der FassadeSchacht oder Gerüstaufsatz außen am Gebäude, hält in jedem GeschossMehrfamilienhäuser und Häuser ohne Innenraum für einen Schachtca. 60.000 Euro und mehr, je nach Geschosszahl
Heimlift / Kleinstaufzug im HausAufzug für 2–3 Etagen im selbst genutzten Haus, auch ohne massiven SchachtEinfamilienhaus, private Nutzungca. 20.000–50.000 Euro

Die Grenzen zwischen den Typen sind fließend – Hersteller bieten Übergänge vom Hublift zum Kleinstaufzug an, und moderne Nachrüstaufzüge kommen mit erstaunlich wenig Bausubstanz aus: Maschinenraumlose Systeme brauchen keinen separaten Triebwerksraum, und einige Anbieter realisieren die Schachtgrube mit nur etwa 10 Zentimetern Tiefe oder einer Rampe statt einer Grube. Entscheidend für die Auswahl ist nicht der Typenname, sondern die Frage, welche Geschosse die Anlage wie erschließen soll und ob der Rollstuhl mitfahren muss. Lassen Sie sich von mindestens zwei Anbietern vor Ort beraten – Aufzüge gehören zu den Produkten, bei denen ein Angebot ohne Besichtigung wertlos ist.

Maße und Normen: Worauf es ankommt

Für barrierefreies Bauen im Wohnungsbau gilt die DIN 18040-2; für die Aufzüge selbst ist die Norm DIN EN 81-70 maßgeblich, die Aufzugstypen nach Größe und Nutzung definiert. Die zwei wichtigsten Typen für den Wohnungsbestand:

Typ nach EN 81-70 Kabine (B × T) Lichte Türbreite Nutzung
Typ 11,00 × 1,30 m0,80 mRollstuhlnutzer allein; in Bestandsgebäuden akzeptiert
Typ 21,10 × 1,40 m0,90 mRollstuhlnutzer mit Begleitperson – der Zielstandard für barrierefreies Wohnen

Für einen dauerhaft barrierefreien Zugang sollte die Kabine mindestens Typ 2 entsprechen: 1,10 × 1,40 Meter und eine Türbreite von 90 Zentimetern. Im Einfamilienhaus sind kleinere Lösungen (Typ 1) verbreitet und oft ausreichend, wenn die Person ohne Begleitperson in der Kabine fährt. Wichtig sind außerdem:

  • Bewegungsfläche vor dem Aufzug: Vor der Tür braucht es in jedem Geschoss eine Fläche von mindestens 1,50 × 1,50 Meter, damit der Rollstuhl wenden und rückwärts einfahren kann – gegenüber der Aufzugstür sollten keine abwärtsführenden Treppen liegen.
  • Bedienelemente: Taster in 85–105 cm Höhe, gut erkennbar und tastbar (Braille), mit akustischer und optischer Anzeige der Etage.
  • Ausstattung in der Kabine: Handlauf, Spiegel an der Rückwand (erleichtert das Rückwärtsausfahren), rutschhemmender Boden, Notruf nach dem Zwei-Sinne-Prinzip (hörbar und sichtbar).

Die Normen gelten nicht rückwirkend – eine bestehende Anlage muss nicht nachgerüstet werden. Wer aber neu baut oder nachrüstet, sollte die Maße von Anfang an einhalten: Eine Kabine, die später für 10 Zentimeter zu klein ist, lässt sich kaum nachträglich vergrößern. Und für die Förderung zählen die Maße ebenfalls: Der KfW-Kredit 159 knüpft seine Förderfähigkeit an technische Mindestanforderungen.

Was die Nachrüstung kostet

Die Kosten eines Aufzugs setzen sich aus Anlage, Bauarbeiten und Betrieb zusammen. Als Orientierung für den deutschen Markt (Richtwerte):

Kostenblock Größenordnung
Heimlift / Aufzug im Einfamilienhaus, komplettca. 20.000–50.000 Euro (je nach Geschosszahl und Ausstattung; Marktübersichten nennen für 2–3 Etagen häufig Durchschnittswerte um 30.000 Euro)
Außenaufzug am Einfamilienhausca. 30.000–50.000 Euro
Kompakter Nachrüstaufzug im Mehrfamilienhaus (Treppenhaus)durchschnittliche Angaben eines großen Herstellers für Gebäude mit fünf Etagen: ca. 50.000 Euro; aufwendige Lösungen mit neuem Schacht und mehreren Haltestellen liegen deutlich höher
Außenaufzug am Mehrfamilienhaushäufig ab ca. 60.000 Euro, nach Geschosszahl und Statik auch 100.000 Euro und mehr
Bauarbeiten (Schacht, Grube, Durchbrüche, Statik, Elektroanschluss)oft 20–40 % der Gesamtkosten; bei schwierigen Bestandsgegebenheiten mehr
Laufende KostenStrom ca. 200–500 Euro pro Jahr, Wartung je nach Anlage ca. 500–1.500 Euro pro Jahr (Richtwerte)

Drei Kostentreiber sollten Sie vor der ersten Angebotsrunde kennen: die Geschosszahl (jede Haltestelle kostet), die Bausubstanz (ein Schacht im Treppenauge ist günstiger als ein Außenanbau mit Fundament und Fassadenarbeiten) und die Ausstattung (Glas, Design, besondere Steuerungen treiben den Preis). Seriöse Anbieter kalkulieren erst nach der Besichtigung; Angebote „aus dem Telefonat" sind keine Angebote. Holen Sie mindestens drei ein und vergleichen Sie positionenweise – die Systematik dazu finden Sie im Ratgeber Leistungsverzeichnis erstellen. Denken Sie auch an die laufenden Kosten: Wartungsvertrag und Notruf-Bereitschaft gehören zum Betrieb jeder Aufzugsanlage und werden gern unterschätzt.

Recht, Genehmigung und Eigentum

Einfamilienhaus: Ein Aufzug im eigenen Haus ist grundsätzlich genehmigungsfrei oder -frei von größeren Hürden, solange die Statik stimmt und keine Außenwirkung entsteht – ein Außenaufzug an der Fassade kann dagegen baugenehmigungspflichtig sein, weil er das Gebäude verändert. In vielen Bundesländern sind auch Aufzugsanlagen als „verfahrensfreie" Vorhaben eingestuft, wenn sie im Gebäude liegen; die Landesbauordnung Ihres Bundeslands entscheidet. Klären Sie vor der Planung bei der Gemeinde: Bauantrag nötig? Denkmalschutz? Statik-Nachweis durch einen Tragwerksplaner? Bei Altbauten mit Holzbalkendecken ist die Statik oft der eigentliche Engpass – die Prüfung kostet einige hundert Euro und gehört vor die Angebotsphase, nicht danach.

Mehrfamilienhaus (Wohnungseigentum): Ein Aufzug im gemeinschaftlichen Treppenhaus oder an der Fassade ist eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach § 20 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer darüber mit einfacher Mehrheit. Wer den Aufzug selbst benötigt, weil er auf barrierefreie Erschließung angewiesen ist, kann die Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG verlangen – die Gemeinschaft muss sie zulassen und kann nur Ausführungsvorgaben machen (Statik, Brandschutz, Optik). Die Kostenverteilung regelt sich nach § 21 WEG: In der Regel trägt der Eigentümer, der den Aufzug verlangt, die Kosten der baulichen Veränderung selbst, während Erhaltung und Betrieb über das gemeinschaftliche Hausgeld laufen. In der Praxis heißt das: Frühzeitig mit der Verwaltung sprechen, eine saubere Beschlussvorlage mit Kostenaufstellung vorbereiten und die Förderung (siehe unten) in die Vorlage aufnehmen – ein beschlossener Aufzug mit KfW-Darlehen und Förderzusagen ist für die Eigentümerversammlung deutlich attraktiver als ein abstrakter Antrag.

Mietwohnung: Wer zur Miete wohnt und einen Aufzug oder Treppenlift im Haus benötigt, kann vom Vermieter die Erlaubnis zu baulichen Veränderungen verlangen, die der Nutzung durch Menschen mit Behinderung bzw. pflegebedürftige Personen dienen (§ 554 BGB)[1]. Bei einem Aufzug im Mehrfamilienhaus ist das praktisch ein Anspruch auf Duldung der Maßnahme – der Vermieter kann nur versagen, wenn ihm das auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist. Der Aufzug selbst ist dann Ihre Investition; klären Sie Rückbauverpflichtung und Kostentragung schriftlich. Mehr zum rechtlichen Rahmen in der Miete bietet der Ratgeber Badumbau in der Mietwohnung.

Betrieb: Aufzugsanlagen unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung – vor der ersten Inbetriebnahme und danach wiederkehrend prüft eine zugelassene Überwachungsstelle die Anlage. Die Wartung übernimmt ein Fachunternehmen im Rahmen eines Wartungsvertrags, der auch die Notrufbereitschaft umfasst. Treppen- und Plattformlifte folgen eigenen Sicherheitsnormen (EN 81-40 beziehungsweise EN 81-41) – auch bei ihnen gehören regelmäßige Wartung und Sicherheitskontrollen zum Pflichtprogramm des Betreibers.

Förderung: Was Zuschüsse und Kredite leisten

Die Nachrüstung eines Aufzugs ist eine klassische Maßnahme des altersgerechten Umbaus – entsprechend breit ist die Förderlandschaft. Die wichtigsten Bausteine:

Förderung Was Sie erhalten Voraussetzung Hinweis
KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen"zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 Euro[2] je WohneinheitEigentum oder – mit Zustimmung des Vermieters – Miete; Aufzugsanlagen als Anbauten oder Einbauten sind ausdrücklich förderfähig (Förderbereich 3 – Überwindung von Treppen und Stufen)Antrag über die Hausbank; technische Mindestanforderungen beachten
KfW-Zuschuss 455-BZuschuss zum altersgerechten Umbauseit dem 31.07.2026 gestoppt – die 2026er-Mittel sind ausgeschöpft, es werden keine neuen Anträge angenommen (Stand: September 2026)[3]; offene Alternative: der KfW-Kredit 159
Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI)bis 4.180 Euro[4] je Maßnahme (bis 16.720 Euro[4] bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt) für wohnumfeldverbessernde Maßnahmenanerkannter Pflegegrad 1–5; Antrag vor BaubeginnOb ein Aufzug oder Treppenlift im konkreten Fall als förderfähig anerkannt wird, entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall – vor der Bestellung schriftlich klären
Krankenkasse (§ 33 SGB V)Treppenlifte und Plattformlifte wurden und werden teils als Hilfsmittel bewilligtim Regelfall mit ärztlicher Verordnung (eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht; die Krankenkasse verlangt häufig eine Genehmigung), Einzelfallentscheidung der Kasse[5]Vor der Bestellung bei der eigenen Krankenkasse anfragen – die Bewilligungspraxis unterscheidet sich
§ 35a EStG20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 Euro[6] pro JahrHandwerkerleistungen im eigenen HaushaltRechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten anfordern; Materialkosten zählen nicht
Landesprogrammeje nach Bundesland Zuschuss oder zinsgünstiges DarlehenunterschiedlichAngebote der Landesbank bzw. Förderbank prüfen (z. B. NRW.BANK)

Die Bausteine lassen sich kombinieren: KfW-Darlehen für die Gesamtkosten, Pflegekassen-Zuschuss für die wohnumfeldverbessernde Maßnahme (wenn bewilligt) und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die verbleibenden Arbeitskosten. Entscheidend ist die Reihenfolge: erst Angebote einholen, dann den Förderantrag stellen, dann die Zusage abwarten und erst danach verbindlich bestellen – wer vor der Zusage baut oder bestellt, riskiert den Zuschuss. Die Details zu allen Fördermöglichkeiten finden Sie unter Förderung & Zuschüsse.

Die Nachrüstung in sechs Schritten

  1. Bedarf und Nutzung klären: Wer fährt, womit (Rollstuhl?), welche Etagen, welche Lasten? Diese Angaben bestimmen den Anlagentyp.
  2. Machbarkeit prüfen: Platz für Schacht oder Außenanbau, Statik (Tragwerksplaner bei Altbau), Denkmalschutz, Elektroanschluss. Beim Mehrfamilienhaus: Verwaltung und Eigentümer früh informieren.
  3. Förderung sondieren: KfW-159-Konditionen über die Hausbank anfragen, Pflegekasse beziehungsweise Krankenkasse zum Einzelfall befragen, Landesprogramme prüfen.
  4. Angebote einholen: Mindestens drei Anbieter zur Besichtigung bitten, positionenweise Angebote fordern und vergleichen – inklusive Bauarbeiten, Elektroanschluss und Entsorgung.
  5. Förderantrag stellen und Zusage abwarten: Erst nach der schriftlichen Zusage bestellen und den Vertrag schließen.
  6. Montage begleiten und abnehmen: Je nach Anlage dauert die Montage Tage bis wenige Wochen; nehmen Sie die Anlage mit einem Funktionstest ab (Notruf, Türen, Haltgenauigkeit) und lassen Sie sich Einweisung und Unterlagen (Wartungsvertrag, Prüfbuch) übergeben.

Die meistgestellten Fragen zum Aufzug-Nachrüsten

Lohnt sich ein Aufzug im Einfamilienhaus wirtschaftlich?

Wer den Aufzug braucht, um im Haus wohnen zu bleiben, rechnet selten nur mit Euro: Gegenüber einem Umzug in eine barrierefreie Wohnung (Umzugskosten, höhere Miete, Verlust des vertrauten Umfelds) ist der Aufzug oft die günstigere und emotional bessere Lösung. Dazu kommt der Wiederverkaufswert: Ein barrierereduziertes Haus ist für die wachsende Gruppe älterer Käufer attraktiver. Als reine „Wertsteigerungsmaßnahme" ohne eigenen Bedarf rechnet sich der Aufzug dagegen selten – er ist eine Nutzungsinvestition, keine Renditeanlage.

Aufzug oder Treppenlift – was ist die richtige Wahl?

Entscheidend ist die Nutzung: Kann die Person selbstständig in einen Sitz ein- und aussteigen und braucht keine Lasten über die Treppe, reicht der Treppenlift (ca. 3.000–15.000 Euro). Muss der Rollstuhl mit, fällt die Wahl auf einen Plattform-Treppenlift oder einen Aufzug. Muss die Person im Rollstuhl sitzen bleiben und alle Etagen erreichen, führt an einem echten Aufzug kein Weg vorbei. Lassen Sie die Nutzungssituation von einem Sanitätshaus oder Ergotherapeuten einschätzen, bevor Sie kaufen.

Fördert die Pflegekasse einen Aufzug?

Nach § 40 Abs. 4 SGB XI fördert die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 Euro[4] je Maßnahme. Ob ein Aufzug oder Treppenlift im konkreten Fall als solche Maßnahme anerkannt wird, hängt vom Einzelfall ab – die Pflegekasse prüft den Bezug zum Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person. Stellen Sie den Antrag vor Baubeginn mit Angebot und einer Begründung, warum die Maßnahme das Wohnen zu Hause ermöglicht oder erleichtert, und lassen Sie sich die Förderfähigkeit schriftlich bestätigen.

Kann die Eigentümergemeinschaft den Aufzug blockieren?

Einen von einem Eigentümer verlangten Aufzug wegen Behinderung kann die Gemeinschaft nach § 20 Abs. 2 WEG nicht einfach ablehnen – sie muss die Maßnahme zulassen und kann nur Ausführungsvorgaben machen. Anders liegt es, wenn der Aufzug ohne konkreten Bedarf „nur" mehrheitsbeschlossen werden soll: Dann entscheidet die einfache Mehrheit nach § 20 Abs. 1 WEG, und wer die Kosten nicht mittragen will, kann überstimmt werden, trägt aber nach § 21 WEG nur die ihm zukommenden Kosten. Die Beschlussfassung vorzubereiten (Kosten, Förderung, Fördermittel, Ausführungsplan) ist der wichtigste Erfolgsfaktor in der Eigentümerversammlung.

Wie lange dauert die Montage eines Aufzugs?

Ein Treppenlift ist oft an einem Tag montiert. Kompakte Nachrüstaufzüge im Treppenhaus benötigen je nach Hersteller und Baustelle meist ein bis zwei Wochen inklusive Bauarbeiten; ein Außenaufzug mit Fundament und Fassadenarbeiten kann mehrere Wochen dauern. Die Bauzeit ist Teil des Angebots – lassen Sie sie sich schriftlich zusagen und klären Sie, ob während der Bauzeit ein Notfahrbetrieb oder eine Übergangslösung besteht.

Was kostet ein Aufzug an laufenden Kosten?

Für einen Aufzug im Einfamilienhaus sind Stromkosten von etwa 200 bis 500 Euro pro Jahr realistisch (Richtwert, je nach Nutzung); die Wartung liegt je nach Anlage bei einigen hundert bis rund 1.500 Euro pro Jahr. Dazu kommen gegebenenfalls die wiederkehrenden Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung. Fragen Sie jeden Anbieter nach den kalkulierten laufenden Kosten – sie gehören in den Wirtschaftlichkeitsvergleich, nicht nur der Anschaffungspreis.

Fazit

Ein Aufzug verwandelt ein Haus, das zur Barriere geworden ist, zurück in ein Zuhause – das ist der eigentliche Wert der Investition. Technisch ist die Nachrüstung heute fast überall möglich: maschinenraumlose Systeme, flache Schachtgruben, Außenanbauten und kompakte Heimlifte erschließen auch schwierige Bestandsgebäude. Die Kunst liegt in der Auswahl des richtigen Typs (Rollstuhl oder nicht, wie viele Etagen), in der ehrlichen Kostenrechnung inklusive Bauarbeiten und Wartung und in der Förderung, die vom KfW-Darlehen über den Pflegekassen-Zuschuss bis zur Steuerermäßigung reicht. Wer die sechs Schritte einhält – Bedarf, Machbarkeit, Förderung, Angebote, Zusage, Montage –, vermeidet die beiden klassischen Fehler: den falschen Anlagentyp und den Vertrag vor der Förderzusage. Die barrierefreie Gesamtkette – vom Weg zur Haustür über den Flur bis ins Bad – finden Sie im Ratgeber Barrierefreier Zugang zum Bad und die Förderübersicht unter Förderung & Zuschüsse.

Quellen

  • DIN EN 81-70 (Zugänglichkeit von Aufzügen, Aufzugstypen und Maße): https://www.din.de/
  • DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Wohnungen): https://de.wikipedia.org/wiki/DIN_18040
  • § 20 WEG (Bauliche Veränderungen, Anspruch bei behinderungsgerechter Nutzung), § 21 WEG (Kosten- und Nutzungstragung): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html
  • § 554 BGB (Bauliche Veränderungen in der Mietwohnung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
  • KfW, Programm 159 „Altersgerecht Umbauen", Anlage Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen (Förderbereich 3 – Überwindung von Treppen und Stufen): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/6000003991_M_159_AU_Anlage_TMA_ff_Maßnahmen.pdf
  • KfW, Antragsstopp Zuschuss 455-B (31.07.2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  • § 40 Abs. 4 SGB XI (Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 33 SGB V (Hilfsmittel): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Prüfpflichten für Aufzugsanlagen: https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv/

Stand: September 2026. Kostenangaben sind Marktorientierungen (Richtwerte) auf Basis öffentlicher Marktübersichten; verbindlich ist das Angebot nach Besichtigung. Förderangaben nach aktuellem Rechtsstand – im Einzelfall entscheidet die zuständige Stelle.

Quellennachweise

  1. § 554 BGB (Bauliche Veränderungen in der Mietwohnung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
  2. KfW, Programm 159 „Altersgerecht Umbauen“ (Anlage Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen, Darlehen bis 50.000 €): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/6000003991_M_159_AU_Anlage_TMA_ff_Maßnahmen.pdf
  3. KfW, Antragsstopp Zuschuss 455-B vom 31.07.2026 (Mittel ausgeschöpft, keine neuen Anträge; Stand: September 2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  4. § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  5. § 33 SGB V (Hilfsmittel): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  6. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html

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