Badumbau-Zuschuss, wenn beide Ehepartner pflegebedürftig sind: Doppelter Zuschuss bis 16.720 € (2026)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 13 Min. Lesezeit

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Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse – der Antrag lohnt sich.

Wenn in einem Haushalt zwei Menschen pflegebedürftig sind, denken die meisten zuerst an die doppelte Belastung: zwei Pflegegrade, zwei Begutachtungen, zwei Mal Organisation. Beim Badumbau gibt es dafür eine gute Nachricht – der Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI wird in dieser Konstellation pro Person gewährt[1]. Leben beide Ehepartner mit anerkanntem Pflegegrad in einer gemeinsamen Wohnung und wird das gemeinsame Bad umgebaut, zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Partner[1] – zusammen also bis zu 8.360 € für eine Maßnahme. Der gesetzliche Rahmen geht sogar bis 16.720 € je Maßnahme[1], wenn bis zu vier Pflegebedürftige in der Wohnung leben, etwa in einem Mehrgenerationenhaushalt. Dieser Ratgeber aus der Rubrik Förderung erklärt, welche Regeln für den Doppel-Zuschuss gelten, wie der Antrag in der Praxis läuft und wo die Grenzen liegen. Alle Beträge entsprechen der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung des § 40 Abs. 4 SGB XI.

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Die zentrale Regel: Der Zuschuss ist personenbezogen

Der Gesetzestext ist an dieser Stelle präzise und wird im Alltag oft missverstanden. § 40 Abs. 4 SGB XI regelt drei Fälle:

Situation Zuschuss Gesetzliche Grundlage
Eine pflegebedürftige Person, eine Maßnahme (z. B. ein Bad)höchstens 4.180 €§ 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI
Mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, Maßnahme verbessert das gemeinsame Wohnumfeldhöchstens 4.180 € je Pflegebedürftigem§ 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI
Gesamtbetrag dieser Maßnahmehöchstens 16.720 € (4 × 4.180 €); bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilige Aufteilung auf die Versicherungsträger§ 40 Abs. 4 Satz 4 SGB XI

Für ein Ehepaar, bei dem beide Partner einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) haben, bedeutet das: Der Umbau des gemeinsamen Badezimmers ist eine Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes. Beide Partner haben einen eigenen Anspruch, beide werden einzeln geprüft, und jeder Anspruch ist mit bis zu 4.180 € gedeckelt[1]. Das Ergebnis ist ein möglicher Zuschuss von 8.360 € – der doppelte Betrag im Vergleich zu einem Haushalt mit nur einer pflegebedürftigen Person.

Zwei Klarstellungen, die immer wieder für Verwirrung sorgen:

  • Die Höhe ist nicht vom Pflegegrad abhängig. Ob ein Partner Pflegegrad 1 und der andere Pflegegrad 4 hat: Der Rahmen beträgt für beide 4.180 € je Maßnahme. Der Zuschuss wird nicht „nach Schwere" gestaffelt.
  • Die 16.720 € sind der absolute Deckel je Maßnahme[1], nicht der Regelfall für Ehepaare. Zwei berechtigte Personen erreichen zusammen 8.360 €; erst ab der dritten und vierten anspruchsberechtigten Person in der Wohnung wächst der Betrag auf bis zu 16.720 €. Das Bundesgesundheitsministerium rechnet in seiner Leistungsbeschreibung den Grenzfall einer Pflege-Wohngemeinschaft mit acht Pflegebedürftigen vor: Dann erhält jede Person ein Achtel des Gesamtbetrags, also 2.090 €[2].

Zwei Rechenbeispiele für das Ehepaar

Die folgenden Beispiele sind Richtwertrechnungen (Stand 2026) auf Basis üblicher Angebotspreise: eine Systemlösung mit Duschtasse und Paneelen kostet als Marktorientierung etwa 3.000–6.500 €, eine bodengleiche, geflieste Dusche etwa 5.000–8.000 € inklusive Montage. Sie ersetzen keine Zusage der Pflegekasse.

Beispiel 1 – Gemeinsames Bad, beide Partner mit Pflegegrad: Ein Ehepaar (82 und 79 Jahre) hat zwei anerkannte Pflegegrade (2 und 1). Die Badewanne im gemeinsamen Bad wird durch eine bodengleiche, geflieste Dusche mit Rinnenablauf ersetzt, zusätzlich werden zwei Haltegriffe und ein Klappsitz montiert. Angebot: 9.800 €. Beide Partner stellen Anträge mit dem gemeinsamen Kostenvoranschlag. Zuschuss: bis zu 4.180 € je Person, zusammen 8.360 €. Verbleibender Eigenanteil: 1.440 €. Zusätzlich lässt sich der Lohnanteil der selbst getragenen Kosten nach § 35a EStG zu 20 % von der Steuer absetzen[3] – bei einem Lohnanteil von rund 1.100 € im Restbetrag eine Ersparnis von etwa 220 €.

Beispiel 2 – Günstigere Maßnahme, Kosten unter dem Doppel-Rahmen: Das Ehepaar entscheidet sich für eine Systemlösung mit Duschtasse und Wandpaneelen statt gefliester Ausführung. Angebot: 5.600 €. Auch hier gilt: Der Zuschuss ist eine Erstattung bis zu den tatsächlichen Kosten. Insgesamt werden höchstens 5.600 € gezahlt – nicht automatisch 8.360 €, auch wenn zwei Anspruchsberechtigte vorhanden sind. Die Kassen deckeln je Person bei 4.180 €, aber niemand darf mehr erstattet bekommen, als die Maßnahme kostet. Bei 5.600 € und zwei Berechtigten wird der Betrag in der Regel hälftig auf die beiden Ansprüche verteilt; die genaue Abrechnung übernimmt die Pflegekasse.

Beispiel 3 – Mehrgenerationenhaushalt: Im Haushalt des Ehepaars lebt zusätzlich der pflegebedürftige Vater (Pflegegrad 3). Drei Anspruchsberechtigte, eine gemeinsame Wohnung, ein gemeinsames Bad mit barrierefreier Dusche und bodengleichem Zugang: Angebot 12.800 €. Zuschuss: bis zu 4.180 € je Person = 12.540 € möglich (unter dem Deckel von 16.720 €[1], weil nur drei Personen berechtigt sind). Eigenanteil: 260 €. Würde eine vierte pflegebedürftige Person im Haushalt leben, wäre der Rahmen von 16.720 € ausgeschöpft.

Gemeinsames oder individuelles Wohnumfeld: Worauf es ankommt

Der Doppel-Zuschuss nach Satz 3 setzt voraus, dass die Maßnahme das gemeinsame Wohnumfeld verbessert. Das ist der Prüfpunkt, an dem Anträge scheitern können – nicht am Papierkram, sondern an der Begründung. Konkret:

  • Ein gemeinsames Bad – das Bad, das beide Partner täglich nutzen – ist der klassische Fall: Beide profitieren von der bodengleichen Dusche, beide haben ein Sturzrisiko am Wannenrand. Der Antrag sollte genau das beschreiben: welche Einschränkung jeder Partner hat und wie der Umbau beiden hilft.
  • Ein Bad, das nur ein Partner nutzt (etwa ein Gäste-WC im Erdgeschoss, während das Hauptbad im ersten Stock liegt und nur von einem Partner benutzt wird): Dann ist die Maßnahme kein Fall des Satzes 3. Die Kasse prüft, wessen Wohnumfeld verbessert wird – und ob der zweite Partner überhaupt einen Nutzen hat. Ohne erkennbaren Nutzen für beide gibt es keinen zweiten Anspruch.
  • Zwei getrennte Wohnungen im selben Haus (Einliegerwohnung der Schwiegermutter): Der Gesetzestext spricht von einer gemeinsamen Wohnung. Getrennte Wohnungen werden getrennt betrachtet – für jede Wohnung gilt der Rahmen nach der Zahl der dort lebenden Pflegebedürftigen.

Der Kern jeder Begründung ist der gesetzliche Zweck aus § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI: Die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellen. Wer für beide Partner plausibel darlegt, welches Hindernis der Umbau beseitigt, hat gute Aussichten – wer nur „barrierefreies Bad" auf das Formular schreibt, lädt zur Rückfrage ein.

Der Doppelantrag in der Praxis: Ablauf und Unterlagen

Jeder Partner hat einen eigenen Anspruch gegen seine Pflegekasse. In der Praxis heißt das:

  1. Ansprüche prüfen: Beide Partner benötigen einen anerkannten Pflegegrad. Fehlt er bei einem Partner, stellt dieser zuerst den kostenlosen Antrag auf Einstufung; die Pflegekasse entscheidet binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[4]; die Begutachtung wird unverzüglich veranlasst.
  2. Ein gemeinsamer Kostenvoranschlag: Lassen Sie sich von der Fachfirma ein Angebot ausstellen, das die gesamte Maßnahme beschreibt. Dieser Kostenvoranschlag wird beiden Anträgen beigefügt.
  3. Anträge stellen – vor Baubeginn: Ob Ihre Pflegekasse ein gemeinsames Antragsformular mit beiden Namen akzeptiert oder zwei getrennte Anträge wünscht, unterscheidet sich von Kasse zu Kasse – kurz telefonisch klären. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Anträge müssen vor Beginn der Maßnahme eingehen. Wer erst nach dem Umbau beantragt, erhält in der Regel keinen Zuschuss.
  4. Begründung je Person: Beschreiben Sie pro Partner die Einschränkung und den Nutzen des Umbaus. Sind beide bei derselben Pflegekasse versichert, genügt oft ein Begleitschreiben mit beiden Absätzen; sind es verschiedene Träger (etwa gesetzlich und privat versichert), geht jeder Antrag an die zuständige Stelle.
  5. Entscheidung abwarten: Seit dem 1. Januar 2026 gilt die gesetzliche Frist des § 40 Abs. 7 SGB XI[5]: Die Kasse entscheidet binnen drei Wochen, bei Beteiligung des MD oder einer Pflegefachperson binnen fünf Wochen. Überschreitet sie die Frist ohne rechtzeitige schriftliche Begründung, gilt die Leistung als genehmigt.
  6. Umbauen und Rechnungen einreichen: Erst nach den Zusagen beauftragen. Nach Abschluss reichen Sie die Rechnungen ein; jede Kasse erstattet für ihr Mitglied bis zur bewilligten Höhe. Mit einer Abtretungserklärung kann die Fachfirma direkt mit der Kasse abrechnen.

Ein Hinweis zur Reihenfolge: Bewilligt die Kasse nur einen der beiden Anträge, beginnen Sie nicht einfach trotzdem – klären Sie erst die Ablehnung (Widerspruch binnen eines Monats), sonst bauen Sie auf unsicherem Fundament.

Sonderfälle, die Paare betreffen

Ein Partner pflegebedürftig, der andere nicht. Der gesunde Partner ist Pflegeperson, aber kein Anspruchsberechtigter. Es gilt der einfache Rahmen von 4.180 € je Maßnahme – auch wenn der Umbau faktisch beiden nutzt. Einen „Zuschlag für die Pflegeperson“ gibt es nicht. Der gesunde Partner kann den Eigenanteil aber über die Steuer senken: Handwerkerleistungen in seinem Haushalt sind nach § 35a EStG zu 20 % des Lohnanteils absetzbar[3].

Unterschiedliche Pflegegrade. Ohne Bedeutung für die Zuschusshöhe – der Rahmen ist personenbezogen und nicht gestaffelt. Relevant wird der Unterschied nur bei den übrigen Leistungen (Pflegegeld, Sachleistungen), nicht beim Badumbau.

Verschiedene Pflegekassen. Jeder Anspruch wird von der Kasse des jeweiligen Mitglieds getragen. Die gesetzliche Aufteilungsregel aus Satz 4 – anteilige Verteilung auf die Versicherungsträger – greift erst bei mehr als vier Anspruchsberechtigten; im Normalfall des Paares zahlt jede Kasse für ihr eigenes Mitglied.

Mietwohnung. Beide Partner (oder einer von ihnen) sind Mieter? Dann braucht es die Zustimmung des Vermieters; bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung besteht nach § 554 BGB[6] ein Anspruch auf Erlaubnis. Der Zuschuss selbst ist vom Mietverhältnis unabhängig – auch Mieter erhalten ihn.

Kombinieren: Was zusätzlich zum Doppel-Zuschuss möglich ist

Der Doppel-Zuschuss ist in der Regel die größte Einzelförderung für den Badumbau, aber nicht die einzige Stellschraube:

  • Steuer (§ 35a EStG): 20 % des Lohnanteils der selbst getragenen Kosten sind von der Steuerschuld absetzbar, maximal 1.200 € pro Jahr und Haushalt[3]. Wichtig: Der durch Zuschüsse gedeckelte Teil zählt nicht als Aufwendung. Verlangen Sie auf der Rechnung einen separat ausgewiesenen Lohnanteil und zahlen Sie unbar vom eigenen Konto.
  • KfW-Kredit 159: Ein zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 € je Wohneinheit[7] für altersgerechtes Umbauen – unabhängig von Pflegegrad und Alter, Antrag über die Hausbank. Es senkt nicht den Eigenanteil, verteilt ihn aber über Raten.
  • KfW-Zuschuss 455-B: Seit dem 31.07.2026 gestoppt[8] (2026er-Mittel ausgeschöpft; Stand: September 2026) – neue Anträge werden nicht mehr angenommen; eine Wiederaufnahme ist frühestens 2027 möglich. Rechnen Sie den Zuschuss nicht ein.
  • Landes- und Kommunalprogramme: Einige Bundesländer und Gemeinden bezuschussen barrierereduzierende Umbauten zusätzlich – die Konditionen unterscheiden sich stark. Einen Überblick bietet die Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de) oder die örtliche Wohnberatungsstelle.

Die häufigsten Fehler im Doppelantrag

  • Nur ein Antrag gestellt. Der häufigste Fehler: Der Partner mit dem „schöneren" Pflegegrad stellt den Antrag, der zweite nicht. Jeder Anspruch muss separat geltend gemacht werden – die Kasse prüft nicht von sich aus, ob im Haushalt noch eine zweite berechtigte Person lebt.
  • Erst umgebaut, dann beantragt. Der Klassiker unter den Ablehnungsgründen. Auch beim Doppelantrag gilt: erst Zusage, dann Baubeginn.
  • Gemeinsames Wohnumfeld nicht begründet. Wer nicht darlegt, dass beide Partner von der Maßnahme profitieren, riskiert, dass nur ein Anspruch anerkannt wird.
  • Kosten unter dem Rahmen falsch kalkuliert. Bei Maßnahmen unter 8.360 € (bzw. 16.720 €) zahlt die Kasse nicht den Rahmen, sondern die tatsächlichen Kosten.
  • Zuschussgeld in der Steuererklärung doppelt gezählt. Nur der selbst getragene Anteil der Handwerkerkosten ist nach § 35a EStG abziehbar[3].

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Zuschuss bekommen wir, wenn beide Ehepartner pflegebedürftig sind?

Bis zu 4.180 € je Person[1] für eine Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes – zusammen bis zu 8.360 € für den Umbau des gemeinsamen Bads. Der Gesamtdeckel von 16.720 € je Maßnahme[1] gilt erst, wenn bis zu vier Pflegebedürftige in der Wohnung leben.

Muss jeder Ehepartner einen eigenen Antrag stellen?

Ja – der Anspruch ist personenbezogen. In der Praxis stellen beide Partner Anträge mit demselben Kostenvoranschlag, jeweils mit Begründung des eigenen Nutzens. Ob die Kasse ein gemeinsames Formular akzeptiert, klären Sie kurz vorab.

Zählt ein Ehepartner mit Pflegegrad 1 genauso wie einer mit Pflegegrad 3?

Für die Zuschusshöhe ja: Der Rahmen beträgt für jede Stufe 4.180 € je Maßnahme. Entscheidend ist allein der anerkannte Pflegegrad; die Leistung steht bereits ab Pflegegrad 1 zu (mehr dazu im Artikel Badumbau-Zuschuss bei Pflegegrad 1).

Unser Badumbau kostet 6.000 € – bekommen wir trotzdem 8.360 €?

Nein. Der Zuschuss erstattet bis zu den tatsächlichen Kosten der anerkannten Maßnahme. Bei 6.000 € werden insgesamt höchstens 6.000 € gezahlt; die Obergrenzen von 4.180 € je Person begrenzen nur nach oben, sie füllen keine Differenz.

Gilt der Doppel-Zuschuss auch, wenn nur einer von uns das Bad nutzt?

Das ist der Grenzfall. Satz 3 verlangt eine Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes. Nutzt nur ein Partner das umgebaute Bad, fehlt dem zweiten der Nutzen – die Kasse entscheidet nach der Begründung im Einzelfall. Ein nachvollziehbarer Nutzen für beide (gemeinsame Nutzung, Unterstützung bei der Körperpflege) sollte im Antrag stehen.

Wir sind bei verschiedenen Pflegekassen versichert. Wer zahlt was?

Jede Pflegekasse trägt den Anspruch ihres Mitglieds bis 4.180 €. Reichen Sie die Anträge bei den jeweiligen Kassen ein; die Abrechnung erfolgt je Person gegen die eingereichten Rechnungen.

Was passiert, wenn ein Partner nach dem Umbau einen Pflegegrad bekommt?

Der Zuschuss setzt einen anerkannten Pflegegrad zum Zeitpunkt der Antragstellung vor Baubeginn voraus. Wer den Grad erst nach Abschluss der Maßnahme erhält, kann für diese Maßnahme keinen (zweiten) Anspruch mehr geltend machen – anders als bei einer späteren, neuen Maßnahme, für die dann ein frischer Antrag möglich ist.

Können wir den Zuschuss in der Mietwohnung bekommen?

Ja, mit Zustimmung des Vermieters. Bei Pflegebedürftigkeit besteht nach § 554 BGB[6] ein Anspruch auf Erlaubnis; verweigert der Vermieter ohne triftigen Grund, kann die Zustimmung unter Umständen ersetzt werden.

Fazit

Der Badumbau ist für Ehepaare mit zwei Pflegegraden eine der wenigen Konstellationen, in denen die Förderung tatsächlich „doppelt" kommt: bis zu 4.180 € je Person und damit zusammen bis zu 8.360 € für das gemeinsame Bad – und bis zu 16.720 €, wenn weitere Pflegebedürftige in der Wohnung leben. Voraussetzung ist, dass beide Partner ihren eigenen Anspruch mit eigenem Antrag und eigener Begründung geltend machen – vor Baubeginn. Wer diese Reihenfolge einhält und den gemeinsamen Nutzen sauber darlegt, senkt den Eigenanteil an einem typischen Badumbau oft auf einen niedrigen vierstelligen oder sogar dreistelligen Betrag.

Quellen

  • § 40 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; Abs. 4 Satz 2: 4.180 € je Maßnahme, Satz 3: 4.180 € je Pflegebedürftigem bei gemeinsamem Wohnumfeld, Satz 4: Deckel 16.720 € und anteilige Aufteilung; Abs. 7: Entscheidungsfristen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 28a SGB XI (Leistungen bei Pflegegrad 1): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28a.html
  • Bundesgesundheitsministerium, Zuschüsse zur Wohnungsanpassung (Pflegegrade 1–5; Rechenbeispiel Pflege-WG mit acht Personen und 2.090 € je Person; Bearbeitungsfristen): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/zuschuesse-zur-wohnungsanpassung
  • pflege.de, Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen („Ehepaar bis zu 8.360 Euro, WG bis zu 16.720 Euro"): https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/wohnraumanpassung/
  • § 18c SGB XI (Begutachtungsfristen des MD): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  • § 554 BGB (Erlaubnis des Vermieters): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • KfW, Zuschuss 455-B und Kredit 159 (Programmstatus): https://www.kfw.de/455-B

Stand: September 2026. Förderprogramme und gesetzliche Regelungen können sich ändern; vor Antragstellung aktuelle Konditionen prüfen. Alle Angaben ohne Gewähr.

Quellennachweise

  1. § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; Satz 2: 4.180 € je Maßnahme, Satz 3: 4.180 € je Pflegebedürftigem, Satz 4: Deckel 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. Bundesgesundheitsministerium, Zuschüsse zur Wohnungsanpassung (Rechenbeispiel Pflege-Wohngemeinschaft, 2.090 € je Person): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/zuschuesse-zur-wohnungsanpassung
  3. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 € pro Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  4. § 18c SGB XI (Fristen der Pflegekasse): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  5. § 40 SGB XI (Abs. 7: Entscheidungsfristen der Pflegekasse): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  6. § 554 BGB (Erlaubnis des Vermieters bei Barrierereduzierung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
  7. KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  8. KfW, Antragsstopp des Zuschusses 455-B vom 31.07.2026 (Stand: September 2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html

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