Pflegegrad 2: Was zahlt die Kasse beim Badumbau – und was nicht? (2026)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 11 Min. Lesezeit

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Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse – der Antrag lohnt sich.

Wenn eine Badewanne zur Dusche werden soll und ein Pflegegrad 2 vorliegt, ist die erste Frage fast immer dieselbe: Was zahlt die Kasse – und was bleibt an uns hängen? Die ehrliche Antwort vorweg: Die Pflegekasse übernimmt beim Badumbau bis zu 4.180 €[1] nach § 40 Abs. 4 SGB XI, aber nur unter klaren Bedingungen, und der Zuschuss deckt in den meisten Fällen nicht die gesamte Rechnung. Dazu kommen Leistungen, die viele nicht auf dem Schirm haben: Die Krankenkasse kann Hilfsmittel wie Duschhocker bezahlen, und das Pflegegeld lässt sich für den Eigenanteil verwenden. Dieser Ratgeber trennt sauber, was die Kassen übernehmen, was sie nicht übernehmen und wie hoch der Eigenanteil in typischen Fällen ausfällt – mit Beispielrechnungen als Richtwerten. Wer den grundlegenden Ablauf von Zuschuss, Antrag und Kosten sucht, findet ihn im Ratgeber „Badumbau mit Pflegegrad 2“; hier geht es um die Frage, wer am Ende welchen Teil der Rechnung trägt.

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Die kurze Antwort: Drei Töpfe zahlen – aber nur einer zahlt den Umbau

Beim Thema „Kasse zahlt“ werden drei verschiedene Leistungen ständig vermischt. Deshalb zuerst die Übersicht:

Wer zahlt Leistung Bedeutung für den Badumbau
PflegekasseZuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XIbis 4.180 € je Maßnahme[1] – der einzige direkte Zuschuss für den Umbau
PflegekassePflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetraglaufende Leistungen für die Pflege im Alltag – nicht für den Umbau, aber zweckfrei verwendbar (Pflegegeld)
KrankenkasseHilfsmittel nach § 33 SGB V[2]Duschhocker, Haltegriffe oder Badewannenlifter – im Regelfall mit ärztlicher Verordnung – separat vom Umbau
Steuer§ 35a EStG20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €[3] im Jahr – nur mit Einschränkungen neben dem Zuschuss

Der wichtigste Satz für die Planung: Für den Umbau selbst zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme[1] – nicht mehr, unabhängig davon, wie hoch die Rechnung ausfällt. Was darüber liegt, ist Eigenanteil, es sei denn, ein Kredit oder Steuervorteil springt ein.

Was die Pflegekasse beim Umbau übernimmt

Nach § 40 Abs. 4 SGB XI[1] bezuschusst die Pflegekasse Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds. Beim Badumbau mit Pflegegrad 2 sind das konkret:

  • der Umbau einer Badewanne zu einer Dusche,
  • der Einbau einer bodengleichen oder Walk-in-Dusche,
  • Haltegriffe und Stützgriffe an Dusche und WC,
  • Türverbreiterungen, wenn der Zugang für Rollator oder Gehhilfe zu eng ist,
  • rutschhemmende Bodenbeläge im Dusch- und Nassbereich,
  • schwellenfreie Zugänge.

Auch der Umzug in eine barrierearme Wohnung kann als wohnumfeldverbessernde Maßnahme gefördert werden, einschließlich der Umzugskosten bis zur Höhe des Zuschusses. Nicht gefördert wird dagegen der Umzug in eine stationäre Einrichtung, denn der Zuschuss zielt ausdrücklich auf die häusliche Pflege.

Damit die Kasse zahlt, müssen vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 liegt vor – Pflegegrad 2 genügt.
  2. Die Maßnahme erleichtert die häusliche Pflege oder ermöglicht eine möglichst selbstständige Lebensführung – das begründen Sie im Antrag.
  3. Der Antrag geht vor Baubeginn bei der Pflegekasse ein.
  4. Es liegen Rechnungen vor: Der Zuschuss wird nach Abschluss der Arbeiten auf Basis der eingereichten Rechnungen ausgezahlt, nicht vorab.

Der Zuschuss ist an die pflegebedürftige Person gebunden, nicht an das Eigentum. Auch Mieter können ihn beantragen; für bauliche Veränderungen brauchen sie die schriftliche Zustimmung des Vermieters – bei Pflegebedürftigkeit besteht nach § 554 BGB[4] ein Anspruch auf Erlaubnis.

Was die Kasse nicht zahlt

Fast jede Ablehnung oder Enttäuschung entsteht, weil eine dieser Grenzen nicht bekannt war:

  • Beträge über 4.180 € hinaus: Der Zuschuss ist eine Obergrenze, keine Pauschale. Eine Rechnung über 7.000 € wird nur bis 4.180 €[1] bezuschusst.
  • Umbau vor dem Antrag: Wer zuerst bauen lässt und dann beantragt, erhält in der Regel nichts. Es gibt keine rückwirkende Förderung.
  • Reine Modernisierung: Neue Fliesen im ganzen Bad, eine Design-Armatur oder ein neuer Waschtisch ohne Pflegebezug sind nicht förderfähig – gefördert wird, was die Pflege oder Selbstständigkeit im Bad erleichtert.
  • Luxusausführung: Muss die Lösung nicht mehr kosten, um den Zweck zu erfüllen, bezahlt die Kasse den notwendigen Teil – die teurere Ausführung ist Eigenanteil.
  • Eigenleistung: Arbeiten, die Sie oder Angehörige selbst übernehmen, erzeugen keine Rechnung und damit keinen Zuschuss. Nur Leistungen eines Fachbetriebs mit Rechnung zählen.
  • Zweitbad ohne Bezug: Ein Gäste-WC oder ein Bad, das die pflegebedürftige Person nicht nutzt, wird in der Regel nicht als wohnumfeldverbessernde Maßnahme anerkannt – der Einzelfall entscheidet.
  • Kosten der Zwischenfinanzierung: Zinsen für einen Kredit oder Dispo sind nicht Teil des Zuschusses.

Diese Grenzen sind keine Willkür der Pflegekasse, sondern stehen so im Gesetz und in der Spruchpraxis – wer sie kennt, plant den Antrag richtig und vermeidet böse Überraschungen.

Rechenbeispiele: Der Eigenanteil je nach Ausbauvariante

Wie viel Sie selbst tragen, hängt fast nur von der gewählten Ausführung ab. Drei typische Fälle mit Pflegegrad 2, jeweils Festpreis inklusive Demontage, Entsorgung und Montage (Richtwerte 2026, regional unterschiedlich):

Fall Ausbauvariante Umbaukosten Zuschuss § 40 Abs. 4 Eigenanteil
AWanne raus, Systemlösung mit Duschtasse und Wandpaneelen4.900 €− 4.180 €720 €
BBodengleiche, geflieste Dusche nach DIN 18040-2, Haltegriffe6.800 €− 4.180 €2.620 €
CBodengleiche Dusche, Türverbreiterung auf 90 cm, rutschhemmende Fliesen9.400 €− 4.180 €5.220 €

Die Beispiele zeigen die Größenordnung: Je umfangreicher der Umbau, desto größer der Eigenanteil – nicht weil die Kasse weniger zahlt, sondern weil der Zuschuss gedeckelt ist. Fall A mit einer Systemlösung ist die günstigste Variante und für viele Pflegegrade-2-Situationen völlig ausreichend, wenn der Einstieg nicht bodengleich sein muss. Fall B ist der Standard, wenn Rollator oder Gehhilfe im Spiel sind. Fall C entsteht typischerweise erst, wenn zusätzlich zur Dusche der Zugang verbreitert werden muss.

Wichtig für die Liquidität: Die Pflegekasse überweist den Zuschuss erst nach Rechnungsstellung. Die Firma muss also in Vorleistung gehen oder eine Ratenzahlung anbieten – klären Sie das vor der Beauftragung schriftlich.

Woher der Eigenanteil kommen kann

Der verbleibende Betrag muss nicht aus der Portokasse kommen. Die realistischen Bausteine:

  • Pflegegeld ist zweckfrei: Bei Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse monatlich 347 €[5] Pflegegeld (§ 37 SGB XI), wenn Angehörige die Pflege übernehmen. Es ist nicht zweckgebunden – wer es nicht vollständig für laufende Kosten braucht, kann Rücklagen daraus für den Umbau bilden.
  • KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“: Zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 €[6] je Wohneinheit über die Hausbank, unabhängig vom Pflegegrad. Es finanziert den Eigenanteil nach dem Zuschuss und ist mit ihm kombinierbar.
  • Achtung KfW-Zuschuss 455-B: Der ist seit dem 31.07.2026 gestoppt[7] – die 2026er-Mittel sind ausgeschöpft, es werden keine neuen Anträge angenommen (Stand: September 2026). Planen Sie für den Umbau keine Zuschussmittel ein; offene Alternative: der KfW-Kredit 159[6].
  • Steuerermäßigung nach § 35a EStG: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 €[3] pro Jahr. Wichtig: Die Ermäßigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme ein steuerfreier Zuschuss genutzt wird (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Ob sich für den ungeförderten Anteil eine Aufteilung lohnt, klärt der Steuerberater.
  • Ratenzahlung der Firma: Viele Fachbetriebe bieten Raten an – oft günstiger, als den Kreditweg für kleine Restbeträge zu eröffnen.

Die zweite Kasse: Hilfsmittel über die Krankenkasse

Ein oft übersehener Baustein betrifft nicht den Umbau, sondern die Ausstattung. Duschhocker, Duschstuhl, Haltegriffe oder Badewannenlifter sind Hilfsmittel – und die Krankenkasse übernimmt sie nach § 33 SGB V[2] im Regelfall mit ärztlicher Verordnung, wenn sie im Hilfsmittelverzeichnis stehen. Eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht, die Krankenkasse verlangt aber häufig eine Genehmigung. Das ist ein eigener Weg neben dem Zuschuss der Pflegekasse:

  • Im Regelfall stellt die Verordnung der Hausarzt aus, die Krankenkasse prüft und genehmigt – bei genehmigten Hilfsmitteln kann eine Zuzahlung von 10 % (maximal 10 € je Hilfsmittel) anfallen.
  • Badewannenlifter sind in der Regel Miet- oder Leihgeräte; Duschhocker und Haltegriffe werden oft als Kaufhilfsmittel bewilligt.
  • Zuschuss für den Umbau und Hilfsmittel lassen sich kombinieren, weil es getrennte Leistungen sind: Der Umbau macht das Bad begehbar, der verordnete Duschhocker macht die Dusche nutzbar, ohne dass Sie ihn aus dem 4.180-€-Topf bezahlen müssen.

Zur Abgrenzung: Pflegehilfsmittel der Pflegekasse nach § 40 Abs. 1 SGB XI[1] – etwa Verbrauchsmittel wie Bettschutzeinlagen (bis 42 € monatlich) – betreffen die Pflege, nicht den Badumbau. Wer unsicher ist, ob ein Gerät Hilfsmittel oder Teil des Umbaus ist, fragt am besten zuerst beim Pflegestützpunkt oder der Kasse nach.

Häufig gestellte Fragen

Übernimmt die Pflegekasse auch die Demontage und Entsorgung der alten Wanne?

Ja – wenn diese Arbeiten Teil der beauftragten Maßnahme sind. Sie müssen auf der Rechnung der Fachfirma erscheinen; der Zuschuss wird bis zum Höchstbetrag von 4.180 €[1] auf Basis der Gesamtrechnung gezahlt.

Mein Angebot liegt bei 3.000 € – bekomme ich trotzdem 4.180 €[1]?

Nein. Der Zuschuss ist eine Obergrenze, keine Pauschale: Erstatten kann die Kasse nur, was tatsächlich anfällt. Liegt die Maßnahme unter dem Höchstbetrag, orientiert sich der Zuschuss an den tatsächlichen Kosten. Die genaue Höhe bestätigt die Pflegekasse in der Zusage.

Bekomme ich mit Pflegegrad 2 weniger Zuschuss als mit Pflegegrad 3 oder 4?

Nein. Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI[1] ist nicht nach Pflegegrad gestaffelt – 4.180 € gelten für alle Pflegegrade 1 bis 5 gleichermaßen.

Zahlt die Kasse neue Fliesen im ganzen Bad?

Nur soweit sie der Maßnahme dienen. Abdichtung und Belag im Duschbereich gehören zur Duschsanierung; die Modernisierung der übrigen Badfläche ist Eigenanteil. Lassen Sie die Positionen im Angebot sauber trennen – das hilft auch der Pflegekasse bei der Prüfung.

Kann ich den Zuschuss mit dem KfW-Kredit 159 kombinieren?

Ja. Zuschuss und Darlehen sind getrennte Leistungen: Der Kredit 159 (bis 50.000 €[6] je Wohneinheit) finanziert den Eigenanteil nach dem Zuschuss. Nicht kombinierbar für dieselbe Maßnahme sind dagegen zwei Zuschüsse.

Die Kasse hat meinen Antrag abgelehnt – was jetzt?

Prüfen Sie den Ablehnungsgrund: Fehlte der Pflegegrad-Bescheid, die Vermieter-Zustimmung oder der Antrag nach Baubeginn? Gegen ablehnende Bescheide können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen; die Pflegekasse und der Pflegestützpunkt beraten kostenlos.

Checkliste: Damit die Kasse zahlt

  • [ ] Pflegegrad-Bescheid (Pflegegrad 2) liegt vor
  • [ ] 2–3 Festpreisangebote mit Leistungsverzeichnis eingeholt – Positionen getrennt ausgewiesen
  • [ ] Antrag nach § 40 Abs. 4 SGB XI vor Baubeginn gestellt, Angebot beigelegt
  • [ ] Schriftliche Zusage abgewartet, erst dann beauftragt
  • [ ] Bei Mietwohnung: schriftliche Vermieter-Zustimmung eingeholt (§ 554 BGB[4])
  • [ ] Hilfsmittel ärztlich verordnet (Duschhocker, Haltegriffe) – falls benötigt, über die Krankenkasse
  • [ ] KfW geprüft: 455-B seit dem 31.07.2026 gestoppt[7] (Stand: September 2026), Kredit 159[6] offen – Antrag über Hausbank
  • [ ] Rechnungen gesammelt, nach Abschluss eingereicht, Belege für die Steuererklärung abgelegt

Fazit

Beim Badumbau mit Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 €[1] je Maßnahme – das ist der einzige direkte Zuschuss für den Umbau, und er ist nicht nach Pflegegrad gestaffelt. Was die Kasse nicht zahlt: alles über dem Höchstbetrag, Umbauten vor dem Antrag, reine Modernisierung und Eigenleistung. Bei typischen Ausbauvarianten bleiben Eigenanteile zwischen etwa 700 € (Systemlösung) und über 5.000 € (umfangreicher Umbau mit Türverbreiterung) – als Richtwerte. Den Eigenanteil senken können der zweckfrei verwendbare Pflegegeldanteil, der KfW-Kredit 159 und verordnete Hilfsmittel der Krankenkasse, die unabhängig vom Zuschuss bewilligt werden. Entscheidend ist die Reihenfolge: erst Bescheid, dann Antrag vor Baubeginn, dann bauen, dann Rechnungen einreichen. Die Übersicht aller Förderwege finden Sie auf Förderung & Zuschüsse.

Quellen

  • § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.180 € / 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 37 SGB XI (Pflegegeld 347 € bei Pflegegrad 2), § 36 SGB XI (Pflegesachleistung bis 796 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/
  • § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenkasse): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung Handwerkerleistungen, 20 % / 1.200 €): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • § 554 BGB (Erlaubnis des Vermieters): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
  • KfW, Meldung zum Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026: https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  • KfW, Produktseite Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  • Bundesministerium für Gesundheit, Leistungsbeträge der Pflegeversicherung (Stand 2026): https://www.bundesgesundheitsministerium.de
  • pflege.de und altersgerecht-modernisieren.de (Kostenübersichten Badumbau 2026, Richtwerte)

Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; Leistungsbeträge und Förderbedingungen können sich ändern. Vor Antragstellung aktuelle Konditionen bei Pflegekasse, Krankenkasse, KfW und Finanzamt prüfen.

Quellennachweise

  1. § 40 SGB XI (Abs. 4: Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen; Abs. 1: Pflegehilfsmittel): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenkasse): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  3. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €/Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  4. § 554 BGB (Erlaubnis zu baulichen Veränderungen, Barrierereduzierung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
  5. § 37 SGB XI (Pflegegeld, 347 € bei Pflegegrad 2): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
  6. KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  7. KfW, Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026 (Stand: September 2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html

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