Bad nach Klinikentlassung vorbereiten: Zeitdruck, Entlassmanagement und der Weg zum Umbau (2026)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 15 Min. Lesezeit

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Sicher und bequem duschen – ohne hohen Wannenrand.

Der Anruf aus dem Krankenhaus kommt meist kurzfristig: „Die Entlassung ist für Donnerstag geplant." Zu Hause wartet ein Bad, das für den jetzigen Zustand nicht gemacht ist – hoher Wanneneinstieg, glatter Boden, keine Haltegriffe. Der erste Impuls ist verständlich: Jetzt schnell einen Umbau durchdrücken, bevor der Patient nach Hause kommt. Dieser Artikel aus unserer Reihe für Angehörige erklärt, warum das in der Regel der falsche Weg ist – und was in der Entlassungszeit stattdessen wirklich Sicherheit schafft: vom beschleunigten Pflegegrad-Antrag im Krankenhaus über Hilfsmittel, die sofort verfügbar sind, bis zu einem realistischen Zeitplan für den eigentlichen Badumbau.

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Was das Entlassmanagement regelt – und was Sie selbst organisieren

Seit Jahren ist das Entlassmanagement fester Bestandteil der Krankenhausbehandlung. Konkret bedeutet das: Das Krankenhaus ist gesetzlich verpflichtet, den Übergang nach Hause zu unterstützen – vom Entlassungsgespräch über verordnete Nachsorge bis zur Organisation von Hilfsmitteln. Rechtsgrundlage ist § 39 Absatz 1a SGB V[1]: Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement „zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung", und Sie haben als Versicherter einen Anspruch darauf, dabei unterstützt zu werden. Damit das Krankenhaus tätig werden darf, braucht es Ihre Einwilligung – oft genügt dafür ein Formular auf der Station.

In der Praxis übernehmen das der Sozialdienst oder das Case-Management des Krankenhauses. Typische Aufgaben: häusliche Krankenpflege veranlassen, eine Anschlussrehabilitation klären, Kontakt zur Pflegekasse aufnehmen oder notwendige Hilfsmittel für die erste Zeit verordnen. Auch Leistungen der Pflegeversicherung können angestoßen werden – Kranken- und Pflegekasse kooperieren hier ausdrücklich.

Was das Entlassmanagement nicht leistet, sollten Sie früh wissen: Es baut kein Bad um und beauftragt keine Handwerker. Die Anpassung der Wohnung – und damit auch der Badumbau – bleibt in Ihrer Verantwortung. Wer darauf wartet, dass sich „das Krankenhaus schon kümmert", verliert genau die Tage, die für die Planung wertvoll sind. Nutzen Sie die Einrichtung deshalb aktiv als Informationsquelle: Der Sozialdienst kennt die örtlichen Pflegestützpunkte, und die Ärzte dokumentieren den Hilfebedarf – eine Grundlage, die später im Pflegegrad-Verfahren zählt.

Ein Detail aus dem Gesetzestext ist für die ersten Tage nach der Entlassung besonders praktisch: Im Rahmen des Entlassmanagements kann das Krankenhaus Hilfsmittel verordnen, die für die Versorgung unmittelbar nach der Entlassung erforderlich sind – für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen (§ 39 Abs. 1a SGB V)[1]. Ein Duschhocker oder Toilettenstuhl lässt sich auf diesem Weg oft noch vom Krankenhaus aus auf den Weg bringen, bevor Sie zu Hause überhaupt ankommen.

Der Zeitstrahl der Entlassungszeit

Vier Phasen prägen die Entlassungszeit, mit je eigenen Aufgaben – je nachdem, ob Sie noch vor der Entlassung handeln können oder der Betroffene bereits zu Hause ist (Richtwerte aus der Praxis, keine Garantien):

Phase Das ist jetzt dran Wer
Noch im KrankenhausPflegegrad-Antrag stellen, Sozialdienst einbinden, Hilfsmittel-Verordnung anstoßen, Angebote für den Umbau einholenSie, Sozialdienst, Pflegekasse
EntlassungstagBad für die ersten Tage sichern: Sofortmaßnahmen aus der Checkliste unten, Hilfsmittel bereitstellenSie, Sanitätshaus, ggf. Pflegedienst
Erste Wochen zu HauseAlltag testen, Bedarf beobachten, Festpreisangebote vergleichen, Zuschussantrag vorbereitenSie, Fachfirmen
Ab Zusage der PflegekasseUmbau beauftragen, durchführen, AbnahmeFachfirma, Sie

Die Entlassung wird selten länger als wenige Tage vorher angekündigt – planen Sie deshalb vom ersten Tag des Klinikaufenthalts an, nicht auf den Entlassungstag hin. Jeder dort genutzte Tag ist einer weniger Zeitdruck nach der Rückkehr.

Noch im Krankenhaus: Der Pflegegrad-Antrag mit verkürzter Frist

Der wichtigste Hebel der gesamten Entlassungszeit ist der Antrag auf einen Pflegegrad – und er sollte möglichst während des Krankenhausaufenthalts gestellt werden. Der Grund steht in § 18a Absatz 5 SGB XI: Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und ist die Begutachtung dort erforderlich, um die Weiterversorgung sicherzustellen, muss der Medizinische Dienst die Begutachtung unverzüglich, spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags[2] bei der Pflegekasse durchführen. Der Gutachter kommt dann in die Klinik und untersucht den Patienten dort.

Zum Vergleich: Ein Antrag, der erst nach der Entlassung von zu Hause gestellt wird, läuft über das reguläre Verfahren – die Pflegekasse muss ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage[3] nach Antragseingang mitteilen (§ 18c Absatz 1 SGB XI). Der Unterschied zwischen wenigen Tagen und mehreren Wochen entscheidet in der Entlassungszeit darüber, ob der Zuschuss für den Badumbau noch in diesem Zeitfenster beantragt werden kann.

Warum der Pflegegrad so zentral ist: Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Mit Pflegegrad 1 bis 5 übernimmt die Pflegekasse bis zu 4.180 €[4] je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI) – bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt bis zu 16.720 €[4]. Der Zuschuss ist an die Person gebunden, nicht an die Immobilie, und gilt damit auch in Mietwohnungen.

So gehen Sie praktisch vor:

  • Antrag früh stellen: Schon am zweiten oder dritten Tag des Aufenthalts, nicht erst, wenn die Entlassung terminiert ist. Der Antrag ist formlos möglich und kostenlos.
  • Auf den Klinikaufenthalt hinweisen: Damit die verkürzte Frist greift, muss die Pflegekasse wissen, dass sich der Antragsteller im Krankenhaus befindet und die Begutachtung dort für die Weiterversorgung nötig ist. Formulieren Sie das im Antrag oder telefonisch.
  • Sozialdienst einschalten: Der Sozialdienst kann den Kontakt zur Pflegekasse herstellen und bestätigen, dass die Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist.
  • Unterlagen sammeln: Arztbriefe, OP-Berichte und Befunde aus der Klinik stützen die Begutachtung. Die Klinikärzte werden auf Wunsch in das Verfahren einbezogen.
  • Wer unterschreibt: Den Antrag muss der Versicherte selbst stellen beziehungsweise unterschreiben. Liegt eine Vorsorgevollmacht oder rechtliche Betreuung vor, kann die bevollmächtigte Person das übernehmen.

Ein Hinweis: Die Begutachtung im Krankenhaus stellt zunächst fest, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und ob mindestens Pflegegrad 2 erreicht wird; die vollständige Begutachtung holt der Medizinische Dienst nach der Rückkehr nach Hause nach. Für den Badumbau-Zuschuss zählt allein der Bescheid – und der kommt im verkürzten Verfahren schneller.

Entlassungstag: Die Checkliste für die ersten Tage

Solange kein Umbau erfolgt ist, sichern einfache Maßnahmen das Bad – viele davon sind noch am Entlassungstag umsetzbar, ohne Handwerker und ohne lange Lieferzeiten:

  • [ ] Rutschfeste Unterlage im Nassbereich und vor der Dusche (Antirutschmatte oder -belag)
  • [ ] Haltegriffe als Sofortlösung: Saug- oder Klebe-Haltegriffe halten ohne Bohren – als Übergang tragfähig, aber mit begrenzter Last. Feste, verschraubte Haltegriffe sollten so bald wie möglich nachgerüstet werden
  • [ ] Duschhocker oder Duschstuhl bereitstellen, wenn Stehen beim Duschen nicht sicher möglich ist
  • [ ] Handbrause mit Schlauch an der Wannenarmatur, damit im Sitzen geduscht werden kann
  • [ ] Toilettensitzerhöhung, wenn Aufstehen und Hinsetzen schwerfallen (oft als Hilfsmittel über die Krankenkasse erhältlich, siehe nächster Abschnitt)
  • [ ] Weg freiräumen: Teppiche und Kabel im Bad und auf dem Weg dorthin entfernen
  • [ ] Beleuchtung prüfen: Nachtlicht oder Bewegungsmelder für nächtliche Toilettengänge
  • [ ] Erreichbarkeit klären: Was wird im Bad täglich benötigt (Handtuch, Pflegeutensilien) – in Griffhöhe legen

Der Gang zur Toilette ist nach einer OP oder bei eingeschränkter Mobilität der häufigste Anlass für Stürze – gerade nachts. Die Kombination aus freiem Weg, Licht und einem stabilen Sitzplatz reduziert das Risiko mehr als jede einzelne Maßnahme für sich.

Hilfsmittel über die Krankenkasse – und wo die Grenze liegt

Duschhocker, Duschstuhl, Toilettensitz-Erhöhung oder ein Badewannen-Brett sind Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V[5]: Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Behandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Im Regelfall ist eine Verordnung erforderlich – durch den Hausarzt, den behandelnden Arzt oder, wie oben beschrieben, im Rahmen des Entlassmanagements durch das Krankenhaus für die erste Zeit nach der Entlassung; eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht, die Krankenkasse verlangt häufig eine Genehmigung. Die Verordnung lösen Sie bei einem Sanitätshaus ein; vielerorts liefert und montiert es Hilfsmittel auch kurzfristig. Üblich bleibt eine gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Hilfsmittel (§ 61 SGB V)[6].

Die Grenze dieser Leistung sollten Sie kennen: Die Krankenkasse finanziert Hilfsmittel, aber keinen baulichen Umbau. Ein fest verschraubter Haltegriff, eine ebenerdige Dusche oder der Austausch der Wanne sind Wohnungsanpassung – dafür ist bei vorhandenem Pflegegrad die Pflegekasse mit dem Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI[4] zuständig, nicht die Krankenkasse. Die Unterscheidung ist in der Praxis nicht immer eindeutig (die Kassen prüfen im Einzelfall), aber als Grundregel hilft sie, Zeit und falsche Erwartungen zu sparen: Hilfsmittel = Krankenkasse, bauliche Veränderung = Pflegekasse oder eigenes Budget.

Der Badumbau: Warum er fast nie vor der Entlassung fertig wird

Nun zur unbequemen Wahrheit, die viele Entlassungsgeschichten bestimmt: Ein geförderter Badumbau ist vor der Entlassung fast nie zu schaffen. Drei Gründe bestimmen die Reihenfolge:

  1. Der Zuschussantrag muss vor Baubeginn gestellt werden. Wer zuerst baut und dann den Antrag einreicht, verliert den Anspruch auf die bis zu 4.180 €[4] – das ist der häufigste Ablehnungsgrund bei der Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
  2. Vor dem Zuschussantrag braucht es den Pflegegrad-Bescheid. Selbst im verkürzten Krankenhaus-Verfahren dauert das einige Tage bis Wochen.
  3. Vor dem Antrag braucht es ein Festpreisangebot. Und vor dem Angebot stehen Aufmaß und Beratung durch die Fachfirma – Termine, die sich nicht auf den Entlassungstag legen lassen.

Hinzu kommt: Auch die schnellste Systemlösung braucht mindestens einen Tag Bauzeit, eine geflieste Dusche mehrere – und ohne Zusage der Pflegekasse riskieren Sie den Zuschuss. Mit Bauarbeiten direkt nach der Entlassung ist zudem niemandem gedient.

Die realistische Reihenfolge: Klinikzeit für Pflegegrad-Antrag und erste Angebote nutzen, die Zeit nach der Entlassung für die Entscheidung. Bis der Umbau startet, sichern die Sofortmaßnahmen und Hilfsmittel aus den Abschnitten oben den Alltag.

Fahrplan: Vom Entlassungstag zur neuen Dusche

Vom ersten Anruf bei einer Fachfirma bis zur fertigen Dusche vergehen meist vier bis acht Wochen – in der Entlassungszeit kommt der Pflegegrad-Antrag als zusätzlicher Schritt davor. Ein realistischer Ablauf ab dem Tag der Entlassung sieht so aus (Richtwerte):

Zeit Schritt Wer
Woche 1Pflegegrad-Bescheid abwarten (falls Antrag im Krankenhaus gestellt wurde), Sofortmaßnahmen im Bad umsetzenSie, Pflegekasse
Woche 1–22–3 Fachfirmen anfragen, Vor-Ort-Termine vereinbaren, Festpreisangebote mit Leistungsverzeichnis einholenSie (telefonisch vorfiltern)
Woche 2–3Angebot auswählen, Zuschussantrag bei der Pflegekasse stellen – vor BaubeginnSie bereiten vor, der Versicherte unterschreibt
Woche 3–6Zusage abwarten; falls nötig, Finanzierung des Restbetrags klären (Eigenmittel, KfW-Kredit 159[7] über die Hausbank)Pflegekasse, Bank
Woche 6Vertrag erst nach schriftlicher Zusage unterschreibenSie
Woche 6–7Umbau: Systemlösung oft 1 Tag, geflieste Dusche mehrere TageFachfirma
Woche 7–8Abnahme, Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen, Zuschuss auszahlen lassenSie

Wer den Antrag erst nach der Entlassung stellt, verschiebt diesen Ablauf wegen der 25-Arbeitstage-Frist[3] um Wochen – ein weiterer Grund für den Antrag während des Klinikaufenthalts.

Wer in der Entlassungszeit hilft

Die Entlassungszeit ist koordinationsintensiv, aber niemand muss alles allein stemmen. Diese Anlaufstellen sind in der Regel kostenlos oder über die Versicherung gedeckt:

Ansprechpartner Wofür Hinweis
Sozialdienst / Case-Management im KrankenhausEntlassmanagement, Kontakt zu Pflege- und Krankenkasse, Verordnung von HilfsmittelnAnsprechen, bevor die Entlassung terminiert ist
PflegekassePflegegrad-Antrag, Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI[4]Antrag im Klinikaufenthalt beschleunigt die Begutachtung (§ 18a SGB XI)[2]
Pflegestützpunktkostenlose Beratung zu Pflege, Anträgen und Wohnungsanpassungin allen Bundesländern
SanitätshausHilfsmittel auf Verordnung, oft mit kurzfristiger Lieferung und MontageVerordnung von Arzt oder Krankenhaus mitbringen
HausarztVerordnungen, Atteste, Unterstützung im Pflegegrad-Verfahrenfrüh einbinden, er kennt den Gesamtverlauf
Wohnberatungsstelleunabhängige Beratung zur Wohnungsanpassung, oft mit Musterbadteils kostenlos oder kostengünstig, gute Ergänzung zu Anbieter-Terminen

Wenn Sie nicht am Ort wohnen: Viele Fachfirmen erstellen anhand von Fotos und eines Vor-Ort-Termins mit dem Betroffenen oder einer Vertrauensperson ein erstes Angebot; die Abnahme lässt sich per Videoanruf begleiten. Ein geteilter digitaler Ordner für Angebote, Bescheide und Rechnungen hält alle auf dem Stand.

Kosten und ein Rechenbeispiel

Die Preise für den Umbau von der Badewanne zur Dusche schwanken stark – als Marktorientierung inklusive Montage gelten (Richtwerte, keine Garantien):

Ausführung Kostenrahmen Bauzeit
Systemlösung (Duschtasse, Paneele, Abtrennung)ca. 3.000–6.500 €oft 1 Tag
Standard-Ausführung, gefliestca. 4.000–6.000 €mehrere Tage
Bodengleiche, geflieste Duscheca. 5.000–8.000 €mehrere Tage

Rechenbeispiel (Beispielwerte): Eine 82-Jährige wird nach einer Hüft-OP entlassen. Die Tochter stellt am dritten Kliniktag den Pflegegrad-Antrag; der Medizinische Dienst begutachtet in der Klinik, der Bescheid (Pflegegrad 2) trifft in der dritten Woche ein. Zwei Festpreisangebote sind zu diesem Zeitpunkt bereits eingeholt; nach dem Bescheid stellt die Tochter den Zuschussantrag nach § 40 Abs. 4 SGB XI[4], die Zusage kommt nach knapp drei Wochen. Der Umbau als Systemlösung kostet 4.500 € (Festpreis) und ist an einem Tag erledigt; der Zuschuss deckt 4.180 €[4], der Eigenanteil liegt bei 320 €. Bis dahin duscht die Mutter auf einem Duschhocker der Krankenkasse (Zuzahlung unter 10 €). (Beispielwerte – entscheidend sind das Festpreisangebot und der Bescheid im Einzelfall.)

Reicht der Zuschuss nicht aus, kommt der zinsgünstige KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen"[7] in Betracht – er ist auch ohne Pflegegrad erhältlich und wird über die Hausbank beantragt. Der KfW-Zuschuss 455-B ist seit dem 31.07.2026 gestoppt[8], weil die Bundesmittel ausgeschöpft sind; vor einer Antragstellung den aktuellen Status auf kfw.de prüfen. Wer aus eigenen Mitteln zahlt, kann die Arbeitskosten unter Umständen über die Steuererklärung geltend machen (§ 35a Abs. 3 EStG, 20 %, höchstens 1.200 € je Jahr)[9] – Details im Ratgeber Badumbau steuerlich absetzen. Weitere Kombinationsmöglichkeiten erklärt der Ratgeber Badumbau finanzieren.

Fragen und Antworten

Kann das Krankenhaus den Badumbau organisieren?

Nein. Das Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V)[1] unterstützt die medizinische und pflegerische Weiterversorgung – etwa durch Verordnungen, Kontakte zur Pflegekasse und die Organisation von Hilfsmitteln. Bauliche Maßnahmen wie ein Badumbau bleiben Sache der Familie beziehungsweise des Eigentümers.

Wie schnell bekomme ich den Pflegegrad-Bescheid, wenn der Antrag im Krankenhaus gestellt wird?

Wird der Antrag während des Klinikaufenthalts gestellt und ist die Begutachtung dort für die Weiterversorgung erforderlich, muss der Medizinische Dienst unverzüglich, spätestens am fünften Arbeitstag[2] nach Antragseingang begutachten (§ 18a Abs. 5 SGB XI); die Pflegekasse entscheidet anschließend zügig. Im regulären Verfahren beträgt die Frist für die Entscheidung 25 Arbeitstage[3] (§ 18c SGB XI).

Darf der Umbau beginnen, bevor die Pflegekasse zugesagt hat?

Davon ist dringend abzuraten. Der Antrag auf den Zuschuss muss vor Baubeginn gestellt sein, sonst entfällt der Anspruch (§ 40 Abs. 4 SGB XI)[4]. Warten Sie die schriftliche Zusage ab und unterschreiben Sie den Bauvertrag erst danach.

Die Entlassung ist überraschend auf morgen angekündigt. Was tun?

Erst das Bad für die ersten Tage sichern: rutschfeste Unterlage, Saug-Haltegriff, Duschhocker (notfalls kurzfristig im Sanitätshaus kaufen, Verordnung später nachreichen) und freie Wege. Den Pflegegrad-Antrag stellen Sie trotzdem sofort – wenn der Aufenthalt noch läuft, gilt die verkürzte Begutachtungsfrist; andernfalls gilt die 25-Arbeitstage-Frist[3]. Den Umbau planen Sie für die Wochen nach der Entlassung.

Übernimmt die Krankenkasse Duschhocker und Haltegriffe?

Duschhocker, Duschstuhl und Toilettensitzerhöhung sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V[5] – die Kasse übernimmt sie im Regelfall auf Verordnung, übrig bleibt eine Zuzahlung von höchstens 10 € je Hilfsmittel (§ 61 SGB V)[6]. Fest montierte Haltegriffe gelten dagegen in der Regel als bauliche Wohnungsanpassung: Hier ist bei Pflegegrad die Pflegekasse zuständig (§ 40 Abs. 4 SGB XI)[4], sonst bleibt die Eigenleistung.

Wie duscht jemand in den ersten Wochen nach der Entlassung, bevor der Umbau startet?

Mit Duschhocker oder Duschstuhl und einer Handbrause – bei einer vorhandenen Wanne auch mit einem Badewannen-Brett als Einstiegshilfe. Pflegekräfte eines ambulanten Dienstes können beim Waschen unterstützen, wenn häusliche Krankenpflege verordnet ist. Übergangslösungen halten Wochen problemlos aus – ein verlorener Zuschuss nicht.

Was, wenn noch gar kein Pflegegrad beantragt wurde und die Entlassung kurz bevorsteht?

Stellen Sie den Antrag sofort und weisen Sie auf den Klinikaufenthalt hin – die verkürzte Begutachtung nach § 18a Abs. 5 SGB XI[2] greift, solange der Aufenthalt dauert. Parallel holen Sie Angebote von Fachfirmen ein, denn nach dem Bescheid steht der Zuschussantrag an. Zwischen Entlassung und Bescheid sichern Sofortmaßnahmen und Hilfsmittel den Alltag.

Wo Sie sich vertiefen können

Dieser Artikel konzentriert sich auf die Entlassungszeit – die weiterführenden Ratgeber unserer Seite für Angehörige decken die anschließenden Schritte ab: die Entscheidung Systemlösung oder geflieste Dusche, den Zuschuss der Pflegekasse und die Finanzierung des Eigenanteils. Wer das Bad zunächst ohne Komplettumbau sicherer machen will, findet Anregungen im Ratgeber zum sicheren Bad für Senioren und zur Nachrüstung von Haltegriffen.

Quellen

  • § 39 SGB V (Krankenhausbehandlung, Entlassmanagement Abs. 1a): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39.html
  • § 33 SGB V (Anspruch auf Hilfsmittel): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  • § 61 SGB V (Zuzahlungen, 10 % / mind. 5 € / max. 10 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
  • § 18a SGB XI (Begutachtungsverfahren, verkürzte Frist bei Krankenhausaufenthalt Abs. 5): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18a.html
  • § 18c SGB XI (Entscheidung über den Antrag, 25 Arbeitstage): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  • § 40 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.180 € / 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • KfW, Produktseite Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen": https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  • KfW, Meldung zum Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026: https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html

Stand: September 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung; Förderbedingungen können sich ändern. Vor Antragstellung die aktuellen Konditionen bei Pflegekasse und KfW prüfen. Kostenangaben sind Marktorientierungen (Richtwerte) – verbindlich ist das Festpreisangebot der Fachfirma.

Quellennachweise

  1. § 39 SGB V (Krankenhausbehandlung, Entlassmanagement nach Abs. 1a): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39.html
  2. § 18a Abs. 5 SGB XI (Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag bei Antragstellern im Krankenhaus): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18a.html
  3. § 18c Abs. 1 SGB XI (Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  4. § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen bis 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  5. § 33 SGB V (Anspruch auf Hilfsmittel): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  6. § 61 SGB V (Zuzahlung bei Hilfsmitteln: 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
  7. KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen" (zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  8. KfW, Antragsstopp für den Zuschuss 455-B vom 31.07.2026 (Stand: September 2026): https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  9. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % des Lohnanteils, max. 1.200 €/Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html

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