Badumbau für den pflegebedürftigen Ehepartner: Pflege, Förderung und Entlastung (2026)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 16 Min. Lesezeit

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Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse – der Antrag lohnt sich.

Wenn der eigene Partner pflegebedürftig wird, verändert sich das Leben zu zweit von einem Tag auf den anderen. Plötzlich sind Sie nicht mehr nur Ehefrau oder Ehemann, sondern auch Pflegeperson, Terminmanagerin, Antragsteller und Bauherrin – oft ohne jede Vorbereitung. Das Badezimmer ist dabei meist der erste Ort, an dem der Alltag kippt: Der Partner kann nicht mehr gefahrlos in die Wanne steigen, das Duschen im Stehen wird unmöglich, und Sie als Pflegende übernehmen jeden Tag körperlich schwere Hilfe, die eigentlich das Bad leisten könnte. Dieser Ratgeber aus unserer Reihe für Angehörige zeigt, wie Sie den Umbau gemeinsam mit Ihrem Partner planen, welche Ausstattung zu welcher Pflegesituation passt, wie Sie Zuschüsse der Pflegekasse sichern und wie Sie die Bauzeit durchstehen, ohne dass die Pflege zusammenbricht.

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Warum die Situation mit dem Ehepartner eine andere ist

Wer für die Eltern einen Umbau organisiert, steht als Kind in einer bestimmten Rolle: Man kommt von außen, schaut mit Sorge auf die Eltern und kann sich nach dem Umbau wieder zurückziehen. Beim Ehepartner ist das grundlegend anders:

  • Sie pflegen Tag für Tag. Der Umbau ist kein Projekt am Rand, sondern findet im Zentrum Ihres gemeinsamen Lebens statt. Jeder Handwerkertermin, jede Staubwolke und jeder Tag ohne Dusche trifft Sie beide unmittelbar.
  • Die Pflegebeziehung ist keine Einbahnstraße. Sie pflegen einen Menschen, mit dem Sie Jahrzehnte auf Augenhöhe gelebt haben. Dass ausgerechnet Sie nun über seinen Körper und seine Gewohnheiten mitentscheiden, ist für beide Seiten eine Zumutung – auch wenn niemand es ausspricht.
  • Es gibt keine Geschwister, die einspringen. Bei den Eltern übernehmen oft mehrere Kinder Aufgaben. Beim Partner sind Sie die Hauptperson – Unterstützung durch Kinder, Freunde oder Dienste muss erst organisiert werden.
  • Der Partner ist oft jünger als pflegebedürftige Eltern. Die Ursachen sind häufiger Krankheit oder Unfall – etwa ein Schlaganfall, Multiple Sklerose, Parkinson oder eine Amputation – als allgemeine Gebrechlichkeit. Das ändert die Zielrichtung: Es geht nicht nur um „sicher alt werden", sondern darum, mit einer Behinderung so selbstständig wie möglich weiterzuleben.

Diese Unterschiede erklären, warum der Badumbau für den Ehepartner selten an Technik oder Geld scheitert, sondern an der Frage, wie ein Paar den Rollenwechsel gemeinsam gestaltet. Der Umbau kann dabei helfen – wenn er als Paar-Projekt geplant wird und nicht als Maßnahme, die der Gesündere über den Kranken verhängt.

Das Gespräch unter Partnern: Andere Regeln als bei den Eltern

Gegenüber den Eltern raten wir zu behutsamen Formulierungen, weil die Eltern Autorität und Würde wahren wollen. Unter Ehepartnern ist das Gespräch nicht einfacher, aber anders: Hier geht es um Gleichberechtigung, um die Angst, dem Partner zur Last zu fallen, und um die stille Frage, wer im Haushalt künftig welche Rolle hat.

Bewährt haben sich diese Ansätze:

  • Sprechen Sie über Ihre eigene Grenze, nicht über sein Defizit. Der Satz „Ich habe Angst, dass ich dich beim Duschen nicht mehr sicher halten kann" ist ehrlicher und verletzt weniger als „Du schaffst es nicht mehr allein in die Wanne". Sie benennen Ihre Sorge als Pflegende – das ist ein Thema, über das der Partner mitreden kann.
  • Planen Sie den Nutzen für beide. Eine bodengleiche Dusche mit Duschhocker entlastet nicht nur den pflegebedürftigen Partner, sondern schont auch Ihren Rücken. Machen Sie deutlich: „Damit ich dich länger gut pflegen kann, ohne mir selbst zu schaden."
  • Lassen Sie den Partner über sein Bad mitbestimmen. Wer nach einem Schlaganfall oder mit fortschreitender Erkrankung ohnehin das Gefühl hat, nichts mehr bestimmen zu können, braucht Entscheidungen, die ihm gehören: Farbe der Fliesen, Art der Armaturen, Duschkopf mit Handbrause. Der Pflegebedürftige ist nicht der Patient des Umbaus, sondern der Auftraggeber – auch wenn Sie die Organisation übernehmen.
  • Holen Sie eine dritte, neutrale Meinung ein. Bei Ehepartnern ist der Graben oft tiefer als zwischen Eltern und Kindern, weil Schuldgefühle und Kränkungen aus Jahrzehnten mitschwingen. Ein gemeinsamer Termin bei einer Wohnberatungsstelle oder ein unabhängiger Berater nimmt dem Gespräch die persönliche Schärfe – es geht dann um ein Bad, nicht um die Ehe.

Gesprächstipp: Fragen Sie nicht „Sollen wir das Bad umbauen?", sondern „Wie stellst du dir das Duschen in einem Jahr vor?" – wer seine eigene Vorstellung entwickelt, verteidigt nicht die alte Wanne.

Was das Bad können muss: Anforderungen nach Pflegesituation

Die Ausstattung des Bades hängt davon ab, wie der Partner sich bewegt und wie viel Hilfe er beim Waschen braucht. Die folgende Übersicht hilft, die Anforderungen zu sortieren (Richtwerte für die Planung, kein Ersatz für eine individuelle Begutachtung):

Situation des Partners Typische Anforderungen an das Bad Beispiel-Lösungen
Unsicher beim Stehen, nutzt HaltegriffeRutschhemmender Boden, Haltegriffe an Dusche und WC, niedrige oder keine EinstiegskanteSystemlösung mit niedriger Tasse, Wandgriffe, Duschhocker
Nutzt einen RollatorSchwellenlose Dusche, ausreichend Bewegungsfläche, kein Hindernis zwischen Tür und DuscheBodengleiche Dusche mit Ablage für den Rollator, breite Tür
Sitzt im Rollstuhl oder kann nur kurz stehenSchwellenloser Zugang, Platz zum Umsteigen, unterfahrbarer Waschtisch, höhenverstellbare LösungenBodengleiche Dusche mit Duschsitz oder Duschliege, Türen ab 80–90 cm Breite
Muss beim Waschen geholfen bekommen (Pflege durch Sie)Platz für eine zweite Person in der Dusche, Sitz- oder Liegemöglichkeit, warme, zugfreie UmgebungGroßzügige Dusche (ab ca. 120 × 120 cm), Duschsitz, Handbrause mit Schlauch
Kann nur noch im Liegen oder mit viel Hilfe gewaschen werdenDuschliege oder Waschmöglichkeit im Liegen, Platz für PflegedienstBodengleiche Dusche mit ebener Fläche für eine Duschliege, Heizung gegen Auskühlung

Für die Planung zählt eine Grundregel: Das Bad muss die Pflege erleichtern, nicht nur den Sturz verhindern. Eine bodengleiche Dusche, in der Sie Ihren Partner im Sitzen waschen können, ohne sich selbst zu bücken, ist mehr wert als die teuerste Optik. Fragen Sie Anbieter gezielt nach Duschsitzen mit Wandbefestigung, Haltegriffen mit Stützfunktion und rutschhemmenden Fliesen – diese Positionen entscheiden später über Ihren Alltag als Pflegende.

Nicht jeder Umbau muss sofort alles können. Wenn der Verlauf der Erkrankung ungewiss ist, planen Sie das Bad so, dass es später erweiterbar bleibt: eine bodengleiche Dusche mit glatter Bodenfläche lässt sich später leichter mit einer Duschliege oder einem Deckenlifter kombinieren als eine Duschtasse mit hoher Kante.

Der Pflegegrad: Grundlage für Zuschuss und Entlastung

Bevor Sie über Finanzierung sprechen, klären Sie, ob ein Pflegegrad vorliegt oder beantragt werden sollte. Er ist die Voraussetzung für den Zuschuss der Pflegekasse zum Umbau – und er öffnet weitere Leistungen, die Ihnen als pflegende Ehefrau oder pflegendem Ehemann direkt helfen.

  • Der Antrag auf einen Pflegegrad ist kostenlos und wird bei der Pflegekasse gestellt – auch formlos.
  • Über den Antrag entscheidet die Pflegekasse binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang[1] (§ 18c Abs. 1 SGB XI); die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird unverzüglich veranlasst.
  • Es zählt nicht die Diagnose, sondern der Unterstützungsbedarf im Alltag. Auch wer nach einem Schlaganfall oder einer OP vorübergehend Hilfe braucht, kann einen Pflegegrad erhalten – die Pflegekasse prüft, ob die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als sechs Monate besteht.
  • Auch Pflegegrad 1 reicht für den Zuschuss zum Badumbau – die Zuschusshöhe hängt nicht von der Pflegestufe ab.

Liegt noch kein Pflegegrad vor, stellen Sie den Antrag früh – er ist zugleich das Ticket für den Umbau-Zuschuss und für die Entlastungsleistungen, die Sie während der Bauzeit brauchen.

Zuschuss und Finanzierung: Was die Pflegekasse übernimmt

Für den Umbau selbst gibt es den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI: bis zu 4.180 €[2] je Maßnahme, wenn ein anerkannter Pflegegrad vorliegt. Leben zwei Pflegebedürftige im Haushalt, kann die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Person zuschießen – bei bis zu vier Berechtigten insgesamt bis zu 16.720 € je Maßnahme[2]. Entscheidend ist: Der Antrag muss vor Baubeginn gestellt werden – das ist der häufigste Ablehnungsgrund.

Zwei Beispielrechnungen (Richtwerte – verbindlich sind das Festpreisangebot und der Bescheid der Pflegekasse):

Beispiel A: Bodengleiche Dusche, ein Pflegegrad

Position Betrag
Bodengleiche, geflieste Dusche mit Sitz und Haltegriffen (Festpreis)7.500 €
Zuschuss Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI)− 4.180 €
Eigenanteil3.320 €
Ergänzend möglich: KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 €[3], Zinssatz tagesaktuell laut kfw.de)Monatsrate ca. 30–35 € bei 10 Jahren

Beispiel B: Beide Ehepartner pflegebedürftig, Umbau als Systemlösung

Position Betrag
Umbau als Systemlösung (Festpreis)4.500 €
Zuschuss Pflegekasse – zwei Berechtigte im Haushalt (je bis 4.180 €)− 4.500 €
Eigenanteil0 €

Sind beide Partner pflegebedürftig, stellen beide eigene Anträge; wie die Pflegekasse die Maßnahmen zusammenfasst, entscheidet sie im Einzelfall – fragen Sie bei der Antragstellung gezielt danach. Der frühere KfW-Zuschuss 455-B ist seit dem 31.07.2026 gestoppt[4] (2026er-Mittel ausgeschöpft; Stand: September 2026) – es werden keine neuen Anträge angenommen, offene Alternative ist der KfW-Kredit 159. Zahlen Sie den Restbetrag aus eigenem Vermögen, können Sie die Arbeitskosten in der Steuererklärung geltend machen: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € je Jahr[5] (§ 35a Abs. 3 EStG). Die Krankenkasse beteiligt sich dagegen nicht am Umbau – sie übernimmt nur Hilfsmittel wie Duschstuhl oder Toilettenstuhl (§ 33 SGB V)[6].

Pflege organisieren: Entlastung, die Sie als Pflegende brauchen

Ein Badumbau dauert – je nach Ausführung – einen Tag bis mehrere Wochen. In dieser Zeit müssen Sie Ihren Partner trotzdem versorgen. Genau dafür gibt es Leistungen, die viele pflegende Ehepartner nicht kennen:

  • Entlastungsbetrag (131 € monatlich[7], § 45b SGB XI): Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten seit 2025 monatlich bis zu 131 €, zweckgebunden für Tagespflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste oder anerkannte Alltagsbegleitung. Damit lässt sich etwa eine Alltagsbegleitung an Bautagen finanzieren.
  • Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 €[8], §§ 39, 42 und 42a SGB XI): Seit Juli 2025 steht für beide Leistungen zusammen ein Topf von bis zu 3.539 € je Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2. Fällt die Pflege aus – etwa weil Sie den Umbau koordinieren, selbst erkranken oder einfach drei Tage durchatmen müssen –, übernimmt die Kasse eine Ersatzpflege, auch durch einen ambulanten Dienst. Die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist entfallen; die Erstattung müssen Sie bis zum Ende des Folgejahres beantragen.
  • Beratung durch den Pflegestützpunkt: Die Beratung ist kostenlos und gesetzlich vorgesehen (§ 7a SGB XI). Ein Termin vor dem Umbau lohnt sich doppelt: Er hilft beim Pflegegrad-Antrag und zeigt, welche Leistungen Sie für die Bauzeit beantragen können.

Planungstipp: Legen Sie den Umbau-Termin in eine Woche, in der Sie den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege nutzen – so ist die Versorgung Ihres Partners für die Bauzeit organisiert, und Sie müssen nicht gleichzeitig Monteure beaufsichtigen und pflegen. Bei Systemlösungen mit einem Tag Bauzeit genügt meist eine Ersatz-Duschmöglichkeit: Fragen Sie den Anbieter nach einer mobilen Duschkabine oder klären Sie früh, wo Sie duschen können.

Verträge, Vollmacht und Unterschriften

Ein Punkt, an dem viele pflegende Ehepartner scheitern: Eheleute vertreten einander nicht automatisch. Ohne Vollmacht dürfen Sie weder den Förderantrag bei der Pflegekasse unterschreiben noch den Werkvertrag mit der Fachfirma – unterschreiben muss der Partner selbst, sofern er geschäftsfähig ist.

Deshalb gehört zur Umbauplanung ein Blick auf die Vollmachten:

  • Vorsorgevollmacht: Sie können sich gegenseitig Vollmacht erteilen – für Behörden, Banken, Verträge und Gesundheitsangelegenheiten. Das geht formlos, sollte aber schriftlich und möglichst notariell beurkundet sein, weil Banken und Grundbuchamt oft eine beglaubigte Vollmacht verlangen. Erstellen Sie die Vollmacht, solange beide Partner geschäftsfähig sind.
  • Rechtliche Betreuung: Ist der Partner nicht mehr geschäftsfähig und liegt keine Vollmacht vor, müssen Sie beim Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung beantragen – auch dann können Sie als Ehepartner die Betreuung führen. Das Verfahren dauert und kostet Nerven; eine früh errichtete Vollmacht erspart es.
  • Notvertretungsrecht: Seit August 2023 dürfen Ehepartner in Gesundheitsangelegenheiten vertreten, wenn der andere bewusstlos oder einwilligungsunfähig ist (§ 1358 BGB). Für Verträge, Förderanträge und Bankgeschäfte gilt dieses Notvertretungsrecht nicht – hier bleibt die Vollmacht der richtige Weg.

Der Ablauf: Vom Antrag bis zur Abnahme

Die Reihenfolge entscheidet über den Zuschuss. Ein bewährter Ablauf:

  1. Pflegegrad sichern: Liegt noch kein Pflegegrad vor, Antrag bei der Pflegekasse stellen und die Begutachtung abwarten.
  2. Beraten lassen: Termin bei Pflegestützpunkt oder Wohnberatungsstelle – klären, welche Leistungen zur Entlastung während der Bauzeit genutzt werden können.
  3. Angebote einholen: Zwei bis drei Fachfirmen anfragen, Vor-Ort-Termine vereinbaren. Achten Sie auf Festpreis mit Leistungsverzeichnis – Demontage, Entsorgung, Abdichtung und Armaturen müssen schriftlich enthalten sein. Lassen Sie sich Referenzbäder zeigen, die für pflegebedürftige Personen umgebaut wurden.
  4. Förderantrag stellen – vor Baubeginn: Mit dem Kostenvoranschlag den Antrag nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse einreichen. Unterschreiben muss der Partner oder die bevollmächtigte Person.
  5. Zusage abwarten: Erst nach der schriftlichen Zusage der Pflegekasse den Vertrag mit der Firma unterschreiben.
  6. Bauzeit organisieren: Ersatz-Duschmöglichkeit klären, Pflege-Ersatz für die Bautage buchen (Verhinderungspflege), wichtige Alltagsgegenstände aus dem Bad räumen.
  7. Abnahme und Belege: Das fertige Bad gemeinsam prüfen, Mängel schriftlich festhalten, Rechnungen bei der Pflegekasse zur Erstattung einreichen und für die Steuererklärung aufbewahren (§ 35a EStG).

Vom ersten Anruf bis zur fertigen Dusche vergehen meist vier bis acht Wochen – die längste Zeit entfällt auf die Bearbeitung des Förderantrags. Planen Sie sie ein, statt den Umbau zu überstürzen.

Häufige Fehler

Fehler Folge Vermeidung
Antrag auf Pflegegrad erst nach dem UmbauKein Zuschuss möglichPflegegrad früh beantragen, Antrag vor Baubeginn stellen
Umbau gegen den Willen des PartnersAblehnung, Rückzug, Konflikte in der PflegeGemeinsam planen, Partner entscheiden lassen
Ehepartner unterschreibt ohne VollmachtFormfehler, Ablehnung von Antrag oder VertragVollmacht früh errichten, sonst Betreuung beantragen
Kein Platz für die Pflegeperson eingeplantSie pflegen weiter in ungünstiger HaltungDusche mit Sitzgelegenheit und Bewegungsfläche planen
Bauzeit ohne Pflege-ErsatzZusammenbruch der Versorgung, ÜberlastungVerhinderungspflege oder Entlastungsbetrag für Bautage einplanen
Nur ein Angebot eingeholtÜberhöhte Kosten2–3 Festpreisangebote vergleichen
Rechnungen nicht aufbewahrtSteuervorteil verpasstBelege für § 35a EStG ablegen

Checkliste „Badumbau für den pflegebedürftigen Ehepartner"

  • [ ] Pflegegrad beantragt bzw. Bescheid geprüft
  • [ ] Gespräch als Paar geführt: Was soll das Bad können, wer entscheidet was?
  • [ ] Vorsorgevollmacht errichtet oder Betreuung geklärt
  • [ ] Beratungstermin beim Pflegestützpunkt wahrgenommen (Entlastung für die Bauzeit)
  • [ ] Förderantrag nach § 40 Abs. 4 SGB XI vor Baubeginn gestellt
  • [ ] 2–3 Festpreisangebote mit Leistungsverzeichnis verglichen
  • [ ] Anforderungen an die Dusche geprüft (Platz für Hilfe, Sitz, Haltegriffe, Erweiterbarkeit)
  • [ ] Ersatz-Duschmöglichkeit und Pflege-Ersatz für die Bautage organisiert
  • [ ] Vertrag erst nach Zuschuss-Zusage unterschrieben
  • [ ] Abnahme gemeinsam durchgeführt, Rechnungen eingereicht und aufbewahrt

Die meistgestellten Fragen

Kann ich den Zuschuss auch bekommen, wenn mein Mann noch keinen Pflegegrad hat?

Nein. Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI setzt einen anerkannten Pflegegrad 1–5 voraus. Stellen Sie den Pflegegrad-Antrag früh – er ist kostenlos, und auch Pflegegrad 1 berechtigt zum vollen Zuschuss von bis zu 4.180 €[2].

Darf ich als Ehefrau den Förderantrag unterschreiben?

Nur mit Vollmacht – Eheleute vertreten einander nicht automatisch. Ohne Vollmacht muss der Partner selbst unterschreiben; ist er dazu nicht mehr in der Lage, brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine rechtliche Betreuung.

Was ist, wenn beide Ehepartner pflegebedürftig sind?

Dann kann die Pflegekasse bis zu 4.180 € je berechtigter Person zuschießen, insgesamt bis zu 16.720 € je Maßnahme[2]. Jeder Partner stellt einen eigenen Antrag; wie die Maßnahmen zusammengefasst werden, entscheidet die Kasse im Einzelfall.

Welche Leistungen helfen mir als Pflegende während der Bauzeit?

Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich[7] (§ 45b SGB XI) kann für Alltagsbegleitung oder Tagespflege genutzt werden. Für den Ausfall der Pflege – etwa an Bautagen – steht ab Pflegegrad 2 der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 € je Kalenderjahr[8] bereit (§§ 39, 42, 42a SGB XI).

Mein Partner hat Multiple Sklerose und der Verlauf ist ungewiss. Lohnt der Umbau jetzt?

Oft ja – wenn das Bad erweiterbar geplant wird. Eine bodengleiche Dusche mit glatter Bodenfläche kann später um Duschsitz, Duschliege oder Deckenlifter ergänzt werden. Lassen Sie sich von einer Wohnberatungsstelle beraten, die Erfahrung mit fortschreitenden Erkrankungen hat.

Die Pflegekasse hat den Antrag abgelehnt. Was nun?

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lassen Sie sich dabei vom Pflegestützpunkt begleiten. Häufig hilft schon ein präziserer Kostenvoranschlag, der den Zusammenhang zwischen Maßnahme und Pflegesituation beschreibt.

Gilt der Zuschuss auch, wenn wir zur Miete wohnen?

Ja, der Zuschuss ist an die pflegebedürftige Person gebunden, nicht an das Eigentum. Für den Umbau in der Mietwohnung brauchen Sie die Zustimmung des Vermieters – Mietende haben nach § 554 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zu barrierereduzierenden Umbauten, die der Nutzung durch Menschen mit Behinderung bzw. pflegebedürftige Personen dienen[9].

Wo Sie sich vertiefen können

Dieser Ratgeber gehört zu unserer Seite für Angehörige. Wenn Sie konkrete Lösungen planen: Details zu Ausführungen und Preisen finden Sie im Ratgeber Badumbau finanzieren, zur Förderung auf unserer Förderungs-Seite. Informationen zu Haltegriffen und Sicherheit im Bad finden Sie unter Haltegriffe im Bad und zum sicheren Bad für Senioren.

Quellen

  • § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.180 € / bei mehreren Berechtigten bis 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 18c SGB XI (Fristen der Begutachtung, 25 Arbeitstage): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  • § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag, seit 01.01.2025 131 € monatlich): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
  • §§ 39, 42, 42a SGB XI (Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € seit 01.07.2025): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42a.html
  • § 1358 BGB (Notvertretungsrecht der Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html
  • § 554 BGB (Zustimmung des Vermieters zu barrierereduzierenden Umbauten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen": https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  • KfW, Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026: https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  • Bundesministerium für Gesundheit, Verhinderungspflege (Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege

Stand: September 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung; Förderbedingungen können sich ändern. Vor Antragstellung die aktuellen Konditionen bei Pflegekasse und KfW prüfen. Kostenangaben sind Marktorientierungen (Richtwerte) – verbindlich ist das Festpreisangebot der Fachfirma.

Quellennachweise

  1. § 18c Abs. 1 SGB XI (Entscheidungsfrist 25 Arbeitstage nach Antragseingang): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  2. § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme, bei mehreren Berechtigten bis 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  3. KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  4. KfW, Antragsstopp Zuschuss 455-B vom 31.07.2026 (Stand: September 2026): https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  5. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 € je Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  6. § 33 SGB V (Hilfsmittelversorgung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  7. § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag, seit 01.01.2025 131 € monatlich): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
  8. §§ 39, 42, 42a SGB XI (Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 € je Kalenderjahr seit 01.07.2025): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42a.html
  9. § 554 BGB (Anspruch des Mieters auf Zustimmung zu barrierereduzierenden Umbauten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html

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