Badumbau als Geschenk für die Eltern: Überraschung, Finanzierung und Steuer (2026)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 15 Min. Lesezeit

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Gemeinsam planen: So gelingt der Badumbau in der Familie.

Zum 80. Geburtstag eine Kette, zu Weihnachten einen Gutschein – und zum runden Geburtstag der Mutter vielleicht ein Badumbau? Was zunächst nach einer ungewöhnlichen Idee klingt, ist inzwischen ein verbreiteter Wunsch: Kinder, die wissen, dass die Wanne längst zum Risiko geworden ist, möchten den Eltern ein sicheres Bad schenken, statt auf den nächsten Sturz zu warten. Die Idee ist gut – die Umsetzung hat jedoch einige Klippen, die nichts mit der Dusche zu tun haben: Wer schenkt wem was, wer unterschreibt den Vertrag, wer zahlt die Rechnung, und was sagt das Finanzamt dazu? Dieser Ratgeber aus unserer Reihe für Angehörige zeigt, wie Sie den Badumbau als Geschenk sauber aufsetzen – von der Überraschungsfrage bis zur Steuer.

Sie organisieren das für Ihre Eltern? Hier gibt es die Beratung für Angehörige.

Die Überraschung: Was funktioniert, was nicht

Die komplette Überraschung – heimlich planen, Firma beauftragen, Eltern stehen eines Tages vor der fertigen Dusche – klingt romantisch und scheitert in der Praxis an mehreren harten Fakten:

  • Es braucht Entscheidungen der Eltern: Duschfläche, Ausstattung, Farben, Sitzmöglichkeit – und vor allem die Frage, ob sie den Umbau überhaupt wollen. Ein fremdes Bad am Morgen zu finden, erleben viele ältere Menschen nicht als Geschenk, sondern als Kontrollverlust.
  • Es braucht Zugang zur Wohnung: Vermessung, Handwerker, Schlüssel – ohne Zustimmung der Eltern ist das juristisch heikel und praktisch kaum machbar.
  • Es braucht den Förderantrag der Eltern: Der Zuschuss der Pflegekasse von bis zu 4.180 €[1] (§ 40 Abs. 4 SGB XI) steht der pflegebedürftigen Person zu; der Antrag muss vor Baubeginn gestellt werden. Wer die Eltern übergeht, verschenkt nebenbei das Geld der Pflegekasse.
  • Bei Mietwohnungen kommt der Vermieter dazu: Bauliche Veränderungen brauchen seine Zustimmung – Mietende haben nach § 554 BGB einen Anspruch darauf, wenn der Umbau barrierereduzierend ist[2], aber gefragt werden muss er.

Was stattdessen funktioniert, ist die gestufte Überraschung: Sie schenken nicht den fertigen Umbau, sondern den ersten Schritt – und überraschen am Ende mit dem, was wirklich überraschbar ist. Drei Varianten haben sich bewährt:

  1. Den Planungstermin schenken: Geschenk ist ein Vormittag mit einer Fachfirma im Ausstellungsraum, inklusive Vor-Ort-Termin und Angebot. Die Eltern entscheiden danach in Ruhe – die Kosten für Planung und Anfahrt haben Sie übernommen.
  2. Den Eigenanteil schenken: Die Eltern klären Förderung und Angebot, Sie übernehmen nach der Zusage den Restbetrag. Das Geschenk ist nicht der Umbau, sondern die Sorge ums Geld – und genau die nehmen Sie den Eltern.
  3. Die Einweihung feiern: Sie organisieren still im Hintergrund (Termine, Papierkram, Koordination) und überraschen die Eltern am Ende mit einem gemeinsamen Fest in der neuen Dusche – Überraschung, ohne jemanden zu übergehen.

Die rechtliche Struktur: Wer schließt den Vertrag, wer zahlt?

Beim Verschenken eines Handwerker-Umbaus gibt es zwei saubere Konstruktionen – und eine dritte, die regelmäßig Probleme macht:

Variante A: Geld schenken, Eltern zahlen (empfohlen). Die Kinder schenken den Eltern Geld; die Eltern schließen den Vertrag mit der Fachfirma und bezahlen die Rechnung selbst. Vorteile: Der Förderantrag der Pflegekasse läuft sauber auf die berechtigte Person, die Eltern behalten die volle Entscheidungs- und Vertragshoheit, und die Handwerkerkosten können in der Steuererklärung der Eltern berücksichtigt werden. Das Geschenk ist eine ganz normale Geldschenkung – bis 20.000 € je Elternteil innerhalb von zehn Jahren steuerfrei (Steuerklasse I, § 16 ErbStG)[3]. Bei typischen Umbaukosten bis etwa 8.000 € ist die Schenkung damit in der Regel unkritisch.

Variante B: Kind als Auftraggeber und Zahlender. Das Kind schließt den Vertrag mit der Firma und bezahlt die Rechnung direkt. Das ist zivilrechtlich möglich, verkompliziert aber die Förderung: Der Zuschuss der Pflegekasse ist an die pflegebedürftige Person gebunden – die Konstellation, dass das Kind Auftraggeber ist und die Pflegekasse an die Eltern zahlt, muss im Einzelfall sauber abgestimmt werden. Auch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG knüpft daran, auf wessen Namen die Rechnung lautet und wer sie überwiesen hat[4]. Wer diese Variante wählt, sollte vorher bei Pflegekasse und Steuerberatung klären, wie Förderung und Steuervorteil zusammenpassen.

Variante C: Heimliche Komplett-Überraschung (nicht empfehlenswert). Vertrag ohne Wissen der Eltern, Arbeiten ohne Zustimmung – hier kollidieren Eigentumsrechte, Förderrecht und nicht zuletzt das Vertrauen. Ein Badumbau ist kein Auto, das man vor die Tür stellt.

In der Praxis läuft die sauberste Lösung also auf einen Zweiklang hinaus: Die Kinder schenken Geld (oder übernehmen nachträglich die Rechnung der Eltern), die Eltern bleiben im Vertrag. Ergänzend können die Kinder die Organisation übernehmen – Termine, Anbietervergleich, Antragsvorbereitung –, ohne in die Rolle des Auftraggebers zu wechseln.

Was kostet das Geschenk wirklich? Ein Rechenbeispiel

Rechenbeispiel (Richtwerte): Die Mutter, 81 Jahre, Pflegegrad 1, lebt allein. Zum 80. Geburtstag haben die drei Kinder beschlossen, den Badumbau zu schenken. Die Mutter holt nach einem gemeinsamen Ausstellungsbesuch zwei Angebote ein und wählt eine Systemlösung für 4.200 € (Festpreis inklusive Demontage, Entsorgung und Abdichtung). Den Förderantrag stellt sie vor Baubeginn; die Pflegekasse sagt 4.180 €[1] zu (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Der Eigenanteil beträgt 20 € – die Kinder übernehmen ihn als Geldgeschenk und laden zusätzlich zum Einweihungsessen ein.

Position Betrag
Systemlösung (Festpreis)4.200 €
Zuschuss Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI)− 4.180 €
Eigenanteil20 €
Geschenk der Kinder (Geldschenkung, steuerfrei bis 20.000 € je Elternteil)− 20 €
Kosten für die Mutter0 €

Bei teureren Lösungen sieht die Rechnung anders aus: Eine bodengleiche, geflieste Dusche kostet ca. 5.000–8.000 €; nach dem Zuschuss von 4.180 €[1] bleibt ein Rest von etwa 1.000–4.000 €, den die Kinder per Geldschenkung abdecken können – auch das liegt in der Regel unter dem Freibetrag von 20.000 € je Elternteil[3]. Sollten mehrere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zusammenkommen (etwa wenn die Kinder auch andere Kosten übernehmen), lohnt der Blick auf die Gesamtsumme – im Zweifel berät das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Steuer: Was die Schenkenden und die Eltern wissen sollten

Drei Steuerfragen beschäftigen Familien beim verschenkten Badumbau – hier die Einordnung (allgemeine Hinweise, keine Steuerberatung):

1. Schenkungsteuer. Schenkungen von Kindern an Eltern fallen in Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 20.000 € je Elternteil innerhalb von zehn Jahren (§ 16 ErbStG)[3]. Typische Badumbau-Kosten bleiben darunter; erst wenn der Freibetrag überschritten wird, wird der übersteigende Betrag besteuert und muss beim Finanzamt angezeigt werden. Wer regelmäßig größere Beträge an die Eltern überweist, sollte die Zehnjahresfrist im Blick behalten.

2. Einkommensteuer der Eltern (Handwerkerleistungen). Die Arbeitskosten für Handwerkerleistungen im Haushalt können zu 20 %, höchstens 1.200 € je Jahr, von der Steuer abgesetzt werden (§ 35a EStG)[4] – vorausgesetzt, die Rechnung läuft auf den Namen der Person, die die Leistung in Anspruch nimmt, und die Zahlung erfolgt unbar von deren Konto. Wenn die Eltern den Vertrag schließen und zahlen (Variante A), können sie den Abzug nutzen; die Geldschenkung der Kinder ändert daran nichts. Wichtig: Aufwendungen, die durch öffentliche Zuschüsse wie den Pflegekassen-Zuschuss gedeckt sind, bleiben außen vor – absetzbar ist der selbst getragene Anteil.

3. Einkommensteuer der Kinder (wenn das Kind direkt zahlt). Zahlt das Kind die Handwerkerrechnung direkt und lautet die Rechnung auf seinen Namen, kann das Kind die Ermäßigung nach § 35a EStG geltend machen[4]. Diese Konstruktion kollidiert aber mit der Förderlogik der Pflegekasse, deren Zuschuss an die pflegebedürftige Person gebunden ist (siehe Variante B). Wer den Umbau als Geschenk plant, sollte die Struktur deshalb vorab wählen – und nicht nachträglich umbauen wollen: Rechnungsempfänger und Zahlender müssen zusammenpassen, sonst geht der Steuervorteil verloren.

Eine Faustregel für die meisten Familien: Eltern als Vertragspartner, Kinder als Geldgeber. Dann laufen Förderung, Gewährleistung und Steuervorteil an der richtigen Stelle – und das Geschenk ist steuerlich so unkompliziert wie eine Überweisung.

Wenn die Eltern das Geschenk nicht annehmen wollen

Der schönste geplante Umbau scheitert an einem Satz: „Das ist viel zu teuer, das kann ich nicht annehmen." Hinter der Ablehnung steckt selten Undank, sondern Stolz, die Sorge, den Kindern zur Last zu fallen, oder die Angst vor der Größe des Geschenks. Was hilft:

  • Die Perspektive drehen: „Ihr habt uns ein Leben lang unterstützt – jetzt dürfen wir etwas zurückgeben." Klingt einfach, wirkt aber.
  • Die Erbperspektive ansprechen: „Was ihr heute nicht ausgebt, erben wir später ohnehin – lieber sollt ihr jetzt etwas davon haben." Vorsicht: Wer das Erbe ins Spiel bringt, sollte auch klären, wie spätere Schenkungen im Verhältnis der Geschwister behandelt werden (siehe unten) – sonst entsteht Streit, wo Dankbarkeit war.
  • Das Geschenk verkleinern: Statt „Wir bezahlen den ganzen Umbau" die Formulierung „Wir übernehmen den Eigenanteil nach dem Zuschuss" – das Geschenk wirkt kleiner, obwohl es in vielen Fällen fast dasselbe ist.
  • An einen Anlass binden: Geburtstage, Hochzeitstage oder die Rückkehr nach einem Krankenhausaufenthalt geben dem Geschenk einen Rahmen, der über die reine Zweckmäßigkeit hinausgeht.
  • In Raten schenken: Wer den großen Betrag scheut, kann den Umbau in Etappen ermöglichen – erst die Haltegriffe und die rutschfeste Matte (ein kleineres, sofort wirksames Geschenk), später die Dusche. Der Ratgeber zu Haltegriffen im Bad zeigt, wie viel schon kleine Maßnahmen bewirken.

Wenn Eltern grundsätzlich ablehnen, gilt dasselbe wie beim eigenständig geplanten Umbau: nichts erzwingen. Ein Geschenk, das als Bevormundung erlebt wird, nützt niemandem – die Tür bleibt offen, wenn die Eltern später selbst auf das Thema zurückkommen.

Mehrere Kinder: Kosten teilen, Fairness wahren

Sobald mehrere Geschwister das Geschenk stemmen, braucht es eine klare Absprache – nicht nur über den Betrag, sondern über die Anerkennung der unterschiedlichen Beiträge. Drei Punkte sollten vor der Zusage geklärt sein:

  • Wer zahlt wie viel? Einfachste Regel: gleiche Anteile oder Anteile nach Einkommen, offen besprochen. Wer sich nicht beteiligen kann, sollte das früh sagen dürfen, ohne Gesichtsverlust.
  • Wer leistet Zeit statt Geld? Das Geschwister, das 300 Kilometer entfernt wohnt, kann oft nur Geld beitragen – das Geschwister vor Ort leistet Fahrdienste, Terminbegleitung und Präsenz. Zeit ist auch ein Beitrag; wer nur nach Geld fragt, übersieht die Hälfte der Leistung.
  • Wie verhält sich das Geschenk zum späteren Erbe? Wenn ein Kind den Umbau allein finanziert, während andere nichts beitragen, kann das später zu Konflikten führen. Zwei saubere Wege: Entweder alle Beteiligten behandeln das Geschenk als reine Zuwendung ohne Verrechnungsanspruch – oder die Familie hält schriftlich fest, dass die Zuwendung bei der späteren Erbauseinandersetzung berücksichtigt wird. Was zur Familie passt, entscheidet die Familie; ein offenes Gespräch vor dem Umbau ist in jedem Fall besser als ein Streit nach dem Erbfall.

Der Ablauf des verschenkten Umbaus

  1. Gespräch und Anlass: Den Wunsch der Eltern erkunden, den Anlass wählen, die Geschenk-Idee vorstellen – als Angebot, nicht als Beschluss.
  2. Struktur festlegen: Geldschenkung an die Eltern (Variante A) oder direkte Rechnungsübernahme (Variante B, mit Vorab-Klärung bei Pflegekasse und Steuer).
  3. Pflegegrad und Förderung klären: Bescheid prüfen oder Antrag anstoßen; der Förderantrag bei der Pflegekasse muss vor Baubeginn gestellt sein.
  4. Angebote einholen: Gemeinsamer Ausstellungsbesuch, zwei bis drei Festpreisangebote mit Leistungsverzeichnis – die Eltern wählen.
  5. Vertrag durch die Eltern: Erst nach der Zusage der Pflegekasse unterschreiben die Eltern den Vertrag mit der Fachfirma.
  6. Umbau und Abnahme: Umbautag begleiten (bei Systemlösungen oft ein Tag), Ergebnis gemeinsam prüfen, Mängel schriftlich festhalten.
  7. Zahlen und Belege: Die Eltern zahlen die Rechnung; die Kinder überweisen die zugesagte Schenkung; die Eltern reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein und bewahren Belege für die Steuererklärung auf (§ 35a EStG).

Vom ersten Gespräch bis zur Einweihung vergehen meist vier bis acht Wochen – der verschenkte Umbau braucht also etwas Vorlauf, wenn er zum Geburtstag fertig sein soll. Ein realistischer Zeitpunkt für das Gespräch ist acht bis zehn Wochen vor dem Anlass.

Häufige Fehler beim verschenkten Badumbau

Fehler Folge Vermeidung
Komplett-Umbau als ÜberraschungKontrollverlust-Gefühl, Ablehnung, StreitGestufte Überraschung: Planung oder Eigenanteil schenken
Kind schließt Vertrag, Pflegekasse soll an Eltern zahlenFörderung und Steuer kollidierenStruktur vorab klären; Eltern als Vertragspartner (Variante A)
Förderantrag nach BaubeginnZuschuss entfälltAntrag vor Baubeginn stellen
Rechnung auf Kind, Zahlung von Eltern-Konto (oder umgekehrt)§ 35a-Vorteil geht verloren[4]Rechnungsempfänger und Zahlender müssen zusammenpassen
Keine Absprache unter GeschwisternKonflikte beim ErbeBeiträge und Verrechnung vorher offen klären
Nur ein Angebotüberhöhte Kosten2–3 Festpreisangebote vergleichen

Checkliste: Badumbau als Geschenk

  • [ ] Gespräch geführt, Anlass gewählt, Eltern stimmen dem Umbau zu
  • [ ] Rechtsstruktur festgelegt (empfohlen: Geldschenkung, Eltern als Vertragspartner)
  • [ ] Pflegegrad-Bescheid geprüft; falls nötig, Antrag bei der Pflegekasse gestellt
  • [ ] Förderantrag vor Baubeginn gestellt, Zusage abgewartet
  • [ ] 2–3 Festpreisangebote verglichen, Leistungsverzeichnis geprüft
  • [ ] Beitrags- und Verrechnungsfragen unter Geschwistern geklärt
  • [ ] Schenkungsbetrag dokumentiert (unter 20.000 € je Elternteil, § 16 ErbStG)[3]
  • [ ] Klärung, ob der Vermieter zustimmen muss (bei Mietwohnung, § 554 BGB[2])
  • [ ] Rechnung auf die Eltern, Zahlung von ihrem Konto (für § 35a EStG)[4]
  • [ ] Belege für Pflegekasse und Steuererklärung abgelegt

Die meistgestellten Fragen

Kann ich den Badumbau komplett als Überraschung organisieren?

Technisch kaum, und inhaltlich ist davon abzuraten: Der Umbau braucht die Entscheidungen, den Zugang zur Wohnung und den Förderantrag der Eltern – und ein fremd verändertes Bad erleben viele ältere Menschen als Kontrollverlust. Die gestufte Überraschung funktioniert besser: Planungstermin, Eigenanteil oder die Organisation schenken und die Eltern über das Ergebnis entscheiden lassen.

Ist eine Schenkung an die Eltern steuerpflichtig?

Schenkungen von Kindern an Eltern sind in Steuerklasse I bis 20.000 € je Elternteil innerhalb von zehn Jahren steuerfrei (§ 16 ErbStG)[3]. Typische Badumbau-Kosten bleiben darunter. Erst wenn der Freibetrag überschritten wird, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig und muss dem Finanzamt angezeigt werden.

Können wir den Zuschuss der Pflegekasse mit dem Geschenk kombinieren?

Ja – das ist sogar der Normalfall. Der Zuschuss von bis zu 4.180 €[1] (§ 40 Abs. 4 SGB XI) steht der pflegebedürftigen Person zu und ist nicht davon abhängig, wer den Rest finanziert. Entscheidend ist: Der Antrag muss vor Baubeginn gestellt werden, und die Eltern sollten als Vertragspartner auftreten, damit Förderung und Steuervorteil sauber zusammenpassen.

Wer setzt die Handwerkerkosten von der Steuer ab – die Eltern oder wir?

Die Person, auf deren Namen die Rechnung lautet und die sie unbar bezahlt hat (§ 35a EStG: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € je Jahr)[4]. Am saubersten: Die Eltern schließen den Vertrag und zahlen, die Kinder schenken Geld – dann nutzen die Eltern den Abzug für ihren Eigenanteil. Öffentliche Zuschüsse wie der Pflegekassen-Zuschuss bleiben bei der Berechnung außen vor.

Was, wenn die Eltern das Geschenk nicht annehmen wollen?

Nichts erzwingen. Häufig helfen kleine Umdeutungen: „Wir übernehmen nur den Eigenanteil nach dem Zuschuss", „Ihr habt uns ein Leben lang unterstützt", oder die Bindung an einen Anlass wie einen runden Geburtstag. Wer das Geschenk als Angebot formuliert, das die Eltern annehmen oder ablehnen dürfen, wahrt ihre Würde – und hält die Tür für später offen.

Wie teilen sich mehrere Geschwister die Kosten?

Offen und ohne Gesichtsverlust: gleiche Anteile oder Anteile nach Einkommen, ergänzt um Zeit-Leistungen (Fahrdienste, Terminbegleitung) der ortsnahen Geschwister. Vor dem Umbau sollte außerdem geklärt sein, ob die Zuwendung bei der späteren Erbauseinandersetzung verrechnet wird – ein kurzes Gespräch jetzt erspart Konflikte später.

Hat die Schenkung Auswirkungen auf Leistungen der Eltern?

Der Zuschuss der Pflegekasse ist einkommens- und vermögensunabhängig[1] – eine Schenkung ändert daran nichts. Werden zusätzlich einkommensabhängige Leistungen bezogen (etwa Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege), gelten für Schenkungen eigene Regeln; in dieser Konstellation sollten Sie sich vor der Überweisung beraten lassen.

Können wir den Umbau als Erbvorauszahlung schenken?

Ja, das ist möglich – die Familie kann schriftlich festhalten, dass die Zuwendung bei der späteren Erbauseinandersetzung berücksichtigt wird. Wichtig ist, dass alle Beteiligten vorher zustimmen und die Vereinbarung klar dokumentiert ist; eine einseitig erklärte „Verrechnung" führt sonst zu Streit. Bei größeren Vermögen berät ein Notar zur Gestaltung.

Was, wenn die Eltern in einer Mietwohnung leben?

Dann braucht der Umbau die Zustimmung des Vermieters – Mietende haben nach § 554 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zu barrierereduzierenden Maßnahmen[2], aber gefragt werden muss er. Klären Sie das vor der Schenkungszusage, denn eine abgelehnte Baumaßnahme macht aus dem schönsten Geschenk ein Ärgernis. Details finden Sie im Ratgeber zum Badumbau in der Mietwohnung.

Ab wann ist das Geschenk „vollzogen", und wem gehört die Dusche?

Bei einer Geldschenkung ist das Geschenk mit der Überweisung vollzogen; die Einbauten werden mit der Bezahlung der Rechnung Eigentum der Eltern, weil sie Vertragspartner der Firma sind. Diese klare Zuordnung ist ein weiterer Grund für Variante A: Förderung, Gewährleistung, Eigentum und Steuer liegen in einer Hand – bei der Eltern.

Wo Sie sich vertiefen können

Dieser Ratgeber behandelt den Badumbau als Geschenk – die grundlegenden Abläufe für beide Elternteile finden Sie in unserem Ratgeber Badumbau für Eltern organisieren. Ergänzend helfen die Ratgeber zur Förderung, zur Finanzierung und zum Badumbau steuerlich absetzen; wer die Eltern zuerst mit kleinen Schritten unterstützen möchte, findet im Ratgeber zu Haltegriffen im Bad die passenden Maßnahmen.

Quellen

  • § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.180 € / 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 16 ErbStG (Freibeträge der Steuerklasse I, 20.000 € für Eltern): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg/__16.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % / max. 1.200 €): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • § 554 BGB (Zustimmung des Vermieters zu barrierereduzierenden Umbauten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
  • § 18c SGB XI (Entscheidung über den Antrag, Fristen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  • KfW, Meldung zum Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026 (vor Antragstellung Status prüfen): https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  • KfW, Produktseite Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen": https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  • pflege.de, „Wanne raus, Dusche rein" (Ablauf und Kosten 4.000–6.000 €): https://www.pflege.de/barrierefreies-wohnen/badezimmer/wanne-zur-dusche/

Stand: September 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung; Förderbedingungen können sich ändern. Vor Antragstellung die aktuellen Konditionen bei Pflegekasse und KfW prüfen. Kostenangaben sind Marktorientierungen (Richtwerte) – verbindlich ist das Festpreisangebot der Fachfirma.

Quellennachweise

  1. § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; bis 4.180 € je Maßnahme): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. § 554 BGB (Erlaubnis baulicher Veränderungen, die der Nutzung durch Menschen mit Behinderung bzw. pflegebedürftige Personen dienen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
  3. § 16 ErbStG (Freibetrag der Steuerklasse I; Schenkungen an Eltern bis 20.000 € je Elternteil innerhalb von zehn Jahren): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg/__16.html
  4. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €/Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html

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