Pflegegrad 5: Badumbau-Zuschuss voll ausschöpfen – Kombinationen und Beispiele (2026)

Pflegegrad 5 ist die schwerste Stufe der Pflegeversicherung – und sie bringt den vollständigen Leistungskatalog mit sich: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Pflegehilfsmittel und den Zuschuss für den Badumbau. Wer zu Hause gepflegt wird, braucht ein Bad, das schwere Pflege möglich macht: bodengleiche Dusche mit Platz für zwei Personen, Haltegriffe, verbreiterte Türen, oft ein Duschsitz oder eine Duschliege. Die zentrale Frage ist dann nicht mehr, ob es eine Förderung gibt, sondern wie sich alle Bausteine kombinieren lassen, damit am Ende möglichst wenig Eigenanteil bleibt. Die Reihenfolge lautet: Zuschuss → Hilfsmittel → Finanzierung → Steuer. Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie mit Pflegegrad 5 jeden Baustein ausschöpfen – mit Kombinationsregeln, einem vollständigen Rechenbeispiel und den Grenzen der Stapelung. Grundlagen zu Leistungen und Antrag bei Pflegegrad 5 finden Sie in unseren Ratgebern zu Pflegegrad 5; hier steht die Kombination im Mittelpunkt.
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Das Gesamtpaket bei Pflegegrad 5: Was zusammenkommt
Bei Pflegegrad 5 stehen diese Bausteine zur Verfügung (Stand 2026):
| Baustein | Rechtsgrundlage | Höhe / Umfang |
|---|---|---|
| Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Badumbau) | § 40 Abs. 4 SGB XI | bis 4.180 € je Maßnahme, bei mehreren Berechtigten bis 16.720 €[1] |
| Pflegegeld (monatlich) | § 37 SGB XI | 990 € |
| Pflegesachleistung (monatlich, bis zu) | § 36 SGB XI | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag (monatlich, bis zu) | § 45b SGB XI | 131 €[2] |
| Pflegehilfsmittel: Verbrauchsmittel (monatlich, bis zu) | § 40 Abs. 1 SGB XI | 42 € |
| Pflegehilfsmittel zur Pflegeerleichterung (Pflegebett, Duschliege u. a.) | § 40 Abs. 2 SGB XI | Leihgabe / Überlassung durch die Pflegekasse |
| Kurzzeit- und Verhinderungspflege (gemeinsamer Jahresbetrag) | § 42a SGB XI | 3.539 € |
| Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige (jährlich) | § 33b EStG | 1.800 € |
Nur der erste Baustein zahlt direkt auf die Umbau-Rechnung. Die laufenden Leistungen sichern die Pflege selbst – und das Pflegegeld ist zweckfrei, lässt sich also auch für den Eigenanteil verwenden. Die Hilfsmittel müssen getrennt beantragt werden, und der Steuer-Pauschbetrag gehört der pflegenden Person, nicht der gepflegten.
Die Reihenfolge der Kombination: Warum sie entscheidet
Förderungen lassen sich bei Pflegegrad 5 stapeln – aber nicht beliebig. Drei Regeln bestimmen die Reihenfolge:
- Erst die Zuschüsse, dann die Kredite, zuletzt die Steuer. Zuschüsse senken die Kosten direkt; Kredite finanzieren den Rest; Steuervorteile wirken erst in der nächsten Steuererklärung.
- Dieselbe Rechnung nie doppelt fördern. Pflegekassen-Zuschuss und ein zweiter Zuschuss dürfen sich nicht auf dieselbe Position addieren. Ein Kredit ist dagegen keine Förderung der Kosten, sondern Finanzierung – er darf hinzukommen.
- Steuer und Förderung vertragen sich nicht immer. Die Ermäßigung nach § 35a EStG ist ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen genutzt wird (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG)[3]. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist davon unberührt – er steht der pflegenden Person unabhängig von jeder Förderung zu.
Baustein 1: Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI
Der Kern jeder Finanzierung ist der Zuschuss der Pflegekasse: bis zu 4.180 € je Maßnahme[1] für den Umbau der Badewanne zur Dusche, bodengleiche Duschflächen, Haltegriffe, Türverbreiterungen und rutschhemmende Beläge. Bei Pflegegrad 5 kommen typische Erweiterungen dazu: breite Duscheinstiege für die Pflege mit Rollstuhl, Duschsitze, Platz für eine Duschliege, unterfahrbare Waschtische und – bei Rollstuhlnutzung – Türbreiten von mindestens 90 cm.
Voll ausschöpfen heißt bei diesem Baustein dreierlei:
- Rechtzeitig beantragen: Der Antrag muss vor Baubeginn bei der Pflegekasse eingehen. Die Pflegekasse entscheidet binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[4]; die Begutachtung wird unverzüglich veranlasst. Planen Sie vom Umbautermin rückwärts.
- Mehrere Berechtigte nutzen: Leben im Haushalt weitere Personen mit anerkanntem Pflegegrad – bei schwerer Pflege häufig der Ehepartner mit eigenem Pflegegrad –, steigt der Zuschuss auf bis zu 4.180 € je Person, höchstens 16.720 € je Maßnahme[1]. Jeder Berechtigte braucht seinen eigenen Bescheid.
- Umzug als Option prüfen: Ist das Bad nicht anpassbar – etwa in einem Altbau ohne Möglichkeit der Bodengleichheit –, kann der Umzug in eine barrierearme Wohnung gefördert werden, einschließlich der Umzugskosten bis zur Höhe des Zuschusses. Rund die Hälfte der Menschen mit Pflegegrad 5 lebt im Pflegeheim; wer zu Hause gepflegt werden soll, braucht ein Wohnumfeld, das das hergibt – notfalls an einem anderen Ort.
Baustein 2: Hilfsmittel getrennt beantragen
Der klassische Fehler bei Pflegegrad 5: Pflegebett, Duschliege und Duschstuhl werden aus dem 4.180-€-Topf bezahlt – obwohl sie eigene Leistungen sind. Richtig ist:
- Pflegehilfsmittel zur Pflegeerleichterung wie Pflegebett, Duschliege oder Aufstehhilfe überlässt die Pflegekasse nach § 40 Abs. 2 SGB XI[1] in der Regel als Leihgabe – unabhängig vom baulichen Zuschuss. Sie beantragen sie gesondert bei der Pflegekasse.
- Verbrauchsmittel wie Bettschutzeinlagen oder Handschuhe werden bis 42 € monatlich übernommen (§ 40 Abs. 1 SGB XI)[1].
- Krankenkassen-Hilfsmittel: Duschhocker oder Haltegriffe, die nicht der Pflege, sondern der Körperpflege dienen, können als Hilfsmittel nach § 33 SGB V[5] von der Krankenkasse übernommen werden – im Regelfall mit ärztlicher Verordnung; eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht, die Krankenkasse verlangt häufig eine Genehmigung.
Wer alle drei Wege nutzt, bekommt das Bad baulich umgebaut (Pflegekasse, § 40 Abs. 4), die Ausstattung gestellt (Pflegekasse, § 40 Abs. 2, bzw. Krankenkasse, § 33 SGB V) und muss beides nicht gegeneinander aufrechnen.
Baustein 3: Den Rest finanzieren
Was nach dem Zuschuss bleibt, lässt sich zinsgünstig finanzieren – der wichtigste Weg ist der KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“: bis 50.000 €[6] je Wohneinheit, Laufzeiten bis 30 Jahre, Antrag über die Hausbank, kombinierbar mit dem Pflegekassen-Zuschuss. Der frühere KfW-Zuschuss 455-B ist seit dem 31.07.2026 gestoppt (2026er-Mittel ausgeschöpft; Stand: September 2026)[7]; eine Wiederaufnahme ist frühestens 2027 möglich. Neue Anträge werden derzeit nicht angenommen – planen Sie keine Mittel ein, deren Bewilligung ungewiss ist (Details: kfw.de/455-B). In einigen Bundesländern gibt es zudem günstige Kredite der Landesförderinstitute, etwa der NRW.BANK in Nordrhein-Westfalen; die Konditionen prüfen Sie direkt beim jeweiligen Institut. Alternativ oder ergänzend: Ratenzahlung der Fachfirma oder die zweckfreie Verwendung von angespartem Pflegegeld.
Baustein 4: Die Steuer
Zwei steuerliche Bausteine gehören in die Kombination, weil sie unabhängig von der Pflegekasse wirken:
- Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG): Wer eine Person mit Pflegegrad 4 oder 5 zu Hause pflegt, kann 1.800 € im Jahr als Pauschbetrag ansetzen – ohne Einzelnachweise. Er steht der pflegenden Person zu, oft also den Kindern oder dem Ehepartner, und lässt sich mit jeder anderen Förderung kombinieren.
- Handwerkerleistungen (§ 35a EStG): 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 €[3] pro Jahr. Für den Teil der Rechnung, der durch den steuerfreien Pflegekassen-Zuschuss gedeckt ist, ist der Abzug in der Regel ausgeschlossen. Für ungeförderte Anteile – etwa wenn Sie ohne Pflegekassen-Zuschuss bauen – kann er voll wirken. Ob sich eine Aufteilung lohnt, klärt der Steuerberater.
Für beide Bausteine gilt: Rechnungen mit getrennt ausgewiesener Arbeitsleistung aufbewahren und unbar bezahlen.
Rechenbeispiel: Die Förderung voll ausgeschöpft
Ein typischer Pflegegrad-5-Umbau – Richtwerte, kein Festpreis:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bodengleiche Dusche (DIN 18040-2) mit breitem Einstieg, Duschsitz, Haltegriffen, rutschhemmenden Fliesen | 9.600 € |
| Türverbreiterung auf 90 cm | 2.000 € |
| Umbaukosten gesamt | 11.600 € |
| Zuschuss Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI | − 4.180 €[1] |
| Eigenanteil | 7.420 € |
Und so wird der Eigenanteil weiter abgetragen:
- KfW-Kredit 159: finanziert die 7.420 € zu Konditionen, die Sie über die Hausbank erfragen; kombiniert mit dem Zuschuss.
- Pflegehilfsmittel: Pflegebett und Duschliege (jeweils als Leihgabe) werden separat beantragt und belasten den Eigenanteil nicht.
- § 33b EStG: Das pflegende Kind setzt 1.800 € Pauschbetrag an – bei einem Grenzsteuersatz von 30 % eine Steuerersparnis von rund 540 € im Jahr.
- Pflegegeld: 990 € monatlich fließen zweckfrei für die häusliche Pflege; ein Teil kann die Kreditrate decken.
Hätte zusätzlich der Ehepartner einen eigenen Pflegegrad, läge der Zuschuss bei 8.360 € statt 4.180 €[1] – und der Eigenanteil bei 3.240 €. Die Beispiele zeigen die Logik: Jeder Baustein greift in einer eigenen Ebene, und die Summe entscheidet, ob aus dem Pflegebad eine finanzierbare Lösung wird.
Wann sich der volle Aufwand lohnt
Die Kombination aller Bausteine ist dann richtig, wenn die Pflege zu Hause tatsächlich stattfinden soll – bei Pflegegrad 5 mit rund um die Uhr Unterstützung, meist durch Angehörige und Pflegedienst gemeinsam. Dann ist das Bad kein Komfort, sondern Pflegearbeitsplatz: Es muss Platz für die Pflegeperson bieten, Transfers ohne Heben ermöglichen und hygienisch einfach zu reinigen sein. Planen Sie das Bad deshalb nicht allein mit der Fachfirma, sondern mit dem Pflegedienst und den Angehörigen, die täglich darin arbeiten. Ist die Wohnung grundsätzlich nicht anpassbar, sprechen Sie frühzeitig über die Umzugs-Option nach § 40 Abs. 4 SGB XI, statt in eine unpassende Lösung zu investieren. Und wer erst spät umbauen will, sollte wissen: Der Zuschuss steht ab dem Tag der Antragstellung zur Verfügung – nicht erst im Notfall.
Die meistgestellten Fragen
Bekomme ich mit Pflegegrad 5 automatisch 4.180 €?
Ja – wenn eine förderfähige Maßnahme vorliegt und der Antrag vor Baubeginn eingeht. Die Höhe ist nicht nach Pflegegrad gestaffelt; Pflegegrad 5 berechtigt zum vollen Satz wie jeder andere Pflegegrad.
Bekomme ich mit Pflegegrad 5 mehr Zuschuss als mit Pflegegrad 2?
Für denselben Haushalt nicht: Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist einheitlich. Mehr Geld gibt es bei mehreren Berechtigten im Haushalt (bis 16.720 €)[1] – unabhängig davon, welche Pflegegrade vorliegen.
Kann ich Pflegebett und Badumbau-Zuschuss gleichzeitig nutzen?
Ja. Das Pflegebett ist ein Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI[1], der Umbau-Zuschuss eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 – zwei getrennte Leistungen, die sich nicht anrechnen. Beides beantragen Sie bei der Pflegekasse, jeweils mit eigenem Antrag.
Kann ich den Zuschuss mit dem KfW-Kredit 159 kombinieren?
Ja. Zuschuss und Kredit sind kombinierbar: Der Kredit 159 (bis 50.000 €[6] je Wohneinheit) finanziert den Eigenanteil. Nicht beantragbar ist aktuell der KfW-Zuschuss 455-B (Antragsstopp seit 31.07.2026; Stand: September 2026)[7] – offene Alternative bleibt der KfW-Kredit 159.
Wirkt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG neben dem Pflegekassen-Zuschuss?
Für den geförderten Teil in der Regel nicht: Bei einem steuerfreien Zuschuss für dieselbe Maßnahme ist der Abzug ausgeschlossen (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG)[3]. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG für pflegende Angehörige bleibt davon unberührt.
Kann auch der Umzug in eine barrierearme Wohnung gefördert werden?
Ja, wenn das bisherige Wohnumfeld nicht anpassbar ist – einschließlich Umzugskosten bis zur Höhe des Zuschusses. Nicht gefördert wird der Umzug in eine vollstationäre Einrichtung.
Checkliste: Förderung bei Pflegegrad 5 voll ausschöpfen
- [ ] Pflegegrad-Bescheid (5) liegt vor; Begutachtungsfristen eingeplant
- [ ] Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI vor Baubeginn beantragt (Angebot mit Leistungsverzeichnis)
- [ ] Weitere Berechtigte im Haushalt geprüft (Kumulation bis 16.720 €)
- [ ] Pflegehilfsmittel gesondert beantragt: Pflegebett, Duschliege (§ 40 Abs. 1/2 SGB XI)
- [ ] Krankenkassen-Hilfsmittel ärztlich verordnet (Duschhocker u. Ä., § 33 SGB V)
- [ ] KfW-Status geprüft (455-B gestoppt – kfw.de/455-B; Kredit 159 über Hausbank)
- [ ] Landesförderinstitut angefragt (z. B. NRW.BANK)
- [ ] § 33b-Pauschbetrag und § 35a mit dem Steuerberater geklärt; Belege abgelegt
Fazit
Bei Pflegegrad 5 lässt sich die Förderung für den Badumbau voll ausschöpfen, wenn die Bausteine in der richtigen Reihenfolge zusammenspielen: zuerst der Zuschuss der Pflegekasse (bis 4.180 €, bei mehreren Berechtigten bis 16.720 €)[1], dann die getrennt beantragten Pflegehilfsmittel, dann die Finanzierung des Eigenanteils über den KfW-Kredit 159 und zuletzt die Steuervorteile für die pflegenden Angehörigen. Das vollständige Rechenbeispiel zeigt: Aus 11.600 € Umbaukosten werden nach dem Zuschuss 7.420 € Eigenanteil – finanzierbar über den Kredit, während Pflegebett und Duschliege als Leihgaben dazukommen und der Pflege-Pauschbetrag die Steuerlast der Pflegenden senkt. Wer den Antrag vor Baubeginn stellt und keinen Baustein vergisst, holt aus dem Pflegegrad-5-Status das Maximum heraus. Alle Förderwege im Überblick: Förderung & Zuschüsse.
Quellen
- § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.180 € / 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- §§ 36, 37, 42a, 45b SGB XI (Leistungsbeträge Pflegegrad 5, Stand 2026): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/
- § 18c SGB XI (Begutachtungsfristen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
- § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenkasse): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
- § 33b EStG (Pflege-Pauschbetrag 1.800 €) und § 35a EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
- KfW, Meldung zum Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026: https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
- KfW, Produktseite Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
- NRW.BANK, altersgerechter und behindertengerechter Umbau: https://www.nrwbank.de/de/privatpersonen/wohneigentum-gestalten/barrierefrei-umbauen
- pflege.de und altersgerecht-modernisieren.de (Kostenübersichten Badumbau 2026, Richtwerte)
Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; Leistungsbeträge und Förderbedingungen können sich ändern. Vor Antragstellung aktuelle Konditionen bei Pflegekasse, Krankenkasse, KfW und Finanzamt prüfen.
Quellennachweise
- § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel Abs. 1–2, Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Abs. 4; bis 4.180 € je Maßnahme, bis 16.720 € bei mehreren Berechtigten): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html ↩
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag, bis 131 € monatlich): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html ↩
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 € pro Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html ↩
- § 18c Abs. 1 SGB XI (Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html ↩
- § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenkasse): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html ↩
- KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/ ↩
- KfW, Antragsstopp des Zuschusses 455-B vom 31.07.2026 (Stand: September 2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html ↩
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