Pflegegrad 4: Badumbau-Zuschuss – Maximalbeträge und mehrere Berechtigte (2026)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 11 Min. Lesezeit

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Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse – der Antrag lohnt sich.

Pflegegrad 4 bedeutet eine sehr schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Körperpflege, Ankleiden und Bewegung sind ohne Unterstützung kaum noch möglich, viele Betroffene sind auf Rollator oder Rollstuhl angewiesen. Genau dann entscheidet das Badezimmer darüber, ob Pflege zu Hause überhaupt gelingt – und der Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist der wichtigste Baustein der Finanzierung. Seine Höhe folgt einer einfachen Systematik mit zwei Maximalbeträgen: 4.180 € je Maßnahme[1] für eine pflegebedürftige Person, bis zu 16.720 € je Maßnahme[1], wenn mehrere Berechtigte im Haushalt leben. Dieser Ratgeber erklärt, wie diese Beträge zustande kommen, wann sich der Mehrpersonen-Zuschuss wirklich lohnt und wo die Grenzen der Höchstbeträge liegen – mit Fallbeispielen als Richtwerten. Die Kostenübersicht und den Ablauf des Umbaus finden Sie im Ratgeber „Badumbau mit Pflegegrad 4“; hier steht die Systematik der Maximalbeträge im Mittelpunkt.

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Der Maximalbetrag: 4.180 € je Maßnahme

Der Zuschuss der Pflegekasse ist nicht nach Pflegegrad gestaffelt: Ob Pflegegrad 2 oder 4 – der Höchstbetrag liegt bei 4.180 € je Maßnahme[1]. Was genau „eine Maßnahme“ ist, entscheidet über die Höhe Ihres Anspruchs:

  • Alles, was in einem Antrag steckt, zählt als eine Maßnahme. Wer in einem Zug Dusche, Tür und Bodenbelag umbauen lässt, erhält dafür einen Zuschuss von bis zu 4.180 €[1] – nicht vier.
  • Eine Maßnahme umfasst alle Umbauten, die zum gleichen Zeitpunkt beantragt werden und dem Gesundheitszustand entsprechen. Der komplette Badumbau von der Wanne zur bodengleichen Dusche mit Haltegriffen ist der klassische Fall.
  • Zwei zeitlich getrennte Vorhaben können zwei Maßnahmen sein: Wird später – etwa nach einem Sturz oder einer Verschlechterung – ein weiterer Umbau nötig, kann dafür erneut ein Zuschuss beantragt werden. Voraussetzung ist eine veränderte Pflegesituation; ein identischer Zweitantrag ohne neue Notwendigkeit wird in der Regel abgelehnt.

Förderfähig sind beim Badumbau mit Pflegegrad 4 vor allem: der Umbau der Badewanne zu einer Dusche, bodengleiche und schwellenfreie Duschflächen, Haltegriffe, Türverbreiterungen auf Rollstuhlmaß, rutschhemmende Beläge und unterfahrbare Waschtische. Auch der Umzug in eine barrierearme Wohnung kann gefördert werden, einschließlich Umzugskosten bis zur Höhe des Zuschusses. Und weil der Zuschuss an die Person gebunden ist und nicht an das Eigentum, gilt er auch in der Mietwohnung – mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters; bei Pflegebedürftigkeit besteht nach § 554 BGB ein Anspruch auf Erlaubnis für Veränderungen, die der Nutzung durch Menschen mit Behinderung bzw. pflegebedürftige Personen dienen[2].

Mehrere Berechtigte: Bis 16.720 € je Maßnahme

Der zweite Maximalbetrag greift, wenn mehrere Menschen mit anerkanntem Pflegegrad in einem Haushalt leben und die Maßnahme dem gemeinsamen Wohnumfeld dient. Dann zählt die Pflegekasse bis zu 4.180 €[1] je Person – höchstens vier Anspruchsberechtigte. Die Staffelung:

Berechtigte im Haushalt Maximaler Zuschuss je Maßnahme
Eine Person mit Pflegegrad4.180 €[1]
Zwei Personen mit Pflegegrad (z. B. Ehepaar)bis 8.360 €[1]
Drei Personen mit Pflegegradbis 12.540 €[1]
Vier oder mehr Personen mit Pflegegradbis 16.720 €[1] (bei mehr als vier anteilig)

Drei Regeln sind dabei entscheidend:

  1. Jede Person braucht einen eigenen anerkannten Pflegegrad. Ein Pflegegrad-4-Bescheid des Ehemanns allein reicht nicht – auch die Ehefrau muss einen eigenen Bescheid vorweisen, damit ihr Anteil zählt.
  2. Die Maßnahme muss dem gemeinsamen Wohnumfeld dienen. Das Bad, das beide nutzen, erfüllt das; ein Einbauschrank nur für eine Person nicht.
  3. Bei mehr als vier Berechtigten wird aufgeteilt. Leben etwa acht Pflegebedürftige in einer Pflege-WG, erhält nach der Beratungspraxis des Bundesgesundheitsministeriums[3] jede Person einen Anteil am Gesamtbetrag von 16.720 €[1] – bei acht Personen also 2.090 € je Person.

Der Mehrpersonen-Zuschuss ist kein Automatismus, sondern ein gemeinsamer Antrag mit allen Bescheiden. Die Kasse prüft die Summe und bestätigt sie schriftlich – fragen Sie vor Baubeginn nach, wenn Sie sich unsicher sind.

Was 4.180 € bei Pflegegrad 4 typisch leisten

Zur Einordnung, was der Einzelpersonen-Höchstbetrag real bewirkt: Die bodengleiche, geflieste Dusche, die bei Pflegegrad 4 der Standardfall ist, kostet als Festpreis inklusive Demontage, Entsorgung, Abdichtung und Fliesenarbeiten meist zwischen 5.000 und 8.000 € (Richtwerte 2026). Der Zuschuss von 4.180 €[1] deckt damit in der unteren Hälfte dieser Spanne fast die gesamte Rechnung, in der oberen Hälfte etwa die Hälfte bis zwei Drittel. Deshalb lohnt sich bei Pflegegrad 4 der Angebotsvergleich doppelt: Wer zwei Festpreise mit identischer Leistung um mehrere hundert Euro auseinanderliegen hat, spürt den Unterschied direkt im Eigenanteil – der Zuschuss bleibt gleich.

Fallbeispiele: Maximalbeträge in der Praxis

Drei realistische Konstellationen mit Pflegegrad 4, jeweils als Richtwerte gerechnet:

Fall A – Einzelperson, Standardumbau. Frau S. (78, Pflegegrad 4, Rollator) lässt die Wanne durch eine bodengleiche, geflieste Dusche mit Haltegriffen ersetzen. Festpreis: 7.200 €. Zuschuss: 4.180 €[1]. Eigenanteil: 3.020 € – finanzierbar über Erspartes, Ratenzahlung oder den KfW-Kredit 159.

Fall B – Ehepaar mit zwei Pflegegraden. Herr M. hat Pflegegrad 4 (nach Schlaganfall), seine Frau Pflegegrad 2 (fortgeschrittene Arthrose). Beide nutzen dasselbe Bad; umgebaut wird bodengleich mit Türverbreiterung auf 90 cm. Festpreis: 10.900 €. Zuschuss: 2 × 4.180 € = 8.360 €[1]. Eigenanteil: 2.540 €. Der Fall zeigt den Vorteil der Kumulation: Hätte nur Herr M. einen Pflegegrad, läge der Eigenanteil bei 6.720 €.

Fall C – Rollstuhlgerechter Umbau. Herr T. (Pflegegrad 4, Rollstuhl) braucht ein Bad mit breiter bodengleicher Dusche, Duschsitz, unterfahrbarem Waschtisch und Türverbreiterung. Festpreis: 14.800 €. Seine Frau hat ebenfalls Pflegegrad 4; gemeinsam beantragen sie 8.360 €[1]. Eigenanteil: 6.440 € – die typische Größenordnung für umfassende Rollstuhl-Bäder, die der Zuschuss nur anteilig decken kann. Den Rest finanziert der KfW-Kredit 159 (bis 50.000 € je Wohneinheit)[4]; der KfW-Zuschuss 455-B ist seit dem 31.07.2026 gestoppt (2026er-Mittel ausgeschöpft, keine neuen Anträge; Stand: September 2026)[5].

Die Beispiele zeigen: Der Maximalbetrag ist keine Wunschgrenze, sondern eine echte Obergrenze – je umfangreicher die Barrierefreiheit, desto größer der Eigenanteil. Wer mit mehreren Berechtigten plant, sollte die Bescheide aller Personen frühzeitig zusammentragen.

Der Antrag bei mehreren Berechtigten: So läuft er

Bei einem Mehrpersonen-Antrag gelten die üblichen Regeln – mit zwei Besonderheiten:

  1. Ein Antrag, alle Bescheide: Sie stellen einen gemeinsamen Antrag für die Maßnahme und legen die Pflegegrad-Bescheide aller beteiligten Personen bei. Die Pflegekasse bewilligt die Summe in einer Zusage.
  2. Alle Unterschriften: Sind mehrere Personen antragsberechtigt, unterschreiben idealerweise alle – oder eine Person mit Vollmacht der übrigen. Das erspart Rückfragen.
  3. Eine Maßnahme, ein Zeitpunkt: Der Antrag muss vor Baubeginn eingehen, und die Maßnahme muss für alle Berechtigten dieselbe sein. Wer das Bad für den Ehemann umbaut und für die Ehefrau erst ein Jahr später einen zweiten Bereich, beantragt besser zwei getrennte Maßnahmen zum jeweiligen Zeitpunkt.

Der Ablauf im Übrigen ist identisch zum Einzelantrag: Angebote einholen (mindestens zwei bis drei mit Leistungsverzeichnis), Antrag mit Angebot und Begründung stellen, Zusage abwarten, bauen, Rechnungen einreichen. Die Bearbeitung dauert meist einige Wochen – planen Sie vom gewünschten Umbautermin rückwärts.

Wo die Maximalbeträge enden

Die Höchstbeträge klingen nach viel Geld – sie haben aber klare Grenzen, die viele erst nach dem Antrag entdecken:

  • Keine Aufstockung durch teurere Ausführung: Der Zuschuss ist auf 4.180 €[1] je Person gedeckelt, nicht auf einen Prozentsatz der Kosten. Eine besonders hochwertige Ausführung erhöht nur den Eigenanteil.
  • Keine Doppelförderung derselben Kosten: Dieselbe Rechnung darf nicht über zwei Töpfe laufen – Pflegekassen-Zuschuss und ein kommunaler Zuschuss dürfen sich auf dieselbe Position nicht addieren. Landes- und Kommunalprogramme haben eigene Anrechnungsregeln; fragen Sie beim jeweiligen Fördergeber nach.
  • Kein Zuschuss für den Umzug ins Heim: Der Zuschuss zielt auf die häusliche Pflege. Bei vollstationärer Pflege ist die Voraussetzung meist nicht erfüllt.
  • Keine rückwirkende Förderung: Umbauten, die vor der Antragstellung begonnen wurden, sind nicht förderfähig – die Reihenfolge gilt auch bei Maximalbeträgen.

Leistungen und Steuern, die bei Pflegegrad 4 dazugehören

Neben dem Zuschuss stehen bei Pflegegrad 4 die höchsten laufenden Leistungen der häuslichen Pflege zu (Stand 2026): Pflegegeld 761 €[6] monatlich (§ 37 SGB XI) bei Pflege durch Angehörige, Pflegesachleistung bis 1.775 €[6] monatlich (§ 36 SGB XI) bei ambulantem Pflegedienst, dazu der Entlastungsbetrag von 131 €[6] monatlich (§ 45b SGB XI). Das Pflegegeld ist zweckfrei – ein Teil davon lässt sich für den Eigenanteil des Umbaus ansparen.

Ein oft übersehener Baustein betrifft die pflegenden Angehörigen: Wer eine Person mit Pflegegrad 4 oder 5 zu Hause pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG von 1.800 €[7] im Jahr als steuerlichen Pauschbetrag ansetzen – ohne Nachweis einzelner Aufwendungen. Dazu kommt für Handwerkerleistungen im ungeförderten Bereich die Ermäßigung nach § 35a EStG[8] (20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € pro Jahr) – allerdings in der Regel nicht für den Teil, für den ein steuerfreier Zuschuss der Pflegekasse fließt (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Die Aufteilung im Einzelfall klärt der Steuerberater.

Die häufigsten Fragen

Bekomme ich mit Pflegegrad 4 automatisch den Maximalbetrag von 4.180 €[1]?

Ja, wenn die Maßnahme förderfähig ist und der Antrag vor Baubeginn eingeht. Der Betrag ist nicht nach Pflegegrad gestaffelt – bei Pflegegrad 4 gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Pflegegrad 2.

Zählt mein Pflegegrad-4-Umbau als eine Maßnahme, wenn Dusche und Tür verbreitert werden?

Ja. Ein zusammenhängendes Vorhaben in einem Antrag ist eine Maßnahme mit einem Zuschuss bis 4.180 €[1] (je Berechtigtem). Nur zeitlich und inhaltlich getrennte Vorhaben können als eigene Maßnahmen gefördert werden.

Mein Mann hat Pflegegrad 4, ich habe keinen – zählt das für die 16.720 €?

Nein. Es zählen nur Personen mit eigenem anerkannten Pflegegrad. Mit einem Berechtigten gilt der Einzelhöchstbetrag von 4.180 €[1]. Hat der Partner ebenfalls einen Pflegegrad – auch Pflegegrad 1 oder 2 genügt –, sind bis 8.360 €[1] möglich.

Bekommt jede berechtigte Person den Zuschuss auf ihr eigenes Konto?

Nein. Für eine gemeinsame Maßnahme bewilligt die Pflegekasse die Summe – bis 16.720 €[1] – als einen Zuschuss. Wie Sie die Rechnung intern aufteilen, bleibt Ihnen überlassen; entscheidend ist die gemeinsame Zusage vor Baubeginn.

Kann ich den Zuschuss auch für ein zweites Bad bekommen?

Wenn das zweite Bad von der pflegebedürftigen Person genutzt wird oder der Pflege dient, kann es als eigenständige Maßnahme geprüft werden. Entscheidend ist die Begründung im Antrag – pauschal gibt es dafür keinen zweiten Anspruch.

Was, wenn die Pflegekasse weniger bewilligt als erwartet?

Fragen Sie nach der Begründung: Oft sind einzelne Positionen gemeint, die die Kasse nicht als förderfähig ansieht. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen – die Pflegekasse und der Pflegestützpunkt beraten kostenlos.

Checkliste: Mehrpersonen-Antrag richtig stellen

  • [ ] Pflegegrad-Bescheide aller berechtigten Haushaltsmitglieder gesammelt
  • [ ] Gemeinsame Maßnahme definiert (ein Vorhaben, ein Zeitpunkt)
  • [ ] Zwei bis drei Festpreisangebote mit Leistungsverzeichnis eingeholt
  • [ ] Antrag mit allen Bescheiden und dem Angebot vor Baubeginn gestellt
  • [ ] Schriftliche Zusage mit Gesamtbetrag abgewartet
  • [ ] Bei Mietwohnung: Vermieter-Zustimmung schriftlich eingeholt
  • [ ] Zwischenfinanzierung geklärt (KfW-Kredit 159 offen[4]; KfW-Zuschuss 455-B seit 31.07.2026 gestoppt[5])
  • [ ] Belege gesammelt; § 33b-Pauschbetrag und § 35a mit dem Steuerberater geprüft

Fazit

Der Badumbau-Zuschuss bei Pflegegrad 4 folgt einer klaren Maximalbetrags-Logik: 4.180 €[1] je Maßnahme für die Einzelperson, bis zu 16.720 €[1] bei bis zu vier Berechtigten im Haushalt – die Fallbeispiele oben zeigen, wie sich daraus Eigenanteile zwischen gut 2.500 € und über 6.000 € ergeben (Richtwerte). Der größte Hebel liegt nicht im Pflegegrad, sondern im Haushalt: Wer mit einem Partner zusammenlebt, der ebenfalls einen Pflegegrad hat, verdoppelt den Zuschuss für dieselbe Maßnahme. Dazu kommen die laufenden Leistungen (Pflegegeld 761 €[6], Sachleistung bis 1.775 €[6]), der Pflege-Pauschbetrag für Angehörige und der KfW-Kredit für den Rest. Voraussetzung bleibt in jedem Fall: Antrag vor Baubeginn, Zusage abwarten, dann bauen. Die Gesamtübersicht aller Fördermittel finden Sie auf Förderung & Zuschüsse.

Quellen

  • § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.180 € / 16.720 €, anteilige Aufteilung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • Bundesgesundheitsministerium (Kumulation bei mehreren Pflegebedürftigen, Beratungspraxis): https://www.bundesgesundheitsministerium.de
  • §§ 36, 37, 45b SGB XI (Leistungsbeträge Pflegegrad 4: 761 € / 1.775 € / 131 €, Stand 2026): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/
  • § 554 BGB (Erlaubnis des Vermieters): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
  • § 33b EStG (Pflege-Pauschbetrag 1.800 € bei Pflegegrad 4/5) und § 35a EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
  • KfW, Meldung zum Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026: https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  • KfW, Produktseite Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  • pflege.de und altersgerecht-modernisieren.de (Kostenübersichten Badumbau 2026, Richtwerte)

Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; Leistungsbeträge und Förderbedingungen können sich ändern. Vor Antragstellung aktuelle Konditionen bei Pflegekasse, KfW und Finanzamt prüfen.

Quellennachweise

  1. § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis 4.180 € je Maßnahme bzw. je Pflegebedürftigem, max. 16.720 € je Maßnahme bei mehreren Berechtigten): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. § 554 BGB (Erlaubnis baulicher Veränderungen, die der Nutzung durch Menschen mit Behinderung bzw. pflegebedürftige Personen dienen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
  3. Bundesgesundheitsministerium, Zuschüsse zur Wohnungsanpassung (Kumulation bei mehreren Pflegebedürftigen): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/zuschuesse-zur-wohnungsanpassung
  4. KfW, Produktseite Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  5. KfW, Meldung zum Antragsstopp des Zuschusses 455-B vom 31.07.2026 (2026er-Mittel ausgeschöpft; Stand: September 2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  6. §§ 36, 37 und 45b SGB XI (Leistungsbeträge der häuslichen Pflege bei Pflegegrad 4, Stand 2026): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/
  7. § 33b EStG (Pflege-Pauschbetrag: 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
  8. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € pro Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html

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