Badumbau geschenkt: Wer zahlt, welche Freibeträge gelten und was das Finanzamt sieht (2026)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 17 Min. Lesezeit

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Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse – der Antrag lohnt sich.

„Den Badumbau übernehmen wir.“ Dieser Satz fällt in vielen Familien, wenn die Badewanne der Eltern zum Sturzrisiko geworden ist oder das Kind nach einer Operation zu Hause nicht mehr sicher duschen kann. Was wie eine einfache großzügige Geste klingt, hat eine rechtliche Dimension, die kaum jemand auf dem Schirm hat: Wer wem den Umbau finanziert, ist schenkungsteuerlich eine Zuwendung – und je nach Verhältnis der Beteiligten gelten sehr unterschiedliche Freibeträge, Steuerklassen und Meldepflichten. Dieser Ratgeber aus unserer Rubrik Finanzierung zeigt, wer in welcher Konstellation wen beschenkt, wie hoch die Freibeträge wirklich sind, wann Sie dem Finanzamt etwas melden müssen und wie Zuschuss, Steuervorteil und Geschenk sauber zusammenpassen. Die Zahlen stammen aus ErbStG und EStG (Stand September 2026); die Beispiele sind Rechenbeispiele, keine Steuerberatung.

Sie organisieren das für Ihre Eltern? Hier gibt es die Beratung für Angehörige.

Vier Konstellationen: Wer schenkt hier wem?

Bevor es um Beträge geht, lohnt die Frage nach der Richtung der Zuwendung. Schenkungsteuer fällt nicht an, weil jemand Geld überweist – sondern weil jemand eine andere Person bereichert, ohne eine Gegenleistung zu erhalten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG[1]). Wer die Rechnung der Fachfirma für das Bad der Eltern bezahlt, bereichert die Eltern um genau diesen Betrag. Die häufigsten Konstellationen beim Badumbau:

Konstellation Wer wird beschenkt? Steuerklasse (Schenkung unter Lebenden) Freibetrag je Zuwendendem in 10 Jahren
Kinder finanzieren den Umbau im Haus der Elterndie ElternII20.000 €[2]
Eltern finanzieren den Umbau im Haus des Kindesdas KindI400.000 € je Elternteil[2]
Großeltern finanzieren den Umbau der Enkeldas EnkelkindI200.000 €[2]
Ehepartner finanziert den Umbau für den anderender EhepartnerI500.000 €[2]
Geschwister helfen sich gegenseitigdas GeschwisterII20.000 €[2]
Nicht verheiratete Lebensgefährtender PartnerIII20.000 €[2]

Zwei Punkte fallen sofort auf. Erstens: Wer den Eltern hilft, hat den geringsten Freibetrag – Kinder, die ihren Eltern den Badumbau bezahlen, bewegen sich in Steuerklasse II mit 20.000 €. Der Gesetzgeber behandelt Schenkungen an die Eltern unter Lebenden bewusst anders als Erbschaften: Erben Eltern von ihrem Kind, gelten sie als Steuerklasse I[3] mit 100.000 € Freibetrag[2] (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Bei Schenkungen unter Lebenden fallen Eltern und Großeltern dagegen in Steuerklasse II[3] (§ 15 Abs. 1 ErbStG) mit 20.000 € Freibetrag[2] (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Zweitens: Die Freibeträge gelten je Zuwendendem und je Empfänger – drei Kinder können der Mutter also jeweils bis zu 20.000 € innerhalb von zehn Jahren schenken, ohne dass die Beträge zusammengerechnet werden.

Sonderfall gemeinsames Haus: Wohnen die Eltern in einem Haus, das den Eltern gehört, und zahlt ein Kind den Umbau, ist die Lage eindeutig. Gehört das Haus dagegen Eltern und Kind gemeinsam (Miteigentum), ist die Zahlung des Kindes nur insoweit eine Schenkung an die Eltern, wie es deren Anteil an der Immobilie wertmäßig verbessert – hier lohnt die genaue Betrachtung mit Belegen, im Zweifel durch die Steuerberatung. Ähnlich bei Ehepaaren: Wird der Umbau aus einem gemeinsamen Konto bezahlt, trägt jeder seinen Teil selbst, eine Schenkung liegt regelmäßig nicht vor. Zahlt ein Ehepartner vom eigenen Konto ein Bad, das nur dem anderen gehört, greift der Ehegatten-Freibetrag von 500.000 € – bei Badumbau-Beträgen praktisch immer folgenlos.

Die Freibeträge im Überblick: Die komplette Tabelle

Die folgende Tabelle fasst die Freibeträge des § 16 ErbStG zusammen – jeweils für Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen), denn darum geht es beim finanzierten Badumbau:

Empfänger der Schenkung Verhältnis zum Schenker Steuerklasse Freibetrag
Ehepartner / eingetragener LebenspartnerverheiratetI500.000 €[2]
Kinder, StiefkinderElternI400.000 € je Elternteil[2]
EnkelkinderGroßelternI200.000 €[2]
Eltern (bei Schenkung unter Lebenden)KinderII20.000 €[2]
Großeltern (bei Schenkung unter Lebenden)EnkelII20.000 €[2]
Geschwister, Nichten/NeffenGeschwister/Tante/OnkelII20.000 €[2]
Nicht verheirateter Lebensgefährte, Freundealle übrigenIII20.000 €[2]

Drei Regeln gelten immer:

  1. Zehnjahresfrist (§ 14 ErbStG[4]): Mehrere Schenkungen derselben Person an dieselbe Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Der Freibetrag steht nicht pro Schenkung zur Verfügung, sondern einmal pro Zehnjahreszeitraum.
  2. Freibetrag je Beziehung: Jede Schenker-Empfänger-Kombination hat ihren eigenen Freibetrag. Die 20.000 € der Eltern sind getrennt von den 400.000 €, die dieselben Eltern ihrem Kind schenken dürfen.
  3. Nur der übersteigende Betrag wird besteuert: Liegt die Schenkung unter dem Freibetrag, fällt keine Schenkungsteuer an – auch keine Anrechnung, kein Formularzwang über die Anzeige hinaus (dazu weiter unten).

Für den typischen Badumbau heißt das: So gut wie jede innerfamiliäre Übernahme der Umbaukosten ist schenkungsteuerfrei. Eine bodengleiche, geflieste Dusche kostet als Marktorientierung rund 5.000–8.000 € (Festpreis inklusive Montage); selbst die teuerste Ausführung mit kompletter Neuverfliesung bleibt weit unter den Freibeträgen von 400.000 €[2] (Kind), 200.000 €[2] (Enkel) oder 500.000 €[2] (Ehepartner). Nur wer den Eltern hilft, sollte die 20.000-€-Grenze im Blick behalten – etwa wenn über die Jahre weitere Zuwendungen dazukommen (Auto, Reisen, laufende Unterstützung).

Drei Rechenbeispiele: Wann fällt Schenkungsteuer an – und wann nicht

Beispiel 1: Kinder zahlen den Umbau der Eltern (häufigster Fall). Die Mutter, 82 Jahre, Pflegegrad 2, lebt allein im eigenen Haus. Die bodengleiche Dusche kostet laut Festpreisangebot 7.300 €. Die Pflegekasse sagt den Zuschuss von 4.180 €[5] zu (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Antrag vor Baubeginn). Den Rest von 3.120 € überweisen die beiden Kinder je zur Hälfte als Geldgeschenk an die Mutter; sie bezahlt die Rechnung selbst. Schenkung je Kind: 1.560 € – weit unter dem Freibetrag von 20.000 € je Kind. Schenkungsteuer: 0 €.

Beispiel 2: Eltern schenken dem Kind einen kompletten Umbau. Die Tochter hat nach einem Unfall eine vorübergehende Gehbehinderung und wohnt im eigenen Reihenhaus. Die Eltern übernehmen das Festpreisangebot für eine ebenerdige Dusche mit Sitzmöglichkeit über 11.400 € – jeder Elternteil überweist 5.700 €. Der Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 € je Elternteil; 5.700 € liegen weit darunter. Schenkungsteuer: 0 €. Selbst ein Komplettumbau von 30.000 € aus einer Hand wäre unkritisch – erst ab 400.000 € je Elternteil innerhalb von zehn Jahren wird es steuerlich relevant.

Beispiel 3: Über dem Freibetrag – wie gerechnet wird. Ein Bruder übernimmt für seine Schwester (ohne Pflegegrad, daher ohne Pflegekassen-Zuschuss) den kompletten Umbau ihrer Mietwohnung, den sie mit Vermieter-Zustimmung durchführen lässt: 22.000 € inklusive Neuverfliesung. Geschwister gehören bei Schenkungen unter Lebenden zur Steuerklasse II[3] (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Rechnung:

Position Betrag
Schenkung (übernommene Umbaukosten)22.000 €
Freibetrag Steuerklasse II (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)− 20.000 €[2]
steuerpflichtiger Erwerb2.000 €
Steuersatz Steuerklasse II bis 75.000 € (§ 19 ErbStG)15 %[6]
Schenkungsteuer300 €

Das Beispiel zeigt: Selbst wenn der Freibetrag überschritten wird, bleibt die Belastung bei Badumbau-Größenordnungen moderat – der Steuersatz der Klasse II startet bei 15 %[6] und greift erst auf den übersteigenden Betrag. Das Finanzamt setzt die Steuer per Bescheid fest; die genaue Berechnung kann bei früheren Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist komplexer ausfallen als in diesem vereinfachten Beispiel.

Zehnjahresfrist in der Praxis: Wer den Eltern 2021 schon ein neues Auto (15.000 €) finanziert hat und 2026 den Badumbau (8.000 €) übernimmt, hat innerhalb von zehn Jahren 23.000 € zugewandt. Vom Freibetrag von 20.000 €[2] bleiben 3.000 € übrig; darauf fallen 15 %[6] = 450 € Schenkungsteuer an (Steuerklasse II[3], vereinfachte Rechnung nach § 14 ErbStG[4]). Die Frist beginnt mit jeder Schenkung neu für die Zukunft – nach 2031 wäre der Autobetrag wieder „frei“.

Der Zahlungsweg entscheidet: Geld schenken oder Rechnung direkt übernehmen?

Für das Finanzamt ist entscheidend, wer am Ende bereichert wird – nicht, über wie viele Konten das Geld wandert. Drei Zahlungswege sind möglich, und sie sind steuerlich nicht gleichwertig:

Variante 1: Geld schenken, Empfänger zahlt die Rechnung (empfohlen). Der Schenker überweist den Betrag an die beschenkte Person; diese schließt den Vertrag mit der Fachfirma und bezahlt die Rechnung vom eigenen Konto. Sauber für alle Beteiligten: Die Schenkung ist eindeutig (Überweisung mit Verwendungszweck), der Zuschuss der Pflegekasse läuft auf die richtige Person, und wer die Handwerkerkosten steuerlich geltend machen will, hat Rechnung und Zahlungsbeleg aus einer Hand.

Variante 2: Der Schenker überweist direkt an die Fachfirma. Rechtlich ist das eine „abgekürzte Zahlung“: Der Schenker tilgt damit die Verbindlichkeit der beschenkten Person aus deren Vertrag. Schenkungsteuerlich ist die Zuwendung dieselbe – besteuert wird der Rechnungsbetrag. Praktisch wird es aber heikel, wenn der Empfänger öffentliche Förderung oder Steuervorteile nutzen will: Pflegekasse und Finanzamt prüfen, ob Rechnungsempfänger und Zahlender zusammenpassen (Details im nächsten Abschnitt).

Variante 3: Der Schenker schließt den Vertrag mit der Firma selbst ab („Ich lasse das Bad meiner Mutter umbauen“). Zivilrechtlich möglich, aber die ungünstigste Struktur: Gewährleistungsansprüche laufen auf den Schenker, der Zuschuss der Pflegekasse ist an die pflegebedürftige Person gebunden, und die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen knüpft an den Haushalt der Person, die die Leistung in Anspruch nimmt. Wer so vorgeht, sollte vorher mit Pflegekasse und Steuerberatung sprechen – nachträglich lässt sich die Zuordnung kaum reparieren.

Die Faustregel lautet deshalb: Geld an die Person, Vertrag und Rechnung auf die Person, Zahlung von deren Konto. Dann ist die Schenkung steuerlich so unkompliziert wie eine Überweisung – und Zuschuss und Steuervorteil bleiben nutzbar.

Was Sie dem Finanzamt melden müssen: Die Anzeigepflicht

Schenkungen sind dem Finanzamt anzuzeigen – formal auch dann, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird (§ 30 Abs. 1 ErbStG[7]). Das gilt für jede Schenkung unter Lebenden, also auch für die Übernahme einer Handwerkerrechnung. Im Einzelnen:

  • Frist: drei Monate[7] nach erlangter Kenntnis vom Erwerb.
  • Wer: anzeigepflichtig ist der Erwerber (die beschenkte Person); der Schenker ist ebenfalls zur Anzeige verpflichtet, wenn der Erwerber sie nicht vornimmt.
  • Wie: formlos beim zuständigen Finanzamt – ein kurzes Schreiben mit Schenker, Empfänger, Betrag, Datum und Verwendungszweck genügt. Viele Finanzämter stellen dafür Vordrucke bereit.
  • Was passiert dann: Liegt der Erwerb unter dem Freibetrag, stellt das Finanzamt regelmäßig fest, dass keine Steuer anfällt – in der Praxis erledigt sich der Vorgang oft mit einem formlosen Hinweis oder einer Freistellungsmitteilung. Überschreitet die Schenkung den Freibetrag, ergeht ein Steuerbescheid.
  • Keine Beurkundungspflicht: Für reine Geldschenkungen ist kein Notar nötig; notarielle Form verlangt das Gesetz nur bei bestimmten Gegenständen (etwa Grundstücken oder GmbH-Anteilen). Eine Geldschenkung ist formfrei wirksam – die Überweisung vollzieht sie.

In der Praxis melden viele Familien kleine Zuwendungen wie den 3.120-€-Badumbau aus Beispiel 1 nicht – die Pflicht besteht formal trotzdem, und die Folgen einer unterlassenen Anzeige sind bei klarem Unterschreiten des Freibetrags gering. Wer auf Nummer sicher gehen will, reicht die kurze Anzeige ein oder fragt beim Finanzamt telefonisch nach, ob im Einzelfall eine Anzeige erwartet wird. Wichtig für die eigene Dokumentation: Überweisungen mit Verwendungszweck („Schenkung Badumbau“) und die Rechnungskopie aufbewahren – das beantwortet jede spätere Rückfrage in einer Minute.

Zuschuss, Steuervorteil und Geschenk: Wie das zusammenpasst

Der geschenkte Badumbau kollidiert nicht mit der öffentlichen Förderung – im Gegenteil, die Kombination ist der Normalfall. Vier Punkte, die zusammenpassen müssen:

Pflegekassen-Zuschuss: Der Zuschuss von bis zu 4.180 €[5] je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI, bis 16.720 €[5] bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt) steht der pflegebedürftigen Person zu – unabhängig davon, wer den Restbetrag finanziert. Entscheidend ist allein: Antrag vor Baubeginn mit Kostenvoranschlag, und die pflegebedürftige Person sollte als Vertragspartnerin der Fachfirma auftreten. Der Zuschuss ist nicht einkommensteuerpflichtig und mindert die Schenkung nicht – wer den Eigenanteil nach dem Zuschuss verschenkt, verschenkt weniger, aber genauso wirksam.

Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt sind zu 20 %[8] der Arbeitskosten, höchstens 1.200 €[8] je Jahr, von der Steuerschuld abziehbar – vorausgesetzt, die Rechnung läuft auf die Person, die den Abzug geltend macht, und die Zahlung erfolgt unbar von deren Konto. Entscheidend ist der eigene Haushalt: Wer den Umbau der Eltern bezahlt, aber nicht mit ihnen in einem Haushalt lebt, kann die Kosten nicht absetzen – der Abzug ist an den Haushalt des Steuerpflichtigen geknüpft (§ 35a Abs. 3 EStG[8]). Die Eltern können ihn für ihren selbst getragenen Anteil nutzen. Nicht absetzbar ist der Teil, der durch den Pflegekassen-Zuschuss gedeckt ist. Eine Geldschenkung der Kinder ändert an diesem Abzug der Eltern nichts – sie senkt nur den Betrag, den die Eltern selbst aufbringen.

Kein Einkommen beim Empfänger: Schenkungen sind beim Empfänger kein einkommensteuerpflichtiges Einkommen – die Schenkungsteuer ist eine eigene Steuer, die nur den Schenker-Vermögenstransfer besteuert. Wer also 3.120 € geschenkt bekommt, trägt sie nicht in der Einkommensteuererklärung ein.

Achtung bei Sozialleistungen: Bezieht die beschenkte Person Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege (SGB XII), kann eine größere Geldschenkung auf diese Leistungen angerechnet werden – einmalige Einnahmen werden dabei über mehrere Monate verteilt berücksichtigt (§ 82 Abs. 7 SGB XII[9]). Wer Leistungen bezieht oder beantragt hat, sollte die geplante Schenkung vor der Überweisung mit dem Sozialamt besprechen. Eine direkte Zahlung an die Fachfirma umgeht diese Prüfung nicht zuverlässig – entscheidend ist, ob der Bedürftige wirtschaftlich entlastet wird.

Geschenk, Darlehen oder Erbvorauszahlung? Die Alternativen im Vergleich

Nicht jede Familienfinanzierung muss eine Schenkung sein. Die Alternativen haben unterschiedliche Eigenschaften:

Weg Steuerliche Einordnung Typische Einsatzfälle
Schenkungschenkungsteuerpflichtig nach Freibetrag, anzeigepflichtigEltern/Kinder/Ehepartner helfen, ohne Rückzahlung zu erwarten
Darlehen mit Rückzahlungsplankein Geschenk, solange Rückzahlung ernsthaft vereinbart ist; unüblich niedrige oder fehlende Zinsen können als teilweise Schenkung gewertet werdenKinder schießen den Umbau vor, Eltern zahlen in Raten zurück
Erbvorauszahlung mit AnrechnungsvereinbarungSchenkung, deren Anrechnung auf das spätere Erbe die Familie schriftlich vereinbartEltern schenken dem Kind den Umbau und wollen das unter Geschwistern fair halten
„Später vererben“ statt jetzt schenkenkeine Schenkung, Erbschaft späterwer aktuell keine liquiden Mittel einsetzen will

Das Darlehen ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Eltern den Betrag aus laufendem Einkommen zurückzahlen können, aber nicht über Erspartes verfügen. Wichtig ist eine schriftliche Vereinbarung mit klaren Raten – ein „mündliches Darlehen“, das niemand ernsthaft zurückzahlt, wird vom Finanzamt als Schenkung behandelt. Die Erbvorauszahlung eignet sich für Familien, bei denen mehrere Kinder erben werden: Wer dem Kind heute den Umbau finanziert, kann schriftlich festhalten, dass dieser Betrag bei der späteren Erbauseinandersetzung angerechnet wird. Ohne eine solche Vereinbarung gilt die Zuwendung als Schenkung, die das Erbe nicht schmälert – was unter Geschwistern zu Konflikten führen kann. Ein Notar kann solche Vereinbarungen rechtssicher gestalten; bei kleineren Beträgen genügt eine klare schriftliche Absprache aller Beteiligten.

Was vor der Überweisung geklärt sein sollte

Die Reihenfolge der Schritte entscheidet darüber, ob Förderung, Steuervorteil und Schenkung sauber zusammenlaufen:

  • [ ] Pflegegrad und Zuschuss prüfen: Liegt ein Pflegegrad vor? Dann stellt die pflegebedürftige Person den Förderantrag bei der Pflegekasse vor Baubeginn – der Zuschuss von bis zu 4.180 €[5] senkt den Betrag, den überhaupt jemand schenken muss. Ohne Pflegegrad entfällt dieser Baustein (mehr unter Badumbau ohne Pflegegrad).
  • [ ] Vertragspartner festlegen: Die Person, deren Bad umgebaut wird, schließt den Vertrag mit der Fachfirma – auch wenn jemand anderes zahlt.
  • [ ] Gesamtbetrag der Schenkung prüfen: Alle Zuwendungen der letzten zehn Jahre an dieselbe Person addieren und gegen den Freibetrag rechnen (Tabelle oben).
  • [ ] Freibetrag je Schenker nutzen: Bei mehreren Schenkenden (z. B. drei Kinder) kann jedes Kind eigene 20.000 € einbringen – die Beträge werden nicht zwischen den Schenkern zusammengerechnet.
  • [ ] Zahlungsweg wählen: Geld an die beschenkte Person überweisen, Rechnung von deren Konto zahlen lassen – mit Verwendungszweck dokumentieren.
  • [ ] Anzeige vorbereiten: Bei Beträgen nahe am Freibetrag oder bei Zweifeln die Schenkung formlos beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG[7], Frist drei Monate[7]).
  • [ ] Belege ablegen: Rechnung, Überweisungsbelege und Zuschuss-Bescheid für Pflegekasse, Finanzamt und die eigene Dokumentation aufbewahren.

Häufig gestellte Fragen

Muss jede Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden, auch wenn sie unter dem Freibetrag bleibt?

Formal ja: Schenkungen sind binnen drei Monaten[7] anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG), auch unter dem Freibetrag[2]. In der Praxis bleibt die Anzeige bei klarem Unterschreiten meist folgenlos – das Finanzamt stellt fest, dass keine Steuer anfällt. Wer sichergehen will, zeigt kurz an oder fragt beim zuständigen Finanzamt nach.

Ist eine Schenkung an die Eltern steuerpflichtig?

Nur, wenn sie innerhalb von zehn Jahren 20.000 € je Kind übersteigt. Schenkungen von Kindern an Eltern unter Lebenden fallen in Steuerklasse II[3] mit 20.000 € Freibetrag[2] (§ 15, § 16 ErbStG). Typische Badumbau-Beträge bleiben darunter; der übersteigende Betrag wird mit 15 %[6] (bis 75.000 €) besteuert.

Können mehrere Kinder zusammen schenken, ohne dass es zusammengerechnet wird?

Ja. Der Freibetrag gilt je Zuwendendem und je Empfänger. Drei Kinder können der Mutter also jeweils bis zu 20.000 €[2] innerhalb von zehn Jahren[4] schenken, ohne Schenkungsteuer auszulösen – insgesamt bis zu 60.000 €.

Wer kann die Handwerkerkosten von der Steuer absetzen, wenn die Kinder den Umbau der Eltern bezahlen?

In der Regel die Eltern – vorausgesetzt, die Rechnung läuft auf ihren Namen und sie zahlen unbar von ihrem Konto (§ 35a EStG[8]: 20 %[8] der Arbeitskosten, höchstens 1.200 €[8] je Jahr, nur für Leistungen im eigenen Haushalt). Das Kind, das den Umbau bezahlt, aber nicht mit den Eltern in einem Haushalt lebt, kann die Kosten nicht absetzen; die Geldschenkung selbst ist beim Empfänger kein Einkommen. Details im Ratgeber Badumbau steuerlich absetzen.

Ist die Schenkung beim Empfänger als Einkommen zu versteuern?

Nein. Schenkungen sind beim Empfänger nicht einkommensteuerpflichtig; besteuert wird nur der schenkungsteuerliche Erwerb, und auch das erst oberhalb des Freibetrags. Wer Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege bezieht, muss die Schenkung allerdings vorher mit dem Sozialamt klären – dort kann sie auf die Leistungen angerechnet werden[9].

Was, wenn die Eltern das geschenkte Geld nicht für den Umbau ausgeben?

Mit der Überweisung ist die Schenkung vollzogen; die Eltern sind in der Verwendung frei, sofern keine ausdrückliche Zweckvereinbarung getroffen wurde. Wer sicherstellen will, dass das Geld im Bad landet, sollte den Umbau vor der Überweisung vertraglich fixieren lassen und die Zahlung erst nach Vertragsschluss auslösen – oder die Rechnung direkt übernehmen (abgekürzte Zahlung), was aber die Zuordnung für Zuschuss und § 35a erschwert.

Lohnt sich eine Schenkung, um später Erbschaftsteuer zu sparen?

Nur, wenn das Vermögen die Erbschaftsteuer-Freibeträge voraussichtlich übersteigt (Kinder: 400.000 € je Elternteil[2]). Schenkungen zu Lebzeiten nutzen den Freibetrag früh und starten die Zehnjahresfrist neu – nach zehn Jahren steht der Freibetrag wieder voll zur Verfügung. Bei normalen Haushalten mit Badumbau-Größenordnungen ist dieser Effekt jedoch unerheblich; entscheidend ist dort die Frage der Fairness unter Geschwistern, nicht die Steuer.

Brauchen wir für die Geldschenkung einen Notar?

Nein. Geldschenkungen sind formfrei wirksam; die Überweisung vollzieht die Schenkung. Notarielle Form ist nur bei bestimmten Vermögensgegenständen vorgeschrieben, etwa bei Grundstücken. Für eine geplante Anrechnung aufs Erbe genügt eine schriftliche Vereinbarung, die bei größeren Beträgen ein Notar absichern kann.

Was gilt, wenn das Bad der Eltern umgebaut wird und das Haus später vererbt wird – muss das Geschenk ausgeglichen werden?

Nur, wenn die Familie das vereinbart. Ohne Vereinbarung gilt die Zahlung als Schenkung an die Eltern, die den späteren Erbteil nicht schmälert – das kann Geschwisterkonflikte auslösen, wenn ein Kind den Umbau allein finanziert hat. Eine schriftliche Anrechnungsvereinbarung vor der Zahlung schafft Klarheit. Wer den Ablauf des verschenkten Umbaus organisiert, findet im Ratgeber Badumbau als Geschenk für die Eltern die passende Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Quellen

  • § 7 ErbStG (steuerpflichtige Vorgänge, Schenkung unter Lebenden): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg/__7.html
  • § 14 ErbStG (Zusammenrechnung der Erwerbe innerhalb von zehn Jahren): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg/__14.html
  • § 15 ErbStG (Steuerklassen; Eltern bei Schenkung unter Lebenden: Steuerklasse II): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg/__15.html
  • § 16 ErbStG (Freibeträge: 500.000/400.000/200.000 €, Steuerklasse II: 20.000 €): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg/__16.html
  • § 19 ErbStG (Steuersätze, Steuerklasse II ab 15 %): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg/__19.html
  • § 30 ErbStG (Anzeigepflicht des Erwerbers binnen drei Monaten): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg/__30.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % / max. 1.200 €, eigener Haushalt): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.180 € / 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 82 Abs. 7 SGB XII (einmalige Einnahmen bei Sozialleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html

Stand: September 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung; Gesetzeslage und Freibeträge können sich ändern. Rechenbeispiele sind Richtwerte zur Veranschaulichung – verbindlich ist die Festsetzung durch das Finanzamt im Einzelfall. Vor Antragstellung aktuelle Werte bei Pflegekasse, Finanzamt und KfW prüfen; Kostenangaben sind Marktorientierungen, verbindlich ist das Festpreisangebot der Fachfirma.

Quellennachweise

  1. § 7 ErbStG (steuerpflichtige Vorgänge, Schenkung unter Lebenden): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg/__7.html
  2. § 16 ErbStG (Freibeträge: 500.000/400.000/200.000 €, Steuerklasse II 20.000 €): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg/__16.html
  3. § 15 ErbStG (Steuerklassen; Eltern bei Schenkung unter Lebenden Steuerklasse II): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg/__15.html
  4. § 14 ErbStG (Zusammenrechnung der Erwerbe innerhalb von zehn Jahren): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg/__14.html
  5. § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Zuschuss 4.180 € / 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  6. § 19 ErbStG (Steuersätze, Steuerklasse II ab 15 %): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg/__19.html
  7. § 30 ErbStG (Anzeigepflicht des Erwerbers binnen drei Monaten): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg/__30.html
  8. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % der Arbeitskosten / max. 1.200 €, eigener Haushalt): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  9. § 82 Abs. 7 SGB XII (einmalige Einnahmen bei Sozialleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html

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