Badumbau in der Erbengemeinschaft: Wer zahlt, wer entscheidet und wie der Ausgleich klappt (2026)

Ein Elternteil ist verstorben, das Haus gehört nun mehreren Erben gemeinsam – und der überlebende Elternteil oder ein pflegebedürftiger Miterbe kann die Badewanne nicht mehr sicher benutzen. Eigentlich eine klare Sache: Dusche rein, Wanne raus. Aber sobald eine Erbengemeinschaft Eigentümerin ist, wird aus der Baufrage eine Rechtsfrage: Wer darf den Umbau überhaupt beauftragen, wer muss zahlen, und was passiert, wenn sich die Erben nicht einigen? Dieser Ratgeber aus unserer Rubrik Finanzierung erklärt die Regeln der Erbengemeinschaft am Beispiel Badumbau – mit klarer Unterscheidung zwischen Erhaltung und Modernisierung, vier Finanzierungswegen mit Beispielrechnung und einem Beschluss-Ablauf, der Streit vermeidet. Die Paragrafenangaben beziehen sich auf das BGB (Stand September 2026); die Beispiele sind Rechenbeispiele, keine Rechtsberatung.
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Die Ausgangslage: Das Haus gehört jetzt allen gemeinsam
Stirbt ein Eigentümer, ohne dass er das Haus einer einzelnen Person vererbt hat, fällt sein Anteil an die Erben – und die bilden gemeinsam die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben, und zwar „zur gesamten Hand“: Kein Miterbe kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, auch nicht über „seinen Teil“ des Hauses (§ 2040 BGB). Praktisch heißt das:
- Verträge mit der Fachfirma kann nur die Erbengemeinschaft gemeinsam schließen – oder ein Miterbe, dem die anderen schriftlich Vollmacht erteilt haben.
- Nachlasskonten sind nach dem Erbfall regelmäßig blockiert; Banken verlangen für Verfügungen einen Erbschein oder die Unterschrift aller Erben (bei angeordneter Testamentsvollstreckung genügt der Testamentsvollstrecker).
- Der Erbschein (gemeinschaftlicher Erbschein für alle oder Teilerbschein für einzelne Miterben) wird von Bank, Grundbuchamt und oft auch von Handwerkern bei größeren Rechnungen verlangt.
- Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 BGB) – Entscheidungen über das Haus werden also nicht einfach von dem Miterben getroffen, der am lautesten ruft oder am nächsten wohnt.
Wer vor dem Erbfall eine Kontovollmacht des Verstorbenen hatte, verliert mit dem Tod deren Wirksamkeit – im Nachlass gilt nur noch der Wille aller Erben. Wer als Miterbe geschäftsunfähig ist (etwa wegen Demenz), wird durch seinen gesetzlichen Betreuer vertreten, dessen Zustimmung dann ebenso eingeholt werden muss wie die der übrigen Miterben.
Entscheiden: Wann reicht Mehrheit, wann braucht es alle?
Die zentrale Frage beim Badumbau lautet: Ist die Maßnahme Erhaltung oder Modernisierung? Davon hängt ab, wer entscheiden darf und wer zahlen muss.
| Art der Maßnahme | Beispiele am Bad | Entscheidungsregel | Kosten |
|---|---|---|---|
| Notwendige Erhaltung | Rohrbruch, undichte Wanne, Schimmel hinter der Badewanne, defekte Dusche – der Schaden zwingt zum Handeln | Jeder Miterbe darf allein handeln (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB) | aus dem Nachlass; Ausgleich nach Erbquoten (§ 2038 Abs. 2 i. V. m. § 748 BGB) |
| Ordentliche Verwaltung | Reparaturen, Austausch defekter Armaturen, dringende Instandsetzung ohne Modernisierungscharakter | Mehrheitsbeschluss; Mehrheit zählt nach Erbquoten, nicht nach Köpfen (§ 2038 Abs. 2 i. V. m. § 745 Abs. 1 BGB) | aus dem Nachlass bzw. nach Erbquoten |
| Modernisierung / Verbesserung | Badumbau: Wanne zur bodengleichen Dusche, Neuverfliesung, neue Elektrik – keine Notlage, aber Wertsteigerung und Komfortgewinn | Einstimmigkeit: Eine wesentliche Veränderung des gemeinschaftlichen Gegenstands kann nicht gegen den Willen eines Miterben beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2 i. V. m. § 745 Abs. 3 BGB) | nur wer zustimmt, ist zur Kostentragung verpflichtet |
Der Badumbau ist in den allermeisten Fällen eine Modernisierung: Die Badewanne ist nicht defekt, sondern wird durch eine Dusche ersetzt, weil jemand sie nicht mehr nutzen kann. Genau solche Maßnahmen kann die Mehrheit der Erben nicht gegen den Willen einzelner durchsetzen. Das gilt selbst dann, wenn der Umbau medizinisch dringend wäre – die Erbengemeinschaft ist kein Vermieter, der nach § 554 BGB zur Duldung barrierereduzierender Umbauten verpflichtet ist[1], sondern Miteigentümerin, deren einzelne Mitglieder ihr Stimmrecht behalten.
Eine wichtige Ausnahme gibt es: Folgt der Badumbau auf einen Schadenfall (die Wanne ist durch einen Rohrbruch zerstört, die Wand schimmelt), kann die Wiederherstellung als notwendige Erhaltungsmaßnahme gelten – und der Miterbe, der den Schaden beseitigen lässt, handelt rechtmäßig, auch wenn andere zögern. Ob im Einzelfall Erhaltung oder Modernisierung vorliegt, entscheidet im Streitfall ein Gericht; wer sichergehen will, holt die Zustimmung aller ein, bevor gebaut wird.
Wer zahlt den Badumbau? Vier Wege mit Beispielrechnung
Ist die Zustimmung aller da, bleibt die Frage des Geldes. Vier Wege sind denkbar – die Beispielrechnung dahinter: Drei Geschwister haben das Elternhaus zu je einem Drittel geerbt. Die Schwester, die nach einer Hüftoperation dort einziehen möchte, braucht eine bodengleiche, geflieste Dusche. Festpreisangebot: 8.200 € inklusive Demontage, Entsorgung und Abdichtung. Sie hat Pflegegrad 2; die Pflegekasse sagt 4.180 €[2] Zuschuss zu (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Antrag vor Baubeginn). Es bleiben 4.020 € – und die Frage, wer sie trägt.
Weg 1: Die Erbengemeinschaft zahlt aus dem Nachlass. Die Miterben beschließen, den Umbau aus Nachlassmitteln zu bezahlen. Die Kosten sind dann Nachlassverbindlichkeiten, die nach Erbquoten wirken: Bei je einem Drittel trägt jeder Erbe 1.340 € – aber nicht aus der eigenen Tasche, sondern aus seinem späteren Erbteil. Vor der Teilung sind Nachlassverbindlichkeiten ohnehin aus dem Nachlass zu berichtigen (§ 2046 BGB); wer das Haus später verkauft und den Erlös teilt, spürt die 4.020 € als Minderung des Erlöses. Sinnvoll, wenn allen Beteiligten am Erhalt des Hauses liegt und der Nachlass liquide ist. Fairness-Frage im Beschluss: Der Zuschuss von 4.180 € fließt an die Schwester – wenn der Nachlass die Rechnung zahlt, sollte sie den Zuschuss in den Nachlass zurückführen, sonst wird sie doppelt begünstigt.
Weg 2: Die Bewohnerin zahlt selbst, die anderen stimmen nur zu. Die Geschwister erlauben den Umbau, beteiligen sich aber nicht an den 4.020 €. Die Schwester trägt den Restbetrag allein (nach dem Zuschuss). Das ist der häufigste Weg, wenn der Umbau vor allem einer Person nützt. Wichtig zu verstehen: Die Dusche erhöht den Wert des Hauses, das allen gehört – zahlt die Schwester allein, ohne Ausgleichsvereinbarung, schenkt sie den Brüdern bei der späteren Teilung faktisch einen Teil der Wertsteigerung. Deshalb gehört zu Weg 2 eine schriftliche Regelung, was mit der Wertsteigerung bei Verkauf oder Übernahme passiert.
Weg 3: Einer legt vor, alle erstatten nach Quote. Die Erben beschließen den Umbau und die Kostenteilung nach Erbquoten, aber die Rechnung wird zunächst von einem Miterben bezahlt, weil das Nachlasskonto nicht rechtzeitig verfügbar ist. Erstattet wird nach Anteilen: Die Schwester (1/3) zahlt vor, die Brüder zahlen ihr je 1.340 € zurück. Die rechtliche Grundlage für die Kostenverteilung nach Anteilen liegt in § 2038 Abs. 2 i. V. m. § 748 BGB. Damit der Vorschuss später nicht zum Streitpunkt wird, gehört die Vereinbarung über die Erstattung vor dem Umbau schriftlich festgehalten – mit Frist und Zahlungsweg.
Weg 4: Ein Miterbe zahlt freiwillig mehr als seine Quote. Ein Bruder übernimmt die vollen 4.020 €, obwohl sein Erbteil nur ein Drittel beträgt – als Beitrag zur Schwester. Der über seine Quote hinausgehende Betrag ist eine Zuwendung an die Miterben; ob darin eine schenkungsteuerlich relevante Schenkung liegt, hängt von der Höhe ab (Geschwister: Freibetrag 20.000 € je Zuwendendem in zehn Jahren). Bei Badumbau-Beträgen meist unkritisch, aber sauber dokumentieren – die Regeln für Zuwendungen innerhalb der Familie, inklusive Freibeträgen und Anzeigepflicht, haben wir im Ratgeber zum geschenkten Badumbau zusammengefasst.
Die Entscheidung zwischen den Wegen hängt an einer einfachen Frage: Wem nützt der Umbau? Nützt er dem Haus (Erhaltung, Werterhalt), zahlt die Gemeinschaft. Nützt er vor allem dem Bewohner (Komfort, Barrierefreiheit für eine Person), zahlt der Bewohner – oder die Gemeinschaft, wenn alle das so beschließen und sich den Nutzen teilen wollen.
Zuschuss, Kredit und Steuer: Was die Erbengemeinschaft wissen muss
Pflegekassen-Zuschuss: Der Zuschuss von bis zu 4.180 €[2] je Maßnahme (bis 16.720 €[2] bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt) steht der pflegebedürftigen Person zu – nicht der Erbengemeinschaft. Entscheidend sind drei Punkte: (1) Die Person muss einen anerkannten Pflegegrad haben; (2) der Antrag muss vor Baubeginn mit Kostenvoranschlag gestellt werden; (3) die Zustimmung der Miteigentümer zur Baumaßnahme sollte dem Antrag beiliegen, vergleichbar der Vermieter-Zustimmung in der Mietwohnung. Ein Miterbe ohne Pflegegrad erhält keinen Zuschuss – auch nicht „für das Haus“; dann bleiben Eigenmittel, Kredit oder die Wege aus unserem Ratgeber Badumbau ohne Pflegegrad.
Kredit für den Umbau: Nimmt ein einzelner Miterbe einen Kredit auf eigenen Namen auf, haftet er allein – die Erbengemeinschaft muss nicht zahlen, und der Gläubiger kann nicht auf den Nachlass zugreifen. Soll der Kredit vom Nachlass bedient werden oder das Haus als Sicherheit dienen (Grundschuld), müssen alle Miterben zustimmen; KfW-Darlehen wie der Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ verlangen ohnehin, dass die Antragstellerin als Eigentümerin auftritt – praktisch zeichnen dann alle Erben als Darlehensnehmergemeinschaft, was Banken nur bei klarer Beschlusslage mitmachen. Wer den Kredit auf eigenen Namen aufnimmt und sich die Raten später von der Gemeinschaft erstatten lassen will, braucht dafür eine vorherige schriftliche Vereinbarung – aus der bloßen Kreditaufnahme folgt kein Erstattungsanspruch.
Steuerermäßigung (§ 35a EStG): Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt sind zu 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € je Jahr[3], von der Steuerschuld abziehbar. Beim Haus der Erbengemeinschaft gilt: Abziehbar ist der Betrag nur für die Person, die (1) dort ihren Haushalt hat (also in der Regel der bewohnende Miterbe), (2) auf deren Namen die Rechnung lautet und (3) die unbar von ihrem eigenen Konto zahlt. Zahlt die Erbengemeinschaft aus dem Nachlass, kann keine natürliche Person den Abzug nutzen – ein weiteres Argument, den bewohnenden Miterben als Vertragspartner auftreten zu lassen. Details im Ratgeber Badumbau steuerlich absetzen.
Wenn sich die Erben nicht einigen: Eskalationsstufen und Auswege
Verweigert ein Miterbe die Zustimmung zum Badumbau, gibt es keine Möglichkeit, ihn per Mehrheitsbeschluss zu überstimmen – Modernisierung braucht alle. Was dann hilft, ist eine Eskalation in Stufen:
- Das Gespräch mit Substanz: Dem blockierenden Miterben gehören die Fakten vorgelegt – Festpreisangebote, Zuschuss-Bescheid, der konkrete Nutzen für die pflegebedürftige Person und der Vorschlag, wie Kosten und Wertsteigerung fair verteilt werden. Häufig ist die Sorge vor versteckten Kosten der eigentliche Grund der Ablehnung; ein Kostendeckel im Beschluss nimmt sie.
- Mediation oder Notar: Eine neutrale Moderation durch eine anerkannte Mediationsstelle oder eine notarielle Besprechung kostet deutlich weniger als ein zerrüttetes Familienverhältnis. Auch der Pflegestützpunkt kann vermitteln, wenn die pflegebedürftige Person im Mittelpunkt steht.
- Die Auseinandersetzung verlangen: Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 BGB), sofern sie nicht testamentarisch ausgeschlossen ist. Dann wird das Haus verkauft – oder, wenn sich kein Käufer oder keine Einigung findet, auf Antrag eines Miterben teilungsversteigert (§ 180 ZVG). Der Erlös wird nach Erbquoten verteilt; der pflegebedürftige Bewohner kann aus seinem Anteil eine barrierefreie Wohnung finanzieren. Das klingt hart, ist aber in zerstrittenen Gemeinschaften oft der einzige saubere Weg – und es setzt ein Signal: Wer den Umbau blockiert, riskiert, dass am Ende keiner das Haus bekommt.
- Der Erbteilsverkauf: Wer aus der Gemeinschaft aussteigen will, ohne das Haus zu verkaufen, kann seinen Erbteil an Dritte verkaufen (§ 2033 BGB, notarielle Beurkundung). Die übrigen Miterben haben dabei ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB) – praktisch kaufen meist sie den Anteil, und die Gemeinschaft wird kleiner, bis schließlich eine Person das Haus allein hält und frei entscheiden kann.
Wer eigenmächtig baut, obwohl andere widersprochen haben, riskiert Ärger: Die Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum ohne Zustimmung können Ansprüche auslösen – von der Beseitigung des Einbaus bis zum Schadensersatz. Im Streitfall entscheidet ein Gericht, was teurer wird als jeder aufgeschobene Umbau.
Der saubere Weg: Beschluss mit Protokoll
Damit der Badumbau in der Erbengemeinschaft nicht am Papierkram scheitert, hat sich dieser Ablauf bewährt:
- Bedarf und Angebote: Der bewohnende Miterbe holt zwei bis drei Festpreisangebote mit Leistungsverzeichnis ein (Demontage, Entsorgung, Abdichtung, Montage inklusive) und legt sie den anderen vor.
- Förderung klären: Pflegegrad-Bescheid prüfen, Förderantrag bei der Pflegekasse vor Baubeginn stellen, Zusage abwarten – die Zusage nennt den exakten Zuschussbetrag, der die Kostenrechnung erst belastbar macht.
- Beschlussfassung: Alle Miterben werden mit den Unterlagen zur Entscheidung eingeladen (Frist von zwei Wochen ist fair). Für eine Modernisierung ist Einstimmigkeit nötig; hält ein Miterbe den Umbau für unnötig, wird diskutiert – nicht überstimmt.
- Beschlussinhalt: Der Beschluss sollte schriftlich festhalten: die konkrete Maßnahme (Bezug auf das Angebot), den Kostendeckel, den Zahlungsweg (Nachlasskonto, Vorschuss eines Miterben oder private Zahlung), die Verwendung des Pflegekassen-Zuschusses, den Umgang mit der Wertsteigerung bei späterer Teilung sowie den Termin des Baubeginns. Bei Weg 2 (Bewohner zahlt selbst) gehört die Ausgleichsregelung hinein.
- Unterschriften: Unterschreiben müssen alle Miterben – oder ein Bevollmächtigter mit schriftlicher Vollmacht. Wer durch einen Betreuer vertreten wird, braucht dessen Unterschrift; ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, führt dieser die Verwaltung und unterschreibt für die Gemeinschaft (§ 2205 BGB).
- Umbau und Abrechnung: Rechnungen sammeln, bei der Pflegekasse einreichen, Erstattungen entsprechend dem Beschluss verteilen, Belege für die Steuererklärung aufbewahren.
Ein Muster-Protokoll ersetzt diese Schritte nicht – aber es schützt vor dem häufigsten Fehler der Erbengemeinschaft: mündliche Absprachen, an die sich nach dem ersten Streit niemand mehr erinnern will.
Sonderfall: Ein Miterbe wohnt bereits im Haus
Lebt ein Miterbe schon seit Jahren allein im geerbten Haus, stellen sich Zusatzfragen. Grundsätzlich gilt: Solange alle mit der Nutzung einverstanden sind, schuldet der Bewohner den anderen keine Miete – die Erbengemeinschaft ist keine Vermietergemeinschaft. Verlangt ein Miterbe allerdings die Auseinandersetzung und weigert sich der Bewohner auszuziehen, kann ab diesem Zeitpunkt eine Nutzungsentschädigung geschuldet sein. Beim Badumbau führt diese Konstellation oft zu einem fairen Tausch: Der Bewohner übernimmt die vollen Umbaukosten (Weg 2), und die Miterben verzichten im Gegenzug auf Ansprüche aus der Nutzung. Was die Familie vereinbart, sollte sie im Beschluss festhalten – dann ist die Rechnung für alle planbar, und der Umbau dient nicht als Einfallstor für alte Konflikte.
Die häufigsten Fragen
Darf ein einzelner Miterbe den Badumbau allein beauftragen?
In der Regel nicht. Der Badumbau ist eine Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums und braucht die Zustimmung aller Miterben. Nur bei notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (etwa nach einem Rohrbruch) darf ein Miterbe ohne die anderen handeln (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer ohne Zustimmung baut, riskiert Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche.
Kann die Mehrheit den Umbau beschließen, wenn ein Miterbe dagegen ist?
Nein. Über die ordentliche Verwaltung entscheidet zwar die Mehrheit nach Erbquoten – aber eine wesentliche Veränderung wie der Badumbau kann nicht gegen den Willen einzelner beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2 i. V. m. § 745 Abs. 3 BGB). Einstimmigkeit ist zwingend.
Muss die Erbengemeinschaft den Umbau bezahlen, wenn er für einen pflegebedürftigen Miterben nötig ist?
Nicht automatisch. Kosten trägt nur, wer zustimmt. Ist der Umbau eine reine Modernisierung, kann sie die Gemeinschaft zwar beschließen (dann zahlen alle anteilig), verpflichtet ist sie dazu aber nicht. Der pflegebedürftige Miterbe kann den Pflegekassen-Zuschuss beantragen und den Rest selbst tragen – die Zustimmung der anderen zur Baumaßnahme braucht er trotzdem.
Muss der Miterbe, der im Haus wohnt, den anderen Miete zahlen?
Solange alle mit der Nutzung einverstanden sind, in der Regel nicht. Verlangt ein Miterbe die Auseinandersetzung und bleibt der Bewohner, kann ab dann eine Nutzungsentschädigung geschuldet sein. Klären Sie die Nutzung schriftlich im Zusammenhang mit dem Umbau-Beschluss.
Bekommt die Erbengemeinschaft den Zuschuss der Pflegekasse?
Nein. Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI (bis 4.180 €[2], bei mehreren Pflegebedürftigen bis 16.720 €[2]) steht der pflegebedürftigen Person zu. Sie stellt den Antrag vor Baubeginn; die Zustimmung der Miteigentümer dokumentiert sie dem Antrag. Ob der Zuschuss bei der Kostenverteilung der Gemeinschaft zugutekommt, regelt der Beschluss.
Was passiert, wenn ein Miterbe den Beschluss dauerhaft blockiert?
Dann bleiben die Wege der Auseinandersetzung: Verkauf des Hauses, Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG) oder Erbteilsübertragung mit Vorkaufsrecht der Miterben (§§ 2033, 2034 BGB). Bevor es so weit kommt, helfen Mediation oder eine notarielle Besprechung – die Kosten dafür sind gering gegen den Wert eines intakten Familienverhältnisses.
Muss die Erbengemeinschaft einen Kredit abzahlen, den ein Miterbe aufgenommen hat?
Nein. Ein Kredit auf den Namen eines einzelnen Miterben ist dessen persönliche Schuld. Nur wenn alle Miterben den Kredit mitzeichnen oder einen Beschluss über die Bedienung aus dem Nachlass fassen, beteiligt sich die Gemeinschaft. Grundschulden auf das Haus verlangen ohnehin die Zustimmung aller.
Kann ich meinen Erbteil verkaufen, um den Umbau zu finanzieren?
Ja. Der Erbteil lässt sich nach § 2033 BGB verkaufen; der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Die übrigen Miterben haben ein Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB). Bedenken Sie: Mit dem Verkauf verlieren Sie das Mitspracherecht am Haus – überlegen Sie vorher, ob ein Kredit oder die Auseinandersetzung nicht besser passt.
Brauchen wir für den Umbau-Vertrag einen Erbschein?
Für den Vertrag mit der Fachfirma nicht zwingend – aber um aus dem Nachlasskonto zu zahlen oder Grundbuchänderungen vorzunehmen, verlangen Bank und Grundbuchamt einen Erbschein (gemeinschaftlichen oder Teilerbschein). Beantragen Sie ihn früh: Die Ausstellung dauert in der Regel mehrere Wochen.
Quellen
- § 2032 BGB (Erbengemeinschaft, gemeinschaftliches Vermögen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2032.html
- § 2033 BGB (Verfügung über den Erbteil, notarielle Beurkundung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2033.html
- § 2038 BGB (Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses; Erhaltungsmaßnahmen; Verweis auf §§ 745, 748): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2038.html
- § 2040 BGB (Verfügung über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2040.html
- § 2042 BGB (Auseinandersetzung auf Verlangen jedes Miterben): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2042.html
- § 745 BGB (Verwaltung und Benutzung durch Beschluss; keine wesentliche Veränderung gegen einzelne): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__745.html
- § 748 BGB (Lasten- und Kostentragung nach Anteilen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__748.html
- § 2205 BGB (Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2205.html
- § 180 ZVG (Teilungsversteigerung): https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__180.html
- § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.180 € / 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
Stand: September 2026. Keine Rechtsberatung; die Darstellung ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar, insbesondere bei streitigen Konstellationen. Rechenbeispiele sind Richtwerte. Vor Antragstellung aktuelle Konditionen bei Pflegekasse und Bank prüfen; Kostenangaben sind Marktorientierungen – verbindlich ist das Festpreisangebot der Fachfirma.
Quellennachweise
- § 554 BGB (Anspruch des Mieters auf Erlaubnis barrierereduzierender Umbauten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html ↩
- § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, bis 4.180 € bzw. 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html ↩
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html ↩
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