Badumbau finanzieren: Zuschuss, KfW-Kredit und Eigenanteil kombinieren (2026)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 17 Min. Lesezeit

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Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse – der Antrag lohnt sich.

Ein Badumbau kostet je nach Ausführung mehrere tausend Euro – für viele ein Grund, das Projekt aufzuschieben. Dabei lässt sich der Eigenanteil mit den richtigen Bausteinen deutlich senken: Zuschuss der Pflegekasse, zinsgünstiger KfW-Kredit und bei Bedarf Ratenzahlung beim Anbieter. Dieser Ratgeber aus unserer Rubrik Finanzierung erklärt die drei Bausteine, ihre Kombination und rechnet mehrere Beispiele transparent durch.

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Die drei Finanzierungsbausteine

1. Pflegekassen-Zuschuss (§ 40 Abs. 4 SGB XI): Bis zu 4.180 € je Maßnahme[1] für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – dazu zählt ausdrücklich der Umbau einer Badewanne in eine Dusche. Leben mehrere Pflegebedürftige im Haushalt, steigt der Zuschuss auf bis zu 16.720 € je Maßnahme (4.180 € je Person, höchstens vier Anspruchsberechtigte)[1]. Voraussetzung: anerkannter Pflegegrad 1–5 und Antrag vor Baubeginn. Der Zuschuss ist keine Rückzahlung, sondern ein echter Zuschuss.

2. KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“: Zinsgünstiger Kredit von bis zu 50.000 € je Wohneinheit[2], Laufzeit bis 30 Jahre, Zinsbindung wahlweise 5 oder 10 Jahre. Er ist unabhängig von Pflegegrad und Alter – auch ohne Pflegegrad beantragbar[2]. Der Antrag läuft über die Hausbank, nicht direkt bei der KfW. Wichtig: Der Kredit ist nicht mit dem Zuschuss 455-B für dieselbe Maßnahme kombinierbar[3]; das Kombinationsverbot gilt auch für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG[4] (Hinweis, Details im Ratgeber Badumbau steuerlich absetzen).

3. Eigenanteil und Ratenzahlung: Was Zuschuss und Kredit nicht abdecken, bleibt als Eigenanteil. Viele Anbieter bieten Ratenzahlung an – hier gelten die Regeln für Verbraucherdarlehen (BGB § 491 ff.), achten Sie auf den effektiven Jahreszins.

> KfW-Status-Caveat: Der KfW-Zuschuss 455-B (Barrierereduzierung) ist seit 31.07.2026 gestoppt, weil die Bundesmittel 2026 ausgeschöpft sind; eine Wiederaufnahme ist frühestens 2027 möglich[5]. Der Kredit 159 ist davon unabhängig verfügbar[2]. (Stand: September 2026; vor Antragstellung den aktuellen Status auf kfw.de/455-B prüfen.)

Beispielrechnung 1: Systemlösung für 4.000 € (mit Pflegegrad)

Position Betrag
Umbaukosten (Systemlösung, Festpreis)4.000 €
Pflegekassen-Zuschuss (§ 40 Abs. 4 SGB XI)− 4.000 €*
Eigenanteil0 €

*Der Zuschuss ist auf 4.180 € gedeckelt; bei Kosten von 4.000 € wird der volle Betrag erstattet. Quelle: § 40 Abs. 4 SGB XI.

Beispielrechnung 2: Bodengleiche Dusche für 6.500 € (mit Pflegegrad)

Position Betrag
Umbaukosten (bodengleich, gefliest)6.500 €
Pflegekassen-Zuschuss− 4.180 €
Restbetrag2.320 €
KfW-Kredit 159 (Beispiel: 2.320 €, 10 Jahre, aktueller Zinssatz laut kfw.de)monatliche Rate ca. 20–25 €**

**Die Beispielrate ist eine grobe Schätzung auf Basis üblicher Konditionen; der tagesaktuelle Zinssatz steht auf kfw.de/159. Quelle: KfW-Produktseite.

Beispielrechnung 3: Ohne Pflegegrad – der KfW-Kredit als Hauptbaustein

Position Betrag
Umbaukosten (Systemlösung, Festpreis)6.000 €
Pflegekassen-Zuschussnicht möglich (kein Pflegegrad)
KfW-Kredit 159 (Richtwerte, tagesaktueller Zinssatz laut kfw.de)6.000 €
Laufzeit 10 Jahremonatliche Rate ca. 55–65 €**
Laufzeit 15 Jahremonatliche Rate ca. 40–45 €**

**Die Raten sind grobe Schätzungen auf Basis üblicher Konditionen; den verbindlichen Zinssatz nennt die Hausbank im Angebot. Wer keinen Pflegegrad hat, erhält keinen Pflegekassen-Zuschuss – der Kredit verteilt die Kosten stattdessen über viele Jahre (Quelle: kfw.de/159).

Beispielrechnung 4: Zwei Pflegebedürftige im Haushalt

Position Betrag
Umbaukosten (bodengleich, gefliest)12.000 €
Pflegekassen-Zuschuss (bis 4.180 € je berechtigter Person, hier zwei)− 8.360 €
Restbetrag3.640 €
KfW-Kredit 159 (Richtwert: Laufzeit 10 Jahre)monatliche Rate ca. 35–40 €**

Bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt steigt der Höchstbetrag auf bis zu 16.720 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI)[1]. Jede berechtigte Person stellt ihren eigenen Antrag; die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall, wie die Maßnahmen zusammengefasst werden.

Typische Ausgangslage und Fallbeispiel

Die typische Ausgangslage: Ein Pflegegrad ist vorhanden oder wird gerade beantragt, die Badewanne muss einer Dusche weichen – und die Frage nach dem Geld steht im Raum. Viele Haushalte verfügen nicht über mehrere tausend Euro auf einmal. Genau dafür gibt es die Kombination aus Zuschuss und Kredit.

Fallbeispiel (Beispielwerte): Frau L., 74 Jahre, Pflegegrad 3, wohnt im eigenen Haus. Die bodengleiche, geflieste Dusche kostet laut Festpreisangebot 7.500 €. Der Pflegekassen-Zuschuss deckt 4.180 € (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Antrag vor Baubeginn). Für die verbleibenden 3.320 € beantragt sie den KfW-Kredit 159 über ihre Hausbank mit einer Laufzeit von 10 Jahren; die monatliche Rate hängt vom tagesaktuellen Zinssatz ab und wird von der Bank verbindlich ausgewiesen. Den Antrag stellt sie ebenfalls vor Baubeginn. Ergebnis: kein einziger Euro muss aus Erspartem fließen, die laufende Belastung ist mit dem Haushaltsbudget planbar. (Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel; Konditionen und Zinssätze entnehmen Sie der KfW und Ihrer Bank.)

Kosten im Detail

Bevor Sie finanzieren, sollten Sie die Gesamtkosten kennen. Als Marktorientierung inklusive Montage gelten (Quellen siehe Abschnitt Quellen):

Ausführung Kostenrahmen
Systemlösung (Duschtasse, Paneele, Duschabtrennung)ca. 3.000–6.500 €
Standard-Ausführung (gefliest)ca. 4.000–6.000 €
Bodengleiche, geflieste Duscheca. 5.000–8.000 €

Richtwerte für einzelne Positionen, die in Angeboten oft separat erscheinen: Demontage und Entsorgung der alten Wanne ca. 250–500 €, Abdichtung des Duschbereichs ca. 150–400 €, Armaturen ca. 150–600 €, Duschabtrennung ca. 300–900 €. Verlangen Sie immer einen Festpreis mit Leistungsverzeichnis – darin müssen Demontage, Entsorgung, Abdichtung, Montage und Anschlussarbeiten enthalten sein. Die Fördermittel (Zuschuss bis 4.180 €[1], KfW-Kredit bis 50.000 €[2]) werden auf Basis dieser Angebote beantragt; der Förderumfang muss im Kostenvoranschlag klar beschrieben sein.

Die Finanzierungsoptionen im Überblick

Die folgende Vergleichstabelle ordnet alle Wege ein (Beträge als Richtwerte):

Option Was ist es? Rahmen Voraussetzung Antrag über Kombinierbar?
Pflegekassen-Zuschussnicht rückzahlbarer Zuschussbis 4.180 € je Maßnahme[1], bis 16.720 € bei mehreren BerechtigtenPflegegrad 1–5, Antrag vor BaubeginnPflegekasseja, mit Kredit und Ratenzahlung
KfW-Kredit 159zinsgünstiges Darlehenbis 50.000 € je Wohneinheit[2], Laufzeit bis 30 Jahrekein Pflegegrad nötigHausbanknicht mit 455-B für dieselbe Maßnahme[3]
KfW-Zuschuss 455-BZuschussseit 31.07.2026 gestoppt[5] – Status auf kfw.de/455-B prüfen
NRW.BANK (NRW)zinsgünstige Darlehenu. a. 2.500–150.000 € (NRW.BANK.Gebäudesanierung)[6]; Konditionen aktuell prüfenWohnung in NRWHausbankEinschränkungen prüfen (nrwbank.de)
Ratenzahlung beim Anbieterprivate Finanzierungje Anbieter; effektiven Jahreszins beachtenVertrag mit dem AnbieterAnbieterja, für den Eigenanteil
Steuerermäßigung § 35a EStGAbzug von der Steuerschuld20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 € je Jahr[4]Rechnung und Überweisung; nicht bei öffentlich geförderten Maßnahmen (zinsverbilligte Darlehen, steuerfreie Zuschüsse)Steuererklärungnicht mit 455-B für dieselbe Maßnahme
Eigenanteileigenes BudgetRestbetrag

Wann ist ein Kredit sinnvoller als ein Zuschuss?

Ein Kredit ersetzt keinen Zuschuss – beide lassen sich kombinieren, soweit die Kumulierungsregeln es zulassen. Einen vollständigen Überblick über alle Finanzierungswege für den Badumbau finden Sie in dieser Rubrik. Ein Kredit ist vor allem dann sinnvoll, wenn kein Pflegegrad vorliegt und daher kein Pflegekassen-Zuschuss möglich ist. In dem Fall deckt der KfW-Kredit 159 die Kosten zu vergleichsweise günstigen Konditionen – Details im Ratgeber Badumbau ohne Pflegegrad. Auch wer den Eigenanteil nicht sofort aufbringen kann, verteilt die Kosten über den Kredit. Wichtig bleibt: Anträge vor Baubeginn stellen – das gilt für Zuschuss und Kredit gleichermaßen.

Welcher Weg passt zu Ihrer Situation? Eine Entscheidungshilfe

Ihre Situation Empfohlene Kombination Hinweis
Pflegegrad vorhanden, Kosten unter 4.180 €Zuschuss alleinAntrag vor Baubeginn, Zusage abwarten
Pflegegrad vorhanden, Kosten über 4.180 €Zuschuss + KfW 159 oder RatenzahlungRestbetrag monatlich planbar machen
Kein PflegegradKfW 159, ggf. NRW.BANK oder RatenzahlungPflegekassen-Zuschuss entfällt
Zwei Pflegebedürftige im HaushaltZuschuss je Person (bis 16.720 € je Maßnahme)jede berechtigte Person stellt einen eigenen Antrag
MietwohnungZuschuss + KfW 159 mit Vermieter-ZustimmungZustimmung des Vermieters einholen
Wohnsitz in Nordrhein-Westfalenzusätzlich NRW.BANK-Darlehen prüfenAntrag über die Hausbank, Konditionen aktuell prüfen
Hohe Arbeitskosten, Steuerpflicht§ 35a EStG prüfenBelege sammeln, Kombination mit öffentlicher Förderung klären

Die Tabelle ist eine Orientierung, kein Ersatz für die individuelle Prüfung. Im Zweifel hilft eine kostenlose Beratung: Pflegestützpunkt, Wohnberatungsstelle oder die Hausbank.

Ohne Pflegegrad: Der Kredit als zentraler Baustein

Wer keinen Pflegegrad hat, fällt beim Pflegekassen-Zuschuss heraus – die Finanzierung läuft dann vor allem über den KfW-Kredit 159. Das ist kein Nachteil: Der Kredit ist zinsgünstig, deckt bis 50.000 € ab und ist auch für Mieter mit Zustimmung des Vermieters möglich. Ein Beispiel: Bei 6.000 € Umbaukosten und einer Laufzeit von 10 Jahren entsteht eine monatliche Belastung, die sich mit der Miete oder dem Haushaltsbudget vergleichen lässt – die genaue Rate hängt vom tagesaktuellen Zinssatz ab (kfw.de/159). Regionale Zuschussprogramme der Länder und Kommunen können den Eigenanteil zusätzlich senken; die Wohnberatung vor Ort kennt die Angebote. Einen Überblick über alle Wege ohne Pflegegrad finden Sie auf unserer Förderungs-Seite.

Zuschüsse von Ländern und Kommunen

Über die bundesweiten Bausteine hinaus gibt es regionale Fördermittel: Viele Bundesländer bieten eigene Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen für altersgerechtes Wohnen, und einige Kommunen bezuschussen wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Die Konditionen und Beträge unterscheiden sich stark von Region zu Region – pauschale Angaben sind deshalb nicht seriös.

Ein konkretes Beispiel: In Nordrhein-Westfalen fördert die NRW.BANK den barrierereduzierenden Umbau – ausdrücklich auch Maßnahmen im Bad – über zinsgünstige Darlehen („Altersgerecht Umbauen – Kredit"; Antrag über die Hausbank). Über das Programm NRW.BANK.Gebäudesanierung sind Darlehen von 2.500 bis 150.000 € möglich[6], die auch für den barrierefreien Umbau genutzt werden können. Die Konditionen ändern sich – prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie Anträge stellen.

Die richtige Anlaufstelle ist die Wohnberatungsstelle in Ihrer Nähe: Sie kennt die lokalen Programme, prüft, ob Ihr Vorhaben förderfähig ist, und hilft beim Ausfüllen der Anträge. Fragen Sie auch bei Ihrer Hausbank nach, ob sie Landesdarlehen mit der KfW-Förderung kombiniert anbietet.

Tipp: Lassen Sie sich die Fördermöglichkeiten vor dem Vertragsschluss schriftlich bestätigen. Manche Programme sind an Fristen oder an die Antragstellung vor Baubeginn gebunden – dieselbe Regel wie bei Pflegekasse und KfW.

Ratenzahlung beim Anbieter: Worauf Sie achten

Viele Badumbau-Anbieter bieten Ratenzahlung an. Sie ist eine bequeme Möglichkeit, den Eigenanteil zu verteilen – aber kein Geschenk:

  • Es gelten die Regeln für Verbraucherdarlehen (BGB § 491 ff.): Der Vertrag muss den Nettodarlehensbetrag, den Sollzins und den effektiven Jahreszins ausweisen.
  • Vergleichen Sie die Ratenzahlung mit dem KfW-Kredit 159 – bei größeren Summen ist der Kredit oft günstiger.
  • Achten Sie auf die Gesamtkosten: Der Aufpreis für die Ratenzahlung steht oft nicht an prominenter Stelle.
  • Stimmen Sie sich mit der Bank ab, damit Sie nicht dieselbe Position doppelt finanzieren (Ratenvertrag plus Kredit).

Steuerermäßigung – ein Hinweis

Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden (§ 35a Abs. 3 EStG)[4]. Dabei gibt es Wechselwirkungen: Für dieselbe Maßnahme ist die Steuerermäßigung nicht mit dem KfW-Zuschuss 455-B kombinierbar. Konkrete Beträge nennen wir hier bewusst nicht – die Anrechnung hängt von Ihrer persönlichen Steuersituation ab. Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt beraten; Details finden Sie im Ratgeber Badumbau steuerlich absetzen.

So rechnen Sie (Richtwert): Die Ermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € je Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG)[4]. Ein Beispiel:

Position Betrag
Gesamtkosten des Umbaus7.500 €
davon Arbeitskosten (Montage, Demontage, Entsorgung)2.500 €
Steuerermäßigung (20 % der Arbeitskosten)500 €

Die Ermäßigung mindert die Steuerschuld direkt. Sie wird nur gewährt, wenn eine ordentliche Rechnung vorliegt und per Überweisung bezahlt wurde – Barzahlung genügt nicht. Sie gilt nur für Arbeitskosten, nicht für Material. Nach § 35a Abs. 3 EStG gilt die Ermäßigung nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse genutzt werden[4] – klären Sie vor der Antragstellung, ob Ihre geplante Förderkombination die Ermäßigung ausschließt.

Förderung Schritt für Schritt

Die Reihenfolge der Anträge entscheidet darüber, ob Sie die Fördermittel erhalten:

  1. Pflegegrad klären (falls nicht vorhanden, Antrag bei der Pflegekasse – die Pflegekasse entscheidet binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[7], die Begutachtung wird unverzüglich veranlasst; bei besonderer Dringlichkeit ist eine Eilbegutachtung möglich). Der Antrag ist kostenlos.
  2. Angebote einholen und vergleichen: 2–3 Festpreisangebote mit Leistungsverzeichnis; der Kostenvoranschlag der gewählten Firma ist die Grundlage der Anträge.
  3. Förderantrag Pflegekasse mit Kostenvoranschlag stellen – vor Baubeginn. Ohne diesen Schritt entfällt der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI.
  4. KfW-Kredit 159 über die Hausbank beantragen (Unterlagen siehe nächster Abschnitt; Bearbeitung zwei bis vier Wochen einplanen).
  5. Zusagen abwarten: Erst nach schriftlicher Zusage von Pflegekasse und Bank den Umbau verbindlich beauftragen.
  6. Umbau durchführen und abrechnen: Rechnungen sammeln, bei der Pflegekasse einreichen; die KfW-Auszahlung erfolgt auf Grundlage der nachgewiesenen Baukosten.

Gilt für beide Wege: Fördern lassen sich nur Maßnahmen, die nach der Antragstellung begonnen werden. Den KfW-Zuschuss 455-B betreffen Sie nicht – er ist seit dem 31.07.2026 gestoppt[5]; vor Antragstellung den aktuellen Status auf kfw.de/455-B prüfen.

Zeitplan (Richtwerte):

Woche Schritt
1Pflegegrad-Antrag stellen bzw. Bescheid prüfen; Angebote einholen
2–4Angebote vergleichen, Förderantrag Pflegekasse und KfW-Antrag stellen (vor Baubeginn)
4–6Zusagen abwarten, Vertrag mit der Fachfirma unterschreiben
6–7Umbau durchführen
7–8Rechnungen einreichen, Zuschuss und Kredit abrufen

Was Sie bei der Hausbank für den KfW-Antrag brauchen

Für den KfW-Kredit 159 ist der Antrag über ein Finanzierungspartner-Institut (Ihre Hausbank) zu stellen. Üblich sind: Nachweis des Eigentums (Grundbuchauszug) oder bei Mietern die Zustimmung des Vermieters, ein Angebot der Fachfirma mit Beschreibung der Maßnahme sowie Einkommensnachweise der Bank. Die Bank prüft die Bonität und reicht die Unterlagen an die KfW weiter; die KfW bestätigt die Förderzusage, bevor die Arbeiten beginnen dürfen. Planen Sie für den Antrag zwei bis vier Wochen ein und stellen Sie ihn unbedingt vor dem Umbau – förderfähig sind nur Maßnahmen, die nach Antragstellung begonnen werden (Quelle: kfw.de/159). Fragen Sie die Bank vorab, welche Unterlagen in ihrem Haus konkret verlangt werden – das spart Zeit und vermeidet Nachforderungen.

Häufige Fehler

Fehler Folge Vermeidung
Antrag erst nach BaubeginnZuschuss entfällt, Kredit nicht förderfähigAlle Anträge vor Baubeginn stellen
KfW 159 und 455-B für dieselbe Maßnahme kombiniertKombinationsverbot, RückabwicklungKumulierungsregeln prüfen (Merkblatt 159)
Nur ein Angebot eingeholtÜberhöhte Kosten2–3 Festpreisangebote vergleichen
Ratenvertrag ohne Blick auf den effektiven JahreszinsTeure FinanzierungEffektiven Jahreszins vergleichen (BGB § 491 ff.)
Förderzusage nicht abgewartetVorschneller Baubeginn, Risiko bei AblehnungErst nach Zusage unterschreiben
Unterlagen bei der Bank unvollständigVerzögerungen von WochenEigentumsnachweis, Angebot, Einkommensnachweise vorab klären
Regionale Förderung übersehenEigenanteil unnötig hochNRW.BANK (NRW) und kommunale Programme prüfen
Rechnungen in bar bezahltSteuerermäßigung nach § 35a EStG entfälltRechnung und Überweisungsnachweis aufbewahren

Die häufigsten Fragen

Kann ich Pflegekassen-Zuschuss und KfW-Kredit kombinieren?

Ja, grundsätzlich schon – es gelten Kumulierungsregeln. Nicht kombinierbar sind dagegen KfW-Kredit 159 und KfW-Zuschuss 455-B für dieselbe Maßnahme[3]. Im Einzelfall prüfen.

Bekomme ich den Zuschuss auch ohne Pflegegrad?

Nein. Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI setzt einen anerkannten Pflegegrad voraus[1]. Ohne Pflegegrad bleibt vor allem der KfW-Kredit 159.

Was kostet der Kredit 159 monatlich?

Das hängt von Kreditsumme, Laufzeit und aktuellem Zinssatz ab. Der Zinssatz wird von der KfW tagesaktuell veröffentlicht; die Rate berechnet die Hausbank im Angebot.

Zahlt die Krankenkasse beim Badumbau mit?

Nicht für den Umbau selbst – sie übernimmt nur Hilfsmittel nach § 33 SGB V[8] (z. B. Duschstuhl, Haltegriffe). Zuständig für den Zuschuss ist die Pflegekasse.

Kann ich Zuschuss, Kredit und Ratenzahlung kombinieren?

Grundsätzlich ja, soweit die Kumulierungsregeln es zulassen. Ratenzahlung beim Anbieter ist eine private Finanzierung des Eigenanteils; sie ändert nichts an Zuschuss oder Kredit. Stimmen Sie sich mit der Bank ab, um eine Doppelfinanzierung derselben Position zu vermeiden.

Was passiert mit dem Kredit, wenn die Maßnahme nicht zustande kommt?

KfW-Kredite werden auf Grundlage der nachgewiesenen Baukosten ausgezahlt; kommt die Maßnahme nicht zustande, wird der Kredit nicht abgerufen. Klären Sie den Ablauf vorab mit Ihrer Hausbank.

Gibt es eine Altersgrenze für den KfW-Kredit 159?

Nein. Der Kredit „Altersgerecht Umbauen" ist unabhängig von Alter und Pflegegrad – er richtet sich an alle, die ihre Wohnung barrierereduzierend anpassen möchten (Quelle: kfw.de/159).

Kann ich den Zuschuss auch für eine Mietwohnung bekommen?

Ja. Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist an die pflegebedürftige Person gebunden, nicht an das Eigentum[1]. In der Mietwohnung ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Vermieters nötig – Details im Ratgeber Badumbau in der Mietwohnung.

Zählt auch ein Treppenlift oder ein neuer Boden als förderfähige Maßnahme?

Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI gilt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen allgemein[1] – dazu zählen neben dem Badumbau auch andere Anpassungen wie Rampen, Haltegriffe oder ein Treppenlift. Ob die konkret geplante Maßnahme gefördert wird, entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall.

Was passiert, wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt?

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen; hilft der nicht, bleibt der Weg zum Sozialgericht. Unterstützung bieten Pflegestützpunkte, die Verbraucherzentrale oder eine rechtliche Beratung. Klären Sie den Widerspruch frühzeitig – ein bereits begonnener Umbau ändert die Ausgangslage.

Wie wirkt sich ein Kredit auf die Grundsicherung der Eltern aus?

Kreditverpflichtungen und Vermögensverhältnisse können bei der Berechnung von Grundsicherungs- oder Sozialhilfeleistungen eine Rolle spielen. Lassen Sie sich hierzu von der zuständigen Stelle (Sozialamt, Pflegestützpunkt, Verbraucherzentrale) beraten, bevor Sie einen Kredit aufnehmen – die Beratung ist kostenlos.

Muss der KfW-Kredit vor Baubeginn beantragt werden?

Ja. Förderfähig sind nur Maßnahmen, die nach der Antragstellung begonnen werden (Quelle: kfw.de/159). Beantragen Sie den Kredit über die Hausbank, bevor die ersten Arbeiten starten – sonst entfällt die Förderung.

Kann ich die Begutachtung für den Pflegegrad beschleunigen?

In dringenden Fällen ist eine Eilbegutachtung möglich – sprechen Sie die Pflegekasse direkt an. Die Begutachtung selbst ist kostenlos; die Entscheidung ergeht binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[7].

Checkliste für die Finanzierung

  • [ ] Pflegegrad geklärt bzw. formlos beantragt
  • [ ] 2–3 Festpreisangebote verglichen, Leistungsverzeichnis geprüft
  • [ ] Förderantrag Pflegekasse vor Baubeginn gestellt
  • [ ] KfW-159-Unterlagen bei der Hausbank eingereicht (Eigentumsnachweis bzw. Vermieter-Zustimmung, Angebot, Einkommensnachweise)
  • [ ] Kumulierungsregeln geprüft (159 nicht mit 455-B für dieselbe Maßnahme kombinieren)
  • [ ] Regionale Förderung geprüft (z. B. NRW.BANK in Nordrhein-Westfalen)
  • [ ] Zusagen von Pflegekasse und Bank abgewartet
  • [ ] Bei Ratenzahlung: effektiven Jahreszins verglichen
  • [ ] Rechnungen gesammelt, Auszahlung von Zuschuss und Kredit beantragt
  • [ ] Rechnungen und Überweisungsnachweise für § 35a EStG aufbewahrt

Quellen

  • § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss 4.180 € / 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen" (bis 50.000 €, Laufzeit bis 30 J.): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  • KfW, Merkblatt 159 (Kombinationsverbote, Konditionen): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000003884_M_159_AU_ohne_TMA.pdf
  • KfW, Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026: https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  • § 18c SGB XI (Begutachtungsfristen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  • § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenkasse): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % / max. 1.200 €): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • § 491 ff. BGB (Verbraucherdarlehen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
  • NRW.BANK, „Altersgerecht Umbauen – Kredit" (barrierereduzierender Umbau, Badumbau): https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/15208/altersgerecht-umbauen---kredit.html
  • Förderdatenbank des Bundes, NRW.BANK.Gebäudesanierung: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/nrw-bank-gebaeudesanierung.html

Stand: September 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung; Konditionen und Fördermittel können sich ändern. Vor Antragstellung aktuelle Werte bei Pflegekasse, KfW und Bank prüfen. Kostenangaben sind Marktorientierungen (Richtwerte) – verbindlich ist das Festpreisangebot der Fachfirma.

Quellennachweise

  1. § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme, bis 16.720 € bei mehreren Berechtigten; Antrag vor Baubeginn): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (Darlehen bis 50.000 € je Wohneinheit, Laufzeit bis 30 Jahre; ohne Pflegegrad beantragbar; weiterhin offen, Stand: September 2026): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  3. KfW, Merkblatt 159 (Kombinationsverbot: Kredit 159 und Zuschuss 455-B nicht für dieselbe Maßnahme): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000003884_M_159_AU_ohne_TMA.pdf
  4. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €/Jahr; keine Ermäßigung, soweit Aufwendungen durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen oder zinsverbilligte Darlehen abgegolten werden): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  5. KfW, Newsmeldung zum Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026 (Mittel ausgeschöpft; Stand: September 2026): https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  6. Förderdatenbank des Bundes, NRW.BANK.Gebäudesanierung (Darlehen 2.500–150.000 €, bis 100 % der förderfähigen Kosten): https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/nrw-bank-gebaeudesanierung.html
  7. § 18c Abs. 1 SGB XI (Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang; Begutachtung wird unverzüglich veranlasst): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  8. § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenkasse): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html

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