Entlastungsbetrag nutzen: 131 Euro im Monat – auch rund um den Badumbau (2026)

Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag der Pflegekasse: bis zu 131 Euro monatlich[1]. Viele Familien lassen dieses Geld liegen, weil nicht klar ist, wofür es eingesetzt werden darf. Dabei ist der Betrag gerade dann praktisch, wenn ein Badumbau ansteht: Während der Bauzeit ist das Bad tagelang nicht nutzbar, die Pflege muss neu organisiert werden, und nach dem Umbau soll der Alltag leichter werden. Dieser Artikel erklärt, was der Entlastungsbetrag zahlt, was nicht, wie die Erstattung funktioniert und wie Sie das Geld rund um Ihren Badumbau einsetzen – mit Beispielrechnungen und Rechtsgrundlagen.
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Das Wichtigste in Kürze
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wie hoch ist der Entlastungsbetrag? | Bis zu 131 Euro pro Monat[1] (§ 45b SGB XI), also bis zu 1.572 Euro im Jahr |
| Wer bekommt ihn? | Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden |
| Wofür? | Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste und anerkannte Alltagsbegleitung – als Erstattung von Eigenanteilen |
| Wofür nicht? | Nicht für den Badumbau selbst, nicht für Pflege durch Angehörige, nicht für private Helfer ohne Anerkennung |
| Wie bekomme ich das Geld? | Rechnungen sammeln, bei der Pflegekasse einreichen, Erstattung erhalten – ein Vorbescheid ist nicht nötig |
| Was passiert mit ungenutztem Geld? | Nicht verbrauchte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden |
| Der Badumbau-Zuschuss | Läuft separat: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI[2], Antrag vor Baubeginn |
Ein Hinweis zur Rechtsgrundlage vorab: Der Entlastungsbetrag ist seit der jüngsten Neufassung des SGB XI in § 45b SGB XI[1] geregelt. In älteren Texten, Bescheiden und Ratgebern finden Sie ihn noch unter „§ 45a SGB XI“ – beide Angaben meinen dieselbe Leistung. Die Angebote zur Unterstützung im Alltag, auf die sich der Entlastungsbetrag häufig bezieht, stehen inzwischen in § 45a SGB XI[3].
Was der Entlastungsbetrag ist und wer ihn bekommt
Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Sein Zweck steht wörtlich im Gesetz: Er soll pflegende Angehörige entlasten und pflegebedürftigen Menschen helfen, ihren Alltag möglichst selbstständig zu gestalten. Erreicht wird das nicht durch Bargeld aufs Konto, sondern durch die Erstattung von Rechnungen für bestimmte Unterstützungsleistungen.
Voraussetzungen im Überblick:
- Pflegegrad 1 bis 5 ist anerkannt – der Entlastungsbetrag steht also auch Menschen mit Pflegegrad 1 zu, die sonst kaum Leistungen der Pflegekasse erhalten.
- Sie werden zu Hause gepflegt – also nicht in einem Pflegeheim. Auch wer von Angehörigen oder einem Pflegedienst versorgt wird, zählt dazu.
- Sie nutzen geeignete Leistungen bei einem berechtigten Anbieter (dazu gleich mehr).
Der Betrag beträgt seit dem 1. Januar 2025 unverändert bis zu 131 Euro monatlich[1]. Das „bis zu“ ist wichtig: Erstattet wird nur, was tatsächlich an Kosten entstanden ist. Wer in einem Monat eine Rechnung über 40 Euro einreicht, erhält 40 Euro – nicht 131. Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen aber nicht sofort, sondern stehen später im Jahr zur Verfügung (Abschnitt „Kalenderjahr, Übertrag und Stichtage“).
Wofür Sie das Geld einsetzen können: die vier Bereiche
Das Gesetz nennt vier Leistungsbereiche, für die der Entlastungsbetrag verwendet werden darf (§ 45b Abs. 1 SGB XI)[1]:
| Bereich | Beispiele | Für wen typisch |
|---|---|---|
| Tages- und Nachtpflege | Tagespflegebesuche, wenn die Pflege zu Hause tagsüber nicht gesichert ist | Pflegegrad 2 bis 5 |
| Kurzzeitpflege | Vorübergehende vollstationäre Pflege, etwa nach dem Krankenhaus oder während einer Umbauphase | Pflegegrad 2 bis 5 |
| Ambulante Pflegedienste | Leistungen eines Pflegedienstes nach § 36 SGB XI | Pflegegrad 1 (alle Leistungen), Pflegegrad 2 bis 5 außerhalb der Körperpflege |
| Anerkannte Alltagsbegleitung | Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, haushaltsnahe Dienste nach Landesrecht (§ 45a SGB XI) | Alle Pflegegrade |
Die Details lohnen einen zweiten Blick, denn hier hat die Neufassung des Gesetzes eine wichtige Erweiterung gebracht:
Tages- und Nachtpflege. Die Pflegekasse übernimmt für Pflegegrad 2 bis 5 die pflegebedingten Kosten der Tagespflege bis zu einem Monatsbetrag von 721 Euro (Pflegegrad 2) bis 2.085 Euro (Pflegegrad 5). Was darüber hinausgeht – Verpflegung, Fahrtkosten, Investitionsanteile – bleibt als Eigenanteil übrig. Genau diesen Eigenanteil deckt der Entlastungsbetrag.
Kurzzeitpflege. Auch hier übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen für bis zu acht Wochen im Jahr; die verbleibenden Eigenanteile können Sie aus dem Entlastungsbetrag erstattet bekommen.
Ambulante Pflegedienste. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI – ein Pflegedienst, der Körperpflege, Waschen oder Anziehen übernimmt, muss selbst bezahlt werden. Der Entlastungsbetrag erstattet diese Rechnungen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 gilt seit der Neufassung: Auch sie können den Entlastungsbetrag für Leistungen ambulanter Pflegedienste nutzen – allerdings nicht im Bereich der Selbstversorgung, also nicht für Waschen, Duschen und Anziehen, die bereits über das Sachleistungsbudget oder das Pflegegeld abgedeckt sind. Einsatzmöglich bleiben zum Beispiel Hilfen bei der Haushaltsführung und pflegerische Betreuung. Sinnvoll ist das vor allem, wenn Sie Pflegegeld beziehen oder Ihr Sachleistungsbudget nicht ausschöpfen.
Anerkannte Alltagsbegleitung. Der klassische Einsatzbereich: Angebote, die nach Landesrecht anerkannt sind – etwa Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, Helferkreise, familienentlastende Dienste oder Agenturen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Sie unterstützen im Haushalt, begleiten zu Terminen, übernehmen Einkäufe oder betreuen stundenweise. Wichtig: Erstattet wird nur, wenn der Anbieter offiziell anerkannt ist – erfragen Sie das bei Ihrer Pflegekasse, beim Pflegestützpunkt oder bei der zuständigen Landesstelle.
Eine zusätzliche Regel erleichtert die Kombination: Auch wenn für Leistungen bereits Mittel der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI eingesetzt werden, erstattet die Pflegekasse verbleibende Eigenanteile aus dem Entlastungsbetrag.
Was der Entlastungsbetrag nicht zahlt
So nützlich das Geld ist – die Grenzen sollte man kennen, sonst enttäuscht die Erstattung:
- Kein Badumbau. Der Entlastungsbetrag ist kein Zuschuss für Handwerkerleistungen, Fliesen oder Duschtassen. Bauliche Maßnahmen fördert die Pflegekasse über einen eigenen Topf: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme[2] nach § 40 Abs. 4 SGB XI (bei mehreren Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung bis 4.180 Euro je Person, insgesamt bis 16.720 Euro[2]). Dafür gilt strikt: Antrag vor Baubeginn stellen.
- Keine Pflege durch Angehörige. Wer der pflegenden Tochter oder dem Ehemann monatlich Geld gibt, kann das nicht abrechnen. Erstattet werden ausschließlich Rechnungen von Anbietern – die Entlastung der Angehörigen ist der Zweck des Geldes, nicht ihre Bezahlung.
- Keine privaten Helfer ohne Anerkennung. Die Nachbarin gegen Barzahlung oder eine nicht anerkannte „Betreuungskraft“ erzeugen keine erstattungsfähigen Rechnungen. Zugelassen sind Pflegedienste, Pflegeeinrichtungen und nach Landesrecht anerkannte Angebote.
- Kein Ersatz für Pflegegeld oder Sachleistung. Der Entlastungsbetrag ist ein zusätzlicher Topf für Dienstleistungsrechnungen; angerechnet wird er nicht.
- Keine überhöhten Preise. Erstattet wird höchstens das Niveau vergleichbarer Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen; überteuerte Angebote zahlen Sie selbst.
Warum der Entlastungsbetrag zum Badumbau passt
Ein Badumbau ist für gepflegte Menschen und ihre Familien eine belastende Phase: Staub, ein nicht nutzbares Bad, veränderte Abläufe. Der Entlastungsbetrag kann genau diese Phase abfedern, auch wenn er keinen Handwerker bezahlt. Vier typische Szenarien:
1. Tagespflege als Bauzeit-Brücke. Wenn die Dusche eine Woche lang nicht nutzbar ist und niemand im Haushalt die Körperpflege übernehmen kann, verbringen viele Pflegebedürftige die Bauzeit tagsüber in der Tagespflege: Pflege, Essen, Gesellschaft – und die Angehörigen können in Ruhe arbeiten oder die Handwerker beaufsichtigen. Den Eigenanteil erstattet der Entlastungsbetrag.
2. Kurzzeitpflege während des Umbaus. Wer den Lärm nicht aushält oder dessen Pflege in der Bauzeit niemand übernehmen kann, weicht für ein bis zwei Wochen in die Kurzzeitpflege aus. Die pflegebedingten Kosten übernimmt die Pflegekasse, den Eigenanteil deckt der Entlastungsbetrag.
3. Körperpflege ohne Dusche. Bei Pflegegrad 1 erstattet der Entlastungsbetrag die Einsätze eines Pflegedienstes, der während der Bauzeit das Waschen am Waschbecken oder im Bett übernimmt. Bei Pflegegrad 2 bis 5 deckt das ohnehin das Sachleistungsbudget oder die Pflegeperson – hier finanziert der Entlastungsbetrag stattdessen hauswirtschaftliche Hilfe, etwa wenn nach den Bauarbeiten gründlich gereinigt werden muss.
4. Alltagsbegleitung nach dem Umbau. Der Umbau ist meist der Anfang, nicht das Ende: Wer ein barrierearmes Bad einbaut, plant oft, noch Jahre zu Hause zu wohnen. Regelmäßige Alltagsbegleitung – Einkaufen, Spazierengehen, stundenweise Betreuung – erhält genau diese Selbstständigkeit und gibt der pflegenden Person feste freie Stunden. Auch das zahlt der Entlastungsbetrag dauerhaft.
Drei Beispielrechnungen
Alle Beträge in den Beispielen sind angenommene Richtwerte, keine Festpreise. Die tatsächlichen Kosten hängen von Anbieter, Region und Einzelfall ab; die Erstattungshöhe der Pflegekasse ist in jedem Fall auf 131 Euro pro Monat (beziehungsweise das angesparte Guthaben) begrenzt.
Beispiel 1: Tagespflege während der Bauzeit, Pflegegrad 3. Frau S., 82, wohnt bei ihrer Tochter und hat Pflegegrad 3. Im September wird die Badewanne zur bodengleichen Dusche umgebaut; die Bauzeit beträgt laut Angebot fünf Tage. Für diese Woche besucht Frau S. eine Tagespflege. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten über ihren Tagespflege-Anspruch; übrig bleibt ein Eigenanteil für Verpflegung und Fahrt – im Beispiel angenommen mit 32 Euro pro Tag. Fünf Tage ergeben 160 Euro. Frau S. hat den Entlastungsbetrag seit Jahresbeginn nicht genutzt; ihr Guthaben beträgt acht Monate × 131 Euro = 1.048 Euro. Sie reicht die Rechnung ein und erhält 160 Euro erstattet.
Beispiel 2: Pflegedienst am Waschbecken, Pflegegrad 1. Herr B., 79, lebt allein und hat Pflegegrad 1. Bei seinem Badumbau sind Dusche und Armaturen zwei Tage außer Betrieb. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt an diesen Tagen die Körperpflege am Waschbecken – zwei Einsätze, Rechnung 78 Euro (angenommener Satz von 39 Euro je Einsatz). Als Pflegegrad-1-Versicherter hat Herr B. keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen, aber der Entlastungsbetrag erstattet ihm die Rechnung vollständig aus seinem Guthaben von zwei ungenutzten Monaten (262 Euro).
Beispiel 3: Alltagsbegleitung nach dem Umbau, Pflegegrad 2. Frau M. und ihr Ehemann, Pflegegrad 2 mit Pflegegeld, haben das Bad umgebaut. Danach kommt wöchentlich ein anerkannter Alltagsbegleitungs-Dienst für zwei Stunden: gemeinsamer Einkauf, leichte Hausarbeiten, Zeit für ein Gespräch – angenommen 26 Euro je Stunde, also 52 Euro pro Woche und rund 208 Euro im Monat. Der Entlastungsbetrag erstattet 131 Euro. Die verbleibenden 77 Euro können über den Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI)[3] erstattet werden, mit dem Pflegegrad-2-Versicherte, die Pflegegeld beziehen, bis zu 40 Prozent ihres Sachleistungsbetrags (796 Euro, also rund 318 Euro monatlich) in Alltagsbegleitung umwandeln können – sofern im jeweiligen Monat keine Pflegesachleistungen bezogen wurden. Im Beispiel bliebe kein Eigenanteil.
So beantragen Sie die Erstattung
Der Entlastungsbetrag funktioniert anders als der Badumbau-Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Dort gilt: Antrag vor Baubeginn, Bewilligungsbescheid abwarten, dann beauftragen. Beim Entlastungsbetrag ist es umgekehrt – Sie müssen vor der Leistung keinen Antrag stellen und keinen Bescheid abwarten. Der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad von selbst; erstattet wird, wer Rechnungen einreicht. Der Ablauf:
- Pflegegrad klären. Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es keinen Entlastungsbetrag. Der Antrag läuft formlos bei der Pflegekasse; die Pflegekasse entscheidet binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[4]; die Begutachtung wird unverzüglich veranlasst. Leistungen werden in der Regel ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
- Geeignete Leistung wählen und nutzen. Tagespflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienst oder ein anerkanntes Alltagsangebot – achten Sie darauf, dass der Anbieter berechtigt ist. Bei Zweifeln fragen Sie vorher bei Pflegekasse oder Pflegestützpunkt nach.
- Rechnungen sammeln. Auf den Belegen muss erkennbar sein, um welche Leistung es sich handelt (Tagespflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflege oder Alltagsbegleitung), welcher Zeitraum abgerechnet wird und welcher Betrag zu zahlen war. Unklare Belege führen zu Rückfragen.
- Erstattung beantragen. Reichen Sie die Rechnungen bei Ihrer Pflegekasse ein – formlos oder mit dem Formular, das viele Kassen auf ihrer Website bereitstellen. Sie erhalten die nachgewiesenen Eigenanteile bis zur Höhe Ihres Guthabens erstattet.
- Belege aufbewahren. Bewilligungsbescheide gibt es beim Entlastungsbetrag in der Regel nicht; die Erstattungsmitteilung und Rechnungskopien gehören zu Ihren Unterlagen.
Ein häufiger Stolperstein: Wer Leistungen nutzt, bevor der Pflegegrad anerkannt ist, kann diese Rechnungen in der Regel nicht erstattet bekommen. Stellen Sie den Pflegegrad-Antrag also früh genug – die Begutachtung braucht Zeit.
Kalenderjahr, Übertrag und Stichtage
Das Guthaben wird pro Kalenderjahr betrachtet: Bis zu 131 Euro je Monat können Sie im Jahresverlauf für erbrachte Leistungen nutzen – auch gesammelt, wenn Sie mehrere Monate nichts einreichen. Wird das Jahresguthaben nicht ausgeschöpft, können Sie den Rest in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen, also in die erste Jahreshälfte des nächsten Jahres. Was bis dahin nicht genutzt ist, verfällt.
Für die Badumbau-Planung heißt das: Wenn der Umbau im Herbst ansteht, können Sie ab Januar systematisch ansparen. Wer von Januar bis September keine Entlastungsleistung nutzt, hat im Oktober ein Guthaben von neun Monaten × 131 Euro = 1.179 Euro für Tagespflege, Kurzzeitpflege-Eigenanteile oder Alltagsbegleitung während der Bauzeit. Wer den Entlastungsbetrag dagegen regelmäßig nutzt, verschiebt einzelne Leistungen in den Folgemonat – die Erstattung richtet sich nach dem Monat, in dem die Leistung erbracht wurde.
So kombinieren Sie den Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen
- Badumbau-Zuschuss (§ 40 Abs. 4 SGB XI): Der wichtigste Nachbar-Topf. Bis zu 4.180 Euro[2] für den Umbau selbst, Antrag vor Baubeginn. Beide Leistungen schließen sich nicht aus – sie finanzieren Verschiedenes: dort die Baumaßnahme, hier die Unterstützungsleistungen während und nach der Bauzeit.
- Pflegegeld (§ 37 SGB XI): Läuft unverändert weiter – das Pflegegeld steht den pflegenden Angehörigen zu, der Entlastungsbetrag erstattet Dienstleister-Rechnungen. Eine Anrechnung findet nicht statt.
- Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI): Kombinierbar. Bei Pflegegrad 2 bis 5 gilt nur: Leistungen der Selbstversorgung dürfen nicht doppelt aus Sachleistungsbudget und Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
- Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI)[3]: Ein zweiter, unabhängiger Weg für anerkannte Alltagsbegleitung. Wer Pflegegeld bezieht, kann monatlich bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags (Pflegegrad 2: rund 318 Euro) dafür einsetzen. Erst den Entlastungsbetrag nutzen, dann die Umwandlung.
- Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Werden Leistungen über die Verhinderungspflege finanziert, erstattet die Pflegekasse verbleibende Eigenanteile trotzdem aus dem Entlastungsbetrag.
- Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI): Technische Hilfsmittel leihweise, zum Verbrauch bestimmte bis 42 Euro monatlich[2] – ein eigener Anspruch, unabhängig vom Entlastungsbetrag. Duschstühle und Haltegriffe gehören meist in den Hilfsmittelbereich der Krankenkasse (§ 33 SGB V)[5] – im Regelfall mit ärztlicher Verordnung; eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht.
Typische Fehler
- Den Badumbau aus dem Entlastungsbetrag bezahlen wollen. Dafür ist er nicht da – der Wohnumfeld-Zuschuss (4.180 Euro) läuft separat und verlangt den Antrag vor Baubeginn.
- Keine Belege aufbewahren. Ohne Rechnung keine Erstattung – lassen Sie sich von jedem Anbieter eine ordentliche Rechnung mit Leistungsbeschreibung geben.
- Nicht anerkannte Helfer engagieren. Private Hilfe ohne Anerkennung ist gut für den Alltag, aber nicht erstattungsfähig.
- Leistungen vor dem Pflegegrad-Bescheid nutzen. Rechnungen aus der Zeit ohne anerkannten Pflegegrad bleiben meist liegen.
- Das Jahresende verschlafen. Ungenutztes Guthaben wandert nur in das folgende Kalenderhalbjahr – wer es bis Ende Juni des Folgejahres nicht nutzt, verliert es.
- Doppelt abrechnen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 dürfen Körperpflege-Leistungen nicht gleichzeitig aus Sachleistungsbudget und Entlastungsbetrag finanziert werden.
- Das Ansparen vergessen. Wer einen Umbau plant, kann Monate vorher Guthaben aufbauen – das entlastet genau in der teuersten Phase.
Die meistgestellten Fragen
Zahlt der Entlastungsbetrag meinen Badumbau?
Nein. Erstattet werden Unterstützungsleistungen, keine Baumaßnahmen. Für den Umbau selbst zuständig ist der Wohnumfeld-Zuschuss der Pflegekasse mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme[2] (§ 40 Abs. 4 SGB XI) – Antrag unbedingt vor Baubeginn stellen. Entlastungsbetrag und Zuschuss lassen sich kombinieren.
Bekomme ich die 131 Euro automatisch auf mein Konto überwiesen?
Nein. Das Geld wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern auf Antrag gegen Rechnungen erstattet. Einen Vorbescheid brauchen Sie dafür nicht – der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad, die Erstattung folgt den Belegen.
Ich habe Pflegegrad 1. Was bringt mir der Entlastungsbetrag?
Für Pflegegrad 1 ist er oft die wichtigste Leistung der Pflegekasse überhaupt: Er erstattet bis zu 131 Euro monatlich[1] für Pflegedienst-Leistungen (einschließlich Körperpflege), Alltagsbegleitung und anerkannte Angebote. Einen Anspruch auf Tagespflege nach § 41 SGB XI haben Pflegegrad-1-Versicherte allerdings nicht.
Kann meine Tochter, die mich pflegt, das Geld bekommen?
Nein. Leistungen von Angehörigen sind nicht erstattungsfähig. Der Entlastungsbetrag zahlt ausschließlich Rechnungen anerkannter Anbieter – er entlastet Ihre Tochter, indem er ihr zum Beispiel feste freie Stunden durch eine Betreuung verschafft.
Was passiert mit dem Geld, das ich in einem Jahr nicht nutze?
Es wird in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen, kann also bis Ende Juni des nächsten Jahres noch eingesetzt werden. Danach verfällt das Guthaben. Wer einen Umbau plant, kann deshalb bewusst ansparen.
Was muss auf der Rechnung stehen, damit die Pflegekasse erstattet?
Der Anbieter, die Leistungsart (Tagespflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflege oder Alltagsbegleitung), der Leistungszeitraum und der Rechnungsbetrag. Die Pflegekasse muss erkennen können, um welche der vier Leistungsbereiche es sich handelt – das schreibt das Gesetz für die Abrechnung ausdrücklich vor.
Bekomme ich Entlastungsbetrag und Pflegegeld gleichzeitig?
Ja. Das Pflegegeld für Ihre pflegenden Angehörigen und der Entlastungsbetrag für Dienstleister-Rechnungen laufen unabhängig voneinander und werden nicht gegeneinander angerechnet.
Darf ich den Entlastungsbetrag für eine Haushaltshilfe nach dem Umbau nutzen?
Ja, wenn der Anbieter berechtigt ist: ein ambulanter Pflegedienst (hauswirtschaftliche Versorgung, bei Pflegegrad 2 bis 5 außerhalb der Körperpflege) oder ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Eine privat bezahlte Putzhilfe ohne Anerkennung ist nicht erstattungsfähig.
Fazit
Der Entlastungsbetrag ist mit bis zu 131 Euro monatlich[1] keine kleine Summe – über ein Jahr sind das 1.572 Euro, die viele Pflegehaushalte ungenutzt lassen. Rund um einen Badumbau wird sein Wert besonders sichtbar: Er finanziert die Tagespflege oder Kurzzeitpflege während der Bauzeit, den Pflegedienst, wenn die Dusche ausfällt, und die Alltagsbegleitung, die nach dem Umbau den Alltag trägt. Die wichtigsten Regeln: Rechnungen sammeln, berechtigte Anbieter wählen, Pflegegrad vorher klären und das Guthaben im Blick behalten – dann leistet der Betrag genau das, wofür er gedacht ist: Entlastung in einer Phase, in der die Pflege zu Hause sonst an ihre Grenzen kommt. Einen Überblick über alle Fördermöglichkeiten für den Badumbau, vom Wohnumfeld-Zuschuss bis zu KfW und Landesprogrammen, finden Sie unter Förderung & Zuschüsse.
Quellen
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
- § 45a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html
- § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Abs. 4: 4.180 Euro): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- § 36 SGB XI (Pflegesachleistung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html
- § 37 SGB XI (Pflegegeld): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
- § 41 SGB XI (Tages- und Nachtpflege): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__41.html
- § 42 SGB XI (Kurzzeitpflege): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42.html
- § 39 SGB XI (Verhinderungspflege): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html
- § 18c SGB XI (Entscheidungsfrist 25 Arbeitstage): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
- Bekanntmachung der Leistungsbeträge ab 1. Januar 2025 (BAnz AT 12.12.2024 B7, Fußnote zu § 30 SGB XI)
Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; Leistungen und Förderbedingungen können sich ändern. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung im Einzelfall.
Quellennachweise
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag, bis zu 131 € monatlich): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html ↩
- § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel; Abs. 4: wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, bis 4.180 € je Maßnahme, mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung bis 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html ↩
- § 45a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag; Abs. 4: Umwandlungsanspruch): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html ↩
- § 18c Abs. 1 SGB XI (Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html ↩
- § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenkasse, im Regelfall mit ärztlicher Verordnung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html ↩
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