Wenn Mutter oder Vater einzieht: Badumbau und Wohnungsanpassung gemeinsam planen (2026)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 15 Min. Lesezeit

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Gemeinsam planen: So gelingt der Badumbau in der Familie.

Irgendwann ist der Punkt erreicht, an dem die Eltern nicht mehr allein wohnen können – nach einem Sturz, einer schweren Erkrankung oder weil der Alltag im eigenen Haus schlicht zu groß geworden ist. Der Umzug zu den Kindern ist dann oft die beste Lösung: vertraute Menschen, keine Heim-Atmosphäre, und die Enkel sind nebenan. Doch wer Eltern aufnimmt, nimmt auch ein Projekt auf. Die Wohnung – häufig ein Einfamilienhaus oder eine große Etagenwohnung – ist für eine junge Familie gebaut, nicht für eine Mutter mit Rollator oder einen Vater, der nachts nicht mehr sicher zur Toilette findet. Und in fast keinem Raum wird das so schnell spürbar wie im Bad. Dieser Ratgeber aus unserer Reihe für Angehörige begleitet die Planung: Wann Sie umbauen sollten – vor oder nach dem Einzug –, wie das Bad für zwei Generationen funktioniert, welche Zuschüsse die Pflegekasse beisteuert und welche rechtlichen Fragen ein Mehrgenerationen-Haushalt mit sich bringt.

Sie organisieren das für Ihre Eltern? Hier gibt es die Beratung für Angehörige.

Erst denken, dann bohren: Der Einzug ist ein Gesamtprojekt

Der häufigste Fehler beim Einzug der Eltern ist der Tunnelblick aufs Bad. Wer die Wohnung für die Eltern anpasst, sollte das Gesamtbild sehen: Das Bad ist der wichtigste Raum, aber es wirkt nur, wenn der Weg dorthin stimmt. Nehmen Sie sich vor dem ersten Handwerkertermin einen Nachmittag Zeit und gehen Sie mit den Augen der Eltern durch die Wohnung:

  • Der Weg ins Bad: Türschwellen, Teppichkanten und enge Flure werden mit Rollator oder nachts im Halbschlaf zu Stolperfallen. Schwellenabbau und freie Bewegungsflächen gehören in denselben Planungsdurchgang wie der Badumbau.
  • Das Schlafzimmer: Wer nachts zur Toilette muss, sollte nicht über eine Treppe gehen müssen. Im Idealfall liegen Schlafzimmer und Bad auf derselben Etage – sonst wird aus dem Badumbau schnell eine größere Frage (Umbau des Erdgeschosses, Treppenlift oder ein zweites Bad).
  • Treppe und Eingang: Ist der Hauseingang stufenfrei? Kann die Mutter ihre Wohnung erreichen, wenn sie einen Rollator nutzt? Eine Rampe oder ein Treppenlift sind oft billiger als gedacht – und gehören bei der Förderung durch die Pflegekasse in dieselbe Maßnahme wie der Badumbau.
  • Licht und Griffe: Bewegungsmelder für den Nachtweg und beidseitige Handläufe an der Treppe sind die kostengünstigste Sicherheitsmaßnahme überhaupt – sie machen aus einem „Umbauprojekt" einen bewohnbaren Alltag.

Wer diese Punkte zusammen plant, spart doppelt: Die Firmen kommen einmal statt dreimal, und die Förderanträge lassen sich zu einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme bündeln, statt sie einzeln durchzukämpfen.

Vor dem Einzug oder nach dem Umzug? Die Zeitpunkt-Frage

Die Frage „Wann umbauen?" hat keine pauschale Antwort – die folgende Übersicht hilft bei der Einordnung (Richtwerte, keine Garantien):

Situation Empfehlung Warum
Einzugstermin steht fest, Eltern können noch einige Wochen in der alten Wohnung bleibenVor dem Einzug umbauenDie Eltern ziehen in ein fertiges Bad; kein Umzug in die Baustelle. Die alte Wohnung bleibt Anlaufpunkt, solange hier gebaut wird
Umzug ist kurzfristig (Krankenhausentlassung, akute Pflegebedürftigkeit)Erst einziehen, dann in Etappen umbauenSicherheit zuerst: Mit Haltegriffen und Duschhocker ist das Bad sofort nutzbar; der große Umbau folgt, wenn der Alltag sich eingespielt hat
Eltern sind noch mobil, Einzug in ein bis zwei Jahren geplantFrüh planen, spät bauenDer Bedarf kann sich ändern; wer zu früh baut, baut vielleicht am falschen Ort (Erdgeschoss statt Obergeschoss, Duschliege statt Duschhocker)
Mehrere Anpassungen nötig (Bad, Treppe, Eingang)In einem Zug planenEine koordinierte Maßnahme ist günstiger und förderfähig als viele Einzelaktionen

Ein wichtiger förderrechtlicher Punkt: Der Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI setzt voraus, dass die Maßnahme der Wohnung der pflegebedürftigen Person dient[1]. Solange die Eltern ihren Hauptwohnsitz noch nicht in Ihre Wohnung verlegt haben, ist ein Antrag verfrüht – stellen Sie ihn, sobald der Einzug beschlossen ist, und immer vor Baubeginn. Der Zuschuss folgt dem Menschen, nicht dem Haus: Sobald Mutter oder Vater bei Ihnen wohnt, ist Ihre Wohnung ihr Wohnumfeld.

Das Bad für zwei Generationen: Wer duscht wann wie?

Ein Mehrgenerationen-Bad muss mehrere Leben gleichzeitig können: die Eltern morgens beim langsamen Waschen, die Teenager abends unter der Dusche, Sie selbst im Alltag. Drei Planungsfragen entscheiden über die spätere Zufriedenheit:

  1. Wer nutzt das Bad wie oft? Wenn nur die Eltern das Bad nutzen und die Familie ein zweites hat, kann das Bad konsequent auf die Eltern zugeschnitten werden. Wenn alle dasselbe Bad nutzen, braucht es Kompromisse: eine bodengleiche Dusche, die auch für die Kinder funktioniert, statt einer pflegebedürftigen Speziallösung.
  2. Wo liegen die Räume der Eltern? Kommen die Eltern ins Erdgeschoss und das Bad liegt oben, ist die Frage nicht „Welche Dusche?", sondern „Bad unten oder Treppenlift?". Oft ist die günstigste Lösung ein neues Duschbad im Erdgeschoss – etwa aus einem Gäste-WC oder Abstellraum –, während das Obergeschoss-Bad unangetastet bleibt.
  3. Wie viel Platz braucht die Pflege? Wer später im Bad helfen will – Sie, ein Pflegedienst oder eine Pflegekraft –, braucht Bewegungsfläche neben der Dusche. Eine Dusche ab etwa 120 × 120 cm mit ebenerdiger Fläche lässt sich später mit Duschsitz oder Duschliege erweitern.

Die Lösungen im Überblick:

Ausgangslage Typische Lösung Kostenrahmen (Richtwerte)
Elternzimmer im Erdgeschoss, Bad im ObergeschossNeues Duschbad im Erdgeschoss (aus Gäste-WC, Abstellraum oder Teil des Flurs) oder Treppenlift als ErgänzungBad-Neuaufbau ab ca. 8.000–15.000 €, je nach Aufwand
Gemeinsames Bad im Erdgeschoss, Familie nutzt mitBodengleiche Dusche statt Wanne, Haltegriffe, rutschhemmender Boden – neutrale Optikca. 5.000–8.000 €
Bad im Obergeschoss, Eltern bleiben obenUmbau des vorhandenen Bads auf bodengleiche Dusche; ggf. Duschsitzca. 5.000–8.000 €
Eltern nutzen ein eigenes BadKonsequente Ausstattung für die Eltern (breite Tür, unterfahrbarer Waschtisch, Duschsitz)individuell

Gestaltungstipp für den Familienfrieden: Planen Sie das Bad nicht als „Eltern-Bad", sondern als modernes Familienbad, das zufällig auch barrierefrei ist. Bodengleiche Duschen, große Fliesen und klare Linien wirken zeitlos – die Eltern müssen nicht in einer Klinik-Atmosphäre wohnen, und die Kinder schämen sich nicht, Freunde ins Bad zu lassen.

Der Pflegegrad: Jetzt klären, nicht erst im Notfall

Der Zuschuss der Pflegekasse setzt einen anerkannten Pflegegrad 1–5 voraus. Wer Eltern aufnimmt, sollte den Pflegegrad-Antrag früh stellen – nicht erst, wenn der Umbau beginnt, sondern idealerweise vor oder direkt nach dem Einzug:

  • Der Antrag ist kostenlos und formlos bei der Pflegekasse möglich; die Pflegekasse entscheidet binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[2], die Begutachtung wird unverzüglich veranlasst.
  • Es kommt nicht auf die Diagnose an, sondern auf den Unterstützungsbedarf – wer nach einem Sturz Hilfe beim Waschen, Anziehen und Bewegen braucht, hat gute Aussichten, auch wenn die Ursache „nur" ein gebrochener Oberschenkelhals ist.
  • Der Pflegegrad öffnet nicht nur den Badumbau-Zuschuss, sondern auch laufende Leistungen: Pflegegeld, Entlastungsbetrag (131 €[3] monatlich, § 45b SGB XI), Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 €[4], §§ 39, 42, 42a SGB XI) sowie Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 33 SGB V)[5].

Für viele Familien ist der Pflegegrad ein heikles Thema – die Eltern empfinden ihn als Stempel „pflegebedürftig". Sachlich helfen zwei Argumente: Der Pflegegrad ist eine Versicherungsleistung, für die die Eltern jahrzehntelang Beiträge gezahlt haben – und er ist die Voraussetzung dafür, dass die Pflegekasse sich am Umbau beteiligt, statt dass allein die Kinder zahlen.

Finanzierung im Überblick: Was zusammenkommt

Baustein Konditionen Voraussetzung
Zuschuss Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI)bis 4.180 €[1] je Maßnahme; mehrere pflegebedürftige Personen im Haushalt bis 16.720 €[1]Pflegegrad 1–5, Antrag vor Baubeginn
KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen"bis 50.000 €[6] je Wohneinheit, Laufzeit bis 30 Jahre, Zinssatz tagesaktuell (kfw.de)kein Pflegegrad nötig; über die Hausbank
KfW-Zuschuss 455-Bseit 31.07.2026 gestoppt[7] (2026er-Mittel ausgeschöpft; Stand: September 2026) – keine neuen Anträge; offene Alternative: KfW-Kredit 159
Steuerermäßigung (§ 35a Abs. 3 EStG)20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €[8] je JahrRechnung und Überweisung aus Ihrem Haushalt
Länderprogrammez. B. NRW.BANK in Nordrhein-Westfalen (zinsgünstige Darlehen); andere Bundesländer haben eigene WegeWohnort des Objekts; Konditionen aktuell prüfen

Beispielrechnung (Richtwerte): Der Vater (83, Pflegegrad 2) zieht nach dem Sturz zu Sohn und Schwiegertochter ins Erdgeschoss. Geplant werden bodengleiche Dusche im Gäste-WC-Bereich, schwellenfreier Zugang und ein Treppenlift für später:

Position Betrag
Neues Duschbad im Erdgeschoss (bodengleich, gefliest, inkl. Demontage alter Einbauten)12.500 €
Schwellenabbau im Flur und Haltegriffe800 €
Zuschuss Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Antrag vor Baubeginn)− 4.180 €[1]
Zwischensumme Eigenanteil9.120 €
KfW-Kredit 159[6] (z. B. 9.000 €, 10 Jahre, tagesaktueller Zinssatz laut kfw.de)monatliche Rate ca. 80–90 €
Steuerermäßigung für die Arbeitskosten (§ 35a EStG, wenn Sie zahlen)bis 1.200 €[8] je Jahr

Wer ist Antragsteller? Den Zuschuss beantragt die pflegebedürftige Person – also der Vater – bei seiner Pflegekasse; Sie als Kinder können den Antrag vorbereiten, unterschreiben muss er selbst oder eine bevollmächtigte Person. Den KfW-Kredit beantragen die Eigentümer der Immobilie – in der Regel Sie, wenn Ihnen das Haus gehört. Denken Sie an die Reihenfolge: Erst die Zusage der Pflegekasse abwarten, dann den Vertrag mit der Firma unterschreiben. Der KfW-Kredit 159[6] lässt sich mit dem Pflegekassen-Zuschuss kombinieren; der frühere Zuschuss 455-B ist seit dem 31.07.2026 nicht mehr beantragbar[7].

Rechtliches im Mehrgenerationen-Haushalt: Miete, Verträge, Vollmacht

Wenn die Eltern einziehen, sind drei Dinge zu regeln, die gern vergessen werden – bis sie plötzlich wichtig werden:

  • Miete oder unentgeltliches Wohnen? Viele Familien verzichten auf einen Mietvertrag – das ist rechtlich unproblematisch, solange alle einverstanden sind. Wer Miete vereinbart, sollte wissen: Vermiete ich an meine Eltern, gelten die Regeln der Vermietung (Einkünfte, Werbungskosten), und die steuerliche Behandlung hängt von der Höhe der Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Miete ab. Ob Miete oder unentgeltliches Wohnen im Einzelfall günstiger ist, hängt von der Situation ab – ein Steuerberater kann das vor dem Einzug in einer halben Stunde durchrechnen. Auch beim späteren Erbe macht es einen Unterschied, ob die Eltern Miete gezahlt haben oder nicht – sprechen Sie es an, solange es niemanden belastet.
  • Verträge und Vollmachten: Wer unterschreibt den Werkvertrag für den Badumbau? Wenn Ihnen das Haus gehört, sind Sie Auftraggeber – und damit auch für Gewährleistung und Zahlung verantwortlich. Für den Förderantrag und für Bankgeschäfte der Eltern brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht, sonst müssen Sie jede Kleinigkeit mit den Eltern persönlich regeln. Errichten Sie die Vollmacht früh – wer den Einzug plant, sollte nicht darauf hoffen, dass die Eltern in fünf Jahren noch unterschreiben können.
  • Vermieter-Zustimmung: Wohnen Sie selbst zur Miete und die Eltern ziehen in Ihre Wohnung, brauchen bauliche Veränderungen die Zustimmung Ihres Vermieters – Mietende haben nach § 554 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zu barrierereduzierenden Umbauten[9]. Fragen Sie früh an, manche Vermieter möchten den Umbau selbst begleiten.

Wenn der Badumbau nicht reicht: Ehrliche Grenzen

Ein gutes Bad löst viele Probleme – aber nicht alle. Wenn die Pflege so intensiv wird, dass Sie als Familie an Ihre Grenzen stoßen, ist das kein Versagen, sondern der normale Verlauf: Spätestens wenn die Eltern rund um die Uhr Hilfe brauchen oder Sie selbst gesundheitlich leiden, gehört die Frage auf den Tisch, ob zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst, eine Tagespflege oder eine Pflegekraft im Haushalt die Versorgung stützt. Der Pflegestützpunkt berät kostenlos und ohne Verkaufsinteresse – ein Termin gehört zur Einzugsplanung dazu, nicht erst zur Krisenintervention. Ein gut umgebautes Bad bleibt dabei immer richtig: Es ist die Basis, auf der jede spätere Lösung aufbaut.

Der Ablauf in sechs Schritten

  1. Bestandsaufnahme: Mit den Eltern die Wohnung durchgehen (Weg ins Bad, Schlafzimmer, Eingang); Wünsche und Grenzen der Eltern ernst nehmen.
  2. Pflegegrad klären: Antrag bei der Pflegekasse stellen, falls noch kein Pflegegrad vorliegt – kostenlos; die Pflegekasse entscheidet binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[2].
  3. Gesamtkonzept erstellen: Bad, Schwellen, Eingang und Treppe in einem Planungsdurchgang – mit einer Wohnberatungsstelle oder einem auf barrierefreies Bauen spezialisierten Betrieb.
  4. Angebote und Förderantrag: Zwei bis drei Festpreisangebote mit Leistungsverzeichnis einholen; Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI vor Baubeginn beantragen; KfW-Kredit 159 über die Hausbank klären.
  5. Umbau und Einzug koordinieren: Entweder vor dem Einzug bauen (Empfehlung, wenn Zeit bleibt) oder in Etappen nach dem Einzug – mit Ersatz-Duschmöglichkeit und Haltegriffen als Zwischenlösung.
  6. Abnahme und Dokumentation: Gemeinsam abnehmen, Mängel schriftlich festhalten, Rechnungen einreichen (Zuschuss, § 35a EStG) und einen Familienordner mit allen Belegen anlegen.

Die meistgestellten Fragen

Können wir den Zuschuss bekommen, wenn Mutter noch keinen Pflegegrad hat?

Nein – der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI setzt einen anerkannten Pflegegrad 1–5 voraus[1]. Stellen Sie den Antrag früh: Er ist kostenlos, und auch Pflegegrad 1 reicht für den vollen Zuschuss von bis zu 4.180 €[1].

Sollen wir vor dem Einzug umbauen oder erst danach?

Wenn die Eltern noch einige Wochen in der alten Wohnung bleiben können: vor dem Einzug. Dann ziehen sie in ein fertiges Bad, und die Bauzeit belastet niemanden. Bei kurzfristigen Umzügen (etwa nach dem Krankenhaus) erst einziehen und mit Haltegriffen und Duschhocker überbrücken – der große Umbau folgt, wenn der Alltag sich eingespielt hat.

Muss das Bad der Eltern ein eigenes Bad sein?

Nein. Entscheidend ist, dass die Eltern ein sicheres Bad nutzen können – ob alle dasselbe Bad teilen oder die Eltern ein eigenes bekommen, hängt von der Wohnung und der Pflegesituation ab. Wenn die Eltern im Erdgeschoss wohnen und das Bad oben liegt, ist oft ein neues Duschbad im Erdgeschoss die bessere Lösung als ein Treppenlift.

Wer beantragt den Zuschuss – wir oder die Eltern?

Die pflegebedürftige Person stellt den Antrag bei ihrer Pflegekasse; Sie können ihn vorbereiten, unterschreiben muss sie selbst oder eine bevollmächtigte Person. Für den KfW-Kredit gilt: Antragsteller sind die Eigentümer der Immobilie, also meist Sie.

Wir wohnen selbst zur Miete. Dürfen wir das Bad für die Eltern umbauen?

Nur mit Zustimmung des Vermieters. Mietende haben nach § 554 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zu barrierereduzierenden Umbauten[9] – fragen Sie früh an und halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest.

Was kostet ein barrierefreies Bad im Erdgeschoss?

Ein neues Duschbad (bodengleich, gefliest) aus einem Gäste-WC oder Abstellraum kostet je nach Aufwand etwa 8.000–15.000 €; der Umbau eines vorhandenen Bads auf bodengleiche Dusche liegt eher bei 5.000–8.000 € (Richtwerte). Der Zuschuss der Pflegekasse von bis zu 4.180 €[1] und ein KfW-Kredit senken den Eigenanteil.

Ziehen die Eltern ein und zahlen Miete – was müssen wir steuerlich beachten?

Vermieten Sie an Ihre Eltern, gelten die üblichen Regeln der Vermietungseinkünfte; die steuerliche Behandlung hängt von der Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Miete ab. Ob Miete oder unentgeltliches Wohnen günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab – lassen Sie sich vor dem Einzug von einem Steuerberater beraten.

Was, wenn beide Eltern einziehen und beide pflegebedürftig sind?

Dann kann die Pflegekasse bis zu 4.180 €[1] je berechtigter Person zuschießen – insgesamt bis zu 16.720 €[1] je Maßnahme. Jede Person stellt einen eigenen Antrag; wie die Maßnahmen zusammengefasst werden, entscheidet die Kasse im Einzelfall.

Checkliste „Eltern ziehen ein"

  • [ ] Wohnung mit den Eltern durchgegangen: Weg ins Bad, Schlafzimmer, Eingang, Treppe
  • [ ] Entscheidung getroffen: vor dem Einzug umbauen oder in Etappen
  • [ ] Pflegegrad-Antrag gestellt bzw. Bescheid geprüft
  • [ ] Gesamtkonzept erstellt (Bad + Schwellen + Eingang in einem Zug)
  • [ ] Vorsorgevollmacht errichtet, bevor sie nötig wird
  • [ ] Mietfrage geklärt (Miete oder unentgeltlich – steuerlich beraten lassen)
  • [ ] Bei Mietwohnung: Vermieter-Zustimmung nach § 554 BGB eingeholt
  • [ ] Förderantrag nach § 40 Abs. 4 SGB XI vor Baubeginn gestellt
  • [ ] 2–3 Festpreisangebote verglichen, Ersatz-Duschmöglichkeit organisiert
  • [ ] Termin beim Pflegestützpunkt wahrgenommen
  • [ ] Abnahme gemeinsam durchgeführt, Belege für Zuschuss und Steuer abgelegt

Wo Sie sich vertiefen können

Weitere Ratgeber rund um den Einzug und die Versorgung von Eltern finden Sie auf unserer Seite für Angehörige. Zur Förderung im Detail geht es auf der Förderungs-Seite, zu Ausführungen und Kostenvergleich im Ratgeber Badumbau finanzieren. Wer über eine eigene Einliegerwohnung für die Eltern nachdenkt, findet Anregungen im Ratgeber Badumbau in der Einliegerwohnung.

Quellen

  • § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, bis 4.180 €, mehrere Berechtigte bis 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 18c SGB XI (Entscheidung über den Antrag binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  • § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag 131 € monatlich seit 01.01.2025): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
  • §§ 39, 42, 42a SGB XI (Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42a.html
  • § 554 BGB (Erlaubnis des Vermieters zu barrierereduzierenden Umbauten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen": https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  • KfW, Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026: https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  • NRW.BANK, „Altersgerecht Umbauen – Kredit": https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/15208/altersgerecht-umbauen---kredit.html

Stand: September 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung; Förderbedingungen können sich ändern. Vor Antragstellung die aktuellen Konditionen bei Pflegekasse und KfW prüfen. Kostenangaben sind Marktorientierungen (Richtwerte) – verbindlich ist das Festpreisangebot der Fachfirma.

Quellennachweise

  1. § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis 4.180 € je Pflegebedürftigem, bis 16.720 € je Maßnahme): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. § 18c Abs. 1 SGB XI (Entscheidung der Pflegekasse binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  3. § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag 131 € monatlich): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
  4. §§ 39, 42, 42a SGB XI (Verhinderungs- und Kurzzeitpflege; gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42a.html
  5. § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenkasse): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  6. KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 € je Wohneinheit, offen): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  7. KfW, Antragsstopp des Zuschusses 455-B vom 31.07.2026 (Stand: September 2026): https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  8. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €/Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  9. § 554 BGB (Erlaubnis des Vermieters zu barrierereduzierenden Umbauten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html

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