Pflegegrad beantragen: Ablauf, Fristen und Tipps für den Badumbau-Zuschuss

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 19 Min. Lesezeit

Illustration zu: Pflegegrad beantragen: Ablauf, Fristen und Tipps für den Badumbau-Zuschuss
Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse – der Antrag lohnt sich.

Der Pflegegrad ist der Schlüssel zu vielen Leistungen der Pflegeversicherung – auch zum Zuschuss für den Badumbau: Wer einen anerkannten Pflegegrad hat, kann bei der Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme[1] nach § 40 Abs. 4 SGB XI beantragen. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie einen Pflegegrad beantragen, welche Fristen gelten und wie Sie typische Fehler vermeiden. Viele Angehörige zögern, den Antrag zu stellen – aus Sorge, die betroffene Person zu bevormunden, oder aus Unwissenheit über den Aufwand. Dabei ist der Antrag formlos, kostenlos und der erste Schritt zu Leistungen, die den Alltag spürbar erleichtern. Alles zur Förderung des Badumbaus finden Sie auf unserer Seite Förderung.

Direkt prüfen: Bis zu 4.180 € Zuschuss – der kostenlose Förder-Check.

Was ist ein Pflegegrad?

Die Pflegeversicherung unterscheidet fünf Pflegegrade nach § 15 SGB XI:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Für den Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung (Badumbau) ist jeder Pflegegrad ab 1 ausreichend – die Höhe des Zuschusses hängt nicht vom Pflegegrad ab. Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele glauben, ein Pflegegrad setze voraus, dass man „pflegebedürftig im engeren Sinne" ist, also zum Beispiel Hilfe beim Waschen oder Anziehen braucht. Tatsächlich wird seit der Pflegereform 2017 die Selbstständigkeit im Alltag bewertet – auch Menschen, die allein leben und nur bei einzelnen Verrichtungen Unterstützung brauchen, können einen Pflegegrad erhalten.

Was der Pflegegrad an Leistungen bringt (Stand 2026)

Die monatlichen Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind 2026 unverändert[2] (Quelle: § 37, § 45b SGB XI, gesetze-im-internet.de):

Pflegegrad Pflegegeld (§ 37 SGB XI) Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) Badumbau-Zuschuss (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
1kein Pflegegeld131 €[2]bis zu 4.180 €[1]
2347 €131 €[2]bis zu 4.180 €[1]
3599 €131 €[2]bis zu 4.180 €[1]
4800 €131 €[2]bis zu 4.180 €[1]
5990 €131 €[2]bis zu 4.180 €[1]

Hinweise zur Einordnung: Das Pflegegeld erhalten Sie, wenn die Pflege zu Hause überwiegend von Angehörigen oder anderen nicht professionell Pflegenden erbracht wird. Wer einen Pflegedienst beauftragt, kann stattdessen die Pflegesachleistung oder eine Kombination aus beidem (Kombinationsleistung) wählen – auch dafür gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher der Anspruch. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden, etwa für Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Dienste oder stundenweise Betreuung. Der Badumbau-Zuschuss steht bei jedem Pflegegrad in gleicher Höhe zu. Die Übersicht nennt die wichtigsten Leistungen, keine vollständige Aufzählung – weitere Leistungen wie Verhinderungspflege, Tagespflege oder Hilfsmittel kommen je nach Situation hinzu.

Typische Ausgangslage: Ein Fallbeispiel

Fallbeispiel Herr K., 78 Jahre: Herr K. lebt allein in seiner Wohnung im Erdgeschoss. Seit einem Schlaganfall vor zwei Jahren kommt er mit dem Rollator zurecht, das Ein- und Aussteigen aus der Badewanne gelingt aber nur mit großer Anstrengung. Seine Tochter bemerkt, dass er sich wäscht, statt zu duschen, und dass er häufiger stürzt.

Die Tochter übernimmt die Organisation:

  1. Pflegetagebuch: Zwei Wochen lang notiert sie, wobei ihr Vater Hilfe braucht: Anziehen der Kompressionsstrümpfe (täglich), Duschen (dreimal pro Woche), Einkaufen und Kochen (fast täglich).
  2. Antrag: Am 3. des Monats stellt sie telefonisch den Antrag bei der Pflegekasse und lässt sich das Datum bestätigen.
  3. Begutachtung: Drei Wochen später kommt eine Gutachterin des Medizinischen Dienstes. Die Tochter ist dabei und ergänzt, was der Vater aus Stolz verharmlost.
  4. Bescheid: Nach fünf Wochen liegt der Bescheid vor: Pflegegrad 2.
  5. Badumbau: Mit dem anerkannten Pflegegrad beantragt die Tochter den Zuschuss nach § 40 SGB XI für den Umbau der Badewanne zur Dusche – und erhält nach Vorlage der Rechnungen den Zuschuss.

Das Beispiel zeigt: Der Pflegegrad ist kein „Stempel", sondern ein Instrument, um Leistungen zu sichern. Wie der anschließende Umbau abläuft, erklärt der Ratgeber Badumbau-Ablauf.

Rechenbeispiel: Was bringt der Pflegegrad Herrn K. im ersten Jahr?

Auf der Grundlage der gesetzlichen Beträge (Stand 2026, siehe Tabelle oben) – als Rechenbeispiel, keine Zusage der Pflegekasse:

Leistung Betrag
Pflegegeld Pflegegrad 2 (347 € × 12 Monate)ca. 4.164 €/Jahr
Badumbau-Zuschuss § 40 Abs. 4 SGB XI (einmalig, z. B. für Wanne → Dusche)bis zu 4.180 €[1]
Entlastungsbetrag (131 €[2] × 12 Monate, zweckgebunden)ca. 1.572 €/Jahr
Summe im ersten Jahr (Rechenbeispiel)ca. 9.900 €

Auch wenn nicht jeder Betrag frei verfügbar ist (der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden, der Zuschuss an die Baumaßnahme), zeigt die Rechnung: Ein formloser Antrag, der nichts kostet, kann für einen Haushalt mehrere tausend Euro im Jahr bedeuten – allein der Badumbau-Zuschuss deckt bei einer Systemlösung häufig den größten Teil der Umbaukosten.

Der Antrag: formlos und kostenlos

Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse – sie ist Ihrer Krankenkasse angegliedert und hat meist dieselbe Adresse. Ein formloser Antrag genügt: telefonisch, schriftlich, online oder persönlich. Wichtig ist, dass der Antrag dokumentiert ist (Datum, Aktenzeichen), denn die Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – nicht rückwirkend.

Tipp: Stellen Sie den Antrag, sobald Sie merken, dass im Alltag regelmäßig Hilfe nötig ist. Jeder Monat ohne Antrag ist ein Monat ohne Leistung. Quelle: pflegekosten-berechnen.de, sozialrat.org.

Auch wenn der Antrag „formlos" ist, lohnt sich ein schriftlicher Antrag mit Datum und Unterschrift (per Brief mit Einschreiben oder über das Online-Portal der Kasse). So haben Sie einen belastbaren Nachweis, ab wann Leistungen zustehen. Geben Sie im Antrag an, dass Sie die Begutachtung zu Hause wünschen – das ist der Regelfall und für die Gutachterin oder den Gutachter die beste Grundlage, den Alltag realistisch einzuschätzen.

So stellen Sie den Antrag: Die Wege im Vergleich

Weg Vorteile Worauf Sie achten sollten
Telefonisch („zu Protokoll")schnell, keine FormulareDatum, Name der Sachbearbeitung und Aktenzeichen notieren
Schriftlich per Briefbelastbarer Nachweis (Einschreiben)Absender und Datum nicht vergessen
Online-Portal der Kassenachvollziehbar, Bestätigung direktZugangsdaten der Kasse nötig
Persönlich in der Filialedirekte Rückfragen möglichTermin vereinbaren, Beleg ausstellen lassen

Welcher Weg auch gewählt wird: Lassen Sie sich den Eingang des Antrags immer bestätigen und notieren Sie sich das Datum – daran knüpfen sich Leistungsbeginn und Fristen.

Der Ablauf in 5 Schritten

  1. Antrag bei der Pflegekasse: formlos, zum Beispiel per Brief oder Telefon („zu Protokoll").
  2. Weiterleitung an den Medizinischen Dienst (MD): Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (früher MDK) mit der Begutachtung.
  3. Terminankündigung: Sie erhalten eine schriftliche oder telefonische Ankündigung für den Hausbesuch.
  4. Begutachtung zu Hause: Eine Pflegefachkraft (seit 2024 häufig im Team mit Arzt oder Ärztin) erhebt den Hilfebedarf in sechs Modulen. Der Termin dauert etwa 60–90 Minuten.
  5. Bescheid: Der MD erstellt ein Empfehlungsgutachten, auf dessen Basis die Pflegekasse den Bescheid erlässt.

Fristen: Die Pflegekasse muss über den Antrag binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI); die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird unverzüglich veranlasst[3]. In Eilfällen gelten verkürzte Fristen: 5 Arbeitstage nach Krankenhausentlassung oder Reha (§ 18a Abs. 5 SGB XI), 10 Arbeitstage bei angekündigter Pflegezeit (§ 18a Abs. 6 SGB XI). Insgesamt rechnen Sie vom Antrag bis zum Bescheid mit etwa 5–8 Wochen. Überschreitet die Pflegekasse die Entscheidungsfrist, kann eine Strafzahlung von 70 € je angefangener Woche fällig werden (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Quellen: sozialrat.org, pflegekosten-berechnen.de.

Was in der Begutachtung bewertet wird, sind sechs Module: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung (unter anderem Körperpflege und Duschen), Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Die Punkte aus den Modulen ergeben zusammen den Grad der Selbstständigkeit – daraus wird der Pflegegrad errechnet. Für den Laien ist die Systematik schwer zu durchschauen; wichtig ist: Je mehr Alltagssituationen Sie konkret schildern, desto treffsicherer das Ergebnis.

Die sechs Module im Überblick

Modul Was bewertet wird Beispiele aus dem Alltag
MobilitätFortbewegung, Treppensteigen, TransferAufstehen, Umsetzen vom Rollstuhl auf den Toilettenstuhl
Kognitive und kommunikative FähigkeitenOrientierung, Gedächtnis, VerständigungTermine vergessen, Gesprächen nicht mehr folgen können
Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenÄngste, Antrieb, nächtliche UnruheUnruhe am Abend, Angst vor Stürzen, Rückzug
SelbstversorgungKörperpflege, Duschen, An-/Auskleiden, EssenHilfe beim Waschen, Zähneputzen, Anziehen
Umgang mit krankheitsbedingten AnforderungenMedikamente, Injektionen, WundversorgungErinnerung an Tabletten, Hilfe bei Verbandswechsel
Gestaltung des Alltagslebens und soziale KontakteTagesstruktur, Haushaltsführung, KontaktpflegeEinkaufen, Kochen, Telefonate mit Angehörigen

Die Module fließen unterschiedlich stark in den Gesamtwert ein – die Pflegekasse oder der Medizinische Dienst kann Ihnen die Gewichtung auf Nachfrage erläutern. Für die Vorbereitung zählt vor allem: Schildern Sie konkrete Situationen („Braucht Hilfe beim Duschen, weil er nicht mehr sicher in die Wanne steigt"), statt pauschal zu urteilen („Geht schon irgendwie").

Tipps für die Begutachtung

  • Pflegetagebuch führen: Notieren Sie 1–2 Wochen lang, bei welchen Tätigkeiten wie oft und wie lange geholfen wird. Das ist die wichtigste Grundlage für eine realistische Einschätzung.
  • Ehrlich schildern: Zeigen Sie den Alltag so, wie er wirklich ist. Wer „tapfer" ist und Hilfe verharmlost, riskiert eine zu niedrige Einstufung.
  • Unterlagen bereitlegen: Arztbriefe, Medikamentenplan, Entlassungsberichte, Liste der Hilfsmittel.
  • Begleitperson einladen: Ein Angehöriger oder eine Pflegeperson kann ergänzen, was der Betroffene aus Scham verschweigt.
  • Gutachten anfordern: Sie haben Anspruch auf das MD-Gutachten – wichtig, falls Sie Widerspruch einlegen wollen.

Zwei weitere Hinweise aus der Praxis: Der „gute Tag" ist der falsche Maßstab. Gutachterinnen und Gutachter bewerten die Fähigkeiten, die überwiegend im Alltag vorhanden sind – wer sich am Tag des Besuchs besonders zusammennimmt, sollte betonen, wie der Alltag sonst aussieht. Und: Sagen Sie auch, was nicht mehr geht. Viele Betroffene schildern ausführlich, was sie noch können, und verschweigen, wobei sie Hilfe brauchen – genau das verfälscht das Ergebnis.

Ergänzend für den Termin: Legen Sie die Unterlagen in einen Ordner, planen Sie für den Besuch ausreichend Zeit ein (60–90 Minuten sind normal) und notieren Sie sich vorab eigene Fragen – etwa zur voraussichtlichen Einstufung oder zu den nächsten Schritten. Wenn Sie eine Person vertreten, bringen Sie die Vollmacht beziehungsweise den Betreuungsausweis mit.

Was tun bei Ablehnung oder zu niedrigem Pflegegrad?

Sie haben einen Monat nach Zustellung des Bescheids Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Wichtig:

  • Ein formloser Satz genügt, um die Frist zu wahren: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein."
  • Die Begründung können Sie nachreichen – fordern Sie zuerst das MD-Gutachten an und lassen Sie es prüfen.
  • Ein Widerspruch ist kostenlos und führt zur erneuten Prüfung des Bescheids – es lohnt sich also, die Frist ernst zu nehmen.
  • Kostenlose Beratung bieten Pflegestützpunkte (§ 7a SGB XI).

Quellen: pflegekosten-berechnen.de, pflege-helfer24.de.

Ein Widerspruch ist kein Konflikt mit der Pflegekasse, sondern ein normales Rechtsmittel. Häufig führt bereits der Widerspruch zu einer erneuten Begutachtung, bei der zusätzliche Unterlagen (etwa ein aktueller Arztbericht) berücksichtigt werden. Wer unsicher ist, kann beim Pflegestützpunkt oder bei der unabhängigen Pflegeberatung kostenlos prüfen lassen, ob der Bescheid nachvollziehbar begründet ist.

Widerspruch in fünf Schritten

  1. Frist notieren: Ein Monat ab Zustellung des Bescheids – das Datum des Briefkastens oder Poststempels zählt.
  2. Gutachten anfordern: Das MD-Gutachten anfordern und mit dem Bescheid abgleichen – wo weicht die Einschätzung ab?
  3. Begründung formulieren: Konkrete Alltagsbeispiele und aktuelle Arztberichte, die das Gutachten widerlegen oder ergänzen.
  4. Widerspruch einreichen: Formlos, per Einschreiben an die Pflegekasse – der eine Satz zur Fristwahrung genügt, die Begründung darf nachkommen.
  5. Beratung nutzen: Pflegestützpunkt oder unabhängige Pflegeberatung – kostenlos und unabhängig von Kasse und Gutachter.

Häufige Fehler beim Pflegegrad-Antrag

Fehler 1: Zu spät antragen. Leistungen gibt es nicht rückwirkend. Wer den Antrag ein Jahr nach Beginn des Hilfebedarfs stellt, verliert ein Jahr Leistungen – inklusive möglicher Zuschüsse für den Badumbau.

Fehler 2: Den Alltag schönreden. Wer bei der Begutachtung alles allein schafft, erhält keinen oder einen zu niedrigen Pflegegrad. Ehrlichkeit zahlt sich aus.

Fehler 3: Die Begutachtung allein überstehen. Eine Begleitperson, die ergänzt und nachfragt, verbessert die Qualität der Begutachtung spürbar.

Fehler 4: Die Widerspruchsfrist verstreichen lassen. Ein Monat klingt lang, ist im Alltag aber schnell vorbei. Ein einziger Satz genügt, um die Frist zu wahren.

Fehler 5: Den Badumbau vor dem Bescheid starten. Der Zuschuss nach § 40 SGB XI wird nur für Maßnahmen gezahlt, die vor Baubeginn beantragt wurden. Erst Pflegegrad, dann Zuschuss, dann Umbau – in dieser Reihenfolge.

Fehler 6: Passiv auf den Bescheid warten. Ist nach 25 Arbeitstagen noch keine Entscheidung erfolgt, sollten Sie bei der Pflegekasse nachfassen und die Überschreitung schriftlich festhalten – bei Verspätung droht der Kasse eine Strafzahlung (§ 18c Abs. 5 SGB XI)[3], und Ihre Leistungen beginnen nicht früher, nur weil Sie warten.

Tipps für Angehörige: Den Antrag richtig vorbereiten

Wenn Sie für einen Angehörigen den Pflegegrad beantragen, übernehmen Sie oft die Organisation. Bewährt hat sich:

  • Frühzeitig ansprechen: Viele Senioren zögern, Hilfe zuzugeben. Erklären Sie, dass der Pflegegrad keine „Etikettierung" ist, sondern Leistungen sichert – auch den Badumbau-Zuschuss.
  • Gemeinsam das Pflegetagebuch führen: Notieren Sie konkrete Alltagssituationen („Braucht Hilfe beim Duschen", „Kommt nicht mehr allein aus der Wanne").
  • Beim Hausbesuch dabei sein: Angehörige können ergänzen, was der Betroffene aus Scham verharmlost.
  • Fristen im Blick behalten: Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[3], Begutachtung wird unverzüglich veranlasst; ein Monat Widerspruchsfrist nach dem Bescheid.
  • Vertretung klären: Wer den Antrag für eine andere Person stellt, sollte eine Vollmacht oder – bei dementiellen Erkrankungen – eine Betreuung vorweisen können; die Pflegekasse verlangt für die Vertretung einen Nachweis.

Der Badumbau-Zuschuss ist an die Person gebunden: Sobald der Pflegegrad anerkannt ist, kann der Antrag nach § 40 SGB XI gestellt werden – unabhängig davon, ob die Wohnung dem Betroffenen gehört. Mehr zur Organisation des gesamten Umbaus finden Angehörige im Ratgeber Badumbau für Eltern.

Der Zusammenhang mit dem Badumbau-Zuschuss

Sobald der Pflegegrad anerkannt ist, können Sie bei der Pflegekasse den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen – zum Beispiel für den Umbau der Badewanne zur Dusche:

  • Zuschuss: bis zu 4.180 € je Maßnahme[1] (§ 40 Abs. 4 SGB XI), bei mehreren Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung bis zu 16.720 €[1].
  • Reihenfolge beachten: Erst Pflegegrad anerkennen lassen, dann Zuschuss beantragen – und beides vor dem Baubeginn. Begonnene Maßnahmen werden nicht gefördert.
  • Der Pflegegrad-Antrag selbst ist kostenlos; die Begutachtung übernimmt die Pflegeversicherung.

Quelle: § 40 Abs. 4 SGB XI (gesetze-im-internet.de), pflegehilfe.org.

Weitere Bausteine der Finanzierung

Über den Pflegekassen-Zuschuss hinaus gibt es Bausteine, die den Eigenanteil weiter senken können (jeweils im Einzelfall prüfen):

  • KfW 159 „Altersgerecht Umbauen“: zinsgünstiger Kredit bis 50.000 €[4] je Wohneinheit, auch ohne Pflegegrad beantragbar – interessant, wenn kein Zuschussanspruch besteht. Der KfW-Zuschuss 455-B ist seit dem 31.07.2026 gestoppt (2026er-Mittel ausgeschöpft; Stand: September 2026)[5] – offene Alternative: der KfW-Kredit 159. Vor einer Antragstellung die aktuellen Konditionen auf kfw.de prüfen. Quellen: kfw.de/159, KfW-Meldung 31.07.2026.
  • NRW.BANK (nur Nordrhein-Westfalen): zinsgünstige Darlehen für die Modernisierung selbst genutzten Wohneigentums, ausdrücklich auch für altersgerechte beziehungsweise barrierefreie Umbauten (je nach Programm bis 220.000 €, Tilgungsnachlässe möglich; Einkommensgrenzen beachten – Konditionen auf nrwbank.de prüfen). Quelle: NRW.BANK.
  • § 35a EStG (Steuer): 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen, maximal 1.200 €[6] je Jahr. Die Rechnung der Fachfirma muss Lohn- und Materialkosten getrennt ausweisen und per Überweisung bezahlt werden. Quelle: gesetze-im-internet.de (EStG § 35a).

Kosten im Detail: Was der Weg zum Zuschuss kostet

Der Pflegegrad-Antrag selbst ist kostenlos – das gilt für den Antrag, die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und den Bescheid. Auch der spätere Förderantrag nach § 40 Abs. 4 SGB XI verursacht keine Gebühren. Kosten entstehen erst bei der eigentlichen Baumaßnahme:

Position Kosten (Richtwerte)
Systemlösung Wanne → Dusche (Duschtasse, Paneele, Abtrennung, Montage)ca. 3.000–6.500 €
Bodengleiche, geflieste Duscheca. 5.000–8.000 €
Zuschuss der Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI)bis zu 4.180 € je Maßnahme[1]
Steuerermäßigung § 35a EStG (eigener Arbeitskostenanteil)bis zu 1.200 €[6] je Jahr

Quellen für die Kostenrahmen: profidusch.de, altersgerecht-modernisieren.de, pflege.de. Die Angaben sind Marktorientierungen – verbindlich ist das Angebot der Fachfirma nach Besichtigung. In der Praxis bedeutet das: Wer eine Systemlösung für 3.000–4.000 € wählt und einen Zuschuss von bis zu 4.180 € erhält, kommt mit einem sehr geringen oder sogar ohne Eigenanteil aus – vorausgesetzt, der Antrag wurde vor dem Baubeginn gestellt. Die Auszahlung erfolgt nachträglich gegen Vorlage der Rechnungen; planen Sie die Zwischenfinanzierung ein.

Zwei Rechenbeispiele zur Einordnung (Richtwerte, kein Angebot):

Szenario Kosten (Richtwert) Förderung Eigenanteil
Systemlösung, Pflegegrad vorhandenca. 4.300 €Zuschuss bis 4.180 €ca. 120 €
Bodengleiche Fliesenlösung, Pflegegrad vorhandenca. 6.900 €Zuschuss 4.180 € + § 35a EStG (20 % von ca. 3.200 € Arbeitskosten = ca. 640 €)ca. 2.080 €

Förderung Schritt für Schritt

Die Kette vom Pflegegrad zum bezuschussten Badumbau in sechs Schritten:

  1. Pflegegrad-Antrag stellen (formlos bei der Pflegekasse, Datum dokumentieren).
  2. Begutachtung vorbereiten: Pflegetagebuch führen, Unterlagen sammeln, Begleitperson einplanen.
  3. Bescheid abwarten (in der Regel 5–8 Wochen); bei Ablehnung innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
  4. Angebot der Fachfirma einholen – als Grundlage für den Förderantrag.
  5. Förderantrag nach § 40 SGB XI stellen – vor Baubeginn – und die Zusage abwarten.
  6. Umbau durchführen lassen und die Rechnungen anschließend bei der Pflegekasse einreichen.

Diesen Ablauf finden Sie ausführlich im Ratgeber Badumbau-Ablauf – inklusive Checkliste für die einzelnen Schritte.

Checkliste: Pflegegrad beantragen

  • [ ] Hilfebedarf erkannt? (Hilfe beim Waschen, Anziehen, Kochen, Einkaufen, Aufstehen)
  • [ ] Pflegetagebuch über 1–2 Wochen geführt.
  • [ ] Antrag bei der Pflegekasse gestellt (Datum + Aktenzeichen notiert).
  • [ ] Unterlagen bereitgelegt: Arztbriefe, Medikamentenplan, Entlassungsberichte.
  • [ ] Begleitperson für den Hausbesuch organisiert.
  • [ ] Termin der Begutachtung wahrgenommen (wird unverzüglich nach Antragstellung veranlasst).
  • [ ] Bescheid geprüft; bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats.
  • [ ] Bei anerkanntem Pflegegrad: Förderantrag für den Badumbau vor Baubeginn gestellt.
  • [ ] MD-Gutachten angefordert und auf Plausibilität geprüft.
  • [ ] Vertretung geklärt (Vollmacht/Betreuung), wenn der Antrag für eine andere Person läuft.

Fragen und Antworten

Was kostet der Pflegegrad-Antrag?

Nichts. Antrag und Begutachtung sind für gesetzlich Versicherte kostenlos.

Wie lange dauert es vom Antrag bis zum Bescheid?

In der Regel 5–8 Wochen. Die Pflegekasse muss binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[3]; die Begutachtung wird unverzüglich veranlasst. Danach kommen Gutachtenerstellung (2–3 Wochen) und Bescheid (2–4 Wochen) hinzu.

Gibt es Leistungen rückwirkend?

Nein. Die Leistungen beginnen im Monat der Antragstellung – ein weiterer Grund, den Antrag früh zu stellen.

Brauche ich für den Badumbau-Zuschuss einen bestimmten Pflegegrad?

Nein, Pflegegrad 1 reicht. Der Zuschuss ist für alle Pflegegrade gleich hoch.

Kann ich den Antrag auch für jemand anderen stellen?

Ja. Angehörige können den Antrag für die pflegebedürftige Person stellen, wenn sie bevollmächtigt sind oder die Person zustimmt. Bei dementiell erkrankten Menschen kann auch ein gerichtlich bestellter Betreuer den Antrag stellen.

Was passiert, wenn sich der Zustand verschlechtert?

Dann können Sie einen Höherstufungsantrag stellen – ebenfalls formlos bei der Pflegekasse. Auch dieser führt zu einer neuen Begutachtung. Verschlechtert sich der Zustand, lohnt sich der Antrag, weil höhere Pflegegrade mehr Leistungen bedeuten.

Kann ein Pflegegrad wieder entzogen werden?

Nur, wenn sich der Zustand nachweislich verbessert. Die Pflegekasse kann Überprüfungsbegutachtungen veranlassen – sie sind der Regelfall in bestimmten Abständen, aber kein Grund zur Sorge, wenn sich der Hilfebedarf nicht verändert hat.

Zahlt die Pflegekasse den Badumbau direkt an die Firma?

In der Regel nicht. Der Zuschuss wird nach Abschluss der Maßnahme gegen Vorlage der Rechnungen an die antragstellende Person ausgezahlt.

Findet die Begutachtung immer zu Hause statt?

In der Regel ja – der Hausbesuch ist der Normalfall und die beste Grundlage für eine realistische Einschätzung. Möglich sind auch Begutachtungen im Krankenhaus, im Pflegeheim oder in der Beratungsstelle, wenn das vereinbart wird. Beim Termin zu Hause sollten Sie oder eine Vertrauensperson anwesend sein.

Kann ich den Antrag auch bei Demenz stellen?

Ja. Seit der Pflegereform 2017 werden auch kognitive Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten (z. B. Orientierungsprobleme, nächtliche Unruhe) bei der Begutachtung erfasst – ein Pflegegrad ist also auch ohne körperliche Pflegebedürftigkeit möglich. Für die Begleitung des Hausbesuchs ist eine Vertrauensperson dann besonders wichtig, weil die betroffene Person ihren Hilfebedarf oft nicht selbst schildern kann.

Fazit

Der Pflegegrad-Antrag ist formlos, kostenlos und der erste Schritt zum Badumbau-Zuschuss. Führen Sie ein Pflegetagebuch, seien Sie ehrlich bei der Begutachtung und wahren Sie bei Ablehnung die einmonatige Widerspruchsfrist. Mit anerkanntem Pflegegrad können Sie anschließend den Zuschuss nach § 40 SGB XI vor dem Umbau beantragen. Wer den Antrag früh stellt, sichert nicht nur den Zuschuss für das Bad, sondern alle Leistungen der Pflegeversicherung – vom Pflegegeld über die Tagespflege bis zu Hilfsmitteln. Es gibt kaum eine Entscheidung im Alter, die sich so schnell und ohne Kosten lohnt wie dieser eine formlose Antrag.

Quellen

  • § 15 SGB XI (Pflegegrade) und § 18c SGB XI (Begutachtungsfristen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  • § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 37 SGB XI (Pflegegeld) und § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • sozialrat.org, „MD-Begutachtung Pflegegrad 2026: Ablauf, Vorbereitung und Dauer": https://sozialrat.org/pflegegrad-md-begutachtung-ablauf/
  • pflegekosten-berechnen.de, „Pflegegrad beantragen – Schritt-für-Schritt-Anleitung 2026": https://www.pflegekosten-berechnen.de/pflegegrad/pflegegrad-beantragen
  • pflegehilfe.org, „Badewanne zur Dusche – 4.180 € Zuschuss": https://www.pflegehilfe.org/badewanne-zur-dusche
  • KfW, Antragsstopp 455-B (31.07.2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  • KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen": https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  • NRW.BANK, „Altersgerechter und behindertengerechter Umbau": https://www.nrwbank.de/de/privatpersonen/wohneigentum-gestalten/barrierefrei-umbauen
  • Pflegestützpunkte (kostenlose Beratung): https://www.pflegestuetzpunkte.de/

Stand: September 2026. Keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Pflegekasse.

Quellennachweise

  1. § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; bis 4.180 € je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung bis 16.720 € je Maßnahme): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. § 45b Abs. 1 SGB XI (Entlastungsbetrag, monatlich 131 €) und § 37 SGB XI (Pflegegeld): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
  3. § 18c Abs. 1 SGB XI (Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang; Begutachtung wird unverzüglich veranlasst; bei Überschreitung 70 € je angefangener Woche nach § 18c Abs. 5 SGB XI): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  4. KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  5. KfW, Antragsstopp Zuschuss 455-B vom 31.07.2026 (2026er-Mittel ausgeschöpft, keine neuen Anträge; Stand: September 2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  6. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 €/Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html

Jetzt Förder-Check starten

Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse – prüfen Sie kostenlos, ob Sie förderfähig sind. Zur Seite ›