Badumbau-Förderung selbst berechnen: Der Rechner in sechs Schritten mit Beispielen (2026)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 14 Min. Lesezeit

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Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse – der Antrag lohnt sich.

„Was kostet mich der Badumbau wirklich?“ Die ehrliche Antwort bekommen Sie nicht vom ersten Anbieter, sondern von einem Stück Papier: Rechnen Sie den Eigenanteil selbst durch, bevor Sie Verträge unterschreiben. Der Rechenweg ist überschaubar – sechs Schritte von der Angebotssumme bis zur monatlichen Belastung –, wenn man die drei großen Bausteine kennt: den Zuschuss der Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI)[1], die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)[2] und – falls etwas übrig bleibt – den KfW-Kredit 159[3] als Ratenbaustein. Dieser Ratgeber aus unserer Rubrik Förderung erklärt jeden Schritt mit Formel und Beispiel, rechnet vier typische Konstellationen komplett durch und endet mit einer Tabelle, die Sie für Ihr eigenes Angebot ausfüllen können. Alle Beispiele sind Rechenbeispiele auf Basis der veröffentlichten Konditionen (Stand September 2026): Sie ersetzen keine verbindliche Auskunft von Pflegekasse, Finanzamt oder Bank – aber sie verhindern, dass Sie mit falschen Erwartungen in den Umbau gehen.

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Der Schnellcheck: Drei Fragen, eine erste Hausnummer

Bevor Sie im Detail rechnen, liefert der Schnellcheck eine erste Größenordnung. Drei Fragen entscheiden über den Zuschuss-Baustein:

Frage Antwort Konsequenz für Ihre Rechnung
1. Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor (1–5)?JaZuschuss der Pflegekasse bis 4.180 €[1] je Maßnahme einplanen – Antrag vor Baubeginn
NeinKein Pflegekassen-Zuschuss; Rechnung läuft über Steuer, Kredit und ggf. regionale Programme
2. Leben mehrere Pflegebedürftige im Haushalt?Ja (z. B. Ehepaar mit Pflegegrad)Zuschuss bis 4.180 €[1] je berechtigter Person, höchstens 16.720 €[1] je Maßnahme
NeinZuschuss bis 4.180 €[1] je Maßnahme
3. Liegen die Angebotskosten über dem Zuschuss?Nein (unter ca. 4.200 €)Zuschuss deckt den Umbau weitgehend – Eigenanteil im einstelligen bis niedrigen dreistelligen Bereich
Ja (typisch bei gefliesten, bodengleichen Duschen)Restbetrag über § 35a EStG senken, Rest ggf. über KfW-Kredit 159 verteilen

Eine erste Hausnummer vorab: Eine Systemlösung (Duschtasse, Paneele, Abtrennung) kostet als Marktorientierung ca. 3.000–6.500 € inklusive Montage, eine bodengleiche, geflieste Dusche ca. 5.000–8.000 €. Mit Pflegegrad 1–5 deckt der Zuschuss von 4.180 €[1] bei der Systemlösung oft fast alles; bei gefliesten Lösungen bleibt meist ein Rest von einigen tausend Euro. Genau der ist das Thema der nächsten Schritte.

Schritt 1: Die Angebotskosten richtig erfassen

Jede Förderberechnung steht und fällt mit der Zahlenbasis. Nehmen Sie nicht die lockere „ab 4.000 €“-Werbung, sondern ein schriftliches Festpreisangebot mit Leistungsverzeichnis. Es muss enthalten: Demontage und Entsorgung der alten Wanne, Abdichtung des Duschbereichs, Montage, Anschlussarbeiten, Armaturen und Duschabtrennung – sonst kommen später Positionen dazu, die Ihre Rechnung kippen.

Für die Berechnung notieren Sie zwei Zahlen aus dem Angebot:

  1. Gesamtkosten (Festpreis inklusive aller Positionen und Mehrwertsteuer) – die Basis für den Pflegekassen-Zuschuss.
  2. Arbeitskostenanteil (Lohn) – die Basis für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Verlangen Sie bei Pauschalangeboten, dass die Firma den Lohnanteil separat ausweist; ohne diese Angabe können Sie den Steuerbaustein nicht rechnen.

Nicht in die Rechnung gehören: Material, das Sie selbst kaufen (Fliesen, Armaturen vom Baumarkt), Eigenleistung, neue Möbel oder Accessoires sowie Arbeiten, die nichts mit der Maßnahme zu tun haben. Der Zuschuss der Pflegekasse bezieht sich auf die wohnumfeldverbessernde Maßnahme laut Kostenvoranschlag – was genau anerkannt wird, entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall.

Schritt 2: Der Zuschuss der Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI)

Der größte Baustein für Pflegebedürftige ist der Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen – der Badumbau zählt ausdrücklich dazu. Die Formel ist einfach:

Zuschuss = geringerer Betrag aus (Angebotskosten, 4.180 €[1]) – bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt: 4.180 €[1] je berechtigter Person, höchstens 16.720 €[1] je Maßnahme.

Drei Bedingungen entscheiden darüber, ob der Betrag in Ihrer Rechnung auftaucht:

  • Pflegegrad 1–5 muss anerkannt sein (Antrag bei der Pflegekasse ist kostenlos; über den Ablauf informiert unser Ratgeber zum Pflegegrad).
  • Der Antrag muss vor Baubeginn gestellt werden – mit Kostenvoranschlag der Fachfirma. Nachträglich gibt es keinen Zuschuss.
  • Die Maßnahme muss der pflegebedürftigen Person nutzen; in der Mietwohnung kommt die Zustimmung des Vermieters dazu.

Beispiel 1 (Formel angewendet): Angebot für eine bodengleiche, geflieste Dusche über 7.500 €, Pflegegrad 2 liegt vor. Zuschuss: 7.500 € liegen über 4.180 €[1], also gilt der Deckel: 4.180 €[1]. Rest nach Zuschuss: 3.320 €. Ein weiteres Beispiel mit zwei Berechtigten folgt weiter unten in der Gesamtrechnung.

Schritt 3: KfW-Programme und Landesförderung – was Sie NICHT einplanen sollten

Drei weitere Töpfe müssen in Ihrer Rechnung korrekt eingeordnet werden, sonst rechnen Sie mit Geld, das es nicht gibt:

  • KfW-Zuschuss 455-B (Barrierereduzierung): Der Zuschuss ist seit 31.07.2026 gestoppt – die Bundesmittel 2026 sind ausgeschöpft, neue Anträge werden nicht angenommen (Stand: September 2026)[4]. Eine Wiederöffnung käme frühestens mit neuen Bundesmitteln (ggf. 2027). Planen Sie ihn nicht in die Rechnung ein.
  • KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“: Das ist kein Zuschuss, sondern ein zinsgünstiges Darlehen von bis zu 50.000 €[3] je Wohneinheit – es senkt nicht den Eigenanteil, sondern verteilt ihn über Raten. Genau dafür ist er im Schritt 5 eingeordnet. Er ist unabhängig von Pflegegrad und Alter; der Antrag läuft über die Hausbank.
  • Landes- und Kommunalprogramme: Viele Bundesländer und einzelne Gemeinden fördern barrierereduzierende Umbauten mit eigenen Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen – die Beträge unterscheiden sich stark und ändern sich häufig. Pauschale Zahlen wären unseriös; prüfen Sie die Programme über die Wohnberatungsstelle vor Ort, die Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de) oder unseren Überblick zur Badumbau-Förderung. Lassen Sie sich Zusagen schriftlich bestätigen, bevor Sie sie in Ihre Rechnung aufnehmen.

Schritt 4: Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt lassen sich zu 20 % der Arbeitskosten von der Steuerschuld abziehen – höchstens 1.200 €[2] je Jahr. Die Formel:

Steuervorteil = 20 % × Arbeitskostenanteil, gedeckelt auf 1.200 €[2] je Jahr

Wichtig für die Berechnung:

  • Abziehbar ist nur der selbst getragene Anteil: Aufwendungen, die durch den Pflegekassen-Zuschuss gedeckt sind, zählen nicht. Konkret heißt das: Liegt der Zuschuss bei 4.180 €[1] und die Rechnung bei 7.500 €, ist der Abzug auf den Restbetrag von 3.320 € bezogen – genauer: auf den Lohnanteil, der in diesem Rest steckt.
  • Voraussetzungen: Rechnung auf Ihren Namen, Zahlung unbar vom eigenen Konto (Barzahlung genügt nicht), Leistung in Ihrem Haushalt.
  • Der Abzug mindert die Einkommensteuer direkt – er ist keine „Erstattung“ der vollen Kosten, sondern spart 20 % des Lohnanteils.

Beispiel 2 (Formel angewendet): Angebot über 7.500 €, darin Arbeitskosten von 2.800 € (Demontage, Abdichtung, Montage). Selbst getragen nach dem Zuschuss: 3.320 €; der Lohnanteil am selbst getragenen Teil beträgt rund 2.800 €. Steuervorteil: 20 % × 2.800 € = 560 € (unter dem Deckel von 1.200 €[2]). Ihre tatsächliche Belastung sinkt damit von 3.320 € auf 2.760 € – vorausgesetzt, Sie sind steuerpflichtig und die Zahlung läuft unbar.

Wer keinen Pflegegrad hat, nutzt diesen Baustein trotzdem – für ihn ist § 35a oft der einzige „Zuschussersatz“ neben regionalen Programmen.

Schritt 5: Der Rest und die Kreditrate (KfW 159)

Nach Zuschuss und Steuervorteil bleibt in vielen Fällen ein Restbetrag. Sie können ihn aus Erspartem zahlen – oder über den KfW-Kredit 159 verteilen. Die monatliche Rate lässt sich mit der Annuitätenformel selbst überschlagen:

Monatsrate = Kreditsumme × [i × (1 + i)^n] / [(1 + i)^n − 1], mit i = Jahreszins ÷ 12 und n = Laufzeit in Monaten.

Einfacher geht es mit Ratenfaktoren: Die folgende Tabelle zeigt die ungefähre Monatsrate je 1.000 € Kreditsumme – als Rechenbeispiel mit angenommenen Sollzinsen von 2 %, 3 % und 4 %. Den tagesaktuellen Zinssatz veröffentlicht die KfW; verbindlich ist das Angebot Ihrer Hausbank.

Laufzeit bei 2 % Sollzins bei 3 % Sollzins bei 4 % Sollzins
5 Jahreca. 17,50 €ca. 18,00 €ca. 18,40 €
10 Jahreca. 9,20 €ca. 9,70 €ca. 10,10 €
15 Jahreca. 6,40 €ca. 6,90 €ca. 7,40 €

Beispiel 3 (Formel angewendet): Restbetrag 3.320 €, Laufzeit 10 Jahre. Bei angenommenen 2–4 % Sollzins: Faktor 9,20–10,10 € je 1.000 € → 3,32 × 9,20 bis 3,32 × 10,10 = ca. 31–34 € pro Monat. Bei 15 Jahren wären es ca. 21–25 € – dafür läuft die Belastung länger. (Die Raten sind grobe Schätzungen; die Hausbank nennt die verbindliche Rate im Angebot.)

Schritt 6: Das Ergebnis – Eigenanteil und Monatsbelastung zusammenführen

Zum Schluss führen Sie alle Bausteine zusammen. Die Gesamtformel lautet:

Eigenanteil = Angebotskosten − Pflegekassen-Zuschuss − Steuervorteil (§ 35a) − regionale Zuschüsse (falls bewilligt)

Und falls Sie den Rest finanzieren: Monatsbelastung = Eigenanteil als Kredit über die gewählte Laufzeit (Ratenfaktoren aus Schritt 5) – plus der Hinweis, dass die Steuerersparnis von 560 € Ihre Jahresrechnung entlastet, aber nicht die Monatsrate.

Prüfen Sie das Ergebnis mit zwei Plausibilitätsfragen: Ist der Eigenanteil kleiner als die Angebotssumme des günstigsten Mitbewerbers? Und passt die Monatsbelastung dauerhaft ins Budget – auch wenn der Zinssatz bei einer Anschlussfinanzierung steigt? Wenn ja, ist die Rechnung rund.

Vier Beispiele komplett durchgerechnet

Die folgenden vier Konstellationen decken die typischen Fälle ab – alle Zahlen sind Richtwerte auf Basis der veröffentlichten Konditionen (Stand September 2026):

Position Beispiel A: Systemlösung, Pflegegrad 1 Beispiel B: gefliest, Pflegegrad 2 Beispiel C: Ehepaar, zwei Pflegegrade Beispiel D: ohne Pflegegrad
Angebotskosten (Festpreis)4.200 €7.500 €12.000 €5.500 €
Zuschuss Pflegekasse (§ 40 SGB XI)[1]− 4.180 €− 4.180 €− 8.360 € (2 × 4.180 €)− 0 € (kein Pflegegrad)
Rest nach Zuschuss20 €3.320 €3.640 €5.500 €
Arbeitskostenanteil (Lohn)1.300 €2.800 €4.500 €1.800 €
Steuervorteil § 35a (20 % vom selbst getragenen Lohnanteil, max. 1.200 €)[2]ca. 0 € (nur 20 € Rest)ca. 560 €ca. 900 € (Deckel 1.200 € nicht erreicht)ca. 360 €
Effektiver Eigenanteilca. 20 €ca. 2.760 €ca. 2.740 €ca. 5.140 €
Optional: KfW-Kredit 159[3] (Richtwerte)nicht nötig3.320 € über 10 Jahre → ca. 31–34 €/Monat3.640 € über 10 Jahre → ca. 34–37 €/Monat5.500 € über 10 Jahre → ca. 51–56 €/Monat

Drei Beobachtungen zu den Ergebnissen:

  • Beispiel A zeigt, warum sich der Förderantrag fast immer lohnt: Wer mit Pflegegrad eine Systemlösung umbaut, landet nach dem Zuschuss bei einem Eigenanteil von 20 € – die Pflegekasse trägt den Rest.
  • Beispiel C (zwei Pflegebedürftige im Haushalt) nutzt die Besonderheit des § 40 SGB XI: Jede berechtigte Person stellt einen eigenen Antrag; gemeinsam sind bis zu 8.360 €[1] drin. Der Steuervorteil fällt trotz hoher Lohnkosten moderat aus, weil der Zuschuss gedeckte Anteile nicht abziehbar sind.
  • Beispiel D (ohne Pflegegrad) zeigt die Rechnung ohne den größten Baustein: Der Kredit verteilt die Kosten, die Steuerermäßigung senkt sie um 360 € – und regionale Programme sind hier der einzige echte Zuschuss-Hebel. Mehr dazu im Ratgeber Badumbau ohne Pflegegrad.

Die ausfüllbare Rechentabelle für Ihr Vorhaben

Übertragen Sie Ihre eigenen Zahlen in diese Tabelle – sie ist der „Rechner“ für Ihr Angebot:

Zeile Wert aus Ihrem Angebot / Bescheid Betrag
1Gesamtkosten laut Festpreisangebot____ €
2davon Arbeitskostenanteil (Lohn, separat ausgewiesen)____ €
3Zuschuss Pflegekasse (§ 40 SGB XI; 0 € ohne Pflegegrad oder bei Antrag nach Baubeginn)[1]− ____ €
4Zwischensumme (Zeile 1 − Zeile 3)____ €
5Steuervorteil § 35a: 20 % vom Lohnanteil der Zeile 2, aber nur bezogen auf den selbst getragenen Teil und höchstens 1.200 €[2]− ____ €
6Regionale Zuschüsse (nur mit schriftlicher Zusage)− ____ €
7Effektiver Eigenanteil (Zeile 4 − Zeile 5 − Zeile 6)____ €
8Falls finanziert: Kreditsumme × Ratenfaktor (Tabelle Schritt 5)____ €/Monat

Füllen Sie die Tabelle mit dem Angebot der gewählten Firma aus – und zur Kontrolle noch einmal mit dem zweitgünstigsten Angebot. Weichen die Ergebnisse stark voneinander ab, prüfen Sie die Leistungsverzeichnisse: Gleiche Leistungen, gleicher Preis – unterschiedliche Leistungen erklären unterschiedliche Preise.

Die fünf häufigsten Rechenfehler

Fehler Folge Vermeidung
Zuschuss eingeplant, obwohl der Antrag erst nach Baubeginn gestellt wirdZuschuss entfällt komplett, die ganze Rechnung kipptAntrag vor Baubeginn stellen, Zusage abwarten
KfW-Zuschuss 455-B in der RechnungRechnung enthält einen seit 31.07.2026 gestoppten Zuschuss455-B nicht einplanen – seit 31.07.2026 gestoppt (Stand: September 2026)[4]
§ 35a auf die Gesamtkosten statt auf den Lohnanteil gerechnetEigenanteil erscheint zu niedrigNur 20 % der Arbeitskosten ansetzen, max. 1.200 €[2] je Jahr
§ 35a auch auf den Zuschuss-gedeckten Teil gerechnetSteuervorteil zu hoch angesetztNur den selbst getragenen Anteil zugrunde legen
Nur ein Angebot als ZahlenbasisVergleich fehlt, Kostenbasis unsicher2–3 Festpreisangebote mit Leistungsverzeichnis einholen
Kreditrate mit veraltetem Zinssatz gerechnetMonatsbelastung weicht abTagesaktuellen Zinssatz (kfw.de/159) und Bankangebot nutzen
Materialkosten aus Eigenkauf in die förderfähige Summe gemischtZuschuss und Steuer falsch berechnetNur Handwerkerleistungen laut Kostenvoranschlag ansetzen

Die häufigsten Fragen

Was gehört zu den förderfähigen Kosten?

Die wohnumfeldverbessernde Maßnahme laut Kostenvoranschlag: Demontage, Entsorgung, Abdichtung, Montage und Anschlussarbeiten. Was die Pflegekasse im Einzelfall anerkennt, entscheidet sie anhand des Kostenvoranschlags – verlangen Sie ein Leistungsverzeichnis, das die Positionen einzeln ausweist. Eigenleistung und selbst gekauftes Material sind nicht förderfähig.

Wird der Zuschuss der Pflegekasse versteuert?

Nein. Der Zuschuss nach § 40 SGB XI ist eine steuerfreie Leistung und gehört nicht in die Einkommensteuererklärung. Er verändert aber die §-35a-Rechnung: Abziehbar ist nur der selbst getragene Anteil der Handwerkerkosten.

Kann ich den Rechner auch ohne Pflegegrad nutzen?

Ja – mit angepassten Erwartungen: Zeile 3 der Tabelle bleibt bei 0 €, dafür gewinnen Zeile 5 (Steuer) und regionale Programme an Bedeutung. Ohne Pflegegrad bleibt als Finanzierungsbaustein vor allem der KfW-Kredit 159[3]; Details finden Sie im Ratgeber Badumbau ohne Pflegegrad.

Wie hoch ist der Zinssatz der KfW 159 aktuell?

Das können wir seriös nicht pauschal beantworten: Die KfW veröffentlicht den Zinssatz tagesaktuell auf kfw.de/159, und die Hausbank nennt die verbindliche Rate im Angebot. Die Ratenfaktoren in Schritt 5 dienen nur der Überschlagsrechnung mit angenommenen Zinssätzen.

Gilt der Zuschuss von 4.180 € je Bad oder je Person?

Je Maßnahme und je berechtigter Person. Leben mehrere Pflegebedürftige im Haushalt, sind bis zu 4.180 €[1] je Person möglich – insgesamt höchstens 16.720 €[1] je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Jede berechtigte Person stellt einen eigenen Antrag.

Kann ich Zuschuss, Steuerermäßigung und Kredit kombinieren?

Ja – die Kombination ist der Normalfall dieser Rechnung: Der Zuschuss senkt den Betrag, die Steuerermäßigung senkt die Belastung des selbst getragenen Anteils, und der Kredit verteilt den Rest über Raten. Nicht kombinierbar sind dagegen KfW-Kredit 159[3] und KfW-Zuschuss 455-B für dieselbe Maßnahme – das Kombinationsverbot ist für Sie aber ohnehin zweitrangig, solange 455-B gestoppt ist[4].

Was passiert, wenn die Pflegekasse weniger anerkennt als beantragt?

Dann rechnen Sie mit dem bewilligten Betrag neu: Ersetzen Sie in der Tabelle den beantragten durch den bewilligten Zuschuss – der Eigenanteil wächst entsprechend. Deshalb lohnt es sich, mit der Bewilligung zu warten, bevor Sie den Vertrag mit der Fachfirma unterschreiben. Gegen eine Ablehnung hilft der Widerspruch; eine Anleitung finden Sie im Ratgeber Förderung abgelehnt: Widerspruch.

Zählt der Steuervorteil auch, wenn ich keine Steuern zahle?

Nein. Die Ermäßigung nach § 35a EStG mindert die festgesetzte Einkommensteuer – wer keine Steuerschuld hat, profitiert nicht direkt. Der Baustein entfällt dann in der Tabelle (Zeile 5 = 0 €), und die Rechnung läuft über Zuschuss, Kredit und regionale Programme.

Warum ist der Lohnanteil so wichtig, wenn die Firma pauschal abrechnet?

Weil ohne ausgewiesene Arbeitskosten keine §-35a-Berechnung möglich ist. Verlangen Sie die Aufschlüsselung vor Vertragsschluss – nachträglich stellt sie kaum eine Firma aus. Üblich ist ein Lohnanteil von rund 40–60 % der Gesamtsumme, verbindlich ist aber die Angabe der Firma.

Quellen

  • § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.180 € / 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % / max. 1.200 €): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • KfW, Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026: https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  • KfW, Produktseite Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 €, Laufzeit bis 30 Jahre): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  • Förderdatenbank des Bundes (Landes- und Kommunalprogramme): https://www.foerderdatenbank.de

Stand: September 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung; Konditionen und Fördermittel können sich ändern. Rechenbeispiele und Ratenfaktoren sind Richtwerte mit angenommenen Zinssätzen – verbindlich sind die Bewilligung der Pflegekasse, der Steuerbescheid und das Angebot der Hausbank. Vor Antragstellung aktuelle Werte bei Pflegekasse, KfW und Finanzamt prüfen; Kostenangaben sind Marktorientierungen, verbindlich ist das Festpreisangebot der Fachfirma.

Quellennachweise

  1. § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, bis 4.180 € je Maßnahme bzw. berechtigter Person, max. 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €/Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  3. KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  4. KfW, Antragsstopp Zuschuss 455-B vom 31.07.2026 (2026er-Mittel ausgeschöpft, keine neuen Anträge; Stand: September 2026): https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html

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