Badumbau für die häusliche Pflege: Planung, Förderung und Checkliste (2026)

Wenn Pflege zu Hause stattfindet, wird das Badezimmer zum wichtigsten Raum der Wohnung: Hier wird gewaschen, geduscht und oft auch umgelagert. Ein Bad, das nur für die selbstständige Nutzung geplant wurde, überfordert Pflegende schnell – Rücken, Platz und Sicherheit werden zum Thema. Dieser Ratgeber erklärt, worauf es beim Badumbau für die häusliche Pflege ankommt, wie Sie die Planung mit dem Pflegedienst abstimmen, welche Kosten und Fördermöglichkeiten es gibt und welche Fehler Sie vermeiden sollten. Gerade bei der häuslichen Pflege zählt der Alltag: Wie viel Platz braucht die Pflegeperson neben der Dusche? Wo werden Handtücher und Hilfsmittel griffbereit aufbewahrt? Diese Fragen gehören vor dem Umbau auf den Tisch – gemeinsam mit dem Pflegedienst und den Menschen, die im Bad arbeiten.
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Das Bad als Pflegeort: Diese Anforderungen zählen
Bei der häuslichen Pflege unterscheidet sich die Nutzung des Bades grundlegend von der selbstständigen Nutzung. Typische Anforderungen:
- Zugang für den Rollstuhl: Wenn die gepflegte Person im Rollstuhl sitzt, braucht es Türbreiten ab 80–90 cm, eine Wendefläche und eine bodengleiche Dusche, die mit dem Rollstuhl anfahrbar ist.
- Rückenschonende Arbeitshöhen: Pflegende arbeiten in gebückter Haltung, wenn Waschbecken und Duschbereich zu niedrig sind. Höhenverstellbare Waschtische oder Duschsitze in ergonomischer Höhe entlasten.
- Duschliege-Option: Menschen, die nicht mehr sicher sitzen oder stehen können, benötigen eine Duschliege oder einen Duschstuhl mit Rückenlehne. Die Dusche muss dafür genug Fläche bieten (ab 120×120 cm, besser 150×150 cm).
- Platz für zwei Personen: Bei der unterstützten Körperpflege sind Pflegende und gepflegte Person gleichzeitig im Bad – das erfordert deutlich mehr Bewegungsfläche als ein Standardbad.
- Sicherheit: Rutschhemmender Boden, Haltegriffe, gut erreichbare Handbrause und ein Verbrühschutz an der Armatur sind Pflicht, wenn Hilfe beim Waschen nötig ist.
Planung mit dem Pflegedienst abstimmen
Bevor Sie den Umbau planen, sprechen Sie mit dem ambulanten Pflegedienst oder den Angehörigen, die regelmäßig helfen. Fragen, die Sie klären sollten:
- Wie wird gewaschen: im Sitzen auf einem Duschstuhl, im Rollstuhl oder liegend?
- Welche Hilfsmittel werden genutzt (Duschstuhl, Duschliege, Transferhilfe)?
- Wo steht die Pflegeperson beim Waschen – ist genug Platz?
- Braucht es eine Tür mit größerer lichter Breite oder eine Schiebetür?
- Welche Griffe und Stützen erleichtern den Transfer?
Der Pflegedienst kennt die Alltagsprobleme und kann konkrete Anforderungen nennen. Auch eine ergotherapeutische Beratung kann sinnvoll sein, bevor das Leistungsverzeichnis für die Fachfirma erstellt wird. Wer die Abläufe vorher im Detail kennt, plant das Bad nicht zu knapp – und spart sich später den zweiten Umbau.
Umbau-Maßnahmen für die Pflegesituation
| Maßnahme | Warum sie bei häuslicher Pflege wichtig ist |
|---|---|
| Bodengleiche Dusche (ab 120×120 cm) | Rollstuhl- oder Duschstuhl-Zugang ohne Kante |
| Türverbreiterung oder Schiebetür | Rollstuhl- und Gehhilfen-Durchfahrt |
| Duschstuhl / Duschliege | Sicheres Waschen im Sitzen oder Liegen |
| Haltegriffe und Stützklappgriffe | Halt beim Transfer und beim Waschen |
| Höhenverstellbarer Waschtisch | Rückenschonendes Arbeiten für Pflegende |
| Rutschhemmender Boden | Sturzprävention im Nassbereich |
| Verbrühschutz (Thermostat) | Sicherheit bei eingeschränkter Wahrnehmung |
| Bewegungsfläche für zwei Personen | Pflegeperson braucht Platz zum Helfen |
Quelle: pflege.de (Ratgeber Pflege zu Hause und barrierefreies Bad), Deutsche Alzheimer Gesellschaft (Hinweise zur Gestaltung bei kognitiven Einschränkungen).
Fallbeispiel: Pflege zu Hause mit Duschliege und breiter Tür
Herr B. (74) kam nach einem Schlaganfall aus der Rehaklinik zurück; seine Frau pflegt ihn zu Hause. Das Bad – eine alte Wanne mit Waschbecken und wenig Platz – war für die Versorgung ungeeignet: Der Pflegedienst konnte Herrn B. nur mit Mühe waschen, das Umlagern an der Wanne war für beide gefährlich.
Gemeinsam mit dem Pflegedienst wurden die Anforderungen geklärt: Waschen im Liegen, Zugang mit dem Rollstuhl, Platz für zwei Personen. Umgesetzt wurden: eine bodengleiche Dusche mit 140×140 cm Fläche, eine verbreiterte Tür (90 cm), ein höhenverstellbarer Waschtisch, Haltegriffe und eine Duschliege. Die Bauzeit betrug neun Arbeitstage; in dieser Zeit organisierte der Pflegedienst mit den Angehörigen eine Notlösung – Waschgelegenheit im Schlafzimmer, Toilettengang mit mobilem Toilettenstuhl.
Die Kosten: rund 14.500 € für den umfangreichen Umbau. Die Pflegekasse übernahm nach § 40 Abs. 4 SGB XI 4.180 €[1] (Antrag vor Baubeginn, Pflegegrad 3). Die Duschliege wurde als Hilfsmittel nach § 33 SGB V[2] von der Krankenkasse bewilligt (ärztliche Verordnung), Duschstuhl und Haltegriffe kamen teils über Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI[1]. Den Rest finanzierte die Familie über einen KfW-Kredit 159[3]. Nach dem Umbau berichtete die Pflegedienst-Mitarbeiterin, das Waschen sei jetzt in zehn statt fünfundvierzig Minuten erledigt – und ohne Rückenprobleme.
Das Beispiel zeigt: Wer die konkreten Abläufe kennt, plant das Bad nicht zu knapp – und bekommt einen Raum, der Pflegenden und Gepflegten gleichermaßen entlastet.
Förderung: Zuschuss und Entlastungsangebote kombinieren
- Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI): Bei Pflegegrad 1–5 bezuschusst die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 €[1] je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt bis zu 16.720 €[1]. Der Antrag muss vor Baubeginn gestellt werden. Der Badumbau ist ausdrücklich förderfähig, wenn er die häusliche Pflege erleichtert.
- Entlastungsangebote (§ 45 SGB XI): Zusätzlich gibt es Leistungen zur Unterstützung im Alltag – zum Beispiel den Entlastungsbetrag von 131 €[4] monatlich, der für Alltagsbegleitung oder Betreuung genutzt werden kann. Für Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI Teil des Leistungskatalogs (§ 28a SGB XI).
- KfW 159: Der zinsgünstige Kredit „Altersgerecht Umbauen" (bis 50.000 € je Wohneinheit[3]) ist unabhängig vom Pflegegrad und eignet sich zur Finanzierung des Eigenanteils. Nicht mit dem gestoppten Zuschuss 455-B kombinierbar (Antragsstopp seit 31.07.2026[5], kfw.de).
- Krankenkasse: Hilfsmittel wie Duschstuhl oder Transferhilfen können nach § 33 SGB V[2] von der Krankenkasse übernommen werden, wenn sie im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind – im Regelfall mit ärztlicher Verordnung; eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht, die Krankenkasse verlangt häufig eine Genehmigung. Die Bewilligung ist eine Einzelfallentscheidung.
Was die einzelnen Maßnahmen kosten (Richtwerte 2026)
| Maßnahme | Üblicher Kostenrahmen |
|---|---|
| Bodengleiche Dusche (Systemlösung) | ca. 3.000–5.000 € |
| Bodengleiche, geflieste Dusche | ca. 5.000–8.000 € |
| Türverbreiterung oder Schiebetür | ca. 1.500–3.000 € |
| Höhenverstellbarer Waschtisch inkl. Montage | ca. 1.000–2.500 € |
| Haltegriffe / Stützklappgriffe (je Stück inkl. Montage) | ca. 60–200 € |
| Duschstuhl / Duschliege | häufig über Krankenkasse (§ 33 SGB V) |
Quelle: altersgerecht-modernisieren.de (Kostenübersicht 2026), pflege.de sowie Anbieterangaben (profidusch.de, duschmax.de); je nach Region, Leitungswegen und Ausstattung weichen die Preise ab. Wichtig: Der Zuschuss der Pflegekasse beträgt bis zu 4.180 € je Maßnahme – nicht je Einzelposition. Lassen Sie sich deshalb ein Gesamtangebot mit Leistungsverzeichnis geben und reichen Sie genau dieses bei der Pflegekasse ein.
Häufige Fehler bei der Planung für häusliche Pflege
- Pflegeablauf nicht abgefragt: Wer nie fragt, wie gewaschen wird (stehend, sitzend, liegend), plant am Bedarf vorbei – die Dusche ist danach zu klein oder die Höhen sind falsch.
- Zu kleine Duschfläche: 80×80 cm reicht für Duschstuhl und Pflegeperson nicht. Für die unterstützte Körperpflege sind 120×120 cm das Minimum, besser mehr.
- Förderantrag nach Baubeginn: Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI wird nur bei Antrag vor Baubeginn bewilligt – danach gibt es in der Regel keine Ausnahme.
- Hilfsmittel nicht separat beantragt: Duschstuhl, Duschliege und Transferhilfen sind eigene Leistungen (Krankenkasse nach § 33 SGB V[2], Pflegekasse nach § 40 Abs. 1 SGB XI[1]) – gehören sie in den Umbauauftrag, zahlen Sie doppelt.
- Keine Notlösung für die Bauzeit: Gerade bei pflegebedürftigen Menschen muss vor dem ersten Bautag feststehen, wo gewaschen und die Toilette genutzt wird.
Häufig gestellte Fragen
Wer bezahlt den Badumbau bei häuslicher Pflege?
Die Pflegekasse bezuschusst wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 €[1] (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Den Rest tragen Sie selbst, über einen KfW-Kredit 159[3] oder ergänzende Landes- und Kommunalprogramme.
Übernimmt die Pflegekasse auch Duschstuhl und Haltegriffe?
Zum Teil: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege sind nach § 40 Abs. 1 SGB XI[1] möglich. Medizinische Hilfsmittel wie Duschliegen laufen über die Krankenkasse nach § 33 SGB V[2], wenn sie im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind – im Regelfall mit ärztlicher Verordnung; eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht, die Krankenkasse verlangt häufig eine Genehmigung.
Wie lange dauert der Umbau?
Systemlösungen meist ein bis zwei Tage, geflieste Umbauten mit Türverbreiterung fünf bis zehn Arbeitstage. Während der Bauzeit ist das Bad nicht nutzbar – planen Sie eine Alternative.
Muss die gepflegte Person während des Umbaus ausziehen?
In der Regel nicht, wenn vorher eine Notlösung organisiert ist – etwa eine Waschgelegenheit im Zimmer und ein mobiler Toilettenstuhl. Bei sehr umfangreichen Umbauten kann ein Kurzzeitpflegeplatz eine Lösung sein; die Kostenübernahme klären Sie vorab mit der Pflegekasse.
Was ist der Unterschied zwischen dem Zuschuss und dem Entlastungsbetrag?
Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI[1] ist eine einmalige Bezuschussung von Umbaukosten. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI umfasst 131 €[4] monatlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag – er finanziert keine Bauleistungen, entlastet aber den Pflegealltag.
Kann ich den Badumbau steuerlich absetzen?
Ja, in Grenzen: Der Lohnanteil der Handwerkerleistungen ist nach § 35a EStG[6] absetzbar. Als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG[7] kommen die Kosten nur in Ausnahmefällen in Betracht – bei einem medizinisch notwendigen, behindertengerechten Umbau und nur oberhalb der zumutbaren Belastung; nicht zusätzlich zu § 35a (keine Doppelbegünstigung derselben Kosten). Im Einzelfall klären Sie das mit dem Steuerberater.
Planungs-Checkliste für die Pflegesituation
- [ ] Pflegedienst und Angehörige nach ihren Anforderungen befragt
- [ ] Duschbereich so geplant, dass Waschen im Sitzen/Liegen möglich ist
- [ ] Türbreite und Wendeflächen für Rollstuhl geprüft
- [ ] Arbeitshöhen für Pflegende eingeplant (höhenverstellbarer Waschtisch)
- [ ] Rutschhemmung, Haltegriffe und Verbrühschutz vorgesehen
- [ ] Zuschuss bei der Pflegekasse vor Baubeginn beantragt
- [ ] Entlastungsangebote nach § 45 SGB XI geprüft
- [ ] Hilfsmittel (Duschstuhl, Duschliege) separat beantragt
- [ ] Notlösung für die Bauzeit organisiert (Waschen, Toilette)
- [ ] Festpreisangebote von 2–3 Fachfirmen verglichen
- [ ] Rechnungen und Bescheide für Zuschuss und Steuer aufbewahrt
Abgrenzung: Allgemeine Pflege und Demenz
Dieser Ratgeber beschreibt die allgemeine Pflegesituation. Wenn die gepflegte Person an Demenz erkrankt ist, kommen weitere Anforderungen hinzu – etwa Kontraste zur Orientierung, feste Abläufe beim Waschen und der Schutz vor Verbrühungen und Stürzen bei Verwirrtheit. Dazu gibt es unsere Ratgeber „Badumbau bei Demenz" und „Duschen für demenzkranke Menschen".
Fazit
Ein Bad für die häusliche Pflege plant man nicht nach Komfort, sondern nach dem tatsächlichen Ablauf: Rollstuhlzugang, rückenschonende Höhen, Platz für Pflegende und sichere Dusche. Die Pflegekasse übernimmt mit Pflegegrad bis zu 4.180 €[1] (bis 16.720 €[1] bei mehreren Anspruchsberechtigten), Entlastungsangebote nach § 45 SGB XI ergänzen die Unterstützung im Alltag. Stimmen Sie die Planung frühzeitig mit dem Pflegedienst ab – dann wird das Bad zu dem, was es sein soll: ein sicherer Ort für Pflege und Selbstständigkeit. Weitere Informationen zur Pflege zu Hause finden Sie auf mehr dazu; die Förderübersicht aller Zuschüsse gibt es auf Förderung & Zuschüsse.
Quellen
- § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.180 € / 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- § 40 Abs. 1 SGB XI (Pflegehilfsmittel): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- § 45 SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45.html
- § 28a SGB XI (Leistungen bei Pflegegrad 1, inkl. Entlastungsbetrag nach § 45b): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28a.html
- § 33 SGB V (Hilfsmittel): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
- pflege.de, Häusliche Pflege – Kosten, Organisation & Hilfen: https://www.pflege.de/altenpflege/pflege-und-betreuung-zu-hause/
- Deutsche Alzheimer Gesellschaft (Hinweise zur Wohnumfeldgestaltung): https://www.deutsche-alzheimer.de
- KfW, Produktseite Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen": https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; keine Rechtsberatung. Förderbedingungen können sich ändern – vor Antragstellung bei Pflegekasse und KfW prüfen.
Quellennachweise
- § 40 SGB XI – Abs. 4: Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis 4.180 € je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen bis 16.720 €); Abs. 1: Pflegehilfsmittel: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html ↩
- § 33 SGB V (Hilfsmittel): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html ↩
- KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 € je Wohneinheit, weiterhin offen): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/ ↩
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag, 131 € monatlich): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html ↩
- KfW, Antragsstopp Zuschuss 455-B vom 31.07.2026 (Stand: September 2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html ↩
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html ↩
- § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen; ein Badumbau zählt nur in Ausnahmefällen dazu): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html ↩
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