Badumbau in der Mietwohnung: Vermieter-Zustimmung, Musterbrief und Fristen (2026)
Wer in einer Mietwohnung wohnt und das Bad umbauen möchte – die Badewanne durch eine Dusche ersetzen, Haltegriffe montieren, die Tür verbreitern –, braucht dafür in der Regel die Zustimmung des Vermieters. Ohne sie riskieren Sie Abmahnung, Beseitigungsansprüche und beim Auszug den Rückbau auf eigene Kosten. Gleichzeitig gilt: Wer wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit umbauen muss, hat nach § 554 BGB einen Anspruch auf Zustimmung[1] – der Vermieter kann sie nur in engen Grenzen verweigern. Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie die Zustimmung richtig beantragen: mit Musterbrief, realistischen Fristen und den richtigen Nachweisen. Die Rechtslage im Überblick finden Sie in unserem Beitrag „Barrierefreies Bad in der Mietwohnung".
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Warum Sie die Zustimmung brauchen
Die Wohnung gehört dem Vermieter. Bauliche Veränderungen – Bohren in tragenden Wänden, Verlegen neuer Leitungen, Ändern der sanitären Anlagen – verändern die Mietsache und sind ohne Erlaubnis nicht erlaubt. Wer ohne Zustimmung umbaut, riskiert:
- Abmahnung und Unterlassungsverlangen des Vermieters,
- Beseitigungsanspruch: Der Vermieter kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird,
- Rückbau beim Auszug: Nach § 546 BGB muss die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben werden[2]. Ob der Umbau zurückgebaut werden muss, richtet sich danach, was vertraglich vereinbart ist – ohne Rückbau-Vereinbarung müssen erlaubte Umbauten nicht zurückgebaut werden. Quelle: § 546 BGB, gesetze-im-internet.de.
Die gute Nachricht: Für behinderungs- oder pflegebedingte Umbauten gibt es den gesetzlichen Anspruch aus § 554 BGB[1] – die Zustimmung ist dann keine Gnade des Vermieters, sondern seinerseits Pflicht, wenn die Maßnahme zumutbar ist.
Die Rechtslage: § 554 BGB
Seit der Mietrechtsreform 2020 regelt § 554 BGB (zuvor § 554a BGB) den Anspruch[1]: Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen – der eigenen oder einer Person im Haushalt. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn ihm die Maßnahme auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB). Quelle: § 554 BGB, gesetze-im-internet.de.
Wichtig für die Praxis:
- Nachweis des Bedarfs: Den Bedarf müssen Sie belegen – durch Pflegegrad-Bescheid, Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Attest, das die Einschränkung und die Notwendigkeit der Maßnahme beschreibt. Ohne Nachweis kein Anspruch: Eine Dusche aus Bequemlichkeit kann der Vermieter ablehnen.
- Sicherheitsleistung: Der Vermieter kann für die Rückbaukosten eine besondere Sicherheitsleistung verlangen – etwa eine erhöhte Kaution (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB)[1].
- Kein Anspruch auf Kostenteilung: Der Mieter trägt die Kosten selbst; ein Anspruch auf Beteiligung des Vermieters besteht nicht. Förderungen (siehe unten) senken die Belastung.
Die Rechtsprechung hat den Anspruch aus § 554 BGB[1] konkretisiert – und dabei auch seine Grenzen aufgezeigt: Das Landgericht Wuppertal (Beschluss vom 29.08.2023, Az. 8 S 5/23) lehnte die Klage eines Mieters auf Zustimmung zum Einbau einer bodengleichen Dusche ab, weil er die Erforderlichkeit nicht darlegen konnte und der Umbau erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz erfordert hätte; das Amtsgericht Neubrandenburg (Urteil vom 19.12.2024, Az. 109 C 353/23) stellt klar, dass der Vermieter einen behinderungsbedingten Umbau nicht ohne sachlichen Grund ablehnen darf (Quelle: LG Wuppertal, 8 S 5/23, nrwe.justiz.nrw.de; anwalt.de-Rechtstipp zu § 554/§ 546 BGB).
Vorbereitung: Was Sie vor dem Brief klären sollten
Ein Antrag, der alles mitliefert, bekommt schneller eine Zusage. Stellen Sie zusammen:
- Nachweis des Bedarfs: Pflegegrad-Bescheid, Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest (Kopie).
- Konkrete Maßnahmenbeschreibung: Was genau soll gebaut werden? „Umbau der Badewanne in eine bodengleiche Dusche mit zwei Haltegriffen" – nicht „Bad modernisieren".
- Angebot der Fachfirma: Ein Festpreisangebot zeigt, dass fachgerecht gearbeitet wird und die Kosten überschaubar sind. Das nimmt dem Vermieter die Sorge vor einem unkontrollierten Umbau.
- Zeitplan: Wann soll begonnen werden, wie lange dauern die Arbeiten, wann ist die Wohnung wieder nutzbar?
- Vorschlag zur Rückbauvereinbarung: Bieten Sie an, den Verbleib oder Rückbau schriftlich zu regeln – das ist der Punkt, der Vermieter am meisten beschäftigt.
Musterbrief an den Vermieter
Das folgende Schreiben können Sie entsprechend anpassen. Formlos ist in Ordnung – aber schriftlich und mit Belegen:
> Betreff: Zustimmung zu baulichen Veränderungen im Badezimmer (§ 554 BGB)
>
> Sehr geehrte/r Frau/Herr …,
>
> ich bitte um Ihre Zustimmung zu folgender baulicher Veränderung in meiner Wohnung (Anschrift): Umbau der vorhandenen Badewanne in eine bodengleiche Dusche einschließlich Abdichtung, Einbau von zwei Stützklappgriffen und Erneuerung der Armaturen.
>
> Der Umbau ist wegen meiner Pflegebedürftigkeit erforderlich (Pflegegrad 2, Bescheid in Kopie anbei). Ein Festpreisangebot eines Sanitär-Fachbetriebs liegt ebenfalls bei. Die Arbeiten werden fachgerecht ausgeführt; die Kosten trage ich in voller Höhe selbst. Die voraussichtliche Dauer beträgt drei Tage.
>
> Ich schlage vor, den Rückbau beziehungsweise den Verbleib des Umbaus beim Auszug schriftlich zu vereinbaren und bin bereit, auf Wunsch eine Sicherheitsleistung für die Rückbaukosten zu stellen.
>
> Bitte teilen Sie mir bis zum … (Datum, ca. zwei bis vier Wochen) mit, ob Sie zustimmen.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> [Name, Unterschrift]
Anlagen: Pflegegrad-Bescheid (Kopie), Festpreisangebot, ggf. ärztliches Attest.
Fristen: Was gilt wann?
Eine gesetzlich feste Antwortfrist gibt es für die Zustimmung nicht. In der Praxis hat sich folgendes Vorgehen bewährt:
- Frist im Schreiben setzen: Zwei bis vier Wochen sind angemessen. Der Vermieter braucht Zeit, das Angebot zu prüfen und sich beraten zu lassen – eine Woche ist zu knapp.
- Keine automatische Zustimmung: Bleibt der Vermieter stumm, gilt die Zustimmung nicht als erteilt. Sie dürfen nicht einfach beginnen. Allerdings darf der Vermieter die Entscheidung auch nicht beliebig verschleppen – bei einem belegten medizinischen Bedarf und einer gesetzten, angemessenen Frist kann sich eine verzögerte Antwort im Streitfall gegen den Vermieter wenden.
- Schriftliche Bestätigung abwarten: Beginnen Sie die Arbeiten erst, wenn die Zustimmung schriftlich vorliegt. Eine mündliche „ist in Ordnung" hilft beim Auszug nicht weiter.
- Bei Ablehnung: Frist für die Begründung verlangen. Der Vermieter muss Ihnen mitteilen, aus welchen sachlichen Gründen er ablehnt – eine bloße „nein" ohne Begründung ist angreifbar.
Was der Vermieter verlangen darf – und was nicht
| Verlangen des Vermieters | Zulässig? |
|---|---|
| Fachgerechte Ausführung durch einen Fachbetrieb | Ja – berechtigtes Interesse |
| Rückbauvereinbarung für den Auszug | Ja – wenn sie vertraglich vereinbart wird; ohne Vereinbarung kein Rückbau erlaubter Umbauten (§ 546 BGB regelt nur die Rückgabe) |
| Besondere Sicherheitsleistung für den Rückbau | Ja, bei behinderungsbedingtem Umbau (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB)[1] |
| Pauschale Mietanpassung für den Umbau | Nein – baut der Mieter auf eigene Kosten, entsteht kein Anspruch auf Mieterhöhung (§ 559 BGB setzt eine Modernisierung durch den Vermieter voraus) |
| Verweis auf „andere Mieter" oder Komfortgründe | Nein – bei belegtem Bedarf kein sachlicher Grund |
Formulierung für die Rückbauvereinbarung (als separater Absatz oder Anhang): „Die Parteien vereinbaren, dass die durchgeführten Veränderungen (bodengleiche Dusche, Haltegriffe, Armaturen) bei Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung verbleiben dürfen; auf den Rückbau wird gegenseitig verzichtet. Die Kosten für den Umbau trägt die Mieterin/der Mieter."
Wenn der Vermieter ablehnt
Prüfen Sie zuerst, ob die Ablehnung einen sachlichen Grund hat – etwa Eingriffe in tragende Bauteile oder unverhältnismäßige Rückbaukosten. Bei einem belegten Bedarf und einer ablehnenden Antwort ohne sachlichen Grund haben Sie mehrere Wege:
- Mietverein einschalten: Mitglieder erhalten kostenlose oder vergünstigte Rechtsberatung; der Mietverein übernimmt oft auch die Korrespondenz.
- Fachanwalt für Mietrecht: Eine Klage auf Zustimmung nach § 554 BGB[1] ist möglich. Die Erfolgsaussichten sind nach der aktuellen Rechtsprechung gut, wenn der Bedarf dokumentiert ist (Quelle: anwalt.de-Rechtstipp).
- Vergleich anbieten: Oft lösen eine klar formulierte Rückbauvereinbarung und eine begrenzte Sicherheitsleistung den Konflikt, ohne dass ein Gericht entscheidet.
Kosten und Förderung
Die Kosten des Umbaus trägt der Mieter. Sie lassen sich aber senken:
- Pflegekasse: Bei anerkanntem Pflegegrad bezuschusst sie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI)[3] – auch in der Mietwohnung, denn der Zuschuss ist an die pflegebedürftige Person gebunden, nicht an das Eigentum. Leben mehrere Pflegebedürftige im Haushalt, sind bis zu 16.720 €[3] möglich. Voraussetzung: Antrag vor Baubeginn. Quelle: § 40 Abs. 4 SGB XI, gesetze-im-internet.de.
- KfW: Der Zuschuss 455-B ist seit dem 31.07.2026 gestoppt (2026er-Mittel ausgeschöpft; Stand: September 2026)[4]; der zinsgünstige Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 € je Wohneinheit)[5] steht auch Mietern offen, wenn der Vermieter zustimmt. Quelle: kfw.de.
- Steuer: Handwerkerleistungen in der eigenen Wohnung sind nach § 35a Abs. 3 EStG absetzbar (20 Prozent der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr)[6] – soweit die Maßnahme nicht öffentlich gefördert wurde. Quelle: § 35a EStG, gesetze-im-internet.de.
Details zur Förderung in der Mietwohnung finden Sie in unserem Beitrag „Badumbau in der Mietwohnung".
Die häufigsten Fragen
Kann ich ohne Zustimmung umbauen, wenn ich einen Pflegegrad habe?
Nein. Der Anspruch nach § 554 BGB[1] bedeutet nicht, dass Sie ohne Zustimmung bauen dürfen – er bedeutet, dass der Vermieter zustimmen muss. Holen Sie die schriftliche Zustimmung vor Baubeginn ein.
Was passiert, wenn der Vermieter nicht antwortet?
Es gibt keine automatische Zustimmung durch Schweigen. Setzen Sie eine angemessene Frist (zwei bis vier Wochen) und erinnern Sie schriftlich. Bei weiterer Verzögerung hilft der Mietverein.
Darf der Vermieter nach dem Umbau die Miete erhöhen?
Nicht für einen Umbau, den Sie selbst finanziert haben. Eine Mieterhöhung nach § 559 BGB setzt eine Modernisierung durch den Vermieter auf eigene Rechnung voraus. Quelle: § 559 BGB, gesetze-im-internet.de.
Muss ich den Umbau beim Auszug zurückbauen?
Nur, wenn Sie das vertraglich vereinbart haben: § 546 BGB verpflichtet lediglich zur Rückgabe der Wohnung im vertragsgemäßen Zustand[2] – erlaubte Umbauten ohne Rückbau-Vereinbarung müssen nicht zurückgebaut werden. Die meisten Konflikte vermeiden Sie, wenn Sie vor dem Umbau eine Rückbauvereinbarung treffen – viele Vermieter stimmen dem Verbleib zu, weil die moderne Dusche den Wohnwert erhöht.
Gilt der Anspruch auch für Angehörige im Haushalt?
Ja. Der Anspruch nach § 554 BGB[1] besteht auch, wenn eine im Haushalt lebende Person mit Behinderung oder Pflegebedarf den Umbau benötigt.
Fazit
Die Zustimmung des Vermieters zum Badumbau ist kein Hindernis, sondern ein formaler Schritt – wenn Sie ihn richtig angehen: Bedarf dokumentieren, Maßnahme konkret beschreiben, Festpreisangebot beilegen, Frist setzen und eine Rückbauvereinbarung anbieten. Bei behinderungs- oder pflegebedingtem Umbau haben Sie den Anspruch aus § 554 BGB[1] auf Ihrer Seite; der Zuschuss der Pflegekasse (bis 4.180 €[3], Antrag vor Baubeginn) senkt die Kosten. Beginnen Sie nie ohne schriftliche Zustimmung – und bei Ablehnung ohne sachlichen Grund hilft der Mietverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht weiter. Die vollständige Rechtslage finden Sie unter mehr dazu.
Quellen
- § 554 BGB (Zustimmung zu baulichen Veränderungen bei Behinderung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
- § 546 BGB (Rückgabepflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__546.html
- § 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html
- § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.180 € / 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
- KfW, Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026 und Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen": https://www.kfw.de
- anwalt.de-Rechtstipp zu § 554/§ 546 BGB (mit Urteilszitaten LG Wuppertal 8 S 5/23, AG Neubrandenburg 109 C 353/23): https://www.anwalt.de
Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; jeder Einzelfall wird individuell entschieden. Im Streitfall mietrechtliche Beratung einholen.
Quellennachweise
- § 554 BGB (Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen bei Behinderung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html ↩
- § 546 BGB (Rückgabepflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__546.html ↩
- § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, bis 4.180 € je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen bis 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html ↩
- KfW, Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026 (Stand: September 2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html ↩
- KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/ ↩
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €/Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html ↩
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