Badumbau in der Genossenschaftswohnung: Abläufe, Fristen und Förderung

Wer in einer Wohnungsgenossenschaft wohnt, ist meist zweifach gebunden: als Mieterin oder Mieter und als Mitglied der Genossenschaft mit Genossenschaftsanteilen. Für den Badumbau gelten deshalb die Regeln des Mietrechts – etwa der Anspruch auf Zustimmung nach § 554 BGB –, ergänzt um die Besonderheiten der Genossenschaft: Anträge laufen über Vorstand oder Hausverwaltung, die Satzung regelt das Verfahren, und die Bearbeitung kann eigene Fristen mitbringen. Dieser Ratgeber erklärt die Abläufe, typischen Fristen und Fördermöglichkeiten. Die allgemeinen Regeln für den Badumbau in der Mietwohnung finden Sie unter mehr dazu.
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Wohnen in der Genossenschaft: Zwei Ebenen, ein Ziel
Eine Wohnungsgenossenschaft (eG) ist Eigentümerin des Gebäudebestands; die Mitglieder nutzen die Wohnungen auf Grund eines Mietvertrags mit der Genossenschaft. Die Mitgliedschaft – dokumentiert durch Genossenschaftsanteile – ist im Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt und besteht neben dem Mietverhältnis. Für die Praxis bedeutet das:
- Die Genossenschaft ist Ihre Vermieterin. Das Mietrecht gilt uneingeschränkt – auch der Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen nach § 554 BGB.
- Die Satzung und die Nutzungsordnung der Genossenschaft regeln zusätzlich, wie Anträge zu stellen sind und wer entscheidet – in der Regel der Vorstand beziehungsweise die Hausverwaltung. Diese Unterlagen sollten Sie vor dem Antrag lesen.
- Mitgliedschaft und Mietverhältnis sind getrennt zu betrachten: Ein Badumbau berührt in erster Linie das Mietverhältnis; die Genossenschaftsanteile bleiben davon unberührt. Einzelheiten regeln Satzung und Mietvertrag.
Rechtslage: § 554 BGB gilt auch gegenüber der Genossenschaft
Bauliche Veränderungen an der Wohnung brauchen die Erlaubnis der Genossenschaft als Vermieterin. Nach § 554 Abs. 1 BGB können Mieter die Erlaubnis verlangen, wenn die Veränderung dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient – also auch für den altersgerechten Umbau der Badewanne zur Dusche[1]. Die Genossenschaft kann die Zustimmung nicht willkürlich verweigern; zulässig sind nur sachliche Gründe (zum Beispiel gefährdete Statik oder unverhältnismäßige Kosten) und Bedingungen wie die fachgerechte Ausführung oder eine Rückbauvereinbarung. Quelle: § 554 BGB (gesetze-im-internet.de), mietrecht-einfach.de.
In der Praxis reagieren Wohnungsgenossenschaften auf barrierereduzierende Maßnahmen meist aufgeschlossen: Die Bewohner bleiben oft Jahrzehnte, und eine Dusche statt der Wanne erhöht den Gebrauchswert der Wohnung für die nächste Belegung. Viele Genossenschaften haben eigene Anforderungskataloge oder unterstützen die Antragstellung – fragen Sie bei der Hausverwaltung aktiv nach. Quelle: seniovo.de (Erfahrungen mit Hausverwaltungen).
Abläufe in der Praxis: So stellen Sie den Antrag
Der Weg unterscheidet sich vom privaten Vermieter vor allem durch die Zuständigkeit und die Bearbeitungswege:
- Bedarf dokumentieren: Pflegegrad-Bescheid, Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest besorgen – das ist die Grundlage des Anspruchs.
- Satzung und Nutzungsordnung prüfen: Wer entscheidet über Baumaßnahmen – der Vorstand, die Hausverwaltung oder die Vertreterversammlung? Welche Unterlagen werden verlangt?
- Angebot einholen: Festpreisangebot mit Leistungsverzeichnis einer Fachfirma. Es gehört zum Antrag und belegt, dass die Maßnahme fachgerecht geplant ist.
- Antrag schriftlich stellen: An die Hausverwaltung beziehungsweise den Vorstand, mit Beschreibung der Maßnahme, Begründung nach § 554 BGB, Nachweisen und dem Angebot. Bitte um Rückbauvereinbarung gleich mit ansprechen.
- Antwort abwarten, Frist setzen: Bitten Sie um Antwort innerhalb von vier Wochen und fassen Sie schriftlich nach. Liegt keine Reaktion vor, hilft der Mietverein oder eine mietrechtliche Beratung.
- Förderantrag vor Baubeginn stellen: Der Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI (bis zu 4.180 €[2]) muss vor dem Baubeginn bei der Pflegekasse eingegangen sein.
- Zusage abwarten, dann beauftragen: Erst nach schriftlicher Zustimmung der Genossenschaft und Zusage der Pflegekasse den Vertrag mit der Fachfirma schließen.
Fristen: Was Sie einplanen sollten
| Schritt | Frist (Richtwert) |
|---|---|
| Bearbeitung des Antrags durch Hausverwaltung/Vorstand | in der Regel 2–6 Wochen; Vorstandssitzungen können länger dauern |
| Eigene Antwortfrist im Antrag setzen | 4 Wochen üblich, dann schriftlich nachfassen |
| Ankündigungsfrist bei Maßnahmen der Genossenschaft (§ 555c BGB) | spätestens 3 Monate vor Beginn |
| Förderantrag bei der Pflegekasse | vor Baubeginn, Bearbeitung meist einige Wochen |
| Zusage Pflegekasse | in der Regel schriftlich, mehrere Wochen einplanen |
Für den Antrag des Mieters gibt es keine gesetzliche Antwortfrist – anders als bei der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen durch die Genossenschaft, die nach § 555c BGB spätestens drei Monate vor Beginn erfolgen muss. Deshalb gilt: früh anfragen, Frist setzen, nachfassen. Wer die Zustimmung erst nach der Förderzusage der Pflegekasse beantragt, riskiert, dass die Bearbeitungszeit den Zeitplan sprengt – beide Wege sollten parallel laufen.
Kosten und Förderung
Die Kosten des Badumbaus trägt in der Regel der Mieter – auch in der Genossenschaft. Als Orientierung gelten (Richtwerte, Stand 2026):
| Ausführung | Kostenrahmen |
|---|---|
| Systemlösung (Duschtasse, Paneele, Duschabtrennung) | ca. 3.000–6.500 € |
| Standard-Ausführung (gefliest) | ca. 4.000–6.000 € |
| Bodengleiche, geflieste Dusche | ca. 5.000–8.000 € |
Quellen: profidusch.de (ab 3.000 €), duschmax.de (ab 3.650 €), altersgerecht-modernisieren.de und pflege.de (Kostenübersichten 2026).
Die Fördermöglichkeiten:
- Pflegekasse: Bis zu 4.180 € je Maßnahme[2] nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei anerkanntem Pflegegrad 1–5 – der Zuschuss ist an die pflegebedürftige Person gebunden und gilt unabhängig von Miete oder Eigentum. Antrag vor Baubeginn stellen. Bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt sind bis zu 16.720 €[2] möglich. Quelle: § 40 SGB XI (gesetze-im-internet.de).
- KfW: Der Zuschuss 455-B (Barrierereduzierung) ist seit dem 31.07.2026 gestoppt – die 2026er-Mittel sind ausgeschöpft, neue Anträge werden nicht mehr angenommen[3] (Stand: September 2026). Der Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen" (bis 50.000 €[4] je Wohneinheit) läuft über die Hausbank und kann auch für Maßnahmen in Mietwohnungen mit Zustimmung des Vermieters genutzt werden. Quellen: KfW-Meldung vom 31.07.2026, kfw.de.
- Steuer: Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € pro Jahr, absetzbar (§ 35a Abs. 3 EStG)[5], wenn Sie die Kosten selbst tragen, die Rechnung den Lohnanteil getrennt ausweist, unbar bezahlt wird und keine öffentliche Förderung für dieselbe Maßnahme genutzt wird. Quelle: § 35a EStG (gesetze-im-internet.de).
- Genossenschaftsseite: Eine Kostenbeteiligung der Genossenschaft ist freiwillig, kommt in der Praxis aber vor – etwa wenn die Genossenschaft die Wohnung langfristig aufwerten will oder der Umbau mit eigenen Modernisierungsplänen zusammenfällt. Fragen Sie aktiv danach und lassen Sie eine Zusage schriftlich geben.
Mustertext: Antrag an die Genossenschaft
> Betreff: Zustimmung zum Umbau der Badewanne in eine Dusche (§ 554 BGB)
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> als Mitglied und Mieter/in der Wohnung [Adresse] bitte ich um Zustimmung zum Umbau der Badewanne in eine Dusche mit [flachem Einstieg / bodengleicher Ausführung]. Grund ist meine [Behinderung / Pflegebedürftigkeit] (Pflegegrad [X], Nachweise anbei). Die Maßnahme erfolgt auf meine Kosten durch eine Fachfirma (Angebot anbei) und dauert voraussichtlich [X Tage].
>
> Ich bitte um schriftliche Antwort bis zum [Datum, ca. vier Wochen]. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Häufige Fehler
- Ohne Zustimmung gebaut: Auch in der Genossenschaft gilt: Ohne Erlaubnis drohen Abmahnung und Rückbauverlangen. Die Zustimmung des Vorstands oder der Hausverwaltung ist zwingend.
- Satzung ignoriert: Wer das in der Satzung oder Nutzungsordnung geregelte Verfahren überspringt, verzögert den Antrag – oder scheitert daran.
- Förderung nach Baubeginn beantragt: Der Zuschuss nach § 40 SGB XI entfällt, wenn der Antrag zu spät kommt.
- Rückbau nicht geregelt: Ohne schriftliche Rückbauvereinbarung entscheidet beim Auszug die Genossenschaft – und der Rückbau kann teuer werden.
- Zu spät angefragt: Wer die Bearbeitungszeit der Genossenschaft nicht einplant, verliert wertvolle Wochen – Antrag und Förderantrag parallel stellen.
Checkliste: Badumbau in der Genossenschaftswohnung
- [ ] Bedarf nachgewiesen (Pflegegrad-Bescheid, Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest)
- [ ] Satzung und Nutzungsordnung geprüft (Zuständigkeit, Unterlagen)
- [ ] Festpreisangebot mit Leistungsverzeichnis eingeholt
- [ ] Schriftlicher Antrag an Vorstand/Hausverwaltung gestellt (§ 554 BGB, mit Frist)
- [ ] Rückbauvereinbarung schriftlich geregelt
- [ ] Förderantrag nach § 40 Abs. 4 SGB XI vor Baubeginn gestellt
- [ ] KfW-Programmstand geklärt (455-B seit dem 31.07.2026 gestoppt; Kredit 159 über die Hausbank als Alternative)
- [ ] Nach Fristablauf schriftlich nachgefasst
- [ ] Rechnungen mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten für die Steuer aufbewahrt
Die häufigsten Fragen
An wen stelle ich den Antrag auf Zustimmung?
In der Regel an die Hausverwaltung beziehungsweise den Vorstand der Genossenschaft. Wer genau entscheidet, steht in der Satzung und der Nutzungsordnung – lesen Sie beide vor dem Antrag.
Muss die Genossenschaft dem Badumbau zustimmen?
Bei nachgewiesenem Bedarf ja – die Maßnahme dient der Nutzung durch Menschen mit Behinderung bzw. pflegebedürftige Personen, und § 554 BGB[1] gilt auch gegenüber der Genossenschaft als Vermieterin. Sie kann Bedingungen stellen, aber nicht willkürlich ablehnen.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Das hängt vom Verfahren der Genossenschaft ab – üblich sind zwei bis sechs Wochen, bei Vorstandssitzungen auch länger. Eine gesetzliche Antwortfrist gibt es nicht; setzen Sie deshalb eine eigene Frist im Antrag und fassen Sie schriftlich nach.
Kann die Genossenschaft die Miete erhöhen oder kündigen?
Zahlt der Mieter den Umbau selbst, gibt es keine Modernisierungsumlage. Eine Kündigung wegen des Umbaus ist nicht zulässig, wenn die Zustimmung erteilt wurde. Bei unberechtigter Ablehnung hilft mietrechtliche Beratung.
Was passiert mit meinen Genossenschaftsanteilen?
Der Badumbau berührt die Mitgliedschaft nicht – die Anteile bleiben bestehen. Erst beim Auszug aus der Genossenschaftswohnung stellen sich Fragen zur Rückzahlung der Anteile; die Details regeln Satzung und GenG.
Bekomme ich die Förderung auch als Genossenschaftsmieter?
Ja. Der Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI (bis 4.180 €[2]) ist an die pflegebedürftige Person gebunden, nicht an das Eigentum – der Antrag muss nur vor Baubeginn bei der Pflegekasse eingehen.
Fazit
Auch in der Genossenschaftswohnung gilt: Bei nachgewiesenem Bedarf haben Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zum Badumbau (§ 554 BGB). Die Besonderheit liegt im Verfahren – Anträge laufen über Vorstand oder Hausverwaltung, die Satzung regelt die Zuständigkeit, und die Bearbeitung braucht Zeit. Planen Sie deshalb großzügig: Bedarf dokumentieren, Antrag mit Angebot früh stellen, Frist setzen, Förderantrag parallel vor Baubeginn bei der Pflegekasse einreichen (bis zu 4.180 €[2] nach § 40 SGB XI) und den KfW-Programmstand beachten: 455-B ist seit dem 31.07.2026 gestoppt[3], der Kredit 159 bleibt offen[4]. Dann steht der Dusche auch in der Genossenschaftswohnung nichts im Wege.
Quellen
- § 554 BGB (Erlaubnis für bauliche Veränderungen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
- § 546 BGB (Rückgabepflicht des Mieters): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__546.html
- § 555c BGB (Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555c.html
- Genossenschaftsgesetz (GenG): https://www.gesetze-im-internet.de/geng/
- mietrecht-einfach.de, „Barrierefreier Umbau in der Mietwohnung: Rechte bei Pflege": https://www.mietrecht-einfach.de/ratgeber/barrierefreier-umbau-mietwohnung-pflegebeduerftigkeit/
- seniovo.de, „Barrierefreier Badumbau in Mietwohnungen" (Praxis mit Hausverwaltungen): https://seniovo.de/barrierefreies-zuhause/altersgerechter-badumbau-mietwohnung/
- swr.de, „Barrierefreies Bad in der Mietwohnung: Wer zahlt?": https://www.swr.de/specials/besser-wohnen/umbau-bad-rechte-mieter-100.html
- § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss bis 4.180 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- § 35a EStG (Handwerkerleistungen, 20 % / max. 1.200 €): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
- KfW, Meldung zum Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026: https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
- KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen": https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
- profidusch.de, „Wanne zur Dusche" (ab 3.000 €): https://profidusch.de/
- duschmax.de (ab 3.650 €): https://www.duschmax.de/
- altersgerecht-modernisieren.de, „Umbau Badewanne zur Dusche" (Kosten 2026): https://altersgerecht-modernisieren.de/bad/badewanne-in-dusche-umbauen/
- pflege.de, „Wanne raus, Dusche rein" (Kosten 4.000–6.000 €): https://www.pflege.de/barrierefreies-wohnen/badezimmer/wanne-zur-dusche/
Stand: September 2026. Keine Rechtsberatung; Satzung und Nutzungsordnung der jeweiligen Genossenschaft sind maßgeblich. Kostenangaben sind Richtwerte – verbindlich ist das Festpreisangebot der Fachfirma.
Quellennachweise
- § 554 BGB (Erlaubnis für bauliche Veränderungen – Barrierereduzierung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html ↩
- § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Zuschuss bis 4.180 €, max. 16.720 € bei mehreren Pflegebedürftigen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html ↩
- KfW, Meldung zum Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026 (2026er-Mittel ausgeschöpft, keine neuen Anträge; Stand: September 2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html ↩
- KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/ ↩
- § 35a Abs. 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €/Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html ↩
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