Schaden durch den Handwerker beim Badumbau: Wer haftet – Firma, Bauherr oder Versicherung?

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 13 Min. Lesezeit

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Der Moment, den niemand herbeiwünscht: Der Installateur stemmt die Wand auf und trifft eine Wasserleitung, die dort nicht eingezeichnet war. Das Wasser läuft in die darunterliegende Nachbarwohnung. Oder der Fliesenleger zerkratzt beim Einheben der neuen Badewanne die frisch gestrichene Wand im Treppenhaus. Sofort stellt sich die Frage: Wer zahlt das? Der Handwerker? Seine Versicherung? Ich als Bauherr – und wenn ja, meine Privathaftpflicht oder die Bauherrenhaftpflicht? Die Antwort hängt von einem Detail ab, das in der Hitze des Moments selten klar ist: Wer hat den Schaden verursacht, und in wessen Verantwortungsbereich geschah das? Dieser Ratgeber erklärt die Haftungskette beim Badumbau, räumt mit dem häufigsten Missverständnis auf – der eigenen Privathaftpflicht als Allzweckwaffe – und zeigt, woran Sie einen seriös versicherten Handwerker erkennen.

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Der Grundsatz: Erst die Firma, dann Sie

Wenn eine Fachfirma im Rahmen eines Werkvertrags arbeitet, haftet sie für Schäden, die ihre Mitarbeiter dabei verursachen. Das folgt direkt aus dem Gesetz: Der Unternehmer muss sich das Verhalten seiner Mitarbeiter wie eigenes Verschulden anrechnen lassen (§ 278 BGB – Haftung für Erfüllungsgehilfen)[1]. Kommt es neben dem Vertrag auch zu einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum, haftet der Verursacher zusätzlich nach § 823 BGB[2] – und wer jemanden mit einer Aufgabe betraut, haftet für dessen Fehlverhalten im Außenverhältnis grundsätzlich mit (§ 831 BGB, Haftung für Verrichtungsgehilfen)[3].

Für Sie als Bauherr bedeutet das eine komfortable Ausgangslage: Schäden aus dem Arbeitsbereich der Firma sind Sache der Firma – und damit Sache ihrer Betriebshaftpflichtversicherung. Diese Versicherung ist für Handwerksbetriebe keine Kür, sondern eine Selbstverständlichkeit: Sie deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die dem Betrieb bei der Arbeit entstehen, und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.

Die Haftungskette in der Praxis:

  1. Die Fachfirma haftet für Schäden durch ihre Mitarbeiter – egal ob Lehrling oder Meister, ob bei der Kernarbeit oder beim Transport des Materials.
  2. Die Betriebshaftpflicht der Firma zahlt für berechtigte Ansprüche – vom Wasserschaden in der Nachbarwohnung bis zum zerkratzten Treppenhaus.
  3. Ihre Versicherungen greifen erst, wenn Sie selbst haften – etwa wegen mangelnder Absicherung der Baustelle, bei Eigenleistung oder wenn der „Handwerker" in Wirklichkeit ein unversicherter Bekannter ist.

Dieses Grundprinzip hat eine wichtige Konsequenz: Wer den Schaden durch die Firma verschweigt und „privat regeln" will, schadet sich selbst. Die Betriebshaftpflicht der Firma ist genau für diesen Fall da – nutzen Sie sie.

Schaden an fremdem Eigentum: Der Wasserschaden in der Nachbarwohnung

Der klassische Fall: Bei den Sanierungsarbeiten wird eine Leitung beschädigt, Wasser läuft in die Wohnung des Nachbarn darunter. Wer zahlt den Schaden dort – Decke, Parkett, Möbel?

Zuständig ist die Betriebshaftpflicht der ausführenden Firma. Der Nachbar hat einen direkten Anspruch gegen die Firma aus § 823 BGB[2] (Eigentumsverletzung); die Firma meldet den Schaden ihrer Versicherung, die reguliert. Sie als Bauherr stehen dabei abseits – sofern Sie den Schaden nicht mitverursacht haben (etwa durch eine falsche Anweisung oder eine unsichere Baustellenorganisation).

Zwei Feinheiten sollten Sie kennen:

  • Die Wohngebäudeversicherung des Hauses zahlt unter Umständen zuerst – etwa für den Schaden am Gebäude – und holt sich das Geld im Regress von der Betriebshaftpflicht der Firma zurück (§ 86 VVG)[4]. Für Sie als Bauherr ist das unproblematisch; wichtig ist nur, dass der Schaden beiden Versicherungen gemeldet wird.
  • Verletzt sich ein Dritter – etwa der Nachbar, der beim Hereinschauen über das Werkzeug stolpert –, haftet ebenfalls in der Regel die Firma, wenn die Gefahrenquelle aus ihrem Arbeitsbereich stammt. Anders sieht es aus, wenn Sie die Gefahrenstelle selbst geschaffen oder nicht abgesichert haben: Dann kann Ihre eigene Haftpflicht zum Zug kommen. In der Praxis prüfen die Versicherer, wessen Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde.

Schaden an Ihrem eigenen Eigentum: Der blinde Fleck der Privathaftpflicht

Jetzt kommt das Missverständnis, das in der Beratungspraxis am häufigsten für böse Überraschungen sorgt: Die private Haftpflichtversicherung deckt keine Schäden an Ihrem eigenen Eigentum. Sie versichert nur Schäden, die Sie als Privatperson anderen zufügen. Zerkratzt der Fliesenleger Ihre neue Badewanne oder bohrt der Elektriker in Ihre Wasserleitung, ist das ein Schaden an Ihren Sachen – und Ihre Privathaftpflicht hat damit nichts zu tun.

Wer zahlt dann? Auch hier gilt: die Firma. Nur die rechtliche Grundlage ist eine andere:

  • Schäden an der bearbeiteten Sache selbst – etwa die zerkratzte Badewanne, die der Fliesenleger gerade einbaut, oder der unsaubere Fliesenspiegel – fallen unter die Gewährleistung des Werkvertrags. Die Firma muss den Mangel beheben oder neu herstellen; dafür haftet sie fünf Jahre (§ 634a BGB)[5]. Die Betriebshaftpflicht zahlt für solche „Schäden am Werk" in der Regel nicht – sie ist keine Garantieversicherung.
  • Schäden an anderen Sachen des Auftraggebers – etwa der zerkratzte Waschtisch im Nachbarraum, der beschädigte Heizkörper oder die durchbrochene Wand im Flur – sind dagegen klassische Betriebshaftpflichtfälle: Es handelt sich um fremdes Eigentum, das nicht Gegenstand der bearbeiteten Leistung ist.

Die praktische Konsequenz: Fordern Sie Schäden an Ihrem Eigentum immer direkt bei der Firma – schriftlich, mit Fotos und Frist. Ist die Firma zahlungsunfähig oder lehnt sie ab, prüfen Sie, ob Ihre Hausrat- oder Gebäudeversicherung den Schaden deckt; diese zahlt dann unter Umständen und nimmt die Firma ihrerseits in Anspruch. Aber rechnen Sie nicht mit Ihrer Privathaftpflicht – sie ist hier nach dem Gesetz nicht zuständig.

Wann Sie als Bauherr trotzdem haften

Die Betriebshaftpflicht der Firma ist kein Freibrief für den Bauherrn. Es gibt Situationen, in denen Sie selbst in der Haftung stehen – und dann greifen Ihre private Haftpflicht beziehungsweise die Bauherrenhaftpflicht:

  • Organisations- und Verkehrssicherungspflicht: Sie sind dafür verantwortlich, dass von Ihrer Baustelle keine Gefahren für Dritte ausgehen. Liegt Baumaterial am Gehweg, fehlt die Absicherung einer Baugrube oder ist der Zugang zur Baustelle nicht gesichert, haften Sie – auch wenn die Firma das Material dort abgestellt hat, sofern Sie es geduldet haben.
  • Eigenleistung: Arbeiten Sie selbst mit – Stemmen, Fliesen, Anschlüsse –, haften Sie für Ihre eigenen Fehler voll. Ein Bohrloch in der Wasserleitung der Nachbarwand ist dann Ihr Fall, nicht der der Firma.
  • Weisungsgebundene Helfer: Beauftragen Sie keine Fachfirma, sondern „einen Bekannten, der das mal eben macht", haften Sie für dessen Fehler nach § 831 BGB[3] – denn Sie haben die Person mit der Aufgabe betraut. Der Bekannte ist dann Ihre Hilfsperson, nicht ein selbstständiger Unternehmer. Ihre Privathaftpflicht kann hier greifen, aber auch sie hat Grenzen, etwa bei Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder bei gewerblich anmutender Tätigkeit.
  • Ungeeignete Firma: Wer einen Betrieb beauftragt, der erkennbar nicht versichert oder nicht qualifiziert ist, kann sich dem Vorwurf des Auswahlverschuldens aussetzen. Deshalb: Versicherungsnachweis zeigen lassen, bevor der erste Handschlag erfolgt.

In all diesen Fällen entscheidet der Umfang des Vorhabens, ob die Privathaftpflicht reicht oder die Bauherrenhaftpflicht nötig ist: Kleinere Umbauten sind meist über die private Haftpflicht abgedeckt (häufig bis zu einer Bausumme von 50.000 bis 100.000 €), größere Vorhaben mit mehreren Gewerken, Substanz-Eingriffen und Eigenleistung gehören in die Bauherrenhaftpflicht. Details: Badumbau und Bauherrenhaftpflicht.

Was, wenn der Handwerker keine Versicherung hat?

Es gibt sie leider: Betriebe, die „so günstig" kalkulieren, dass für die Versicherung nichts übrig bleibt – oder Schwarzarbeiter, die gar keinen Betrieb im Rechtssinn haben. Was passiert, wenn genau diese Person einen Schaden verursacht?

  • Sie haften nicht automatisch. Der Grundsatz „Erst die Firma" gilt unabhängig davon, ob die Firma versichert ist. Der Geschädigte kann den unversicherten Verursacher persönlich in Anspruch nehmen – nur hat der im Zweifel nichts zu holen.
  • Ihre Versicherungen springen nicht einfach ein. Ihre Privathaftpflicht zahlt nicht für Schäden, die ein Dritter verursacht hat – sie versichert Ihre Haftung, nicht die der anderen. Und die Bauherrenhaftpflicht deckt Schäden aus Ihrem Verantwortungsbereich, nicht die Pfuschfolgen einer unseriösen Firma.
  • Praktisch bleiben Sie oft trotzdem betroffen: Der Nachbar mit dem Wasserschaden klopft zuerst bei Ihnen an, weil Sie den Handwerker beauftragt haben. Zivilrechtlich können Sie den Anspruch an den Verursacher verweisen – im Alltag bedeutet das monatelangen Ärger, Gutachterstreit und im Zweifel einen Prozess, den Sie gewinnen, aber nicht bezahlt bekommen.

Die Lehre daraus ist einfach und kostet nichts: Verlangen Sie vor der Auftragsvergabe den Nachweis der Betriebshaftpflicht. Seriöse Betriebe legen ihn selbstverständlich vor; wer ausweicht oder nicht weiß, wovon Sie sprechen, ist ein Warnsignal. Bei größeren Vorhaben schadet es nicht, den Nachweis zusätzlich beim Betrieb erfragen zu lassen, ob die Deckung auch für Schäden durch Nachunternehmer gilt.

Der Versicherungsnachweis: Woran Sie einen versicherten Betrieb erkennen

Eine Betriebshaftpflichtbescheinigung ist kein Blatt Papier mit schönen Worten – sie enthält konkrete Angaben, die Sie prüfen können:

  • Versicherer und Vertragsnummer: Der Name einer bekannten Versicherungsgesellschaft und eine durchgehende Nummer. Bei Zweifeln können Sie beim Versicherer anrufen und die Gültigkeit bestätigen lassen – das ist unüblich, aber möglich.
  • Versicherungsnehmer: Muss exakt mit dem Unternehmen übereinstimmen, das Sie beauftragen – inklusive der Person, die bei Ihnen auf der Baustelle auftaucht. Ein Nachweis auf den Namen des Inhabers, während ein Subunternehmer die Arbeit macht, deckt den Subunternehmer nicht ab.
  • Deckungssumme: Marktüblich sind für Handwerksbetriebe 5 bis 10 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden. Liegt die Summe deutlich darunter, fragen Sie nach – oder suchen Sie einen anderen Betrieb.
  • Geltungsbereich: Die Bescheinigung sollte die ausgeübte Tätigkeit (Sanitär, Elektro, Fliesen, Maler) abdecken.
  • Gültigkeitszeitraum: Die Police muss für den Zeitraum Ihrer Bauarbeiten gelten.

Dazu kommen die kaufmännischen Signale eines seriösen Betriebs: eine ladungsfähige Anschrift, ein schriftliches Angebot mit Leistungsbeschreibung, ein Vertrag mit klaren Fristen und die Bereitschaft, ein Abnahmeprotokoll zu unterschreiben. Wer bei alledem zickt, ist ein Risiko – unabhängig vom Preis.

Schadenfall konkret: So läuft die Regulierung über die Betriebshaftpflicht

Angenommen, der Installateur hat die Leitung beschädigt und die Nachbarwohnung ist nass. Der Ablauf über die Betriebshaftpflicht der Firma sieht typischerweise so aus:

  1. Sie melden den Schaden der Firma – schriftlich, mit Fotos und einer kurzen Beschreibung. Die Firma ist verpflichtet, den Schaden ihrer Versicherung zu melden; tun Sie das nicht, kann die Versicherung später einwenden, die Schadenfeststellung sei erschwert worden.
  2. Die Betriebshaftpflicht prüft die Deckung – also ob der Schaden unter den Vertrag fällt und ob der gemeldete Hergang stimmt.
  3. Der Versicherer beauftragt bei größeren Schäden einen Gutachter, der die Schadenshöhe feststellt – Sie als Geschädigter werden zur Besichtigung geladen und können eigene Nachweise einbringen.
  4. Die Regulierung erfolgt direkt an den Geschädigten – Sie müssen keine Kosten vorstrecken, wenn die Haftung der Firma feststeht. Bei streitiger Haftung (etwa weil die Firma behauptet, die Leitung sei schon vorher defekt gewesen) kann sich die Klärung hinziehen; Ihre Dokumentation vom Schadenszeitpunkt ist dann das wichtigste Argument.
  5. Ersatzansprüche verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB)[6]. Heben Sie alle Unterlagen so lange auf.

Ein Detail am Rande: Die Betriebshaftpflicht der Firma wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab. Wenn also unklar ist, ob der Riss im Waschbecken wirklich von der Firma stammt, prüft deren Versicherer das – und zahlt nur, wenn die Haftung belegt ist. Deshalb: Beweise sichern, bevor repariert wird.

Die Entscheidungstabelle: Drei Szenarien, drei zuständige Policen

Schaden Verursacher Zuständige Versicherung Ihre Rolle
Wasserschaden in der NachbarwohnungMitarbeiter der FachfirmaBetriebshaftpflicht der FirmaSchaden melden, dokumentieren, sonst nichts
Zerkratzte neue Badewanne (bearbeitete Sache)Fliesenleger der FachfirmaGewährleistung der Firma (kein BHB-Fall)Mängel schriftlich rügen, Frist setzen
Besucher stürzt über Ihr Material im TreppenhausSie (Organisationsverschulden)Ihre Privathaftpflicht bzw. BauherrenhaftpflichtSchaden der eigenen Versicherung melden
Schaden durch unversicherten „Bekannten"Ihre HilfspersonIhre Privathaftpflicht (§ 831 BGB)[3] – Grenzen prüfenHaftung kann bei Ihnen liegen
Feuchter Estrich im eigenen Bad durch PfuschFachfirmaGewährleistung; Gebäudeversicherung zahlt ggf. vor und regressiertAbnahme nicht ohne Prüfung unterschreiben

Die häufigsten Fragen

Muss ich die Betriebshaftpflicht der Firma selbst prüfen?

Nicht juristisch – aber praktisch sollten Sie den Nachweis vor Auftragsvergabe sehen. Sie haften nicht dafür, dass die Firma versichert ist. Aber im Schadensfall bestimmt die Versicherung der Firma über Tempo und Ergebnis der Regulierung – und ein unversicherter Betrieb lässt Sie im Zweifel mit dem Ärger zurück.

Zahlt meine Privathaftpflicht, wenn der Handwerker meine Wohnung beschädigt?

Nein. Ihre Privathaftpflicht deckt nur Schäden, die Sie Dritten zufügen – nicht Schäden an Ihrem eigenen Eigentum. Für Schäden durch die Firma haftet die Firma (Gewährleistung bzw. Betriebshaftpflicht); für Schäden an Ihrem Hausrat kann im Einzelfall die Hausratversicherung zahlen und die Firma in Regress nehmen.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebshaftpflicht und Bauherrenhaftpflicht?

Die Betriebshaftpflicht versichert die Firma für Schäden aus ihrer Arbeit. Die Bauherrenhaftpflicht versichert Sie als Bauherrn für Schäden aus Ihrem Verantwortungsbereich – etwa die Absicherung der Baustelle, Eigenleistung oder Schäden ohne eindeutigen Verursacher. Beide ergänzen sich; die eine ersetzt die andere nicht.

Der Handwerker sagt, ich hätte den Schaden selbst verursacht. Was nun?

Dann wird es ein Fall für die Gutachter. Melden Sie den Schaden Ihrer eigenen Gebäude- oder Hausratversicherung – sie zahlt unter Umständen vor und klärt die Haftung im Regress mit der Firma. Wichtig: Dokumentieren Sie den Zustand sofort und lassen Sie sich die Aussagen der Firma schriftlich geben.

Haftet der Handwerker auch für Schäden, die sein Subunternehmer verursacht?

Im Verhältnis zu Ihnen ja – die Firma schuldet Ihnen das vertragsgemäße Werk und haftet für ihre Erfüllungsgehilfen, also auch für Subunternehmer (§ 278 BGB)[1]. Ob deren Schäden von der Betriebshaftpflicht des Hauptunternehmers gedeckt sind, hängt vom Vertrag ab – fragen Sie bei größeren Vorhaben gezielt nach.

Was mache ich, wenn die Firma pleitegeht, bevor der Schaden reguliert ist?

Dann springt Ihre Gebäude- beziehungsweise Hausratversicherung für den eigenen Schaden ein und versucht, den Anspruch gegen die insolvente Firma durchzusetzen. Für Schäden Dritter kann eine bestehende Bauherrenhaftpflicht helfen, wenn die Ursache in Ihrem Organisationsbereich liegt. Ein Restrisiko bleibt – der beste Schutz ist die Prüfung vor der Vergabe.

Checkliste: Vor der Auftragsvergabe

  • [ ] Aktuellen Nachweis der Betriebshaftpflicht zeigen lassen (Name = Firma, Deckung ≥ 5 Mio. €, Tätigkeit abgedeckt)
  • [ ] Bei Subunternehmern: Deckung für Nachunternehmerleistungen geklärt
  • [ ] Schriftlicher Vertrag mit Leistungsbeschreibung, Terminen und Zahlungsplan
  • [ ] Eigene PHV geprüft: Bausummen-Grenze und Ausschlüsse (kleine Umbauten mitversichert?)
  • [ ] Bei größeren Vorhaben/Eigenleistung: Bauherrenhaftpflicht vor Baubeginn abgeschlossen
  • [ ] Baustellenabsicherung festgelegt (Materiallagerung, Gehwege, Treppenhaus)
  • [ ] Kontakt für Schadenmeldung notiert (Firma, Versicherer, Schadennummern-Hotline)
  • [ ] Abnahmeprotokoll eingeplant – erst nach Prüfung unterschreiben

Fazit

Wenn der Handwerker beim Badumbau einen Schaden verursacht, haftet zuerst die Firma – für Schäden an fremdem Eigentum über ihre Betriebshaftpflicht, für Schäden an der bearbeiteten Sache über die Gewährleistung. Ihre Privathaftpflicht ist in diesen Fällen nicht zuständig, denn sie versichert nur Schäden, die Sie selbst Dritten zufügen. Sie selbst haften erst dort, wo Ihre Verantwortung beginnt: bei der Absicherung der Baustelle, bei Eigenleistung und bei Helfern, die Sie persönlich einsetzen. Der wirksamste Schutz ist deshalb dreifach: der Versicherungsnachweis der Firma vor der Vergabe, die eigene PHV beziehungsweise Bauherrenhaftpflicht für Ihren Verantwortungsbereich und eine saubere Dokumentation für den Fall, dass doch etwas passiert. Wer diese drei Bausteine vor Baubeginn klärt, muss sich im Schadensfall nicht mit Haftungsfragen herumschlagen – sondern nur noch mit der Reparatur. Weiterführendes: mehr dazu und Der Badumbau-Ablauf.

Quellen

  • § 278 BGB, Haftung des Schuldners für Erfüllungsgehilfen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__278.html
  • § 823 BGB, Schadensersatzpflicht (Deliktshaftung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
  • § 831 BGB, Haftung für den Verrichtungsgehilfen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__831.html
  • § 634a BGB, Verjährung der Mängelansprüche (5 Jahre beim Bauwerk): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html
  • § 195 BGB, regelmäßige Verjährung (drei Jahre): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
  • § 86 VVG, Forderungsübergang (Regress des Versicherers gegen den Schädiger): https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__86.html
  • Die konkrete Deckung der Betriebshaftpflicht (Deckungssummen, Ausschlüsse, Nachunternehmerklauseln) regelt der Versicherungsvertrag des jeweiligen Betriebs.

Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; die konkrete Deckung regelt der jeweilige Versicherungsvertrag. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung.

Quellennachweise

  1. § 278 BGB (Haftung des Schuldners für Erfüllungsgehilfen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__278.html
  2. § 823 BGB (Schadensersatzpflicht, Deliktshaftung bei Eigentumsverletzung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
  3. § 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__831.html
  4. § 86 VVG (Forderungsübergang, Regress des Versicherers gegen den Schädiger): https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__86.html
  5. § 634a BGB (Verjährung der Mängelansprüche: fünf Jahre beim Bauwerk): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html
  6. § 195 BGB (regelmäßige Verjährung: drei Jahre): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html

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