Badumbau mit Pflegegrad 1: Zuschuss, Leistungen und Antrag (2026)

Ein Pflegegrad 1 gilt vielen als „nur die Einstufungsstufe" – dabei ist er für den Badumbau der wichtigste Türöffner: Wer Pflegegrad 1 hat, kann bei der Pflegekasse den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI[1] beantragen. Das gilt unabhängig davon, ob Pflegegeld oder Pflegesachleistung bezogen wird – beides gibt es bei Pflegegrad 1 ohnehin nicht. Dieser Ratgeber erklärt, welche Leistungen Pflegegrad 1 umfasst, wie der Zuschuss beantragt wird, was der Umbau kostet und was Sie bei der Begutachtung beachten sollten. Ein wichtiger Punkt vorab: Der Zuschuss nach § 40 SGB XI ist an den anerkannten Pflegegrad gekoppelt, nicht an eine bestimmte Pflegegradstufe – auch mit Pflegegrad 1 besteht der Anspruch in voller Höhe. Die Pflegekasse entscheidet binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[2]; die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird unverzüglich veranlasst (Eilfälle schneller). Rechnen Sie diese Zeit in Ihre Umbauplanung ein. Bei einer Ablehnung hilft unser Ratgeber Widerspruch bei der Pflegekasse weiter.
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Pflegegrad 1: Diese Leistungen stehen zu
Pflegegrad 1 wird bei geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit zuerkannt. Die Leistungen sind in § 28a SGB XI geregelt. Wichtig für den Badumbau: Der Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds nach § 40 SGB XI ist ausdrücklich Teil des Leistungskatalogs bei Pflegegrad 1. Daneben umfasst Pflegegrad 1 unter anderem:
| Leistung | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (u. a. Badumbau) | § 40 Abs. 4 SGB XI[1] |
| Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (z. B. Pflegebett-Zubehör, Hilfsmittel zum Waschen) | § 40 Abs. 1 SGB XI |
| Pflegeberatung und Beratung in der eigenen Häuslichkeit | §§ 7a, 7b, 37 Abs. 3 SGB XI |
| Entlastungsbetrag (131 € monatlich für Alltagsunterstützung) | § 45b SGB XI |
| Leistungen zur digitalen Pflegeanwendung | §§ 39a, 40a SGB XI |
Kein Anspruch besteht bei Pflegegrad 1 auf Pflegegeld (§ 37 SGB XI) oder Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) – diese Leistungen setzen Pflegegrad 2 voraus. Quelle: § 28a SGB XI, gesetze-im-internet.de.
Der Zuschuss für den Badumbau: bis 4.180 €
Nach § 40 Abs. 4 SGB XI bezuschusst die Pflegekasse Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds mit bis zu 4.180 €[1] je Maßnahme. Dazu zählt ausdrücklich der Umbau einer Badewanne zu einer Dusche, aber auch der Einbau bodengleicher Duschen, Haltegriffe oder die Verbreiterung von Türen.
Voraussetzungen:
- Ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 liegt vor (auch Pflegegrad 1 genügt).
- Die Maßnahme erleichtert die häusliche Pflege oder ermöglicht eine möglichst selbstständige Lebensführung.
- Der Antrag wird vor Baubeginn gestellt – ein Antrag nach Beginn der Maßnahme führt in der Regel zur Ablehnung.
Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, kann der Zuschuss auf bis zu 16.720 €[1] je Maßnahme steigen (4.180 € je Person, höchstens vier Anspruchsberechtigte). Quelle: § 40 Abs. 4 SGB XI, gesetze-im-internet.de.
Rechenbeispiel: Badumbau mit Pflegegrad 1
Ein Beispiel für eine typische Systemlösung (Wanne raus, Dusche rein, inkl. Demontage und Entsorgung):
| Position | Betrag |
|---|---|
| Umbaukosten (Festpreis inkl. Demontage, Entsorgung, Montage) | 6.000 € |
| Zuschuss Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI[1] | − 4.180 € |
| Eigenanteil | 1.820 € |
Zusätzlich kann ein zinsgünstiger KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 € je Wohneinheit)[3] genutzt werden, um den Eigenanteil zu finanzieren. Wichtig: Der Zuschuss der Pflegekasse wird erst nach Rechnungsstellung ausgezahlt – die Firma muss also in Vorleistung gehen oder eine Finanzierung anbieten. Die Konditionen des KfW-Kredits sind tagesaktuell und auf kfw.de/159 abrufbar.
Fallbeispiel: Kleines Bad, großer Zuschuss
Herr K. (71) hat nach mehreren Operationen an der Hüfte Pflegegrad 1 – er ist im Alltag weitgehend selbstständig, kommt aber beim Übersteigen der Badewanne an seine Grenzen. Sein Bad ist klein (3,5 m²). Eine Fachfirma schlug eine Systemlösung vor: Wanne raus, bodengleiche Dusche mit Duschtasse und Wandpaneelen, Haltegriffe an Wand und WC, inklusive Demontage, Entsorgung und Endreinigung – Festpreis 4.900 €.
Den Zuschuss beantragte Herr K., bevor irgendetwas bestellt war: formlos bei seiner Pflegekasse, mit dem schriftlichen Angebot als Anlage. Weil Pflegegrad 1 vorlag und die Maßnahme die Selbstständigkeit im Haushalt fördert, bewilligte die Pflegekasse die vollen 4.180 €[1] nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Der Eigenanteil lag damit bei 720 €. Die Bauzeit betrug zwei Tage; die Auszahlung erfolgte nach Einreichung der Rechnung.
Das Beispiel zeigt: Auch ein „kleiner" Pflegegrad öffnet den vollen Zuschuss. Entscheidend ist nicht die Stufe, sondern der Zeitpunkt des Antrags.
Kosten im Überblick: Systemlösung oder gefliestes Bad?
| Variante | Kostenrahmen (Richtwerte 2026) |
|---|---|
| Systemlösung (Duschtasse + Wandpaneele) | ca. 3.000–5.000 € |
| Bodengleiche, geflieste Dusche | ca. 5.000–8.000 € |
| Zuschlag für Türverbreiterung, wenn nötig | ca. 1.500–3.000 € |
| Haltegriffe (je Stück inkl. Montage) | ca. 60–200 € |
Quelle: altersgerecht-modernisieren.de (Kostenübersicht 2026), pflege.de, Anbieterangaben (profidusch.de, duschmax.de). Der Zuschuss der Pflegekasse ist nicht an die Ausführungsvariante gebunden – ob Systemlösung oder gefliestes Bad, entscheidet die Eignung für Ihre Wohnsituation, nicht die Fördersumme. Lassen Sie sich Festpreisangebote mit Leistungsverzeichnis geben: Die Pflegekasse bewilligt den Zuschuss auf Grundlage des eingereichten Angebots und der späteren Rechnung.
So beantragen Sie den Pflegegrad 1 vor dem Umbau
- Pflegegrad beantragen: Formloser Antrag bei der Pflegekasse (genügt ein Anruf oder ein kurzes Schreiben; der Antrag gilt ab Eingang).
- Begutachtung abwarten: Die Pflegekasse entscheidet binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[2]; die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) wird unverzüglich veranlasst (Eilfälle schneller).
- Bescheid abwarten: Mit dem positiven Bescheid steht fest, dass Pflegegrad 1 vorliegt.
- Angebot einholen: Festpreisangebot einer Fachfirma für den Badumbau anfordern.
- Zuschuss beantragen – vor Baubeginn: Bei der Pflegekasse den Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI mit dem Angebot beantragen.
- Zusage abwarten und umbauen: Erst nach schriftlicher Zusage mit den Arbeiten beginnen.
- Rechnungen einreichen: Nach Abschluss die Rechnung einreichen, damit der Zuschuss ausgezahlt wird.
Häufige Fehler bei Pflegegrad 1 und Badumbau
- Gar kein Pflegegrad-Antrag: Manche scheuen den Antrag, weil „Pflegegrad 1 bringt ja nichts". Für den Badumbau bringt er bis zu 4.180 €[1] – der Antrag ist formlos und kostenlos.
- Antrag nach Baubeginn: Der Zuschuss wird nur bewilligt, wenn der Antrag vor Beginn der Maßnahme eingeht. Diese Reihenfolge ist der häufigste Fehler.
- Begutachtung nicht abgewartet: Wer mit dem Umbau beginnt, bevor der Bescheid vorliegt, riskiert die Ablehnung – auch wenn der Pflegegrad später anerkannt wird.
- Angebot ohne Vor-Ort-Besichtigung: Der Zuschuss orientiert sich an der Rechnung; Nachträge aus ungenauen Angeboten zahlen Sie selbst.
- Rechnungen und Bescheid nicht aufbewahrt: Für die Auszahlung braucht die Pflegekasse die Rechnung – und für die Steuererklärung (Handwerkerleistungen nach § 35a EStG[4]) die Belege.
Die häufigsten Fragen
Bekomme ich mit Pflegegrad 1 wirklich den vollen Zuschuss?
Ja. Die Höhe des Zuschusses nach § 40 Abs. 4 SGB XI[1] ist nicht nach Pflegegrad gestaffelt – entscheidend ist, dass überhaupt ein Pflegegrad vorliegt und die Maßnahme die Pflege oder Selbstständigkeit verbessert.
Kann ich den Zuschuss auch beantragen, wenn ich kein Pflegegeld erhalte?
Ja. Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Der Zuschuss für den Badumbau ist davon unabhängig und steht auch bei Pflegegrad 1 zu (§ 28a SGB XI).
Was passiert, wenn der Pflegegrad-Antrag abgelehnt wird?
Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Häufig führt eine erneute Begutachtung zu einer anderen Einschätzung.
Übernimmt die Krankenkasse den Badumbau?
Nein. Die Krankenkasse übernimmt keine kompletten Badumbauten, sondern nur Hilfsmittel nach § 33 SGB V[5] (z. B. Duschstühle, Haltegriffe). Für den Umbau selbst ist die Pflegekasse zuständig.
Wie lange dauert es, bis der Zuschuss ausgezahlt wird?
Nach Einreichung der Rechnung prüft die Pflegekasse die Unterlagen; in der Regel erfolgt die Auszahlung innerhalb weniger Wochen. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach der üblichen Bearbeitungszeit – und klären Sie vorab mit der Firma, ob sie in Vorleistung geht.
Gilt der Zuschuss auch in einer Mietwohnung?
Ja – vorausgesetzt, der Vermieter stimmt dem Umbau zu und die Maßnahme dient der Pflege oder Selbstständigkeit. Klären Sie die Zustimmung schriftlich, bevor Sie den Förderantrag stellen.
Checkliste: Badumbau mit Pflegegrad 1
- [ ] Pflegegrad-Antrag bei der Pflegekasse gestellt (falls noch kein Bescheid vorliegt)
- [ ] Begutachtung und positiven Bescheid abgewartet
- [ ] 2–3 Festpreisangebote mit Leistungsverzeichnis eingeholt
- [ ] Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI vor Baubeginn beantragt (Angebot beilegen)
- [ ] Schriftliche Zusage abgewartet, erst dann beauftragt
- [ ] Vermieter-Zustimmung bei Mietwohnung eingeholt
- [ ] Rechnung eingereicht, Belege für die Steuererklärung abgelegt
Fazit
Mit Pflegegrad 1 steht Ihnen der Zuschuss für den Badumbau in voller Höhe zu – bis zu 4.180 €[1] nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Voraussetzung ist, dass der Antrag vor Baubeginn gestellt wird und ein anerkannter Pflegegrad vorliegt. Wer noch keinen Pflegegrad hat, sollte zuerst den Pflegegrad-Antrag stellen und die Begutachtung abwarten. Die Übersicht aller Förderwege finden Sie auf Förderung & Zuschüsse; Informationen zum allgemeinen Pflegegrad-Antrag bietet unser Ratgeber „Pflegegrad beantragen für den Badumbau".
Quellen
- § 28a SGB XI (Leistungen bei Pflegegrad 1, inkl. Zuschüsse nach § 40): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28a.html
- § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.180 € / 16.720 €): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- § 18c SGB XI (Begutachtungsfristen: 25 Arbeitstage, Eilfall 10): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
- § 84 SGG (Widerspruchsfrist von einem Monat): https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
- KfW, Produktseite Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen": https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; Förderbedingungen können sich ändern. Vor Antragstellung die aktuellen Konditionen bei der Pflegekasse prüfen.
Quellennachweise
- § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme bzw. bis 16.720 € bei mehreren Pflegebedürftigen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html ↩
- § 18c Abs. 1 SGB XI (Entscheidungsfrist der Pflegekasse: 25 Arbeitstage nach Antragseingang): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html ↩
- KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/ ↩
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html ↩
- § 33 SGB V (Hilfsmittel): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html ↩
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