Badumbau, wenn beide Partner pflegebedürftig sind: Das Bad für zwei planen (2026)

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 16 Min. Lesezeit

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Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse – der Antrag lohnt sich.

Wenn beide Partner im Alter Hilfe brauchen, verändert sich mehr als der Alltag: Aus dem gemeinsamen Bad wird ein Ort, an dem zwei Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen waschen, duschen und zur Toilette gehen – oft unterstützt von einem ambulanten Pflegedienst, manchmal pflegt der eine den anderen, bis die Kräfte nicht mehr reichen. Viele Paare schieben den Badumbau hinaus, weil sie nicht wissen, wie ein Bad für zwei Pflegebedürftige überhaupt aussehen soll und ob sich die Kosten für zwei Personen tragen lassen. Beide Fragen haben gute Antworten: Die Pflegekasse bezuschusst den Umbau bei zwei berechtigten Personen im Haushalt mit bis zu 4.180 € je Person – insgesamt bis zu 16.720 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI)[1]. Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie das Bad für zwei planen, welche Kompromisse nötig sind und wie die Pflege zu Hause dauerhaft gelingt. Weitere Hilfe rund um die Pflege zu Hause finden Sie auf unserer Seite Pflege & Bad.

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Die Ausgangslage: Zwei Menschen, ein Bad, verschiedene Bedürfnisse

Typisch ist diese Entwicklung: Der eine Partner wird zuerst gebrechlich, der andere übernimmt die Pflege – und wird dabei selbst älter und schwächer. Irgendwann pflegen sich zwei Menschen gegenseitig durch den Alltag, und das Bad wird zum Prüfstein: Der eine braucht einen Rollator und eine schwellenlose Dusche, der andere kommt mit dem Gehen noch gut zurecht, hat aber nach einer Hüftoperation Angst vor der Badewanne. Beide brauchen morgens zur ähnlichen Zeit das Bad, beide brauchen Haltegriffe – aber an unterschiedlichen Stellen, und in unterschiedlichen Höhen.

Drei Grundsätze helfen, das Bad für zwei zu planen:

  1. Planen Sie für die schwächere Person – und für die pflegende. Was der pflegebedürftigere Partner braucht (Platz für Rollstuhl, unterfahrbarer Waschtisch), erleichtert auch dem anderen den Alltag. Wer pflegt, braucht zudem Arbeitsfläche: ein Bad, in dem man gebückt waschen muss, zermürbt auf Dauer den Rücken der pflegenden Person.
  2. Zwei Bedürfnisse, nicht zwei Bäder. Die Lösung ist fast nie ein zweites Bad, sondern ein Bad mit zwei Nutzungsebenen: höhenverstellbare Elemente, zwei Griffpositionen, beidseitig nutzbare Flächen.
  3. Beide Anträge, ein Umbau. Leben zwei Pflegebedürftige im selben Haushalt, stellt jede Person einen eigenen Antrag bei ihrer Pflegekasse – der gemeinsame Umbau kann von beiden Zuschüssen profitieren. Die Obergrenze liegt bei bis zu 16.720 € je Maßnahme, wenn mehrere Berechtigte im Haushalt leben (§ 40 Abs. 4 SGB XI)[1].

Fallbeispiel (Beispielwerte): Ehepaar S., 81 und 79 Jahre, beide mit Pflegegrad 2, wohnen im eigenen Haus. Frau S. nutzt einen Rollator, Herr S. kommt langsam, aber ohne Hilfsmittel zurecht; seit einem Jahr kommt morgens ein ambulanter Pflegedienst. Die gemeinsame Badewanne wird zum Risiko: Frau S. kann nicht mehr einsteigen, Herr S. nicht mehr helfen. Der Umbau zur bodengleichen, gefliesten Dusche kostet als Festpreis 8.900 €. Beide stellen getrennte Förderanträge vor Baubeginn und erhalten zusammen 8.360 € (2 × 4.180 €); den Restbetrag von 540 € tragen sie aus Ersparnissen. Zusätzlich werden zwei Stützklappgriffe am WC und ein höhenverstellbarer Waschtisch montiert. (Rechenbeispiel – die tatsächliche Zuschusshöhe entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall, die Kosten hängen von Bad und Anbieter ab.)

Erst die Pflegegrade klären, dann den Umbau planen

Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI setzt bei beiden Partnern einen anerkannten Pflegegrad 1–5 voraus. Häufig hat nur ein Partner einen Pflegegrad, obwohl beide Hilfe brauchen – oder die Bescheide sind Jahre alt und spiegeln den aktuellen Zustand nicht mehr. Vor der Umbauplanung gilt deshalb:

  • Beide Anträge stellen. Der Antrag ist formlos bei der jeweiligen Pflegekasse möglich und kostenlos. Leben beide Partner bei derselben Kasse, genügt in der Praxis oft ein gemeinsames Gespräch; geprüft wird jede Person einzeln.
  • Höherstufung prüfen. Wer bereits einen Pflegegrad hat, dessen Zustand sich verschlechtert hat, kann eine Höherstufung beantragen. Die Höhe des Zuschusses hängt zwar nicht vom Pflegegrad ab – wohl aber andere Leistungen wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen, die den Alltag zu zweit finanzieren.
  • Auch Pflegegrad 1 zählt. Für den Wohnumfeld-Zuschuss genügt Pflegegrad 1; die Stufe bestimmt nicht die Zuschusshöhe.
  • Begutachtung einplanen. Nach dem Antrag entscheidet die Pflegekasse in der Regel binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI)[2]; die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird unverzüglich veranlasst. Wer den Umbau mit der Entlassung aus dem Krankenhaus oder einer Reha verbinden will, stellt die Anträge am besten sofort – Details zum Ablauf im Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Ein verbreiteter Irrtum: Viele Paare glauben, der Zuschuss werde „pro Haushalt“ nur einmal gezahlt. Tatsächlich ist er an die berechtigte Person gebunden – bei zwei Berechtigten im Haushalt können zwei Anträge gestellt werden, die sich auf dieselbe Maßnahme beziehen. Ob und wie die Pflegekasse die Maßnahmen zusammenfasst, entscheidet sie im Einzelfall; fragen Sie bei der Antragstellung gezielt danach.

Das Bad für zwei: Die richtigen Kompromisse

Zwei Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen brauchen kein größeres Bad – sie brauchen ein klüger ausgestattetes. Die wichtigsten Entscheidungen im Überblick:

Frage Lösung für zwei Warum
Dusche oder Badewanne?Bodengleiche Dusche; Badewanne nur mit Wannenlifter, wenn ein Partner das Baden nicht aufgeben willKein Partner muss mehr über einen Wannenrand steigen; die Dusche ist von beiden – und vom Pflegedienst – gefahrlos nutzbar
DuschplatzEbenerdiger Bereich mit Wandklappsitz und Haltegriff an definierter Position; Duschstuhl für den, der sitzen mussEin Platz für beide: sitzend duschen kann jeder, der es braucht
WaschtischUnterfahrbar (Rollstuhl) oder höhenverstellbar; ein zweiter, niedrigerer HandtuchhalterDer Rollstuhl nutzende Partner kommt an den Spiegel, der andere behält seine gewohnte Höhe
WCStützklappgriffe beidseitig, Toilettensitzerhöhung für den BedürftigerenAufstehen gelingt beiden – mit Griff links oder rechts, je nachdem, welche Seite stärker ist
BewegungsflächeMindestens 120 × 120 cm vor Dusche und WC, besser 150 × 150 cmZwei Personen müssen sich begegnen können; der Pflegedienst braucht Platz zum Arbeiten
BodenRutschhemmende Fliesen (R10, Nassbereich R11), keine losen VorlegerNässe + zwei unsichere Personen = doppeltes Risiko

Der häufigste Kompromissfehler: Paare planen das Bad nach dem schwächeren Partner und vergessen, dass der andere ebenfalls Haltegriffe braucht – nur in anderer Höhe oder auf der anderen Seite. Installieren Sie Griffe dort, wo beide sie nutzen können, und markieren Sie die feste Position: Wer jeden Tag denselben Griffpunkt ertastet, findet ihn auch nachts und im Notfall.

Ein eigener Punkt ist die Frage nach der Badewanne. Wenn ein Partner das warme Bad als einziges Wohlfühlritual liebt, muss die Wanne nicht zwangsläufig weichen: Ein Wannenlifter hebt die Person sicher hinein und heraus – die Krankenkasse übernimmt ihn als Hilfsmittel, im Regelfall mit ärztlicher Verordnung; eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht (§ 33 SGB V)[3]. Für den anderen Partner kann parallel eine Duschmöglichkeit entstehen. Ob sich das im vorhandenen Raum realisieren lässt, klärt die Fachfirma beim Vor-Ort-Termin. Mehr zur Entscheidung: Badewanne mit Einstiegstür oder Duschumbau.

Pflege im Bad: Der Arbeitsplatz des Alltags

Wenn beide Partner pflegebedürftig sind, wird das Bad zum Arbeitsplatz – für den pflegenden Partner, für Kinder und für den ambulanten Pflegedienst. Ein Bad, das nur die Waschstationen bedenkt, aber nicht die Menschen, die dort arbeiten, führt schnell an Grenzen. Diese Punkte sind entscheidend:

  • Platz für eine zweite Person: Zum Waschen, Halten, Umkleiden braucht es neben Dusche und WC eine Bewegungsfläche – bei Pflege mindestens 120 × 120 cm vor jeder Station, besser mehr.
  • Rückenschonende Arbeitshöhen: Ein Wandklappsitz oder Duschstuhl bringt die sitzende Person auf Arbeitshöhe; ein höhenverstellbarer Waschtisch erspart der Pflegeperson das Bücken. Wer selbst pflegt, muss gesund bleiben – das ist keine Nebensache, sondern die Voraussetzung dafür, dass Pflege zu Hause überhaupt gelingt.
  • Der Pflegedienst arbeitet mit: Kommt morgens ein ambulanter Dienst, braucht er funktionierende Abläufe: Dusche, die in wenigen Minuten betriebsbereit ist, Ablagen in Griffhöhe, einen Platz für Handschuhe und Pflegeprodukte. Fragen Sie Ihren Pflegedienst vor dem Umbau, was ihm fehlt – er kennt die Fallen aus dem Alltag. Mehr dazu: Bad für den Pflegedienst vorbereiten.
  • Hygiene bei Inkontinenz: Dusch-WC oder eine Brause am WC erleichtern die Intimpflege für beide Partner erheblich – eine der unterschätzten Maßnahmen, wenn zwei Menschen Hilfe bei der Körperpflege brauchen.

Wichtig ist auch der Blick auf die eigenen Kräfte: Wer als Partner pflegt und selbst gesundheitlich angeschlagen ist, sollte Leistungen der Pflegeversicherung nutzen – Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Dienst, den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich[4] (§ 45a SGB XI) für Alltagsbegleitung und regelmäßige Auszeiten. Pflege zu Hause organisiert sich nicht von selbst; wer früh Unterstützung einbindet, schützt die Paarbeziehung vor dem Kippen in ein reines Pflegeverhältnis.

Zuschüsse für zwei: Anträge, Höhen und Beispielrechnungen

Der zentrale Finanzierungsbaustein für Paare ist der doppelte Zuschuss. Die Regeln im Überblick:

  • Bis zu 4.180 € je berechtigter Person[1] für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI.
  • Bei mehreren Berechtigten im Haushalt bis zu 16.720 € je Maßnahme[1] – die Obergrenze für bis zu vier Antragsberechtigte, die dieselbe Maßnahme nutzen.
  • Antrag vor Baubeginn: Der häufigste Ablehnungsgrund ist ein Antrag, der erst nach Beginn der Arbeiten eingeht. Stellen Sie beide Anträge, bevor der Handwerker startet.
  • Jede Person reicht eigene Belege ein: Nach dem Umbau werden die Rechnungen bei den jeweiligen Pflegekassen eingereicht; die Erstattung erfolgt nachträglich.

Beispielrechnung A – bodengleiche Dusche, zwei Pflegegrade (Beispielwerte):

Position Betrag
Umbau bodengleich, gefliest (Festpreis)8.900 €
Zuschuss Partner 1 (§ 40 Abs. 4 SGB XI)− 4.180 €
Zuschuss Partner 2 (§ 40 Abs. 4 SGB XI)− 4.180 €
Eigenanteil des Paares540 €

Beispielrechnung B – Systemlösung + WC-Anpassung (Beispielwerte):

Position Betrag
Systemlösung Wanne→Dusche + Stützklappgriffe (Festpreis)5.600 €
Zuschüsse beider Partner (2 × 4.180 €, hier nur anteilig nötig)− 5.600 €
Eigenanteil des Paares0 €

Wichtig: Die Zuschüsse deckeln die tatsächlichen Kosten – sie werden nicht doppelt auf dieselbe Rechnung gezahlt. Bei einem Umbau für 5.600 € und zwei Berechtigten ist der Gesamtzuschuss auf 5.600 € begrenzt, auch wenn zwei Anträge bewilligt sind. Liegen die Kosten darüber, greifen die übrigen Bausteine. (Alle Beträge sind Richtwerte/Rechenbeispiele; verbindlich sind Festpreisangebot und Bewilligungsbescheide.)

Wer zahlt was: Die Finanzierung im Überblick

Baustein Konditionen Voraussetzung
Pflegekassen-Zuschussbis 4.180 € je Person, bei mehreren Berechtigten bis 16.720 € je Maßnahme[1]Pflegegrad 1–5 bei beiden, Antrag vor Baubeginn (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“bis 50.000 € je Wohneinheit[5], Laufzeit bis 30 Jahrekein Pflegegrad nötig, über die Hausbank (kfw.de/159)
KfW-Zuschuss 455-Bseit 31.07.2026 gestoppt, Mittel ausgeschöpft – keine neuen Anträge (Stand: September 2026)[6]offene Alternative: KfW-Kredit 159 (über die Hausbank)
Steuerermäßigung § 35a EStG20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €/Jahr[7] (je Paar gemeinsam in der Steuererklärung)Rechnung + Überweisungsnachweis
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch42 € monatlich je Person (§ 40 Abs. 2 SGB XI)[8]häusliche Pflege, ab Pflegegrad 1
Entlastungsbetrag131 € monatlich je Person[4] (§ 45a SGB XI)anerkannter Pflegegrad, für Alltagsbegleitung u. Ä.

Leben beide Partner in derselben Wohnung und werden gemeinsam gepflegt, können die Pflegehilfsmittel-Pauschale (42 €/Monat[8], etwa für Handschuhe und Desinfektion) und der Entlastungsbetrag (131 €/Monat[4]) für jede Person einzeln in Anspruch genommen werden. Ergänzend lohnt der Blick auf regionale Förderprogramme der Bundesländer – in Nordrhein-Westfalen etwa bietet die NRW.BANK zinsgünstige Darlehen für barrierereduzierende Umbauten (nrwbank.de). Wer den Umbau aus Ersparnissen zahlt, macht die Arbeitskosten über die Steuererklärung geltend[7]. Ausführliche Kombinationsregeln: Badumbau finanzieren.

Den Umbau organisieren, wenn beide Hilfe brauchen

Wenn weder Partner in der Lage ist, Angebote zu vergleichen und Anträge zu stellen, braucht das Paar eine dritte Person im Boot – meist Kinder oder andere Angehörige. Der Ratgeber Badumbau für Eltern organisieren beschreibt, wie Angehörige das Gespräch führen und den Umbau aus der Ferne organisieren. Für Paare ohne Angehörige in der Nähe gilt:

  • Pflegestützpunkt als Koordinator: Die Beratung ist kostenlos, und die Mitarbeitenden kennen regionale Firmen, Fördermittel und den Weg durch die Pflegebürokratie.
  • Vorsorgevollmachten beider Partner: Damit eine Vertrauensperson die Anträge unterschreiben und den Umbau beaufsichtigen kann, wenn ein Partner dazu nicht mehr in der Lage ist, sollten beide Partner Vollmachten errichten – idealerweise wechselseitig.
  • Ein Termin, beide Welten: Bei der Fachfirma vor Ort sollten beide Partner dabei sein – jeder soll den neuen Duschplatz anfassen und sich darauf einstellen können. Wer den Umbau mitträgt, akzeptiert ihn später auch.
  • Ersatz für die Bauzeit: Wenn das einzige Bad für mehrere Tage wegfällt, braucht das Paar eine Alternative – Kurzzeitpflege für eine Person, Verwandte oder der Pflegedienst, der die Körperpflege in dieser Zeit übernimmt. Klären Sie die Übergangslösung vor Baubeginn mit der Fachfirma: Bei Systemlösungen ist das Bad oft nach einem Tag wieder nutzbar.

Nach dem Umbau: Der Alltag zu zweit

Nach dem Umbau beginnt der eigentliche Gewinn: ein Bad, das beide Partner ohne fremde Hilfe nutzen können. Drei Dinge machen den Unterschied:

  • Feste Abläufe etablieren. Duschen zur gleichen Zeit, in gleicher Reihenfolge, mit festen Plätzen für Handtuch, Seife und Pflegeprodukte – das entlastet beide und erleichtert dem Pflegedienst die Arbeit.
  • Notruf für zwei. Ein Hausnotruf mit zwei Funkknöpfen (oder Armbanduhren mit Notruffunktion) gehört in jeden Haushalt mit zwei pflegebedürftigen Menschen – auch wenn einer von beiden allein duscht, während der andere im Wohnzimmer ist.
  • Grenzen kennen. Wenn die gegenseitige Pflege an körperliche Grenzen stößt, ist das kein Versagen, sondern der normale Verlauf. Mehr Stunden beim ambulanten Dienst, Tagespflege oder Kurzzeitpflege sind Leistungen, die das Paar entlasten – nicht Zeichen von Schwäche.

Checkliste: Badumbau für zwei

  • [ ] Beide Partner haben einen anerkannten Pflegegrad (sonst formlosen Antrag bei der jeweiligen Pflegekasse stellen)
  • [ ] Höherstufung geprüft, wenn sich der Zustand verschlechtert hat
  • [ ] Zwei Förderanträge nach § 40 Abs. 4 SGB XI vor Baubeginn gestellt (jede Person bei ihrer Pflegekasse)
  • [ ] 2–3 Festpreisangebote verglichen, Leistungsverzeichnis geprüft (Demontage, Entsorgung, Abdichtung)
  • [ ] Duschplatz, Griffpositionen und Waschtischhöhe für beide Partner durchgespielt (auch sitzend!)
  • [ ] Pflegedienst nach seinen Anforderungen gefragt
  • [ ] Vorsorgevollmachten beider Partner geklärt; Unterlagen an einem festen Ort
  • [ ] Ersatz-Duschmöglichkeit für die Bauzeit organisiert
  • [ ] Hausnotruf mit zwei Knöpfen eingeplant
  • [ ] Pflegehilfsmittel-Pauschale (42 €/Monat)[8] und Entlastungsbetrag (131 €/Monat)[4] bei den Pflegekassen beantragt
  • [ ] Rechnungen für die Steuererklärung aufbewahrt (§ 35a EStG)

Fragen und Antworten

Erhalten wir den Zuschuss wirklich doppelt, wenn beide Partner pflegebedürftig sind?

Ja – der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist an die berechtigte Person gebunden, nicht an die Wohnung. Leben mehrere Pflegebedürftige im selben Haushalt, kann jede Person einen eigenen Antrag stellen; die Obergrenze liegt bei bis zu 16.720 € je Maßnahme[1]. Wichtig: Der Zuschuss deckelt die tatsächlichen Kosten – er wird nicht doppelt auf dieselbe Rechnung gezahlt, und beide Anträge müssen vor Baubeginn gestellt sein.

Muss jede Person bei ihrer eigenen Pflegekasse versichert sein?

Jede Person stellt den Antrag bei ihrer eigenen Pflegekasse – das kann dieselbe oder eine unterschiedliche Kasse sein. Die Anträge sind formlos möglich; beigelegt wird jeweils der Kostenvoranschlag der Fachfirma.

Wir haben unterschiedliche Pflegegrade – ändert das etwas am Zuschuss?

Die Höhe des Zuschusses hängt nicht vom Pflegegrad ab; auch Pflegegrad 1 berechtigt zum vollen Zuschuss bis 4.180 €[1]. Der Pflegegrad beeinflusst aber andere Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und den Entlastungsbetrag – eine Höherstufung lohnt sich, wenn sich der Zustand verschlechtert hat.

Einer von uns möchte weiter baden. Muss die Badewanne raus?

Nein. Ein Wannenlifter (Hilfsmittel der Krankenkasse, im Regelfall mit ärztlicher Verordnung, § 33 SGB V)[3] macht das Baden für eine Person wieder sicher, während parallel eine Duschmöglichkeit entstehen kann – ob der Platz dafür reicht, klärt die Fachfirma vor Ort. Für die meisten Paare ist die bodengleiche Dusche aber die einfachere Lösung.

Wer organisiert den Umbau, wenn wir beide nicht mehr gut zu Fuß sind?

Der Pflegestützpunkt berät kostenlos und koordiniert; Angehörige können mit einer Vorsorgevollmacht Anträge vorbereiten und unterschreiben. Auch Fachfirmen für Badumbau sind daran gewöhnt, mit Pflegediensten und Betreuenden zu kommunizieren – entscheidend ist, dass eine verlässliche Person den Fahrplan in der Hand hält.

Übernimmt die Pflegekasse auch die Anpassung für den ambulanten Pflegedienst?

Bauliche Anpassungen, die der Pflege dienen – etwa Platz für eine zweite Person oder ein Dusch-WC –, können Teil der wohnumfeldverbessernden Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI[1] sein. Ob die konkret geplanten Positionen förderfähig sind, entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall; beschreiben Sie den Pflegekontext im Antrag und fragen Sie gezielt nach.

Fazit

Wenn beide Partner pflegebedürftig sind, ist das Bad mehr als ein Raum – es ist der Ort, an dem sich entscheidet, ob Pflege zu Hause gelingt. Planen Sie für zwei Nutzungsebenen statt für einen Durchschnittsnutzer: eine bodengleiche Dusche mit Sitzmöglichkeit, Griffe in doppelter Ausführung, Platz für Pflegedienst und pflegenden Partner. Stellen Sie beide Förderanträge vor Baubeginn und nutzen Sie den doppelten Zuschuss von bis zu 4.180 € je Person (bis 16.720 € je Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI)[1]. Und holen Sie sich früh Unterstützung – vom Pflegestützpunkt, von Angehörigen oder vom ambulanten Dienst. Ein Bad, das beiden Sicherheit gibt, entlastet nicht nur zwei Menschen, sondern die Beziehung, die sie führen. Weitere Hilfe für die Pflege zu Hause: mehr dazu.

Quellen

  • § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 €/Monat; wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.180 € je Person, bis 16.720 € bei mehreren Berechtigten): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 45a SGB XI (Entlastungsbetrag, 131 € monatlich): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html
  • § 18c SGB XI (Begutachtung durch den Medizinischen Dienst): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  • § 33 SGB V (Hilfsmittel, z. B. Wannenlifter, Duschstuhl): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • KfW, Produktseite Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  • KfW, Meldung zum Antragsstopp 455-B vom 31.07.2026: https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  • NRW.BANK, „Altersgerecht Umbauen – Kredit“: https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/15208/altersgerecht-umbauen---kredit.html

Stand: September 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung; Förderbedingungen können sich ändern. Vor Antragstellung die aktuellen Konditionen bei Pflegekasse und KfW prüfen. Kostenangaben sind Richtwerte – verbindlich sind das Festpreisangebot und die Bewilligungsbescheide.

Quellennachweise

  1. § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; bis 4.180 € je Person, bei mehreren Berechtigten bis 16.720 € je Maßnahme): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. § 18c Abs. 1 SGB XI (Entscheidung der Pflegekasse binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  3. § 33 SGB V (Hilfsmittel; im Regelfall mit ärztlicher Verordnung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  4. § 45a SGB XI (Entlastungsbetrag, 131 € monatlich): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html
  5. KfW, Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ (bis 50.000 € je Wohneinheit): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
  6. KfW, Antragsstopp des Zuschusses 455-B vom 31.07.2026 (Stand: September 2026): https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html
  7. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €/Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  8. § 40 Abs. 2 SGB XI (Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, 42 € monatlich): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html

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