Wohnung nach dem Badumbau verkaufen: Was die sanierte Immobilie wert ist

Von Rainer Brettner, Beratung & Redaktion·Stand: September 2026·ca. 14 Min. Lesezeit

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Ein Badumbau ist selten ein Selbstzweck. Meist steckt eine Lebensphase dahinter: Die Eltern sind zugezogen, die eigene Mobilität hat nachgelassen oder der Umbau war die Vorbereitung auf das Wohnen im Alter. Einige Jahre später stellt sich dann eine ganz andere Frage: Die Eltern sind ins Pflegeheim gezogen oder verstorben, die Kinder erben die Wohnung, oder der eigene Lebensmittelpunkt verlagert sich – und die sanierte Wohnung soll verkauft werden. Anders als beim klassischen „Badumbau vor dem Verkauf" ist die Umbauentscheidung dann bereits gefallen. Es geht nicht mehr um die Frage „Sanieren oder mit Abschlag verkaufen?", sondern darum, was der Markt für das fertige Ergebnis zahlt und wie sich die investierte Sanierung im Verkaufsprozess auszahlt. Dieser Ratgeber erklärt, wie eine nach einem Badumbau verkaufte Wohnung realistisch bewertet wird, welche Käufergruppen eine neue Dusche anspricht, welche Unterlagen den Wert belegen und wo die typischen Fehler lauern – vom Exposé über die Erbengemeinschaft bis zur Steuer. Wer den Umbau noch vor sich hat und erst kalkuliert, ob sich die Sanierung kurz vor dem Verkauf überhaupt lohnt, findet die Gegenüberstellung im Ratgeber Badumbau vor dem Wohnungsverkauf. Wer die Wohnung nach dem Umbau lieber vermieten will, liest die Grundlagen im Ratgeber Badumbau in der Mietwohnung.

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Die Ausgangslage: Der Umbau ist getan, jetzt kommt der Verkauf

Die Konstellationen, in denen eine bereits umgebaute Wohnung auf den Markt kommt, sind vielfältig – vier davon begegnen uns besonders häufig:

  • Der Erbfall: Das Bad wurde für die pflegebedürftigen Eltern umgebaut, oft mit Zuschuss der Pflegekasse. Nach dem Tod oder dem Umzug ins Pflegeheim verkaufen die Erben die Wohnung.
  • Der eigene Umzug: Das Bad wurde für das eigene Alter angepasst, nun zieht es die Eigentümer näher zu den Kindern oder in eine kleinere Wohnung ohne Treppen.
  • Die geplante Wertmaßnahme: Der Umbau erfolgte nach einem Wasserschaden oder im Zuge einer Teilsanierung, der Verkauf war von Anfang an eingeplant.
  • Die vermietete Wohnung: Eine Wohnung wurde für eine pflegebedürftige Mietpartei barrierefrei umgebaut und steht nach deren Auszug zum Verkauf.

In allen vier Fällen gilt dasselbe: Die Kosten sind bereits gefallen, und es geht nicht mehr um die Rentabilität des Umbaus, sondern um den Marktwert einer Wohnung mit frisch saniertem Bad. Der häufigste Denkfehler an dieser Stelle ist, den Verkaufspreis aus den Umbaukosten abzuleiten – etwa nach dem Muster „8.000 Euro investiert, also 8.000 Euro mehr Verkaufspreis". Kaufpreise bilden sich aber aus Lage, Größe, Ausstattung und den erzielten Preisen vergleichbarer Objekte, nicht aus den Rechnungen der Vorbesitzer. Das klingt ernüchternd, ist aber die wichtigste Grundlage für realistische Erwartungen an den Verkauf.

Verkaufen, vermieten oder behalten? Entscheidungstabelle

Bevor Sie in die Vermarktung einsteigen, lohnt der Blick auf die Alternativen. Das sanierte Bad ist in allen drei Fällen ein Argument – die Zielrichtung unterscheidet sich aber:

Situation Verkauf sinnvoll, wenn … Vermietung sinnvoll, wenn … Behalten sinnvoll, wenn …
Wohnung nach dem Umbau für die Eltern frei (Erbfall)die Erbengemeinschaft aufgelöst werden soll oder Kapital für die eigene Altersvorsorge gebraucht wirdregelmäßige Einnahmen gewünscht sind und jemand die Verwaltung übernimmtabsehbar ist, dass Kinder oder Enkel die Wohnung selbst nutzen
Eigene Wohnung, Umzug geplantder Erlös für den Kauf der neuen Wohnung benötigt wirddie Wohnung schuldenfrei ist und die Miete die Rente stütztder Umzug noch nicht spruchreif ist – dann Zeit lassen
Vermietete Wohnung nach Auszug der Mietparteider Kapitalbedarf besteht oder die Rendite nicht trägtdie Lage nachfragestark ist; das barrierefreie Bad spricht ältere, langjährige Mieter andie Vermietung ohnehin gut läuft

Kurz entschieden: Ein frisch saniertes, barrierearmes Bad macht die Wohnung in allen drei Varianten attraktiver: Beim Verkauf erweitert es den Käuferkreis, bei der Vermietung spricht es eine stabile Zielgruppe an und beim Behalten sichert es Ihnen oder der Familie den eigenen Nutzen. Entscheidend sind Ihre Lebensplanung und der Kapitalbedarf – die Immobilie selbst bietet durch den Umbau in jede Richtung Optionen.

Wer kauft eine Wohnung mit neuer Dusche?

Welche Käufer das sanierte Bad besonders anspricht, hängt von der Art des Umbaus ab – und davon, wie ehrlich er im Exposé beschrieben wird.

  • Eigennutzer ab etwa 55 Jahren: Wer im Alter umzieht, weil die Wohnung zu groß oder der Weg zum Bad zu beschwerlich ist, sucht explizit Bäder ohne Einstiegshürde. Eine vorhandene bodengleiche Dusche spart ihnen die eigene Sanierung samt Förderantrag – ein starkes Verkaufsargument.
  • Familien mit Kindern: Die Dusche ist heute Standarderwartung. Gleichzeitig wünschen sich Haushalte mit kleinen Kindern oft weiterhin eine Badewanne. In Wohnungen ohne zweites Bad führt genau das zu Diskussionen – sprechen Sie es im Besichtigungstermin offen an, statt es zu verschweigen.
  • Kapitalanleger: Sie bewerten das Bad als Teil der Bausubstanz. Je neuer die Sanierung, desto geringer das Risiko von Folgeschäden, Wasserschäden und Leerstand. Für sie ist die Dusche weniger ein Komfort- als ein Instandhaltungsargument – und die vorhandene Gewährleistung ein Pluspunkt.
  • Mehrgenerationen-Käufer: Kinder, die ihre Eltern aufnehmen möchten, suchen Wohnungen, in denen eine pflegebedürftige Person eigenständig wohnen kann. Ein barrierefreies Bad ist hier oft das entscheidende Kriterium.

Wichtig für die Vermarktung ist die präzise Beschreibung des Ist-Zustands: Eine Systemlösung mit flacher Duschtasse hat eine kleine Stufe – sie ist barrierearm, aber nicht barrierefrei. Nur eine bodengleiche, geflieste Dusche mit ausreichenden Bewegungsflächen darf als stufenlos beworben werden. Exposé-Angaben sind rechtlich relevant: Sie können als zugesicherte Eigenschaft gelten. Wer „barrierefrei" schreibt, obwohl Türbreiten oder Bewegungsflächen die Anforderungen der DIN 18040-2 nicht erfüllen, riskiert im schlimmsten Fall Rücktritt oder Preisminderung. „Barrierearm" ist ehrlich und für die meisten Käufer das stärkere Argument, weil es keine falschen Erwartungen weckt.

Was Wertermittler und Makler bei der Bewertung ansehen

Bei Eigentumswohnungen dominiert das Vergleichswertverfahren: Maßgeblich sind die tatsächlich erzielten Kaufpreise vergleichbarer Objekte in der Umgebung. Das Bad fließt nicht als eigene Preisspalte ein, sondern über den Zustand und die Ausstattung der Wohnung. Zwei Regeln, die sich in der Praxis immer wieder bestätigen:

  • Ein neues Bad hebt eine Wohnung in schlechtem Gesamtzustand nicht auf das Niveau einer rundum gepflegten Wohnung. Küche, Böden, Fenster und Energieeffizienz zählen ebenfalls – Käufer rechnen die Restarbeiten in ihr Gebot ein.
  • Ist der Rest der Wohnung gepflegt, kann das neue Bad das Zünglein an der Waage sein: Es entscheidet oft darüber, ob eine Wohnung als „renovierungsbedürftig" oder als „bezugsfertig" eingestuft wird – und diese Einstufung wirkt sich deutlich stärker auf den Preis aus als die einzelne Sanierung.

Worauf Gutachter und Makler beim Bad konkret achten: Alter und Qualität der Sanierung (Material, Ausführung, Fliesenbild), ob die Abdichtung fachgerecht dokumentiert ist, ob das Bad schimmelfrei und ausreichend belüftet ist, ob Dusche und Armaturen funktional und vollständig sind und ob der Bodenaufbau sauber gelöst wurde. Auch die Frage nach der Gewährleistung kommt regelmäßig: Eine Sanierung mit Restlaufzeit der Gewerke-Gewährleistung (üblich sind fünf Jahre auf Bauleistungen) ist ein dokumentierbarer Vorteil gegenüber einer Sanierung, die schon zehn Jahre zurückliegt.

Der Preis: Was der Umbau beim Verkauf wirklich bewirkt

Statt einer Wertsteigerungsgarantie, die niemand seriös versprechen kann, hat ein frisch saniertes Bad drei realistische Wirkungen auf den Verkauf:

  1. Bessere Verhandlungsposition: Der Einwand „das Bad müsste renoviert werden" entfällt – Käufer haben weniger Anlass, den Preis zu drücken.
  2. Kürzere Vermarktungsdauer: Bezugsfertige Objekte mit neuem Bad finden schneller Interessenten als Objekte mit Sanierungsstau. Ein schnellerer Verkauf spart Zeit, Doppelbelastung und Unsicherheit.
  3. Größerer Käuferkreis: Sie sprechen gleich mehrere Zielgruppen an (siehe oben), statt nur Käufer, die eine Komplettsanierung einplanen.

Beispielrechnung (Beispielwerte): Herr und Frau B. ließen vor zwei Jahren für die pflegebedürftige Mutter eine bodengleiche, geflieste Dusche einbauen – Festpreis 8.200 €, davon Arbeitskosten 3.100 €. Die Pflegekasse zahlte den Zuschuss von 4.180 €[1], die Steuererklärung brachte über § 35a EStG 20 % der Arbeitskosten = 620 €[2]. Der Eigenanteil lag bei rund 3.400 €. Nach dem Tod der Mutter verkaufen die Erben die Wohnung. Vergleichbare Wohnungen im Haus gehen für etwa 2.150 € je Quadratmeter weg. Die Erben kalkulieren nicht mit einem „Umbau-Aufschlag" auf den Quadratmeterpreis, sondern damit, dass die Wohnung ohne Preisnachlass verkauft wird, während die Nachbarwohnung mit 30 Jahre altem Bad nur mit einem Abschlag im fünfstelligen Bereich Interessenten findet. Der eigentliche Return des Umbaus ist also nicht ein höherer Preis pro Quadratmeter, sondern ein Verkauf ohne Abschlag und ohne lange Wartezeit. (Beispielwerte zur Veranschaulichung – die Preise Ihres lokalen Marktes ermitteln Makler oder Sachverständiger.)

Wer die Wohnung nicht am freien Markt, sondern an die eigenen Kinder verkaufen möchte, sollte sich der schenkungsteuerlichen Dimension bewusst sein: Liegt der Kaufpreis deutlich unter dem Verkehrswert, gilt die Differenz als Schenkung. Der Freibetrag von 400.000 € für Zuwendungen von Eltern an Kinder innerhalb von zehn Jahren (§ 16 ErbStG) fängt das in vielen Fällen ab – die Werte sollten aber dokumentiert und im Zweifel mit dem Steuerberater geklärt werden.

Steuern beim Verkauf nach dem Badumbau

Die steuerliche Seite hängt nicht vom Badumbau ab, sondern von der Nutzung der Wohnung und vom Zeitpunkt des Verkaufs:

  • Selbst genutzte Wohnung: Gewinne aus dem Verkauf von Wohneigentum, das der Eigentümer durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, bleiben in der Regel steuerfrei – auch wenn der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf erfolgt (§ 23 EStG). Wer im Jahr des Verkaufs auszieht, weil er ins Heim oder zu den Kindern wechselt, fällt in der Praxis ebenfalls unter die Begünstigung, solange die Wohnung bis dahin selbst bewohnt war.
  • Vermietete Wohnung: Verkauft der Eigentümer eine vermietete Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung, kann der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein. Anschaffungs- und Herstellungskosten mindern den Gewinn. Ob eine Badmodernisierung in Ihrem Fall als Herstellungskosten anrechenbar ist oder als Erhaltungsaufwand gilt, hängt vom Einzelfall ab – sammeln Sie alle Belege und lassen Sie die Berechnung vom Steuerberater prüfen.
  • Erbfall: Die Zehn-Jahres-Frist läuft ab der Anschaffung durch den Erblasser weiter (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Hat der Erblasser die Wohnung bis zu seinem Tod selbst genutzt, bleibt der Gewinn beim Verkauf durch die Erben in der Regel steuerfrei.
  • § 35a EStG: Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € pro Jahr)[2] gehört in das Jahr der Rechnung – für den späteren Verkauf hat sie keine direkte Bedeutung. Die Belege sollten Sie trotzdem aufbewahren, falls das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung nachfragt.
  • Pflegekassen-Zuschuss: Der Zuschuss nach § 40 SGB XI[1] ist an die durchgeführte wohnumfeldverbessernde Maßnahme gebunden – ein späterer Verkauf löst in der Regel keine Rückzahlung aus. Lesen Sie die Nebenbestimmungen Ihres Bescheids und fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Pflegekasse nach.

Der Erbfall: Wenn Erben die umgebaute Wohnung verkaufen

Die wohl häufigste Konstellation bei diesem Thema: Das Bad wurde für die Eltern umgebaut – oft mit Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 SGB XI[1] – und nach dem Tod der Eltern verkaufen die Kinder die Wohnung. Dabei gilt es, einiges zu ordnen:

  • Wer ist verkaufsberechtigt? Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Für den Verkauf müssen grundsätzlich alle Miterben mitwirken; ein Testamentsvollstrecker vertritt die Erben, wenn er eingesetzt wurde. Klären Sie Erbschein, Testamentseröffnung und Vollmachten, bevor Sie den Makler beauftragen – sonst verzögert sich der Notartermin.
  • Erbschaftsteuer: Die Erbschaftsteuererklärung ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall abzugeben; Fristverlängerung ist möglich. Das Finanzamt bewertet die Immobilie nach dem gemeinen Wert. Weicht der spätere Verkaufspreis deutlich davon ab, kann ein Gutachten oder eine Maklerbewertung als Nachweis dienen – sprechen Sie das frühzeitig mit dem Steuerberater ab.
  • Die Bad-Akte gehört in den Nachlassordner: Rechnungen, Gewährleistungsbestätigungen, Förderbescheide und Produktunterlagen der Sanierung sind zugleich die wichtigsten Verkaufsunterlagen. Sie belegen gegenüber Käufern, dass die Sanierung fachgerecht und vollständig war.

Vermarktung: Das neue Bad als Verkaufsargument einsetzen

  • Exposé mit Substanz: Zeigen Sie das Bad mit Tageslicht, aufgeräumt und aus mehreren Perspektiven – Weitwinkelaufnahmen wirken bei kleinen Bädern Wunder. Nennen Sie das Sanierungsjahr, die Ausführung („bodengleiche, geflieste Dusche") und die Materialien. Ein Grundriss mit Maßangaben, insbesondere den Türbreiten, ist für ältere Käufer Gold wert.
  • Präzise statt superlativ: Formulieren Sie „barrierearm" und „stufenlos", wenn es zutrifft, statt pauschal „barrierefrei". Verzichten Sie auf unbelegte Superlative – belegbare Angaben wie Sanierungsjahr und Gewährleistung schlagen jedes Werbewort.
  • Die Unterlagenmappe: Rechnungen, Gewährleistungsbestätigung (fünf Jahre auf Bauleistungen sind üblich), Zuschussbescheide und ggf. das Abnahmeprotokoll der Firma. Käufer fürchten verdeckte Mängel – eine lückenlose Akte ist eines der stärksten Vertrauenssignale im Verkaufsprozess.
  • Zielgruppen adressieren: Je nach Wohnung lohnt es sich, im Inserat ausdrücklich die passende Käufergruppe anzusprechen – etwa „ebenerdiger Zugang, keine Stufen" oder die Nähe zu Ärzten und Nahversorgung, wenn die Zielgruppe ältere Eigennutzer sind.
  • Die Geschichte erzählen: Bei der Besichtigung wirkt die Antwort auf die Frage „Warum wurde umgebaut?" oft wie ein Türöffner: Die Sanierung für die Eltern erklärt die Qualität der Ausführung und die gepflegte Substanz glaubwürdig.

Häufige Fehler beim Verkauf nach dem Badumbau

Fehler Folge Vermeidung
Exposé verspricht „barrierefrei", obwohl nur barrierearmRücktritt oder Preisminderung wegen falscher ZusicherungZustand von der Fachfirma prüfen lassen, Formulierungen präzise wählen
Preis aus „Umbaukosten plus Gewinn" abgeleitetlange Vermarktungsdauer, enttäuschte ErwartungenMarktwert durch Makler oder Sachverständigen ermitteln lassen
Bad-Unterlagen entsorgtKäufer misstrauen, Gewährleistung nicht übertragbarSammelmappe mit Rechnungen und Bescheiden anlegen
Erbengemeinschaft nicht geordnetVerkauf verzögert sich, Konflikte zwischen ErbenErbschein und Vollmachten vor der Beauftragung klären
Fehlende Badewanne verschwiegenMisstrauen bei Familien mit KindernIm Exposé offen ansprechen und im Termin einordnen
Förderbescheid nicht auf Nebenbestimmungen geprüftAnzeige- oder Rückzahlungspflicht im Einzelfall übersehenBescheid vor dem Verkauf lesen, bei Pflegekasse oder KfW nachfragen

Die häufigsten Fragen

Steigert der Badumbau den Verkaufspreis?

Eine Wertsteigerungsgarantie gibt es nicht – der Preis bildet sich aus Lage und vergleichbaren Verkäufen. Realistisch ist: Das neue Bad verbessert die Verhandlungsposition, verkürzt die Vermarktungsdauer und erweitert den Käuferkreis. Ob sich daraus ein höherer Quadratmeterpreis ableitet, entscheidet der jeweilige Markt.

Muss der Pflegekassen-Zuschuss bei einem Verkauf zurückgezahlt werden?

In der Regel nicht: Der Zuschuss nach § 40 SGB XI[1] ist an die durchgeführte wohnumfeldverbessernde Maßnahme gebunden, nicht an eine Mindesthaltedauer der Wohnung. Maßgeblich sind die Nebenbestimmungen Ihres Bescheids – im Zweifel fragen Sie dort nach.

Darf ich die Wohnung als „barrierefrei" anbieten?

Nur wenn die Anforderungen tatsächlich erfüllt sind – etwa die Vorgaben der DIN 18040-2 zu Türbreiten und Bewegungsflächen. Ist das nicht nachgewiesen, verwenden Sie „barrierearm". Falsche Angaben im Exposé können als zugesicherte Eigenschaft gelten und zu Rücktritt oder Preisminderung führen.

Ist der Verkauf nach dem Badumbau steuerpflichtig?

Das hängt von der Nutzung ab: Durchgehend selbst genutztes Wohneigentum ist in der Regel steuerfrei verkaufbar (§ 23 EStG). Bei vermieteten Wohnungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist kann der Gewinn steuerpflichtig sein. Lassen Sie Ihren Fall vom Steuerberater prüfen.

Was gilt, wenn der Erblasser die Wohnung selbst genutzt hat?

Verkaufen die Erben die vom Erblasser bis zuletzt selbst genutzte Wohnung, bleibt der Gewinn in der Regel steuerfrei. Die Zehn-Jahres-Frist des § 23 EStG läuft ab der Anschaffung durch den Erblasser – nicht neu ab dem Erbfall.

Wann hätte man besser vor dem Umbau verkauft?

Wenn der Gesamtzustand der Wohnung so schlecht ist, dass Käufer ohnehin komplett sanieren würden – dann zahlt der Markt für ein einzelnes neues Bad wenig. Die Abwägung zwischen Sanieren und Verkauf mit Abschlag finden Sie im Ratgeber Badumbau vor dem Wohnungsverkauf.

Was kostet der Verkauf selbst?

Neben der Maklerprovision (je nach Region und Vertrag ein Richtwert von etwa 3–7 % des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer, oft zwischen Käufer und Verkäufer geteilt) fallen Notar- und Grundbuchkosten an; die Grunderwerbsteuer trägt in der Regel der Käufer. Verbindlich sind die jeweiligen Verträge und landesrechtlichen Regelungen.

Checkliste: Verkauf nach dem Badumbau

  • [ ] Bad-Unterlagen zusammengestellt (Rechnungen, Gewährleistung, Förderbescheide, Produktdatenblätter)
  • [ ] Exposé-Formulierungen geprüft: „barrierearm" statt unbelegtem „barrierefrei"
  • [ ] Marktwert ermitteln lassen (Makler plus Zweitmeinung oder Sachverständiger)
  • [ ] Steuerfragen geklärt (§ 23 EStG, bei Erbfall: Erbschein und Fristen)
  • [ ] Erbengemeinschaft oder Testamentsvollstreckung geordnet
  • [ ] Nebenbestimmungen der Förderbescheide geprüft
  • [ ] Besichtigung vorbereitet: Bad als Highlight inszeniert, Fotos mit Tageslicht
  • [ ] Bei Vermietung statt Verkauf: Mietkalkulation und Vertrag mit einem Steuerberater oder Vermieterverein abgestimmt

Fazit

Wer eine Wohnung nach dem Badumbau verkauft, verkauft nicht „Umbaukosten plus Wohnung", sondern eine bezugsfertige Immobilie mit frisch saniertem, barrierearmem Bad. Der Preis bildet sich am Markt – der Umbau zahlt sich typischerweise über einen Verkauf ohne Abschlag, eine kürzere Vermarktungsdauer und einen größeren Käuferkreis aus. Entscheidend für den Erfolg sind drei Dinge: eine lückenlose Dokumentation der Sanierung, eine ehrliche und präzise Beschreibung im Exposé und die rechtzeitige Klärung von Erbfolge und Steuerfragen. Dann ist das neue Bad nicht nur ein Stück Lebensqualität der vergangenen Jahre, sondern ein echtes Verkaufsargument.

Quellen

  • § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
  • § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
  • § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss zur wohnumfeldverbessernden Maßnahme): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  • § 16 ErbStG (persönliche Freibeträge): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
  • DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Wohnungen): https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nabau/veroeffentlichungen/standards/norm-18040-2 (Normtext kostenpflichtig)
  • KfW, Antragsstopp 455-B (31.07.2026): https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_903232.html

Stand: September 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung; im Einzelfall entscheiden Finanzamt, Gericht beziehungsweise die Pflegekasse. Preis- und Kostenangaben sind Richtwerte beziehungsweise Beispielwerte – verbindlich sind das Festpreisangebot der Fachfirma und die Verträge im Einzelfall.

Quellennachweise

  1. § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschuss zur wohnumfeldverbessernden Maßnahme): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  2. § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html

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